Zurich dreist, HUK dreister

Die HUK und die Zurich scheinen sich im Gleichschritt an die Wand fahren zu wollen. Was die HUK ja bereits großteils geschafft hat, insbesondere was das Ansehen bei den eigenen Kunden und den Geschädigten angeht, macht die Zurich mittlerweile nach. Es bleibt aber hierbei nicht bei den Kürzungen der Sachverständigenhonorare.

Kurz nacheinander erhalte ich in zwei Schadenangelegenheiten einmal von der Zurich und einmal von der HUK den Auftrag eine Rechnungsprüfung durchzuführen. Ich habe seinerzeit die Schadengutachten erstattet.

Bei der Zurich geht man bereits im Anschreiben davon aus, dass die Rechnungsprüfungim Umfang des Schadengutachtens enthalten sein soll. Dafür wird das Honorar aber auch von ca. 500,- Euro auf 220,- Euro gekürzt. Das ist doch sehr gut bezahlt, aber leider sehe ich mich gezwungen, diesen lukrativen Auftrag zu diesen Konditionen abzulehnen. Der Anwalt des Geschädigten ist sehr wohl zu ordentlichen Konditionen an der Rechnungsprüfung interessiert, wenn die Zurich nicht zeitnah bezahlt.

Dreister geht es aber noch – wen wundert es – bei der HUK. Im Anschreiben wird noch nichts davon erwähnt, dass man davon ausgehe, dass die Kosten für die Rechnungsprüfung bereits im Honorar für das Schadengutachten enthalten seien.

Auftragsgemäß prüfe ich also die Rechnung mit Einsicht in die Reparaturunterlagen und allem was dazu gehört. Denn die HUK fordert bei einer Abweichung von nicht einmal 4% des Rechnungsendbetrages zu den vorauskalkulierten Reparaturkosten immerhin eine „ausführliche“ Stellungnahme.

Diese erhält sie auch und weigert sich nun die Kosten zu übernehmen, da diese ja bereits im Honorar für das Schadengutachten enthalten seien, das selbstverständlich auch nur zum Teil bezahlt wurde. Damit fallen nunmehr noch zweimal Anwaltskosten an. Zudem wird bzgl. des nicht regulierten SV-Honorars nun der VN in die Pflicht genommen.

Klasse gemacht liebe Zuricher und HUKianer!

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12 Antworten zu Zurich dreist, HUK dreister

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    bei den gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenenem Recht sofort, ohne langes Fackeln, den Schädiger direkt in Anspruch nehmen. Da die Sachverständigenkosten in voller Höhe(!), wenn kein Auswahlverschulden vorliegt, zu regulieren sind, (siehe dazu auch Aufsatz Imhof und Wortmann in DS 2011, 149 ff., sowie Hentschel u.a. Straßenverkehrsrecht,41. Aufl. § 12 StVG, Anm. 50) muss der Schädiger die Differenz auch bezahlen, die seine Versicherung, die gute HUK-Coburg und die Zurich, nicht bezahlen wollen.
    Bei den Kosten der Rechnungsprüfung handelt es sich, wenn ein entsprechender Vertrag mit der Versicherung zustande kommt, um einen Auftrag der Versicherung. In einem Fall hast Du ja abgelehnt im anderen Fall weiß ich nicht so recht, wie Du verfahren willst, auf jeden Fall musst Du dich dann an den Auftraggeber, die Versicherung halten. Denn das ist ein eigenständiges Geschäft. Hat nichts mit dem Auftrag des Geschädigten, ein Schadensgutachten zu erstellen, zu tun.
    Also zwei Klagen, zweimal fliegen die Beklagten auf die Schnauze. So werden Versichertengelder vergeudet. Aber die HUK-Coburg hat ja genug. Ein Manko im Kraft-Haftpflicht-Bereich von 100 zu 102 ist ja noch nicht bedrohlich, kann ja durch gute Resultate in anderen Bereichen kompensiert werden. Nein, nein, da kann man nur mit dem Kopf schütteln.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  2. Andreas sagt:

    Hallo Willi,

    im HUK-Fall gibt es zwei Klagen. Einmal gegen den VN wegen nicht reguliertem SV-Honorar.

    Einmal gegen die HUK wegen nicht bezahlter Kosten der in Auftrag gegebenen Rechnungsprüfung.

    Viele Grüße

    Andreas

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    ich muss noch einmal nachfragen: War der Auftrag der Versicherer die Überprüfung der Reparaturrechnung oder die Überprüfung des Prüfberichtes? Was solltest Du im Auftrag der Versicherung überprüfen? Egal wie die Kosten sind erstattungspflichtig. Hier einige Urteile zu den sachverständigen Prüfungen der Sogenannten Prüfberichte: Die dadurch entstandenen weiteren Gutachtenkosten sind ebenfalls vom Versicherer zu erstatten (AG Siegburg Urt. v. 20.9.2007 – 105 C 30/07 -; AG Nürnberg Urt. v. 2.5.2008 – 34 C 1589/07 – ; AG Aachen, Urt. v. 15.9.2008 – 78 C 2293/08 -; AG Frankfurt am Main Urt. v. 24.7.2009 – 29 C 790/09- 81 – ). In diesem Fall kann dann aus dem Urteil des AG Frankfurt am Main vom 24.7.2009 – 29 C 790/09-81 – zitiert werden: „Wenn eine Versicherung eine Schadenregulierung nicht auf Grundlage eines mit der örtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmenden Gutachtens vornimmt, sondern auf Grundlage eines diese missachtenden Prüfberichtes, steht es dem Geschädigten selbstverständlich offen, eine Prüfung hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen Prüfbericht und Gutachten vornehmen zu lassen. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass Versicherungen stets ungerechtfertigte Abzüge vornehmen könnten, ohne sich einem höheren Kostenrisiko auszusetzen“ ( AG Frankfurt am Main, a.a.O. ).

    Wenn die Versicherung Dich beauftragt, die Reparaturrechnung zu prüfen, ist das ein Werkvertrag zwischen Versicherung als Auftraggeber und Sachverständiger als Auftragnehmer, der nichts, aber auch gar nichts mit dem ursprünglichen Werkvertrag zwischen Geschädigtem und Sachverständigen zu tun hat. In diesem letzteren Vertrag ist der Versicherer nur mittelbar einbezogen, weil es ein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter ist. Vertragspartner ist der Versicherer nicht geworden. Dementsprechend dann das Honorar berechnen und notfalls einklagen, und zwar am Ort der Erfüllung am besten. Erfüllungsort dürfte Sitz des Sachverständigen sein. Zumindest sollte man das im Werkvertrag vereinbaren. So wie ich von anderen Kollegen erfahren habe, zahlt die HUK-Coburg und vermutlich auch die Zurich, dann. Die wollen aussichtslose Prozesse vermeiden. Denn jeder Richter erkennt, dass aufgrund des neuen Werkvertrages der Besteller zur Zahlung des Werklohnes gem. § 632 II BGB verpflichtet ist.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  4. DerHukflüsterer sagt:

    @ Andreas
    „Einmal gegen die HUK wegen nicht bezahlter Kosten der in Auftrag gegebenen Rechnungsprüfung.“

    Lieber Andreas,
    ich muß mich immer wieder wundern wie sehr Du deine Auftragsgestaltung komplizierst und weitere Probleme schaffst.
    Ich wähle mir meine Auftraggeber konsequent aus!

    Erhalte ich von den HUK-Coburg Versicherungen einen Auftrag zur Rechnungsprüfung, ergeht folgende Rückantwort.

    Sehr geehrtes Schadenteam,
    ihren Auftrag zur Rechnungsprüfung habe ich erhalten und deshalb mein GA nochmals geprüft, an dem keine Fehler erkennbar waren.
    Die von Ihnen in Auftrag gegebene Rechnungsprüfung ist ein eigenständiger Auftrag und wäre kostenpflichtig wenn ich den annehmen würde.
    Da mir aber durch die Rechtsprechung bezüglich der Fa. HUK-Coburg bestens bekannt ist, dass man ständig versucht die Sachverständigenhonorare nicht, bzw. nicht vollständig auszugleichen, erlaube ich mir für solch eine unseriöse Firma nicht tätig zu werden.

    MfG

  5. Andreas sagt:

    Hallo Willi,

    Zurich und HUK haben mich beauftragt die Rechnung zu prüfen, die durch die Werkstätten gestellt wurden, die die jeweiligen Fahrzeuge repariert haben.

    Im HUK-Fall wird die HUK also wegen meiner Rechnung zur Rechnungsprüfung verklagt und der VN der HUK wird wegen nicht vollständig ausgeglichenem SV-Honorar anlässlich der Erstattung des Schadengutachtens verklagt.

    Deswegen fallen nun auch zweimal Anwaltskosten an.

    Im Zurich-Fall habe ich es bisher abgelehnt für die Zurich zu arbeiten. Sollte der Anwalt des Geschädigten eine Rechnungsprüfung in Auftrag geben, weil die Zurich die Regulierung verzögert, so erhält er sie gerne. Die Kosten wurden im Vorfeld bereits abgesprochen.

    Ich sollte vielleicht auch noch dazu schreiben, dass die Rechnung der Werkstatt im HUK-Fall um nicht einmal 4% und im Zurich-Fall um knapp 5% abweicht…

    Grüße

    Andreas

  6. RA Schepers sagt:

    Wie wärs denn mit folgendem Fax an die Versicherung:

    „Ihre bitte um Rechnungsprüfung vom …. habe ich erhalten.
    Bitte senden Sie mir beigefügte Auftragsbestätigung mit Honorarvereinbarung bis zum …. unterschrieben zurück. Sollte die unterschriebene Auftragsbestätigung bis zu diesem Termin nicht bei mir eingehen, gehe ich davon aus, daß sich die Angelegenheit erledigt hat.“

  7. Andreas sagt:

    Hallo DerHukflüsterer,

    verkompliziert habe ich da nichts. Dass die HUK nicht zahlen will, ist mir ja vorher klar. 😉

    Aber nachdem die HUK die letzten Male eher unfreiwillig dann doch bezahlt hat, wird es auch dieses Mal wieder so laufen.

    Viele Grüße

    Andreas

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    die Abweichungen der Rechnungsbeträge von den Gutachtenbeträgen ist doch normal. Im übrigen gehen Preissteigerungen und Kostenerhöhungen ohnehin zu Lasten des Schädigers, denn das Werkstattrisiko liegt bei dem Schädiger nach ganz herrschenden Rechtsprechhung.
    Also Beine hoch und munter klagen, damit weitere HUK-Urteile hier eingestellt werden können.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  9. der Ex-Huk’ler sagt:

    Hallo Jungs,

    tolle Berichte hier. Einige hier genannten Gründe haben mich auch veranlasst die HUK zu verlassen als Agenturinhaber. Ich hatte nur noch verärgerte Kunden. Vor allem die Selektkunden ( Werkstattbindung an die HUK in der Kaskoversicherung) was ich auf keinen Fall empfehlen kann.Ihr seit nicht die Einzigen die beschissen werden von der HUk. Das fängt bei den Vertreter der Huk an und geht über den eigenen Kunden bis hin zu Euch Gutachtern. Machen aber Millionen jährlich an plus, ich frage mich nur für wen?
    Macht weiter so 🙂

  10. AB sagt:

    Hallo zusammen,

    ich weiss, dass dieses Thema schon ein wenig älter ist..
    Leider scheint dieses System jetzt auch bei anderen Versicherern Schule zu machen.
    Wir haben vor ein paar Wochen den Auftrag zur Rechnungsprüfung von der VdK (Teil der Signal Iduna) bekommen. Unsere Rechung zur Rechnungsprüfung wurde kurzerhand mit einem 2-Zeiler abgeschmettert.
    Unser Weg ist wie folgt: Keine Mahnung, keine Rücksprachen wieso gekürzt (oder wie in diesem Fall komplett abgelehnt) wurde, dieser Fall geht direkt zum Anwalt.

    Gruß

    AB

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo AB,
    haben Sie einen schriftlichen Prüfauftrag durch die VdK bekommen? Wenn ja, wird Ihr Anwalt schnell gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wer die Musik bestellt (-> wer den Auftrag erteilt), der muss die Musik auch bezahlen ( -> der muss auch den Auftrag bezahlen!) Ein Auftrag ist auch ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis, bei dem der Auftraggeber den vereinbarten oder den angemessenen Lohn zu entrichten hat. Also ab zu Ihrem Anwalt.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  12. Ra Schepers sagt:

    Hallo AB,

    Argumentationshilfe könnte sein § 354 HGB. Gilt nicht nur für Provision. Und gilt nicht nur für Kaufleute, sondern für Unternehmer generell. Gilt, wenn beide Seiten Kaufleute/Unternehmer sind. Versicherung ist Kaufmann aufgrund der Gesellschaftsform (AG), Sie sind zumindest Unternehmer…

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