LG Landshut verurteilt HUK Coburg im Berufungsverfahren zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 12 S 975/11 vom 06.07.2011)

Mit Entscheidung vom 06.07.2011 wurde die HUK-Allgemeine Versicherung AG durch die 12. Zivilkammer des Landgerichts Landshut im Berufungsverfahren zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt.

Vorgeschichte:
Der Sachverständige hatte durch die HUK nicht bezahlte Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht beim Amtsgericht Landshut eingeklagt. Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen, da die Abtretung nicht hinreichend bestimmt sei. Siehe hierzu auch das BGH-Urteil VI ZR 260/10 vom 07.06.2011.
Im Berufungsverfahren wurde dann – im Rahmen einer Klageänderung – eine modifizierte Abtretung vorgelegt, die den Anforderungen an die Bestimmtheit genügt. Aufgrund dieser Abtretung hat dann das Landgericht der Forderung entsprochen. Die Kosten des Verfahrens am Amtsgericht wurden der Beklagten auferlegt, die Kosten der Berufungsinstanz hatte der Kläger zu tragen.
Interessant bei dieser Urteilsbegründung sind auch die Ausführungen zum Rechtsdienstleistungsgesetz.

Hier nun die Entscheidung nebst Protokoll:

Landgericht Landshut

Az.: 12 S 975/11
3 C 379/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

– Kläger und Berufungskläger –

gegen

HUK-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Albertstraße 2, 93047 Regensburg,

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Landshut -1. Zivilkammer- durch die Richterin am Landgericht … , die Richterin am Landgericht … und den Richter am Landgericht … am 06.07.2011 folgendes

Endurteil

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Landshut vom 05.04.2011, Az. 3 C 379/11, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 495,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.03.2011 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 495,88 € festgesetzt.

Gemäß § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO wird auf die Gründe im Protokoll Bezug genommen.

 

Protokoll:

Az.: 12 S 975/11

3 C 379/11 AG Landshut

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Landshut, 1. Zivilkammer, am Mittwoch, 06.07.2011 in Landshut

Gegenwärtig:

Richterin am Landgericht …
als Vorsitzende

Richterin am Landgericht …

Richter am Landgericht …

Von der Zuziehung eines Protokollführers wurde gem. § 159 Abs. 1 ZPO abgesehen.

In dem Rechtsstrei

– Kläger und Berufungskläger –

gegen

HUK-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Albertstraße 2, 93047 Regensburg,

– Beklagte und Berufungsbeklagte

wegen Forderung

erscheinen bei Aufruf der Sache:

Sitzungsbeginn: 10:20 Uhr

für die Klagepartei Rechtsanwalt …
für die beklagte Partei Rechtsanwalt …

Beklagtenvertreter erhält Abschriften des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 05.07.2011 im Original ausgehändigt.

Beklagtenvertreter übergibt das Original seines Schriftsatzes vom 05.07.2011, von dem Klägervertreter Abschriften erhält.

Es wird festgestellt, dass der Kläger und Berufungskläger gegen das Endurteil des Amtsgerichts Landshut vom 05.04.2011 form- und fristgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel fristgerecht begründet hat.

Die Vorsitzende führt in den Sach- und Streitstand ein.

Die Sach- und Rechtslage wird besprochen.

Eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits wird angesprochen. Ein Vergleich kommt nicht zustande.

Klägervertreter stellt Antrag aus dem Schriftsatz vom 13.05.2011.

Beklagtenvertreter stellt Antrag aus dem Schriftsatz vom 07.06.2011.

Sodann ergeht folgender

Beschluss:

Eine Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung auf Zi. 506/V.

Nach Wiederaufruf der Sache verkündet die Vorsitzende in Abwesenheit der Parteien unter Bezugnahme auf den Tenor

IM NAMEN DES VOLKES!

folgendes

Endurteil:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Landshut vom 05.04.2011, Az. 3 C 379/11, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 495,88 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.03.2011 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 495,88 EUR festgesetzt.

Die Vorsitzende nimmt gemäß § 540 Abs, 1 S. 2 ZPO folgende Gründe zu Protokoll:

I.

Der Kläger begehrt die Erstattung von Gutachterkosten aus abgetretenem Recht.

Das Amtsgericht Landshut hat seine auf Zahlung von 495,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gerichtete Klage mit Endurteil vom 05.04.2011 abgewiesen. Auf die Feststellungen des Amtsgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Maßgabe nachfolgender Abänderungen und Ergänzungen Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger einen neuen Sicherungsabtretungsvertrag zwischen ihm und dem Geschädigten vom 16./20.06.2011 vorgelegt. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts.

II.

Die zulässige Berufung erweist sich aufgrund neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz als begründet.

1. Das Amtsgericht Landshut hat die Klage zu Recht abgewiesen, indem es darauf abgestellt hat dass die vom Kläger erstinstanzlich vorgelegt Abtretungserklärung unwirksam ist, weil die abgetretene Forderung nicht ausreichend bestimmt bzw. bestimmbar ist.

a) Das Amtsgericht hat sich vollumfänglich der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken mit Urteil vom 15.10.2010 (Schaden-Praxis 2010, 446) angeschlossen, das über eine inhaltlich vergleichbare bzw. weitgehend wortgleiche Abtretung zu befinden hatte. Auf die Ausführungen des Landgerichts Saarbrücken wird Bezug genommen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.06.2011 (Az.: VI ZR 260/10 ) die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision zurückgewiesen.

Danach ist eine Abtretung nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 BGB). Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein. An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll. Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden. Um verschiedene Forderungen handelt es sich etwa dann, wenn neben dem Anspruch auf Ersatz des an dem beschädigten Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall geltend gemacht wird. Für die Annahme verschiedener Forderungen spricht in diesen Fällen schon die Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft, die sich daraus ergibt, dass die Ersatzansprüche im Regulierungsfall gegebenenfalls auf verschiedene Versicherer übergehen können. Eine Verschiedenheit von Forderungen läge nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbständige Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit handelt, wie dies etwa bei Einzelelementen der Reparaturkosten der Fall ist (BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az.: VI ZR 260/10 ).

Dies zugrunde gelegt hat der Bundesgerichtshof einen – dem streitgegenständlichen entsprechenden – Abtretungsvertrag zwischen einem Sachverständigen und einem Geschädigten für unwirksam erklärt, da die Abtretung weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar sei. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasse sie eine Mehrzahl von Forderungen, nämlich sämtliche Ansprüche des Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall. Die Bezugnahme der Abtretung auf die Höhe der Gutachterkosten stelle lediglich eine Beschränkung hinsichtlich des Umfangs der Abtretung dar. Die Abtretung sollte ersichtlich nicht nur die Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten erfassen. Dieser Anspruch sei eine selbständige Forderung und kein unselbständiger Rechnungsposten. Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, wäre es deshalb erforderlich gewesen, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln (BGH a. a. O.).

Diesen Erläuterungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Das Urteil des Amtsgerichts Landshut ist daher zu Recht ergangen.

b) Soweit der Kläger einwendet, die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken bzw. des Bundesgerichtshofs könnten deswegen nicht herangezogen werden, weil dort seitens der Beklagten nur quotal gehaftet worden sei, während hier die Beklagte zu 100% für den Schaden einzustehen habe, führt dies zu keiner anderen Entscheidung.

Zum einen kann dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken schon nicht eindeutig entnommen werden, dass dort eine Haftungsverteilung im Raum stand. Der Tatbestand des BGH-Urteils besagt im Gegensatz zur Behauptung des Klägers sogar, dass dort die volle Einstandspflicht der Beklagten außer Streit stand.

Zum anderen kann die Wirksamkeit einer Abtretungserklärung nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich im konkreten Fall im Nachhinein herausstellt, dass die Beklagten vollumfänglich Schadensersatz zu leisten haben oder nur anteilig. Die Wirksamkeit einer Abtretung ist abstrakt zu beurteilen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, woran die Kammer angesichts des äußeren Erscheinungsbildes der vorliegenden Abtretung und der Tatsache, dass es sich offenkundig um eine empfohlene Formulierung des BVSK e. V. handelt, keinen Zweifel hat.

2. In der Berufungsinstanz hat der Kläger nunmehr eine Sicherungsabtretung vorgelegt, die dem Erfordernis der vorzitierten Rechtsprechung genügt.

a) Der Kläger nimmt insoweit eine Klageänderung vor, weil er mit der neuen Abtretung vom 16./20.06.2011 einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren einführt.

Diese Klageänderung ist nach § 533 ZPO zulässig. Danach ist Voraussetzung, dass entweder der Gegner einwilligt oder das Gericht die Klageänderung für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

Eine Einwilligung der Beklagten liegt ersichtlich nicht vor. Sachdienlichkeit ist allerdings zu bejahen. Sie ist objektiv im Hinblick auf die Prozesswirtschaftlichkeit und nicht kleinlich zu beurteilen. Sie ist insbesondere dann zuzulassen, wenn damit eine endgültige Beilegung des Rechtsstreits gefördert wird und ein neuer Prozess vermieden wird (Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage 2009, § 263 RdNr. 8). Da die Beklagte es unwidersprochen gelassen hat, dass der Kläger und der Geschädigte einen neuen Sicherungsabtretungsvertrag geschlossen haben, kann diese Tatsache bei der Urteilsfindung der Kammer berücksichtigt werden.

b) Ausweislich der neuen Sicherungsabtretung tritt der Geschädigte dem Kläger einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 785,88 €ab. Damit sind der Gegenstand der Abtretung und die davon umfasste Forderung klar umrissen. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur fehlenden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit sind mithin nicht mehr einschlägig.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten hält die Kammer die Abtretung nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz für unwirksam.

(1) Zur früheren Rechtslage unter dem Rechtsberatungsgesetz galt unter anderem folgendes:

Art 1 § 1 Abs. 1 RBerG sah vor, dass die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig – ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit – nur von Personen betrieben werden durfte, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt war.

Nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG stand den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes nicht entgegen, dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigten, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang standen.

Nach (früherer) ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Rechtsberatungsgesetz bedurfte der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten ließ und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnete. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kam ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, war nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermied, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wurde.

Ging es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgte es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall lag nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen wurden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen wurden. Denn damit wurden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hatten. Allerdings war es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen.

Bei der Auslegung des zwischen einem Mietwagenunternehmen und dem unfallgeschädigten Kunden geschlossenen Sicherungsvertrages war zunächst von dessen Wortlaut auszugehen. Die Frage war, ob sich sowohl aus der Sicherungsabtretung als auch aus der „Vereinbarung zur Sicherungsabtretung“ ergab, dass sich nicht das Mietwagenunternehmen, sondern der Kunde selbst um die Schadensregufierung kümmern musste. Trat der Kunde nicht sämtliche Ansprüche gegen den Schädiger ab, sondern war die Abtretung auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt, sprach dies gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG (BGH, Urteil vom 04.04.2006, NJW 2006, 1726; BGH, Versäumnisurteil vom 15.11.2005, VersR 2006, 283; BGH, Urteil vom 20.09.2005, NJW 2005, 3570).

(2) Nach Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

§ 5 Abs, 1 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Die Intention des Gesetzgebers zu § 5 Abs. 1 RDG ergibt sich aus der BT-Drucksache 16/3655 vom 30.11.2006:

Der Bereich der Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer anderen geschäftsbesorgenden Tätigkeit erlaubt sind, soll in § 5 RDG weiter gefasst werden als der bisherige Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 RBerG zur „Annexrechtsberatung“. Diese Erweiterung der Möglichkeiten, im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen, steht dabei in unmittelbarem und untrennbarem Zusammenhang mit der systematischen Neuausrichtung des RDG, das nicht ganze berufliche Tätigkeiten aus dem Schutzbereich des Gesetzes ausnimmt, sondern innerhalb eines Berufs für jede Tätigkeit prüft, ob eine Rechtsdienstleistung vorliegt, und ob diese innerhalb der Gesamtleistung eine zulässige Nebenleistung darstellt.

Rechtsdienstleistungen müssen als Teil erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung ebenfalls erlaubnisfrei zulässig sein, soweit nur der Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit insgesamt auf wirtschaftlichem Gebiet liegt. Entscheidend ist, ob die Rechtsdienstleistung eine die Tätigkeit prägende Leistung darstellt, oder ob es sich lediglich um eine Nebenleistung handelt, die zum Leistungsangebot des gewerblich oder freiberuflich tätigen Unternehmers gehört. Allein darauf, ob die Dienstleistung ohne die rechtsberatende oder rechtsbesorgende Tätigkeit nicht ordnungsgemäß erbracht werden kann, soll es künftig nicht mehr ankommen. Nebenleistungen sollen nicht mehr auf bloße Hilfstätigkeiten beschränkt sein; vielmehr können sie im Einzelfall innerhalb der Gesamtleistung einen „beachtlichen Umfang“ erlangen.

Abzustellen ist also darauf, ob eine Dienstleistung als überwiegend rechtlich oder als wirtschaftlich geprägt anzusehen ist. Dabei soll die Neufassung des § 5 RDG den Weg für eine neue, weitere Auslegung der zulässigen Nebentätigkeit durch die Rechtsprechung eröffnen. Rechtliche Nebenleistungen sind daher auch bei Tätigkeiten zulässig, für die sich noch kein festes Berufs- oder Tätigkeitsbild etabliert hat, oder bei denen die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten nicht zum bisher bestehenden Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Hierzu kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, Arzt oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden. Diese Forderungseinziehung, bei der die Rechtsdienstleistung – die Einziehung der eigenen Vergütungsansprüche gegenüber einem Dritten – besonders eng mit der eigentlichen, den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit verbunden ist, soll künftig auch dann grundsätzlich erlaubt sein, wenn sie eine besondere rechtliche Prüfung erfordert. Weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit finden sich auch im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung von Sachverständigen-, Mietwagen- oder Reparaturkosten. Hierbei entsteht häufig Streit etwa über die von einer Werkstatt in Rechnung gestellten Reparaturkosten oder über die Höhe der Mietwagenrechnung, insbesondere bei Zugrundelegung eines so genannten Unfallersatztarifs.

Prüfungsmaßstab ist, ob für eine Tätigkeit die umfassende rechtliche Ausbildung des Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im Rechtssystem erforderlich ist, oder ob es im Kern gerade nicht um eine umfassende Rechtsberatung geht und deshalb die berufliche Stellung und Qualifikation des nichtanwaltlichen Dienstleisters, die etwa bei Wirtschaftsjuristen, Betriebswirten oder Diplomkaufleuten auch im juristischen Bereich vorhanden ist, für den rechtsdienstleistenden Teil der Gesamtleistung ausreicht.

(3) Gerade diesem vom Gesetzgeber gewollten Zweck entspricht die nunmehr eingereichte Sicherungsabtretung vom 16./20.06.2011 (vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 5.10.2010, Schaden-Praxis 2010, 446). Dass die Einziehung einer Sachverständigenvergütung eine bloße Nebenleistung zur eigentlichen Tätigkeit des Klägers als Kfz-Sachverständiger darstellt, steht für die Kammer außer Frage. Die Leistung als Gutachter bleibt bei weitem im Vordergrund und prägt das Angebot des Klägers. Zur Verteidigung der Vergütung dem Grunde und der Höhe nach hält die Kammer keine besonderen Rechtskenntnisse für erforderlich, zumal hier ohnehin nur ausgewählte Problemstellungen auftauchen dürften, deren Bearbeitung keine umfassende rechtliche Ausbildung erfordern. Der Kläger, der grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG betreibt, kann sich daher auf § 5 Abs. 1 RDG berufen.

(4) Der Ansicht des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 13.04.2011, Az.: 4 S 278/10) schließt sich die Kammer nicht an. Der Wille des Gesetzgebers zielte auf eine gemäßigte Deregulierung des Rechtsdienstleistungssektors ab. Insbesondere wollte er den Gerichten die Möglichkeit bieten, den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 RDG weiter als bisher auszulegen.

Dass der Gesetzgeber die Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen (oder wie hier Kfz-Sachverständigen) nicht in den Katalog der ausdrücklich erlaubten, konkret bezeichneten Nebenleistungen des § 6 Abs. 2 RDG aufgenommen hat, wie das Landgericht Stuttgart moniert, ist zwar zutreffend. Die genannte Regelung sollte aber nur dazu dienen, einzelne für die Praxis bedeutsame Fälle insgesamt dem Streit darüber zu entziehen, ob die Rechtsdienstleistung lediglich Nebenleistung ist. Für die in § 5 Abs. 2 RDG abschließend aufgeführten Tätigkeiten sollte dies unwiderleglich vermutet werden. Der Gesetzgeber war jedoch nicht gehalten, von vornherein sämtliche denkbaren weiteren Personenkreise aufzunehmen, bei denen ebenfalls eine Rechtsdienstleistung als Nebenleistung in Betracht kommt. Gerade dafür existiert die Generalklausel des § 5 Abs. 1 RDG.

Im Übrigen darf nicht verkannt werden, dass der Bundesgerichtshof bereits zur früheren – strengeren – Rechtslage die Meinung vertreten hat, es solle dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung getragen werden (siehe oben). Warum dies trotz einer beabsichtigten moderaten Aufweichung des Rechtsdienstleistungsbereichs nunmehr nicht mehr gelten sollte, ist für die Kammer nicht ersichtlich.

d) Zur Höhe der geltend gemachten Kosten hat die Beklagte erstinstanzlich lediglich eingewandt, sie seien nicht notwendig gewesen und das Grundhonorar von 500,00 € übersteige den Höchstbetrag nach dem HB II-Wert. In der Berufungsinstanz haben die Parteien die Höhe der Forderung nicht mehr zur Diskussion gestellt.

Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, NJW2007, 1450).

Vorliegend hat der Kläger ein Grundhonorar in Höhe von 500,00 € in Abhängigkeit zur Schadenshöhe in Ansatz gebracht. Laut BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 betrug für eine Schadenshöhe netto bis 4.250,00 € der Honorarkorridor HB III (Honorarkorridor, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 40 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen) 433,00 € bis 501,00 €. Mit 500,00 € bewegt sich der Kläger mithin im obersten Bereich, aber gerade noch im Rahmen. Weitere Einwendungen gegen die Forderungshöhe hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan.

III.

Kostenentscheidung: § 97 Abs. 1, Abs. 2 ZPO;
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO;
Nichtzulassung der Revision: § 543 Abs. 2 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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26 Antworten zu LG Landshut verurteilt HUK Coburg im Berufungsverfahren zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 12 S 975/11 vom 06.07.2011)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    insgesamt ein gelungenes Urteil des LG Landshut. Dieses Urteil muss auch einer größeren Leserschaft zugänglich gemacht werden. Bitte sende mir per Mail das Urteil mit Terminsprotokoll. Danke im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    und nach einen schönen Sonntagnachmittag
    Dein Willi

  2. Lothar Lohausen sagt:

    Prima Urteil. Zeigt das LG Landshut doch, wie das BGH-Urteil vom 7.6.2011 umgangen werden kann.- Der Aufruf, die beanstandeten Texte gegen Abtretungserklärungen im Sinne des BGH-Urteil auf Erstattung der Sachverständigenkosten sofort abzuändern, hat Früchte getragen. Das BGH-Urteil kann daher als Pyrrhus-Sieg der HUK-Coburg bezeichnet werden. Aus dem obigen Urteil des LG Landshut ergibt sich damit doch eindeutig, die Abtretungserklärungen sofort abändern. Und schon ist der Drops gelutscht.

  3. Franz511 sagt:

    Hilfe für einen Nichtjuristen,

    was muss in der Sicherungsabtretung im Detail abgeändert werden?
    Gruß Franz511

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Franz511,
    ich würde als Unfallgeschädigter die Abtretungsvereinbarung mit dem von mit beauftragten Sachverständigen so schreiben:
    “ Ich trete meine Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten aus dem Unfall vom …, der durch den Fahrer des Kfz mit dem amtl. Kennz. … verursacht wurde, an den Sachverständigen … ab, der die Abtretung durch Unterschrift annimmt.“ Diese Abtretungsvereinbarung, die vom Kunden und vom Sachverständigen zu Beweiszwecken zu unterschreiben ist, weil die Abtretung ein Vertrag ist und Verträge nur durch Angebot und dessen Annahme zustandekommen, ist dann dem Schädiger bzw. seinem Versicherer offen zu legen.
    Mit der Offenlegung und der Abtretungsanzeige tritt an die Stelle des ursprünglichen Schadensersatzgläubigers Geschädigter der neue Gläubiger Sachverständiger.
    Die Abtretungsvereinbarung kann an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber erfolgen. Das ist den Werkvertragsparteien überlassen, wie sie das regeln wollen.
    Die Unterschrift des Sachverständigen sollte deshalb erfolgen, damit auch nachgewiesen ist, dass der Abtretungsvertrag zustande gekommen ist. Wenn die Versicherung dann falsch leistet, ist das ihr Problem.
    mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  5. K.H.W. sagt:

    @Franz511

    bin zwar auch kein jurist.

    Versicherung

    Abtretung (erfüllungshalber)/Zahlungsanweisung

    Unfallschaden vom :_______________________________

    Name des Unfallgegners :_______________________________

    Vers.-Nr. oder
    Kennz.d.Unfallgegners :_______________________________

    Name des AST :_______________________________

    Kennzeichen des
    beschädigten KFZ. :_______________________________

    Aus Anlass des oben beschriebenen Schadenfalles habe ich den Kfz-Sachverständigen xyz beauftragt, ein Gutachten zur Schadenhöhe an meinem Fahrzeug zu erstellen.

    Der Kfz-Sachverständige xyz berechnet sein Honorar in Anlehnung an die Schadenshöhe.

    Ich trete hiermit meinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigen unwiderruflich erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges an den Kfz-Sachverständigen xyz, ab.

    Hiermit weise ich den regulierungspflichtigen Versicherer an, die Sachverständigenkosten unmittelbar an den von mir beauftragten Kfz-Sachverständigen xyz zu zahlen.

    Der Kfz-Sachverständige xyz ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen.

    Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Kfz-Sachverständigen xyz aus dem Sachverständigenvertrag gegen mich nicht berührt.

    Er kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.

    Ich habe für die Geltendmachung und Durchsetzung meiner Schadenersatzansprüche gegen die Anspruchsgegner selbst zu sorgen.

    . . 2011 X
    __________ _________________________
    ( Datum ) ( Unterschrift des Ast. )

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo K.H.W.,
    ich würde bei der Abtretung erfüllungshalber, wie von Dir formuliert, aus prinzipiellen Gründen die Zahlungsanweisung weglassen. Durch die wirksame Abtretungsvereinbarung, deshalb auch zweite Unterschrift!, tritt der Sachverständige an die Stelle des Geschädigten. Einer besonderen Anweisung, wohin der Schadensersatzbetrag zu zahlen sei, bedarf es daher nicht. Die Konto-Nummer des SV ergibt sich doch aus seiner Rechnung.
    Wichtig ist auf jeden Fall, dass der SV die Abtretungserklärung des Geschädigten annimmt und die Annahme dokumentiert wird, weil Vertrag.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  7. RA Schepers sagt:

    Den „Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten“ abzutreten bedeutet, daß bei einer quotalen Haftung die Abtretung lediglich in Höhe der Haftungsquote greift. Bei Haftungsquote von 50 % erhält der SV lediglich 50 % seines Honorars von der Versicherung…

  8. Franz511 sagt:

    Hallo K.H.W.

    Deine Formulierungen sind 1:1 aus der Download-Datei des BVSK-Vorschlages übernommen.
    Ein Anwalt hat mir gegenüber behauptet, dass diese Formulierung nicht ausreichend wäre. Wie es richtig geht, konnte oder wollte er mir auch nicht sagen.
    Nun bin ich völlig verunsichert.

    Ich möchte zwar für den Fuchs vom BVSK keine Werbung machen, aber ich glaube, dass er sein Fach (Jura)beherscht.

    zu Willi Wacker:

    Ist denn die Unterschrift des SV auf der Abtretung unbedingt notwendig. Dies hat doch mit dem Urteil des BGH wohl nichts zu zun, oder?

    Danke für Eure Antworten.
    Gruß Franz511

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    im Falle des Mitverschuldens haftet nach zumindest einer ernst zu nehmenden Ansicht (OLG Düsseldorf; LG Aurich, AG Recklinghausen, AG Landshut u.a.) der Geschädigte selbst auch bei den Sachverständigenkosten, weil er eben nicht mehr nur Geschädigter ist, sondern auch Schadensmitverursacher.
    Gegebenenfalls muss er nachrangig noch abtreten.

  10. Willi Wacker sagt:

    Hallo Franz 511,
    der BGH hat in dem Urteil vom 7.6.2011 – VI ZR 260/10 – festgestellt, dass die Abtretung nach § 398 BGB ein Vertrag ist. Da allseits bekannt ist, dass die Versichererer an allen Ecken und Enden die Aktivlegitimation des Sachverständigen oder des Geschädigten, je nachdem, wie es gerade passt, bestreiten, sollte zur Dokumentation, dass der Sachverständige die Abtretungserklärung des Geschädigten angenommen hat, dieser ebenfalls unterzeichnen, wie bei einem Vertrag. Angebote können zwar auch mündlich angenommen werden oder sogar durch schlüssiges Verhalten, aus Beweisgründen ist aber eine Unterschrift immer besser.
    Auch der BVSK-Vorschlag verkennt, dass die Abtretung ein Vertrag ist. Deshalb sollte der BVSK-Vorschlag auch mit Vorsicht behandelt werden. Ob Herr Fuchs sein Fach Jura beherrscht, kann und will ich nicht beurteilen. Aber dass die Abtretung ein Vertrag ist, das sollte er schon wissen.
    Am Rande sei noch vermerkt, dass in dem neuen Heft der Zeitschrift Der Sachverständige DS 2011 Heft 9 ein Vorschlag unterbreitet wird. Möglicherweise stellt der C.-H.Beck-Verlag wieder einen Link zur Verfügung.

  11. K.H.W. sagt:

    Hallo Franz511

    Richtig erkannt mit der Download-Datei des BVSK-Vorschlages.

    Bessere Vorschläge hat m.E. auch z.Z. niemand zur Hand.

    Dass Herr Fuchs sein Handwerk bestens versteht, sehe ich auch so.

    MfG.

    K.H.W.

  12. RA Schepers sagt:

    Hallo Herr Kollege Wacker,

    ja, der Geschädigte muß bei Haftungsquote auch seine SV-Kosten anteilig selber tragen. Aus Sicht des Sachverständigen wäre es jedoch sinnvoll, die Abtretung so zu formulieren, daß er sich mit der Haftungsquote nicht auseinandersetzen muß, sondern sein Honorar (aufgrund der Abtretung) in völler Höhe von der Versicherung bekommt…

  13. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    warum so umständlich? Der Sachverständige wird aufgrund des mit dem Geschädigten abgeschlossenen Werkvertrages verpflichtet, das Werk , sprich: Gutachten, zu erstellen. Dafür berechnet er dem Geschädigten seinen Werklohn, sein Honorar, § 632 BGB. Diese Kostenrechnung reicht der Geschädigte als seine Schadensüposition bei dem Schädiger (oder dessen Versicherer) gem. §§ 823 BGB, 17 StVG, i.V.m. VVG i.V.m. § 249 BGB zum Schadensersatz ein. Aufgrund der Quote, die meist aber erst im Rechtsstreit feststeht, erhält er dann den quotierten Betrag. Inwieweit dann auch die SV-Kosten dieser Quote unterliegen oder wie die RA-Kosten in Relation zu dem zu entschädigenden Wert ( sprich: gequotelter Reparaturbetrag) zu setzen sind, muss letztlich jetzt der BGH in dem Verfahren VI ZR 133/11 im Revisionsverfahren gegen OLG Frankfurt entscheiden. Auf jeden Fall muss m.E. der Geschädigte, der im Quotenfall auch Mitverursacher ist, seinen eigenen Anteil am Zustrandekommen seines Schadens selbst tragen. Daher zahlt er die Rechnung des SV und erhält seinen Schadensanteil ersetzt.
    Im Falle der Abtretung kann es im Quotenfall dann tatsächlich dazuz kommen, dass der SV zunächst nur einen gequotelten Anteil durch den Haupt-Schädiger ersetzt erhält. Entweder muss dann eine nachrangige Abtretung erfolgen oder der Geschädigte gleicht die Differenz von sich aus aus, wie dies ja auch bei den Reparaturkosten, den Mietwagenkosten und den Differenzanwaltskosten der Fall ist.
    Im Quotenfall stimmt nämlich dann nicht mehr der Satz, der auf vielen Homepages der SV zu lesen ist, dass das Gutachten für den Geschädigten kostenlos ist. Das ist schon aus werkvertraglichen Gründen falsch und zeigt sich im Mithaftungsfall im Schadensersatzrecht umsomehr.
    Wenn der Vermeintlich Geschädigte, der ja auch Mitverursacher des Schadens ist, die SV-Kosten in voller Höhe abgesichert wissen will, muss er neben der ursprünglichen Abtretungsvereinbarung eine weitere nachrangige genau bestimmte (!) Abtretungsvereinbarung vornehmen. Dann muss er eben mehr zu seinen Mietwagenkosten oder Reparaturkosten dazulegen. Wenn aber auch hinsichtlich dieser Schadenspositionen Abtretungen erfolgt sind, bleibt nur noch eine rangmäßige Abtretungsvereinbarung, übrig, die allerdings im Nachhinein nur noch mit Zustimmung sämtlicher Abtretungsgläubiger erfolgen kann, weil der Geschädigte nämlich nicht mehr Berechtigter der abgetretenen Forderungen ist. Mit den einzelnen Abtretungen sind nämlich die Werkstatt, der Mietwagenunternehmer, der Abschlepper etc. Inhaber der jeweiligen Schadensersatzansprüche geworden. Diese werden nicht ohne weiteres von ihren gesicherten Forderungen abgehen zugunsten der Sachverständigen. Also wird bei allumfassenden Abtretungen es schwierig, auch für den Sachverständigen. Im Falle des Mitverschuldens des vermeintlich Geschädigten muss der Sachverständige ebenso wie die übrigen durch Dienst- oder Werkvertrag im Unfallgeschehen verbundenen und konsultierten Personen sich letztlich an seinen Kunden halten müssen. Das ist eben der Anteil des Mitverursachers am Unfall.
    Dieses Thema ist übrigens Gegenstand einer Abhandlung von Wortmann in der neuen DS Heft 9 oder 10 2011. Vielleicht kann CH ja auch diesen Beitrag wieder veröffentlichen.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  14. RA Schepers sagt:

    Hallo Herr Kollege Wacker,

    warum so umständlich? …

    Auf jeden Fall muss m.E. der Geschädigte, der im Quotenfall auch Mitverursacher ist, seinen eigenen Anteil am Zustrandekommen seines Schadens selbst tragen. Daher zahlt er die Rechnung des SV und erhält seinen Schadensanteil ersetzt. …

    Ich hatte die Abtretung bisher als Mittel (auch) zum Schutz des SV verstanden. Bevor die Versicherung das Geld an den Geschädigten auszahlt, und der Geschädigte das Geld (vor Weiterleitung an den SV) für andere Dinge ausgibt, ist es dem SV lieber, daß er das Geld unmittelbar von der Versicherung erhält.

    Natürlich kann der SV im Quotenfall die Differenz unmittelbar vom Geschädigten (als seinen Auftraggeber) verlangen. Aber der SV kann sein volles Honorar doch von Anfang an vom Geschädigten (als seinen Auftraggeber) verlangen.

    Warum dann so umständlich, und mit einer Abtretung arbeiten?

    Es gibt natürlich gute Gründe für die Abtretung. Vor allem aus Sicht des SV (Versicherung = finanzstarker Schulder), aber natürlich auch aus Sicht des Geschädigten (er braucht sich um Gutachten etc. nicht zu kümmern, er muß nicht vorfinanzieren).

    Aber wenn mit einer Abtretung gearbeitet wird, sollte die Abtretung doch so gestaltet sein, daß der SV sein volles Honorar von der Versicherung erhält und nicht nur einen Teil, oder?

    Und „umständlich“ ist allenfalls, das Abtretungsformular einmalig der aktuellen BGH-Rechtsprechung anzupassen und als SV den Umgang mit dem Formular zu optimieren (2 Unterschriften, Honorarvereinbarung etc…).

    Die Thematik ist hier im Blog doch schon an verschiedenen Stellen erörtert worden, z.b. hier.

    Vielleicht könnten „wir“ Juristen für die Sachverständigen hier eine aktualisierte Abtretungserklärung ausarbeiten, ggf. mit geeigneten Arbeitshinweisen. Und das ganze dann als PDF-Datei als download anbieten.

    Dazu wäre es sinnvoll, wenn „wir“ Juristen uns per Email austauschten, die Mailadressen sind der Redaktion ja bekannt.

    Neben den bisher hier erörterten Themen sollte ein solches Formular auch mal nach AGB-Gesichtspunkten geprüft werden. Und das möchte ich nicht „mal eben“ aus dem Ärmel schütteln (schon gar nicht während meines Urlaubes :-)).

    Also, wie siehts aus? Sind willige Mitstreiter zu finden?

  15. joachim otting sagt:

    @ Schepers

    Ich rate ab vom Versuch der Eier legenden Wollmilchsau.
    Eine schlichte Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Gutachtenkosten, und das war’s.

    Warum? Wir bewegen uns bei den Honorarresten regelmäßig in dem Bereich, bei dem über dem Amtsrichter nur noch der – in diesem Sommer nicht ganz so – blaue Himmel ist.

    Jeder Versuch eines Kniffs, der auch bei Quote und Vorsteuerabzugsberechtigung dennoch den ganzen Betrag bringen soll, ist die Steilvorlage für den Amtsrichter, mit zwei Sätzen die Aktivlegitimation zu bestreiten, dann hat er keine Arbeit und der SV keinen Anspruch mehr.

    Eine formal sichere Abtretung für jeden der Fälle scheint mir mehr wert zu sein, als eine mit Risiko. Denn soooo oft haben wir die Quotenfälle ja nicht.

  16. Franz511 sagt:

    Hallo Herr RA Schepers,

    ich möchte Ihnen für Ihren Vorschlag danken.
    Es sollte doch innerhalb diesen Forums möglich sein , dass Juristen eine Abtretungserklärung so formulieren, dass sie den Belangen des BGH-Urteils genügt.

    Wir Sachverständige wären äußerst dankbar für eine entsprechende Formulierung.

    Besten Dank an die mitlesenden Juristen im Voraus.
    Gruß Franz511

  17. Willi Wacker sagt:

    @Schepers
    @joachim otting
    @Franz511

    Hallo Leute,
    ich bin auch der Meinung von Herrn RA. Joachim Otting. Keine komplizierte Abtretungsvereinbarung basteln mit AGB und allen Kniffs etc. Das hilft kaum weiter, da letztlich jeder Fall hinsichtlich der abzutretenden Forderungen und hinsichtlich der bereits abgetretzenen Ansprüche, ggfls. hinsichtlich der Quote etc. unterschiedlich sind. Einfache Abtretung reicht, auch ohne Zahlungsanweisung.
    „Mein Fahrzeug … wurde am … in … in einen Verkehrsunfall verwickelt, der durch den Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennz…. verursacht wurde. Zur Begutachtung meiner Fahrzeugschhäden habe ich den SV… in … beauftragt. Ich der unterzeichnete Kfz-Eigentümer …, …-Straße … in … trete hiermit meine Schadensersatzforderung gegen Fahrer, Halter und Versicherung aus dem Verkehrsunfall vom … auf Erstattung der Kosten des Sachverständigen … unwiderruflich an diesen ab. Der Sachverständige nimmt die Abtretung hiermit an und bestätigt seine Annahme durch Unterschrift.
    Die Abtretung erfolgt erfüllungshalber oder an Erfüllungs Statt.“
    Der letztere Satz muss je nach Wunsch so oder so gefasst und ausgefüllt werden. Beide Alternativen haben was für sich. Muss jeder selbst entscheiden, wie er da verfahren möchte.
    So oder so ähnlich könnte die Abtretungsvereinbarung – die Abtretung ist bekanntlich ein Vertrag – aussehen. Wichtig ist, dass die Forderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten und nicht – wie vom BGH beanstandet – in Höhe der Sachverständigenkosten abgetreten wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  18. RA Schepers sagt:

    Hallo Herr Kollege Wacker,

    …dass die Forderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten und nicht – wie vom BGH beanstandet – in Höhe der Sachverständigenkosten abgetreten wird.

    Ich verstehe den BGH anders:

    Die Abtretung des Geschädigten H. wird diesen Erfordernissen nicht gerecht, denn sie ist weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst sie eine Mehrzahl von Forderungen, nämlich sämtliche Ansprüche des Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall.

    Der BGH hat nicht beanstandet, daß in Höhe der SV-Kosten abgetreten wurde. Er hat beanstandet, daß nicht klar war, welche der dem Geschädigten zustehenden verschiedenen Schadenersatzansprüche an den SV abgetreten wurden.

    Aber unhabhängig davon wäre ja auch die von Ihnen vorgeschlagene Formulierung eine Abtretungsvereinbarung, die als download angeboten werden könnte. Und sicherlich wäre der eine odere andere SV dankbar für einen Hinweis, welche Vor-/Nachteile die Abtretung an Erfüllungs statt und die Abtretung Erfüllungs halber haben.

    Hallo Herr Kollege Otting,

    Eierlegende Wollmilchsau ist nicht erforderlich. Es ist sicherlich möglich, eine Abtretungsvereinbarung zu entwerfen, bei der die Aktivlegitimation „gerichtsfest“ auf den SV übertragen wird.

    Im übrigen wäre ja kein SV verpflichtet, ein hier veröffentliches Formular zu verwenden. Jeder kann auch weiter mit „seinen“ Abtretungen arbeiten…

  19. Sir Toby sagt:

    Hi Schepers
    sie als Jurist verwenden den Begriff „erforderlich“ im Sinne von „notwendig“!???
    Zum Glück gibt es noch einige Juristen,die das auseinanderhalten können.
    Von denen können Sie ja dann Nächstesmal abschreiben.
    Skull!

  20. RA Schepers sagt:

    Ach, Sir Toby,

    solche Pöbeleien haben Sie doch gar nicht nötig…

  21. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    in dem Bgh-Urteil hatte bekanntlich der BGH auf die Revision des klagenden Sachverständigen zu entscheiden. Das LG Saarbrücken hatte bereits die Klage aus abgetretenem Recht wegen der zu unbestimmten Abtretung abgewiesen. Dabei hat dann auch das LG Saarbrücken die Abtretungsvereinbarung des Klägers mit seinem Kunden überprüft. Das Urteil des LG Saarbrücken ist, wie man auch aus dem BGH-Urteil erlesen kann, veröffentlicht in SP 2010, 446. In der Abtretungsvereinbarung steht u.a. „… ich trete meine Schadensersatzansprüche aus dem genannten Unfall erfüllungshalber … in Höhe der Gutachterkosten … unwiderruflich an das Kfz-Sachverständigenbüro … ab.“ Hieraus ergibt sich, dass der BGH die Abtretungsvereinbarung „in Höhe der Gutachterkosten“ beanstandet hat. Auf Erstattung der Gutachterkosten ist dem Grunde und der Höhe nach bestimmt oder zumindest bestimmbar, was dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt. Wie gesagt, in dem nächsten Heft 9 /2011 der Zeitschrift „Der Sachverständige“ ist ein Vorschlag unterbreitet. Aber der oben angegebene Vorschlag kann durchaus aus verwandt werden, wobei allerdings jeden freigestellt ist, ob die Abtretung mit erfüllender Wirkung erfolgen soll oder nur zur Sicherung des Anspruchs. Das kann man halten wie Pfarrer Nolte, der machte es, wie er wollte.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  22. RA Schepers sagt:

    Hallo Herr Kollege Wacker,

    der BGH führt in seinem Urteil vom 7.6.11 – VI ZR 260/10 unter Rn. 8 aus:

    Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, wäre es deshalb erforderlich gewesen, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Daran fehlt es bei der hier verwendeten Abtretungserklärung. Da es sich dabei nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen um von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, gehen bestehende Unklarheiten zu ihren Lasten (§ 305c Abs. 2 BGB).

    „den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln.“

    Dem Geschädigten stehen mehrere verschiedene Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger zu. Bei einer Abtretung muß klar sein, welche dieser verschiedenen Forderungen abgetreten (= auf einen anderen übertragen wird) und in welcher Höhe die jeweilige Schadenersatzforderung abgetreten wird. Nur so läßt sich dann feststellen, wem welche Forderung zusteht. Und diese sichere Zuordnung einer Forderung zu einem Forderungsinhaber ist zwingend. Das ist der Bestimmtheitsgrundsatz des Sachenrechts. Die Abtretung ist zwar im Schuldrecht geregelt, betrifft aber eine ebenso eine Verfügung (bzw. die Zuordnung eines Rechtsobjekts zu einem Rechtssubjekt) wie die Eigentumsübertragung nach §§ 873, 925 oder § 929 oder §§ 946, 947, 948, 950 BGB.

    Deshalb gilt auch für Abtretungen der Bestimmtheitsgrundsatz.

    Ich bleibe also dabei, daß den BGH nicht die Abtretung „in Höhe der Gutachterkosten“ gestört hat (die Höhe der Gutachterkosten ist doch bestimmbar, weil sie im Nachhinein bestimmt ist, nämlich dann, wenn die Rechnung erstellt ist), sondern daß den BGH gestört hat, daß nicht klar ist, welche Forderungen an den Gutachter abgetreten wurden.

    Nichts für ungut, aber so ist das nun mal mit uns Juristen: 2 Juristen, 3 Meinungen 😉

    Beste Grüße zurück 🙂
    Christoph Schepers

  23. Franz511 sagt:

    Und Nu????
    Ein immer hilfloserer Sachverständiger!
    Franz511

  24. Franz511 sagt:

    Hallo an die Rechtsanwälte,

    es ist und bleibt ruhig bei den entsprechenden Formulierungen hinsichtlich der Abretung.

    Ich will ja nicht hetzen, aber dieses Thema ist für uns Sachverständige äußert wichtig!!!

    Danke.

  25. Sir Toby sagt:

    @ Franz 511
    Der VKS hat noch am Tage der Verhandlung in Karlsruhe am 07.06. den geänderten Textbaustein zur Abtretung ausgegeben;der BVSK hat nur wenig später nachgezogen.
    Kannst du abschreiben?
    Skull!

  26. RA Schepers sagt:

    @ Franz 511

    Einen weiteren Formulierungsvorschlag finden Sie hier und natürlich weiter oben hier in diesem Beitrag.

    Die Bereitschaft der Kollegen, eine Abtretung für captain-huk.de zu entwicklen, hält sich sehr in Grenzen …

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