AG Saarlouis verurteilt HUK-Coburg aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.2.2011 – 27 C 1920/10 (13) -.

Hallo Leute,

hier ein Urteil aus Saarlouis. Im Zeitpunkt des Urteils war dem Gericht das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem BGH am 7.6.2011 natürlich nicht bekannt. Das zum Hintergrund dieses Urteils.

Amtsgericht Saarlouis                              Verkündet durch Zustellung am:
11.02.2011
Geschäfts-Nr.: 27 C 1920/10 (13)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

Firma HUK COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

Beklagte

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Saarlouis
ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO
am 11.02.2011 durch den Richter …

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von EUR 323,50 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von EUR 70,20 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird im Hinblick auf die nicht erreichte Rechtsmittelbeschwer gem. § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Das erkennende Gericht ist als Gericht, in dessen Bezirk das schädigende Unfallereignis stattgefunden hat, gem. § 20 StVG örtlich zuständig. Dabei ist es unerheblich, dass die Klägerin nicht persönlich geschädigt wurde. Sie leitet ihren Anspruch aus abgetretenem Recht des Geschädigten ab, so dass der Haftungsgrund fortbesteht, welcher die örtliche Zuständigkeit begründet. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 23 Nr. 1 GVG.

II.

Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 7, 18 StVG; §§ 823, 249 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG; § 398 BGB einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenen Recht auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten i.H.v. EUR 323,50.

1.
Voraussetzung eines Abtretungsvertrages ist es, dass die abgetretene Forderung bestimmbar ist (vgl. BGH, NJW 2000, 276; BGH, Beschluss vom 19.03.2009, Az. IX ZR 39/08 – zit. nach Juris). Die streitgegenständliche Vereinbarung vom 03.11.2010 hat dabei u.a. folgenden Wortlaut:

„ …Ich trete deshalb hiermit nochmals die verbliebenen Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges auf Erstattung der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer aus dem vorgenannten Unfall erfüllungshalber an der Kfz-Sachverständigenbüro ab. … „

Problematisch ist, dass eine Teilforderung abgetreten wird. Dies ergibt sich aus der Formulierung, „Erstattung der Gutachterkosten“. Dies stellt eine klare betragsmäßige Beschränkung dar, was dem Wesen einer Teilforderung entspricht. Grundsätzlich ist eine Teilabtretung in Begrenzung auf die Forderungshöhe möglich, wenn eine teilbare Forderung gegeben ist (vgl. Jauernig-Stürner, 13. Aufl. 2009, § 398, Rdnr. 8). Der Schadensersatzanspruch ist eine Geldforderung, so dass eine Teilbarkeit zu bejahen ist.

Es ist zu beachten, dass kein einheitlicher Schadensersatzanspruch vorliegt, sondern eine Mehrheit von Schadensersatzansprüchen. Diese Rechtsansicht widerspricht nicht dem Grundsatz des Schadensersatzrechts. Für eine Forderungsmehrheit spricht, dass es verschiedene Schadenspositionen gibt, wie z.B. Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten, Heilbehandlungskosten, etc.. Es handelt sich insoweit nicht um unselbständige Einzelpositionen, sondern um separat durchsetzbare Forderungen. Der Geschädigte hat im Rahmen des § 249 BGB die Möglichkeit die jeweilige Schadensposition geltend zu machen. Wäre ein einheitlicher Schadensersatzanspruch gegeben, wäre dem Geschädigten eine Selektion verwehrt. Er müsste stets alle Schadenspositionen mit dem entsprechenden Prozessrisiko geltend machen. Der Schadensersatzanspruch definiert sich im Rahmen der Unfallhaftung vielmehr aus der Summe der selbstständigen Schadenspositionen. Würde man den Schadensersatzanspruch resultierend aus einem Verkehrsunfall als einheitlichen Anspruch begreifen, ergäben sich im Falle einer betragsmäßigen Abtretung eines Forderungsteils unüber-windbare Probleme. Es bliebe offen, ob hinsichtlich eines konkreten gegenständlichen Schadensteils (z.B. Reparaturkosten) mit der Teilabtretung ein Inhaberwechsel stattgefunden hat. Der Schuldner könnte sich dann konkurrierenden Gläubigern gegenübersehen, die im Wettlauf versuchen, unproblematische Forderungsteile durchzusetzen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 15.10.2010, Az. 13 S 68/10).

Wird nun ein Teil einer Forderungsmehrheit abgetreten, so muss auch diese Abtretungsvereinbarung den Grundsätzen der Bestimmbarkeit der Forderung folgen (vgl. MünchKomm-Roth, 5. Aufl. 2007, § 398, Rdnr. 75). Es muss individualisierbar sein, aufweiche Forderungen oder Teilforderungen sich der abgetretene Teilbetrag bezieht, insbesondere muss der Forderungsteil summen- oder quotenmäßig festgelegt ist (vgl. BeckOK-Rohe, Stand 01.08.2010, § 398, Rdnr. 35,36).

Dies hat offenbar auch die Klägerin erkannt und beschränkt die Abtretung auf die Schadensposition Sachverständigenkosten. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut „auf Erstattung der Gutachterkosten“. Damit erfolgt eine Selektion einer Schadensposition, so dass für einen Schuldner erkennbar ist, auf welche konkrete Forderung er seine Leistung erbringt. In der Höhe findet eine Beschränkung auf diese Kosten statt. Eine betragsmäßige Bezifferung ist nicht erforderlich, da wie bereits dargelegt, eine quotenmäßige Beschränkung genügt. Ferner wird aus der Verwendung des Wortes Schadensersatzansprüche deutlich, dass die Klägerin ebenfalls von einer Forderungsmehrheit ausgeht.

Die Einwendungen der Beklagten gegen den Wortlaut der Abtretungserklärung vom 03.11.2010 sind nicht nachvollziehbar, da widersprüchlich. Die Beklagte vertritt ebenfalls die Ansicht, dass sich der Schadensersatz aus mehreren selbständigen Forderungen zusammensetzt. Insoweit wird beispielhaft von ihr die Schadensposition Sachverständigenkosten genannt. Gerade diese Position hat sich die Klägerin ausdrücklich abtreten lassen, so wie die Beklagte es für eine Bestimmtheit der Abtretung fordert. Warum deshalb nicht erkennbar sein soll, welche Einzelforderung abgetreten ist, mag das Gericht nicht erkennen. Die Ausführungen sind widersprüchlich. Die Abtretungserklärung genügt dem Bestimmtheitsgebot.

2.
Die Abtretung ist auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gem. § 134 BGB unwirksam. Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 01.07.2008 an die Stelle des RBerG getreten. Die Rüge eines Verstoße gegen §§ 3, 5 RDG verfängt nicht, da selbst wenn man dazu kommt eine fremde Angelegenheit zu bejahen, keine Unwirksamkeit der Abtretungserklärung gegeben ist, denn die Tätigkeit wäre gem. § 5 RDG erlaubt. Die Tätigkeit des Forderungseinzuges ist eine Nebenleistung des Berufsbildes der Sachverständigen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG, da die rechtliche Beurteilung der Erforderlichkeit der Vergütung unmittelbar von der Art und Weise der Gutachtenerstellung abhängt. Hier kann der Sachverständige kompetenter agieren als der Kunde/Geschädigte. Darüber hinaus hat auch der Gesetzgeber, wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, gesehen, dass die Geltendmachung von Sachverständigenkosten ein Teil der Gutachtertätigkeit bzw. Unfallschadenregulierung ist (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 53).

3.
Der in die Gutachtenabrechnung der Klägerin eingestellte Honorarbetrag in Höhe von EUR 318,00 ist eine übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB und somit erforderlicher Bestandteil des Schadensersatzes im Sinne des § 249 BGB. Zu den ersatzfähigen Kosten eines Geschädigten gehören die Sachverständigenkosten, die dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als erforderlich erachten konnte (vgl. MünchKomm.-Oetker, 5. Aufl. 2007, § 249, Rdnr. 179). Diese Erforderlichkeit ist nicht mehr gegeben, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der Sachverständige das Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil v. 30.05.2008, Az.: 13 S 20/08; LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 11 S 130/07 – zit. nach juris). Maßgebend ist die Sichtweise eines verständig, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Situation des Geschädigten (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 ff). Der Geschädigte ist aber grundsätzlich nicht zu Nachforschungen am Markt verpflichtet.

Vorliegend erfolgte keine willkürliche Festlegung des Honorars. Vielmehr orientiert sich das Honorar an der Schadenshöhe. Diese Art der Vergütungsbestimmung ist nicht zu beanstanden, da die Schadenshöhe einen nachvollziehbaren Berechnungsparameter bildet (vgl. BGH, NJW 2006, 2472; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.07.2003, Az.: 3 U 438/02; LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, Az.: 2 S 219/02 – zit. nach juris). Der Kunde/Geschädigte hatte vor Beauftragung der Klägerin keine Möglichkeit einen Preisvergleich durchzuführen oder die Angemessenheit anhand von Tabellen oder Richtwerten zu kontrollieren. Die Einholung von mehreren Angeboten war nicht geboten, da keine Anhaltspunkte gegeben waren, dass die Forderung der Klägerin für ihre Leistung ungewöhnlich hoch war.

Ob das Honorar üblich und damit auch erforderlich ist, ermittelt das Gericht im Rahmen seines Schätzungsermessens gem. § 287 ZPO. Die Einholung eines Gutachtens zur Ermittlung eines üblichen Honorarbetrages erachtet das Gericht als nicht geboten. Eine Schätzung kann auf den Vergleich von Honorarabrechnungen innerhalb der Branche gestützt werden. Ein Rückgriff auf Preislisten ist mangels deren Existenz, wie in anderen Branchen zwar nicht möglich. Allerdings kann auf die statistische Erhebung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 30.06.2006, Az. 1 S 2/06). Die Einwendungen der Beklagten gegen diese Schätzgrundlage verfangen nicht, da dass Gericht die Befragung des BVSK 2009 als repräsentativ erachtet. Außerdem ist das von der Beklagten angeführte Besprechungsergebnis ebenso beeinflusst, wie dies von der Befragung des BVSK behauptet wird. Bei dem Besprechungsergebnis hat die Beklagte mitgewirkt, so dass insoweit ebenfalls ein Einfluss auf die Honorarhöhe nicht ausgeschlossen werden kann.

Hält sich das Grundhonorar des Sachverständigen innerhalb des Honorarkorridors HB III der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009, so kann nicht festgestellt werden, dass die vereinbarte Vergütung unüblich und damit nicht erforderlich ist. Dies resultiert aus dem Umstand, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet.

Die Klägerin hat ein Grundhonorar in Höhe von EUR 318,00 in Rechnung gestellt. Im Sachverständigengutachten sind zur Wiederherstellung des Fahrzeuges des Geschädigten Netto-Reparaturkosten von EUR 1.876,85 ermittelt worden. Nach Befragung des BVSK ergibt sich bei Reparaturkosten in dieser Höhe im Korridor HB III eine Honorarspanne von EUR 295,00 bis 341,00. Dies zeigt, dass sich das Honorar im mittleren Bereich der Preisspanne bewegt. Das Honorar ist damit in voller Höhe ersatzfähig.

4.
Hinsichtlich einer separaten Abrechnung von Nebenkosten bestehen seitens des Gerichts keine Bedenken. Der Einwand der Beklagten, dass neben dem Honorar keine Nebenkosten ersatzfähig sind, verfängt nicht. Ein Honoraranspruch ist von der Wortbedeutung, als auch vom Sinn und Zweck, eine Vergütung für eine Arbeitsleistung. Es ist nicht ersichtlich und auch im Vergleich mit anderen auf Honorarbasis abrechnenden Branchen nicht nachvollziehbar, warum ein Honorar eines Kfz-Sachverständigen Nebenkosten mit abdecken soll. Beispielhaft sei nur das Honorar eines Rechtsanwaltes nach dem RVG angeführt. Neben den jeweiligen Gebührensansprüchen besteht dort auch ein Anspruch auf Ersatz von Auslagen wie z.B. Fahrtkosten oder Kopierkosten. In diesem Bereich wird keine Abgeltung von Nebenkosten durch die Gebührenansprüche diskutiert, vielmehr sind diese separat im Kostenverzeichnis normiert.

Substantiiert wird durch die Beklagten lediglich die Höhe der Fahrtkosten bestritten. Das Vorbringen gegen andere Nebenkostenpositionen genügt diesem Maßstab nicht. Zwar hat die Klägerin die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten darzulegen und zu beweisen. Allerdings sind die Einwendungen der Beklagten unsubstantiiert und damit überwiegend unerheblich. Eine gesteigerte Darlegungslast und Beweisbedürftigkeit wird durch den Vortrag der Beklagten nicht ausgelöst.

a)
Die abgerechneten Nebenkosten bewegen sich überwiegend innerhalb des Korridors HB III der BVSK-Befragung 2008/2009. Dies gilt jedoch nicht für die Kosten der Lichtbilder, welche mit EUR 2,50 pro Stück abgerechnet werden. Die übliche Preisspanne liegt nach HB III bei EUR 1,96 bis EUR 2,46. Eine Kürzung ist daher geboten, da die angesetzten Kosten nicht üblich sind. Die Klägerin kann Kosten in Höhe von EUR 27,06 beanspruchen. Die Kosten für den zweiten Lichtbildsatz liegen jedoch mit EUR 1,20 pro Bild im unteren Bereich der Preisspanne HB III von EUR 1,06 bis EUR 2,07 und sind daher ersatzfähig.

b)
Die Schreibkosten mit EUR 2,90 pro Seite liegen innerhalb der Spanne nach HB III von EUR 2,19 bis EUR 3,40. Allerdings sind nur Kosten für 13 Seiten ersatzfahig. Das Gutachten umfasst insgesamt 19 Seiten, wobei die letzten 6 Seiten aus der Bildanlage bestehen. Die Kosten für die Digitalbilder (Fotosatz) wurden bereits separat abgerechnet. Bei dem doch hohen Preis von EUR 2,90 pro Bild müssen die Kosten für Fotopapier mit kalkuliert worden sein. Daher ist es unangemessen, die Bilder ebenfalls über Schreibkosten abzurechnen. Somit sind die Schreibkosten auf EUR 37,70 zu reduzieren und auch nur in dieser Höhe ersatzfähig.

c)
Die Kopierkosten liegen mit EUR 0,80 pro Kopie sogar unter der Korridorspanne nach HB III von EUR 1,02 bis EUR 1,71. Allerdings sind lediglich 26 Kopien ersatzfähig, da die Kosten für einen zweiten Fotosatz separat in Rechnung gestellt werden. Anderenfalls würden auch hier die Bilder doppelt abgerechnet. Damit sind Kosten von EUR 20,80 ersatzfähig.

d)
Der Ansatz einer Pauschale für Porto/Telefon, etc. von insgesamt EUR 8,80 nicht zu beanstanden.

Die maßgebliche Spanne reicht nach HB III von EUR 13,26 bis EUR 23,12.

e)
Soweit die Beklagte den Ansatz von Kosten für die Nutzung von Datenbanken rügt, ist dieser Einwand unverständlich. Derartige Kosten werden durch die Klägerin gar separat berechnet.

f)
Soweit die Beklagte ausdrücklich die Erforderlichkeit der Fahrtkosten bestreitet, ist dieser Einwand nicht durchgreifend. Der Kunde/Geschädigte ist zwar im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten einen Sachverständigen in der Nähe seines Wohnortes zu wählen. Jedoch erachtet das Gericht die Wahl eines Sachverständigen in einem Umkreis von 30 km zum Wohnort nicht als unangemessen. Aus dem Gutachten wird deutlich, dass der Ansprechpartner der Klägerin in W. wohnt und das beschädigte Fahrzeug dort besichtigt wurde. Die Klägerin hat ihren Sitz in E. , so dass die Einzelfahrtstrecke zwischen diesen beiden Orten mit rund 10 km Entfernung unter 30 km liegt. Der Ansatz von 16 km ist damit angemessen. Dies gilt auch für die Kosten pro km von EUR 0,95. Dieser Betrag liegt sogar unterhalb der Preisspanne HB III von EUR 0,96 bis EUR 1,18 und ist damit als erforderlich anzusehen. Der Ansatz von Fahrtkosten in Höhe von EUR 15,20 ist nicht zu beanstanden.

Damit belaufen sich die ersatzfähigen Nebenkosten auf insgesamt EUR 122,76 (netto). Hinzu kommt das Honorar von EUR 318,00 (netto). Zzgl. Umsatzsteuer ergibt sich damit ein Ersatzbetrag von EUR 524,50. Abzüglich der durch die Beklagte gezahlten EUR 201,00 kann der Kläger von der Beklagten aus abgetretenen Recht die Zahlung eines restlichen Schadensersatzbetrages von EUR 323,50 verlangen.

5.
Sowohl der Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten, als auch die verlangten Zinsen ergibt sich aus den Verzugsvorschriften. Maßgebend für die Gegenstandwert zur Berechnung der Sachverständigenkosten ist der Schadensersatzanspruch der vorgerichtlich geltend gemacht wurde. Es handelt sich hier um einen Betrag von EUR 540,74 vor Zahlung der Beklagten. Mit der entgültigen Zahlungsverweigerung der Beklagten am 12.08.2010 ist gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB Verzug ohne Mahnung eingetreten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin liegt unter 5 % und verursacht auch keine höheren Kosten bei der Prozessführung, so dass die gesamten Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen waren. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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