HUK-Coburg verliert einen weiteren, 2 Jahre und 11 Monate dauernden Rechtsstreit

Am 02.08.2006 hat die Richterin am Amtsgericht Magdeburg nach billigem Ermessen  entschieden: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 434,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 05.10.2003 zu zahlen.  Laughing

Vorgeschichte:  Nach Besichtigung des Fahrzeuges bis zur Zusendung des Gutachtens an den Kunden und an die Versicherung war es ein ganz normaler Auftrag. Erst als die HUK-Coburg Versicherung uns und unserem Kunden wieder einmal mitteilte, dass die Rechnung zum Gutachten nicht nachvollziehbar und daher nicht fällig  sei, begann das Spiel. Obwohl unser Kunde zuvor auf Grund seiner Vorsteuerabzugsberechtigung diese schon an uns ausgeglichen hatte, schloss er sich nunmehr der Meinung der Versicherung an. Im Glauben an die Gerechtigkeit, denn wir hatten bis dahin alle Rechtsstreite am Amtsgericht Stendal gewonnen, gingen wir in die erste Verhandlung. Hier führte die Richterin als erstes aus, dass sie mit ihren Kollegen auf dem Flur gesprochen hätte, und diese sehen das genauso wie sie, das Honorar hätte nach Zeitaufwand berechnet werden müssen und die Rechnung sei viel zu hoch.

Jetzt dachte ich, ich bin im falschen Film. Auf Grund der hervorragenden Gegenargumentation unseres Anwaltes sollte dann später ein Honorargutachten erstellt werden. Wir schlugen hierzu Herrn Hiltscher vor, da dieser in Honorarsachen öffentlich bestellt und vereidigt ist. Da die Gegenseite zwar Einwände gegen den Gutachter hatte, diese trotz mehrfachem Nachfragen seitens des Gerichts jedoch nicht begründen wollte oder konnte, wurde durch das Gericht nunmehr der Beweisbeschluss wie folgt formuliert.

Es soll Beweis erhoben werden über folgende Behauptung des Klägers: 

KFZ-Sachverständige im nördlichen Bereich des Landes Sachsen-Anhalt hätten im Jahr  2003 in einer Vielzahl von Fällen ihre Vergütung für die Erstellung eines vergleichbaren Gutachtens wie das von dem Kläger erstellte nach der Tabelle B. 42/43 Bd. ld.A. berechnet, wobei die berechnete Vergütung von den jeweiligen Schuldnern, insbesondere auch von den beteiligten Versicherungen, im Allgemeinen für in Ordnung befunden und auch erbracht worden sei, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens …….

also ein Beweisbeschluss, der so nicht geht, was teHerr Hiltscher dann auch wie folgt dem Gericht mitgeteilt hat:   der Beweisbeschluß in der o.g. Sache ist leider für den Unterzeichner sehr problematisch und bei dieser Fassung auch nur erschwert und konstenintensiv durchführbar, und kann unmöglich zu einem sachgerechten Ergebnis führen, was in den nachstehend aufgeführten Punkten in Kurzform dargelegt wird.

1.      Generell handelt es sich hier um einen Ausforschungsauftrag.

2.      Der Unterzeichner ist bei der Befragung der SV-Kollegen im nördlichen Bereich Sachsen-Anhalts nur auf deren Bereitschaft zur Mitarbeit angewiesen. Vorab sei bemerkt, dass SV-Honorare bundesweit nach Gegenstandswert abgerechnet werden, und das in einer Bandbreite, welche aber nicht vorrangig von dem Standort des Büros abhängig ist.

3.      Welches Büro ist überhaupt gewillt und wer zahlt den enormen Zeitaufwand, um eine Anfrage zu beantworten, der für  jedes einzelne Büro entsteht (ca. 8 Std. bei einem durchschnittlichen Stundensatz von ca. € 100 netto) für das Heraussuchen der Gutachten mit vergleichbaren Gegenstandswerten, für das Nachvollziehen, wer diese betreffenden Gutachten bezahlt oder nicht bezahlt hat, und, ob die Schuldner das Honorar als akzeptabel befunden haben?Damit würde der einbezahlte Vorschuss von € 2.000,00 nur ca. 20 % der entstehenden Kosten decken.

4.      Sollten Antworten verschiedener SV-Büros bei dem Unterzeichner eingehen, so sei die Frage erlaubt, ob diese Zahlenwerte ohne Kontrolle auf Richtigkeit als Arbeitsunterlage für ein Gutachten verwendet werden können?

5.      Zusätzlich ist bei den zu erwartenden Antworten nicht zwingend erkennbar, welche Qualifikation der jeweilige SV-Kollegen hat, z.B. Kfz-Meister, Ingenieur, Kfz-Techniker oder eventuell ohne entsprechende Ausbildung? Die unterschiedlichen Qualifikationen führen auch zu unterschiedlichen Honorarhöhen! Selbst wenn man diese vorgenannten Dinge in Erfahrung bringen kann, ist zwingend darauf zu achten, welche Klientel das jeweilige SV-Büro hat, und welchem SV-Verband, bzw. welcher Organisation der SV des jeweiligen Büros angehört.

Bereits wenn man nur diese wenigen, unter zahlreichen anderen Fakten außer Acht lässt, erhält man völlig falsche Honorarergebnisse, welche evtl. einem tatsächlichen unabhängigen SV-Büro zum Nachteil gereichen. Erfahrungsgemäß verwendet jedes SV-Büro seine eigene innerbetriebliche Honorartabelle, wie sie der Kläger auch für sich erstellt hat. Diese wird je nach Bürogröße, Ausstattung, Qualifikation und Anzahl der Mitarbeiter usw.,  nach betriebswirtschaftlichen Erfordernissen erstellt, so wie es auch in der freien Marktwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland üblich ist.

Wie sonst wäre es möglich, dass z.B. Versicherungsgesellschaften und Banken Prämien bzw. Gebühren  bei identischer Leistung durchaus mit 100%-igem Unterschied berechnen, was auch der Gesetzgeber nicht beanstandet, weil  hier das Vorhandensein einer freien  Marktwirtschaft diese unterschiedliche Preisgestaltung und Gewinnbestrebung allen Gewerbetreibenden gestattet, solange kein erkennbarer Wucher vorliegt. Aber diese Gegebenheiten kennen Sie ja sicherlich selbst. Somit ist die Wahrscheinlichkeit, dass SV im nördlichen Sachsen-Anhalt nach der Honorartabelle des Klägers (Bl. 42/43 d.A.) abrechnen, nicht gegeben.

Der Unterzeichner möchte anregen, dass das Gericht die Problematik dieses Beweisbeschluss erkennt und gemeinsam mit dem Sachverständigen eine sach- und fachgerechte Überarbeitung des Beweisbeschlusses in Erwägung zieht. 

 Da das Gericht auf den Beweisbeschluss beharrte und von unserer Seite eine Änderung des Beweisbeschlusses beantragt wurde, wurde letztendlich der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens vom Gericht zurückgezogen.

Nachdem dann – Gott sei es gedankt – im Januar das OLG-Naumburg zum gleichen Sachverhalt ausführte:

bb) Die Rechnung des Klägers ist zumindest im Zusammenhang mit der im hiesigen Rechtsstreit vorgelegten Honorartabelle sowie dem beigefügten Schadensgutachten prüffähig und damit fällig im Sinne von §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

begründete die Richterin am  Amtsgericht Magdeburg ihre Entscheidung dann wie folgt:

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten gemäß §§ 631, 632, 315, 316 BGB ein Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns in ausgeurteilter Höhe zu. Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag betreffend die Begutachtung des Schadens an einem PKW zustande gekommen. …..

 …… Wegen einer fehlenden taxmäßigen Vergütung bzw. üblichen Vergütung ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Honorars gemäß §§ 315, 316 BGB durch den Unternehmer nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach der Rechtssprechung des OLG-Naumburg vom 20.01.2006 (Az 4 U 49/05) entspricht es billigem Ermessen, die Kosten für die Erstattung eines Schadengutachtens an einem Pkw nach der Tabelle des Klägers abzurechnen. Auf Seite 16, 17 des zitierten Urteils wird Bezug genommen.

Insgesamt wurden im Urteil nunmehr alle Positionen, also neben dem Grundhonorar auch die Fahrkosten, Fotokosten sowie Schreib- und Telefonkosten für angemessen erachtet.

Nachzutragen meinerseits wäre noch, dass zur Durchführung dieses Rechtsstreites geschätzte 250 Seiten beschrieben wurden.

Chr. Zimper

Ach ja, lese gerade ein Schreiben von der HUK-Coburg vom 09.08.2006:…… Vom Rechungssteller ist nachzuweisen, dass das geltend gemachte Honorar der Üblichkeit entspricht, ……Ihr Schaden-Team 

Kann einem dazu noch was einfallen!!

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12 Antworten zu HUK-Coburg verliert einen weiteren, 2 Jahre und 11 Monate dauernden Rechtsstreit

  1. Guido Scherz sagt:

    Hallo Frau Zimper!

    Die Problematik mit betriebswirtschaftlich und sogar vertragsrechtlich unbedarften Richtern bzw. Richerinnen, kenne ich auch aus eigener Erfahrung.

    Mein Erlebnis mit einem (zugegeben sehr jungen) „Strafrichter am AG“ vor Jahren war folgendes:
    Unser Kunde lies in einem Kfz-Haftpflichtschadensfall bei uns ein Schadengutachten erstellen und trat uns „sicherungsweise“ unsere Honoraforderung ab. Die zum schadenseintritt verpflichtete Versicherung bezahlte dem Kunden die Reparaturkosten sowie unser Honorar (ungeachtet der Sicherungsabtretung). Da der Versicherer uns gegenüber die Honorarzahlung an den Anspruchsteller nachwies, wendeten wir uns zur Zahlung unseres Honorars nun wieder an den Kunden. Dieser hatte jedoch das von der Versicherung erhaltene Geld bereits anderweitig augegeben. Nach einigen Mahnungen ergaben weitere Recherchen, dass dieser Kunde bereits vor unserer Beauftragung ein sog. „Offenbarungseid“ abgegeben und gleiches Spielchen vor Jahren bei einem Kollgen schon einmal durchgezogen hatte. Da auch der nun folgende Mahnbescheid ohne Beitreibungserfolg blieb, wurde unsererseits Strafantrag gestellt mit der Begründung, dass dieser Kunde bereits bei unserer Beauftrag beabsichtigte unser Honorar nicht an uns auszugleichen. Nun kam es zum Gerichtstermin in dieser Strafsache. Die hier letztlich und grundsätzlich zu klärende Frage war eigentlich ganz einfach: Hat der Kunde uns einen Auftrag zur Begutachtung erteilt und hat er die erhaltene Leistung (insbesondere wenn die gegnerische Versicherung bereits ihm gegenüber reguliert hat) uns gegenüber zu zahlen. Während der Sitzung argumentierte der Strafrichter anhaltend, man müsse sich das Honorar eben über die Sicherungsabtretung beim gegnerischen Versicherer holen. Der anwesende Staatsanwalt bat nun um Sitzungsunterbrechung und erklärte dem jungen Richter (pikanterweise vor versammelter Mannschaft) einmal Grundsätzliches aus dem Vertragsrecht, mit dem Tenor: Der Kunde hat den Auftrag erteilt, der Kunde hat die Leistung erhalten, der Kunde habe diese Kosten bereits ersetzt erhalten, also habe der Kunde nun auch an den Leistungserbringer zu zahlen, darüber hinaus sei der Kunde wegen selber Vorgehensweise bereits schon einmal verurteilt worden. Nicht zu fassen dachte ich. Jedenfalls ging dem jungen „Strafrichter“ nun wohl ein Licht auf und verurteilte den Kunden zur Zahlung des Sachverständigenhonorars (welches wir im übrigen bis heute nicht vollständig erhalten haben).
    Dies Beispiel zeigt, wie überfordert ein (zugegeben junger) Strafrichter mit einfachsten vertragsrechtlichen Ausführungen(i.d.R. Zivilrecht) sein kann.

    Insofern, Frau Zimper, wundert mich dieser Beweisbeschluss nicht sonderlich. Zumal man Angesichts dieses Beweisbeschlusses wohl davon ausgehen kann, dass auch diese Richterin entweder keinen ausreichenden Überblick über betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, oder sich schlicht und einfach überhaupt nicht bzw. nur oberflächlich mit dem Thema befasst hat.

    Freundliche Grüße
    Guido Scherz (SV)

  2. PeterPan sagt:

    hallo frau zimper
    ich gratuliere zu dieser hervorragenden geldanlage.
    da dürften ca 80,-€ zinsen zusammenkommen.
    es wäre schön, wenn sie der leserschaft die finanzbelastung der huk-versicherten bei sofortiger regulierung ihres honorars
    mit der jetzigen nach fast drei jahren prozessdauer gegenüberstellen könnten.

  3. internetleser sagt:

    Was ist ein Schaden-Team?

  4. RA Saager, Ansbach sagt:

    Was ist ein Schaden-Team ?

    Gute Frage, nach meine Erkenntnissen mit der versammelten Versicherungswirtschaft wird zunächst der Kraft-Haftpflichtschaden nicht einem Sachbearbeiter zur Bearbeitung zugeteilt, sondern im Sinne des Schadensmanagment einer Gruppe von Sachbearbeitern. (Damit der Geschädigte von 8-20 Uhr versorgt werden kann und der Anwalt beim nächsten Anruf mit jemand Anderem spricht, der vom letzten Gespräch keinerlei Kenntnis hat).

    Erst wenn zu kompliziert wird, wird an einen einezelne Sachbearbeiter weitergeleitet….

    Oder weiß es jemand anders ?

  5. Der Hukflüsterer sagt:

    M.E. sind ein Schaden Team mehrere Sachbearbeiter einer Versicherung, mit dem Vorteil bzw. Background, dass ein Verantwortlicher nicht Namentlich zu erkennen und auch nicht zu ermitteln ist.
    Außerdem, welcher Sachbearbeiter will sich bei diesen haarsträubenden Begründungen der HUK-Coburg Versicherung mit seinem eigenen Namen auch noch öffentlich blamieren?

  6. Frank Schmidinger sagt:

    Liebe Mitstreiter und Kollegen,

  7. Frank Schmidinger sagt:

    it´s SHOWTIME !

    Am 27.09.2006 verhandelt die 5. Zivilkammer am Landgericht Traunstein (83278 Traunstein; Herzog-Otto-Str. 1) um 09:00 Uhr im Saal B146 das vom BGH zurück verwiesene Verfahren (X ZR 122/05).
    Da nur eingeschränkt Parkmöglichkeiten um das Gericht bestehen, sollten Interessierte rechtzeitig im schönen Traunstein eintreffen!

    Ich hoffe, viele meiner Mitstreiter begrüßen zu dürfen!

  8. F.Hiltscher sagt:

    Hi Frank,
    ich komme auf alle Fälle!
    Wo bleiben die anderemn Kollegen, welche sich auf Deine Arbeit und dem daraus folgenden Urteil berufen können?
    Ich bin gespannt vieviel Charakter und Solidarität vorhanden ist.Ob der Hoenen wohl erscheint, oder weiter die Fäden der Unseriösität im Hintergrund zieht.
    MfG
    Franz

  9. Der Hukflüsterer sagt:

    Liebe Huk-Coburg Anwälte,
    lasst euch von Muttern am 27.09.06 ordentlich waschen und anziehen,die Roben(frisch gereinigt) nicht vergessen, damit ihr an diesem Tag beim LG Traunstein, wenigstens äußerlich einen guten Eindruck hinterlässt!

  10. Robin Huk sagt:

    Der hat bestimmt keine Zeit, da er mit Geld zählen beschäftigt ist.
    In Anbetracht der HUK-Rekordgewinne, die zu einem deutlichen Teil auch aus dem Schadensmanagement erwirtschaftet werden – den Geschädigten sei Dank, fühlen sich die “Herren” in ihrem Vorgehen sicherlich noch bestätigt und werden bestimmt einen Teil der Gewinne weiterhin für den Kampf gegen die “bösen Kostenverursacher” einsetzen.
    Nach Abzug der Vorstands-Zusatzvergütungen, Vorstands-Sonderprämien, Vorstands-Überschussbeteiligungen usw. wird die Kriegskasse zwar etwas geschröpft, aber wie man sieht, ist sie immer noch reichlich gefüllt.
    Bei der “ehrenwerten Gesellschaft” auf Wolke sieben haben Recht, Gesetz und BGH-Entscheidungen nur noch einen untergeordneten, oder gar keinen Stellenwert.
    Getreu dem Motto: Wir sind unantastbar – Show must go on…… – Money, money, money……..

    Beachtenswert bei dem folgenden Link sind nicht nur die Gewinnzahlen, sondern auch der neue Tarif “Kasko SELECT” -Kaskoversicherung mit Werkstattbindung und dafür 15% Preisnachlass!
    Zitat des Vorstandsprechers:
    Der Tarif ist auskömmlich für uns kalkuliert.

    Na denn – Willkommen in der Zukunft!

    http://www.ksta.de/html/artikel/1143815582219.shtml

  11. Der Hukflüsterer sagt:

    Hi Frau Zimper,

    Wenn ich das Schreiben des Herrn Hilscher an das Gericht richtig lese,fertigen die Gerichte tatsächlich Beweisbeschlüsse welche nichts rechtskonform sind.
    Es ist doch nicht zu glauben!
    Bis heute ich war immer der Meinung SV sollten mit dem Gericht zusammenarbeiten, das schreiben die Gerichte doch immer,warum hat die Richtern unverändert auf diesen Beweisbeschluss beharrt.Etwas seltsam ist das schon.
    Allein schon der Irrglaube, dass alle SV in einer Region die identische Preisliste des Klägers verwenden müssten(Kartellrecht) stößt da bei mir sauer auf.

  12. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Hukflüsterer,

    warum hat die Richterin auf ihren Beweisbeschluss beharrt? Darüber kann auch ich nur spekulieren. Vielleicht weil sie sich von vorn herein nicht umfassend genug mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt hat. Wie gesagt, ihre Kollegen auf dem Flur…
    Ohne unser OLG-Urteil hätten wir diesen und noch einen weiteren Rechtsstreit, Kunde hatte Privat ein Gutachten zu einem Kaskoschaden in Auftrag gegeben, eindeutig nicht gewonnen.

    MfG
    Chr. Zimper

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