Vizepräsidentin des AG Halle (Saale) entscheidet mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 28.4.2016 – 92 C 3926/15 – zu restlichen Sachverständigenkosten im Rechtsstreit der Geschädigten gegen die Allianz Versicherungs AG.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wieder beginnt die Woche mit einem „Schrotturteil“ aus Halle an der Saale. Maßgeblich für das Urteil ist die Vizepräsidentin des AG Halle. Wieder einmal geht es um restliche Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherungs AG. Zitiert wurde vom erkennenden Gericht zuerst BGH VI ZR 225/13 sowie das Urteil des OLG Naumburg und begründet dann im genauen Gegensatz. Demzufolge hat – nach allerdings irriger Ansicht des Gerichts – die Geschädigte hier gegen ihre Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen und ist wohl kein vernünftig denkender Mensch? Hinzu kommt, dass auf Freistellung entschieden wird, obwohl hier eine endgültige und ernsthafte Zahlungsverweigerung vorliegt. Auch wird im Schadensersatzrecht eine Angemessenheitsprüfung nach Werkvertragsrecht und eine Kürzung auf Grundlage von BVSK bzw. OLG Dresden vorgenommen. Die VKS-Honorarbefragung soll dagegen nichts taugen. Die Antipathie gegen den von der Geschädigten zulässigerweise hinzugezogenen Sachverständigen Hanske quillt aus jeder Pore dieses Urteils. Mehr Befangenheit geht fast nicht mehr, wie wir meinen. Daher kann das Urteil nur als „Schrotturteil“ bezeichnet werden. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und trotzdem eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

92 C 3926/15                                                                                       Verkündet am 28.04.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau …

Klägerin

gegen

Allianz – Versicherungs – AG, d. vertr. d. d. Vorstand, d vertr. d. d. Vorsitzenden, An den Treptowers 3,12435 Berlin

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren nach § 495a ZPO auf die mündliche Verhandlung vom 07.04.2016 durch die Vizepräsidentin des Amtsgerichts E. für Recht erkannt:

1) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den offenen Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens durch das Kfz-Sachverständigenbüro … in Höhe von 60,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.112013 gegenüber dem Inhaber des Kfz-Sachverständigenbüros … , … , freizustellen.

2.)    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.)    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

4.)    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 185,15 € festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von restlichen Gutachterkosten in Höhe von 60,80 € aus dem Verkehrsunfall vom 29.09.2013 in Halle (Saale) gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVGzu.

Die 100 %-ige Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Klägerin kann über die bereits erfolgte Zahlung an den Sachverständigen von 525,93 € hinaus Freistellung im Umfang von noch weiteren 60,80 € entsprechend der Rechnung des Kfz- Sachverständigenbüros … vom 01.10.2013 von der Beklagten verlangen.

Als erforderlichen Herstellungsaufwand kann der Geschädigte grundsätzlich nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, VersR 2007, 560 f.). Der Geschädigte ist zwar nicht verpflichtet, durch Markterforschung und Einholung verschiedener Vergleichsangebote einen für den Schädiger besonders preisgünstigen Sachverständigen zu ermitteln. Er trägt dann aber das Risiko, einen Sachverständigen zu beauftragen, der sich im späteren Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, a.a.O.). Die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes Ist dabei nach schadensrechtlichen Gesichtspunkten aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen, wobei er seiner Darlegungslast grundsätzlich durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des Sachverständigen genügt. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs.2 S,1 BGB. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs.2 S.1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung, sofern diese bzw. die ihr zugrunde liegende Preisvereinbarung nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt, weswegen ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages grundsätzlich nicht ausreicht, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urt. vom 09.12.2014, VI ZR 138/14, jeweils zit. nach juris). Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahiverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1030 ff. m.w.N).

Diese Wirkung kann die Rechnung vom 01.10.2013 jedoch nicht entfalten.

Zum einen hat die Klägerin die Rechnung bis heute nicht bezahlt. Zudem erreichen die berechneten Nebenkosten in Relation zu dem für die Gutachtenerstellung selbst berechneten Betrag von 449,00 € netto mit 148,55 € netto rd. 33 % desselben, was ein deutlicher und auch für einen Laien erkennbarer Anhaltspunkt für eine Unverhältnismäßigkeit ist. Dabei schließt sich das Gericht der Auffassung an, dass von Nebenkosten im eigentlichen Sinn nur gesprochen werden kann, wenn es sich um eine im Verhältnis zur Hauptforderung stehende Kostenposition von untergeordneter Bedeutung handelt, da anderenfalls unter dem Begriff der Nebenkosten letztlich versteckte Kostenpositionen des Grundhonorars geltend gemacht werden. Eine Grenze ist dabei mit rund 25 % in Relation zum Grundhonorar zu ziehen (vgl. OLG Dresden, Urt. vom 19.02.2014, 7 U 111/12, m.w.N.). Darüber hinaus finden sich in der Rechnung Positionen, die ersichtlich doppelt abgerechnet werden. Das gilt sowohl für die Fahrtkosten, die einmal je Kilometer und einmal pro Minute Fahrzeit abgerechnet werden, aber auch für die Positionen Schreibkosten je Seite sowie Schreibkosten-Kopie je Seite, die zusätzlich zu einer gesonderten Position für Büromaterial abgerechnet werden.

Diese Anhaltspunkte lassen zusammengenommen die Rechnung auch für die Geschädigte in ihrer konkreten Situation nicht als tragfähigen Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit des berechneten Betrages erscheinen. Darüber hinaus wurde die Rechnungshöhe von der Beklagten nicht nur pauschal, sondern substantiiert bestritten. Die Indizwirkung der streitgegenständlichen Rechnung für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ist damit erschüttert, weswegen der erforderliche Umfang des Schadensausgleichs gem. § 249 Abs. 2 BGB auf andere Weise zu ermitteln ist.

Dem steht die vermeintliche Preisvereinbarung zwischen Geschädigter und Sachverständigen nicht entgegen, da sie derart unbestimmt ist, dass sie den Anforderungen des § 307 Abs. 1 BGB nicht genügt. Unter anderem ist nicht erkennbar, nach welchen Kriterien der angegebene Höchstwert oder ein gegebenenfalls darunter liegender Wert berechnet wird. Es ist daher selbst dann nicht von einer wirksamen Preisvereinbarung auszugehen, wenn der diesbezügliche Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt wird.

Mangels wirksamer Preisvereinbarung zwischen Geschädigter und Sachverständigem ist gem. § 632 Abs.2 BGB die übliche Vergütung geschuldet. Üblich ist eine Vergütung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (vgl. BGH, NJW 2001, 151 f.). Die übliche Vergütung ist daher auch als objektiv zur Schadensbeseitigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB erforderlich anzusehen, da es der Klägerin grds. freistand, einen Gutachter mit der Schadensfeststellung zu beauftragen.
Insofern erfolgt auch keine Rechnungsprüfung im Einzelnen, wie sie der Klägervertreter beanstandet und es wird von der Geschädigten auch nicht verlangt, einzelne Rechnungspositionen zu überprüfen. Vielmehr erfolgt hier lediglich die mangels indizieller Wirkung der Rechnung erforderliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO unter Anwendung der vorgenannten Schätzgrundlagen.

Als Grundlage für die Schadensschätzung wird in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO wie auch für die Ermittlung der ortsüblichen Taxe vorliegend auf den Honorarkorridor HB V der BVSK- Honorarerhebung für 2013 Bezug genommen, in dem jeweils die Mehrzahl der befragten Gutachter ihr Honorar berechnen. Mit 840 an der Befragung teilnehmenden Standorte des BVSK und ca. 95 % der Mitglieder liegt darin auch eine ausreichende Datenbasis zur Bestimmung des üblichen Honorars (vgl. dazu auch Vuia, NJW 2013, 1197, 1200; so auch LG Halle, Beschluss vom 02.02.2015, 2 S 117/14). Die Heranziehung von Listen und Tabellen zur Schadensschätzung ist im Rahmen des § 287 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07, zit. nach juris). Angesichts der Anzahl und des Umfangs der Befragung bietet die BVSK- Befragung auch einen besseren Anhaltspunkt für die Üblichkeit des Honorars, als eine – ggf. auch sachverständig vorgenommene – lokale Befragung. Das gilt umso mehr, als bei der Auswertung der Befragung des BVSK keine wesentlichen Niveauunterschiede zwischen z.B. ländlichen und städtischen Regionen festgestellt wurden. Die Befragung des BVSK von 2013 bietet im Hinblick auf den Unfallzeitpunkt zudem den besten Überblick Über die im Auftragszeitpunkt üblichen Honorare. Insoweit wird zur Schadensschätzung im Fall der Überschreitung des Korridors HB V auf das arithmetische Mittel der Werte zurückgegriffen, um sowohl besonders hohe wie auch besonders niedrige Angaben der befragten Sachverständigen auszuschließen.

Demgegenüber mangelt es der von Klägerseite vorgelegten Befragungsergebnis der Verbände VKS/BVK bereits insoweit an Transparenz, als nicht ersichtlich ist, wie viele Mitglieder sich überhaupt an der Befragung beteiligt haben, wie viele Mitglieder die Verbände im hiesigen Postleitzahlengebiet haben und welche konkrete Art der Befragung vorgenommen wurde.

Bereits die hier geltend gemachten Grundkosten liegen ausgehend von Netto-Reparaturkosten des beschädigten Kfz von 2.468,22 € zuzüglich einer Wertminderung von 150,00 €, mithin einem Schadensbetrag von insgesamt 2,618,22 €, außerhalb des vorgenannten Korridors von 397,00 € bis 431,00 € Sie sind mithin nicht als üblicher Werklohn und somit auch nicht als vollumfänglich ersatzfähig im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB anzusehen. Anzusetzen ist vielmehr das arithmetische Mittel von 414,00 € (der Wert von 394,00 € stellt hingegen das arithmetische Mittel für Schadenshöhen bis 2.500,00 € dar).

Die geltend gemachten Nebenkosten liegen überwiegend innerhalb des jeweiligen Honorarkorridors, weswegen keine Bedenken gegen ihre Ersatzfähigkeit besteht.

Dies gilt jedoch nicht, soweit Positionen ersichtlich doppelt geltend gemacht werden. So werden die Fahrtkosten einmal pauschal je Kilometer und zusätzlich die „Fahrzeit pro Minute“ (45,00 €) abgerechnet. Eine Begründung dieser doppelten Berechnung ist nicht ersichtlich. Die Position Fahrzeit pro Minute ist daher nicht als ersatzfähig anzusehen.

Dies gilt auch für die Position „Büromaterial“ (3,00 Euro). Denn in der Rechnung sind bereits Schreibkosten je Seite und Schreibkosten-Kopie je Seite enthalten. Damit ist jedoch auch der mit der Gutachtenerstellung verbundene Aufwand an weiterem Büromaterial angemessen abgegolten.

Auch die Position „Fremdleistung Datenbank“ (15,50 €) ist gem. § 249 Abs.2 BGB nicht gesondert ersatzfähig. Bei der BVSK-Befragung wurden ausschließlich Schadensgutachten berücksichtigt, die mittels DAT- oder Audatex- Kalkulationen gefertigt wurden. Die letztgenannten Kosten sind also bereits im Befragungsergebnis berücksichtigt und mit dem Grundhonorar abgegolten.

Ebenfalls nicht ersichtlich ist, welcher vom Grundhonorar und der Gutachtenerstellung unabhängige, gesonderte Aufwand mit der Position „Digitate (wohl: Digitale) Aufarbeitung Online-Versand“ (6,00 €) geltend gemacht werden sollte. Auch insofern ist vielmehr davon auszugehen, dass im gesonderten Ansatz von Schreibkosten sowie der pauschalen Geltendmachung von Porto und Telefonkosten jeglicher Aufwand für die Versendung des Gutachtens – auch und gerade digital – abgegolten ist.

Die Berechtigung der vorgenommenen Kostenschätzung ergibt sich auch unter Berücksichtigung der vom Gericht vertretenen Auffassung, dass von Nebenkosten im eigentlichen Sinn nur gesprochen werden kann, wenn es sich um eine im Verhältnis zur Hauptforderung stehende Kostenposition von untergeordneter Bedeutung handelt, wobei eine Grenze mit rund 25 % in Relation zum Grundhonorar zu ziehen ist (s.o. und vgl. OLG Dresden, Urt, vom 19.02.2014, 7 U 111/12, m.w.N.). Wie oben bereits dargelegt, erreichen die berechneten Nebenkosten von 148,55 € netto in Relation zu dem für die Gutachtenerstellung selbst berechneten Betrag von 449,00 € netto rd, 33 %. Die als angemessen geschätzten Nebenkosten von 79,05 € erreichen hingegen sowohl im Relation zu dem vom Sachverständigen berechneten Grundhonorar von 449,00 Euro als auch zu der als angemessen geschätzten Grundvergütung von 414,00 € einen Anteil von rund 17 % bzw. 20 % und liegen damit innerhalb der Marge, die für Nebenkosten (noch) angemessen erscheint.

Auf die so im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO ermittelte, übliche Vergütung von 493,05 € zzgl. 19 Prozent MwSt, = 586,73 €, die vorliegend auch als erforderlicher Schadensersatzbetrag gemäß § 249 Abs. 2 BGB anzusehen ist, hat die Beklagte vorprozessual bereits 525,93 Euro gezahlt, weswegen die Klägerin noch Freistellung i.H.v. 60,80 € verlangen kann.#

2. Die Zinsforderung ergibt sich in gesetzlicher Höhe aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs.1 BGB.

3. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Rechtsstreit. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 1, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 1, 3, 4 ZPO.

5. Gründe für eine Berufungszulassung im Sinne von § 511 Abs. 4 ZPO sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Zulassung der Berufung nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, zumal die vorliegend im Streit stehenden Tatsachen den hiesigen Einzelfall betreffen und insofern auch kein Widerspruch zu der Entscheidung des Landgerichts Halle vom 06.11.2015 – 1 S 202/15 – ersichtlich ist. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Schadensschätzung auf Basis der BVSK- Tabelle ist vom Landgericht Halle bereits in mehreren Verfahren bestätigt worden.

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  1. Hannes P. sagt:

    BVSK und OLG Dresden vermitteln keine gesetzgeberischen Richtlinien. Ein solche Urteil des LG Halle erinnert an Mißstände der Justiz in der DDR.
    Hanne P.

  2. Lionel sagt:

    @Willi Wacker
    Deinem einleitenden Kommentar zu diesem Urteil des AG Halle ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen.
    Bekanntlich hat Schrott noch einen nicht unbeachtlichen Wert. Aber was ist dann an diesem „Urteil“ wert-voll? Es strotzt allerdings vor Rabulistik und ist zumindest insoweit selbst für einen Blinden noch augenfällig (wenn er es sich verständlich vorlesen lässt). Ehrlicher wäre es gewesen, dem auch davon betroffenen Kollegen eins mit dem berühmten Hämmerchen auf den Kopf zu hauen, zwecks Linderung der offenbar angestauten Aggressionen. Aber was könnte diese verursacht haben? Dass ein unabhängiger Sachverständiger keine Willkür akzeptiert und Urteile erwartet, die sich mit Recht und Gesetz in Übereinstimmung bringen lassen? Oder dass er einigen Abteilungen eines Amtsgerichts unnötige Arbeit aufbürdet? Da müsste es doch Mittelchen nach § 287 ZPO geben, das abzustellen.
    Lionel

  3. Juri sagt:

    Und wieder einmal eine Richterin als Täter! Und natürlich… „5. Gründe für eine Berufungszulassung im Sinne von § 511 Abs. 4 ZPO sind nicht ersichtlich.“ Danke für solch saubere Arbeit.

  4. K.I. sagt:

    Hi,Willi,
    da liest man in diesem Urteil des AG Halle zu den Überlegungen der für diese Urteil verantwortlichen Vizepräsidentin E. des Amtsgerichts:

    „Dies gilt jedoch nicht, soweit Positionen „ersichtlich doppelt“ geltend gemacht werden. So werden die „Fahrtkosten einmal pauschal je Kilometer“ und zusätzlich die „Fahrzeit pro Minute“ (45,00 €) abgerechnet. Eine Begründung dieser doppelten Berechnung ist nicht ersichtlich. Die Position Fahrzeit pro Minute ist daher nicht als ersatzfähig anzusehen.“

    Doppelte Berechnung? „Doppelt“ geltend gemachte Kosten?

    Ja ist denn diese Richterin noch nicht einmal fähig, zwischen BETRIEBSKOSTEN und FAHRZEITAUFWAND zu unterscheiden? Beides bekommt der Sachverständige, wenn auch deutlich unterbezahlt, selbst nach dem Justizvergütungsgesetz! In freiberuflicher Tätigkeit mit deutlich umfangreicherem Haftungsrahmen liegen die tatsächlichen Kosten jedoch mindestens DOPPELTT so hoch und es ist eine Erfahrungstatsache, dass Fahrt- und Reisekosten – auch als Pauschale – nahezu immer deutlich unterpreisig abgerechnet werden.
    Worin soll denn dann wohl die behauptete Ersichtlichkeit bestehen? Der Geschädigte wird von dieser Richterin dann dafür auch noch bestraft, dass er einen unabhängigen Sachverständigen beauftragt hat, der nicht angepasst an Vorstellungen einiger Versicherungsgesellschaften praxisorientiert abrechnet. Geht überhaupt nicht allein schon vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige als Erfüllungsgehilfe des Schädigers fungiert. Die Behauptung einer angeblichen Doppelabrechnung ist entweder vom Vorsatz einer böswilligen Rufschädigung geprägt oder von nicht hinnehmbarer Fehlorientierung einer insoweit ersichtlich überforderten Richterin. Das mal zunächst, partiell herausgegriffen, zu diesem „Urteil“. –

    K.I.

  5. Iven Hanske sagt:

    Eigentlich tut mir die Frau leid, so möchte ich nicht mehr zum Urteil sagen, denn Ihr solltet wissen, das Sie das OLG Naumburg aus 2006 unterschrieben hat, dieses heute aber nicht mehr kennt…. Auch sagte Sie versicherungsfreundlich, dass ein schlechter Vertrag trotzdem ein Vertrag ist…. aber dazu bald im TV mehr. So auch die zu hinterfragende Stellung des Ehemannes, der Präsident des Berufungsgericht ist, und wie Er und Sie zu diesen Posten kamen. Befreundete Richter am LG werden bestimmt nicht die Ehefrau des Präsidenten kritisieren……. und um nicht diesen Systemfehler (Berufung am Frühstückstisch) zu dokumentieren, wird die Berufung nicht zugelassen. Eigentlich möchte ich Rechtsfrieden und leise Kritik, aber das scheint nicht möglich, da Sie ein Verschwörung inszeniert und einige am AG sich verschwören lassen…. armes Deutschland dein Grundgesetz (Artikel 2) ist bedroht, oder?

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