Kurioses aus Frankfurt am Main. Richter sind die besseren Sachverständigen?

Was heraus kommt, wenn über dem Gericht nur der Himmel steht und Richter sich im Tätigkeitsfeld von Sachverständigen bewegen, zeigt folgender Fall, der uns von Herrn Rechtsanwalt Christian Mai aus Frankfurt am Main übersandt wurde. Zuerst der zusammenfassende Bericht des klägerischen Anwalts und dannach die zugehörigen Urteile des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst sowie die Berufungsentscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main.

Ein Mandant hatte zunächst mit seinem Fahrzeug Mercedes S-Klasse einen fremdverschuldeten Unfall erlitten.

Der Sachverständige bezifferte Reparaturkosten von € 9.400 netto, WBW 12.800 und Restwert € 2.300,-.

Der Schaden wurde abgewickelt, das Fahrzeug repariert, der Sachverständige begutachtete die Reparatur anschließend und bestätigte eine „optisch einwandfreie Reparatur“ und fertigte Bilder an, auf denen das instandgesetzte Fahrzeug zu sehen war.

Sodann erlitt der Mandant einen zweiten fremdverschuldeten Unfall mit dem selben Fahrzeug. Die Reparaturkosten – an anderer Stelle des Fahrzeugs – wurden erneut von dem selben Sachverständigen mit € 4.200,- netto beziffert, der Wiederbeschaffungswert mit „ausreichend“ betitelt.

Die Versicherung zahlte nicht, es wurde Klage erhoben, Gutachten und Reparaturbestätigung aus dem ersten Unfall vorgelegt.

Das Gericht kam zu der Ansicht, da das Fahrzeug zuletzt einen Restwert von nur € 2.300,- bescheinigt erhalten hatte, sei kein weiterer Schaden entstanden.

Es bat um Konkretisierung.

Der Sachverständige erklärte sodann schriftlich, dass eine negative Reparatur nach dem ersten Schadensereignis nicht festgestellt werden konnte, sondern eine optisch einwandfreie Instandsetzung vorlag. Diese hat der SV bei seiner zweiten Begutachtung zugrunde gelegt.

Er teilte weiter mit, dass bei der zweiten Besichtigung ein entsprechend hoher und damit ausreichender Wert des Fahrzeugs angenommen werden durfte.

Selbst bei einer schlechten und nur teilweisen Reparatur hätte das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von mindestens € 10.000,- zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls gehabt. Der Restwert hätte bei etwa € 5.000,- gelegen.

Das Gericht wies daraufhin die Klage ab, mit der Begründung, dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Das Gericht könne keinen höheren Wiederbeschaffungswert als € 2.300,- erkennen. Dem Gericht sei kein Anhaltspunkt gegeben worden, von einer Werterhöhung durch die Reparatur ausgehen zu können. Dem Gericht sei nämlich bekannt, dass auch mit Spachtel und Lack ein optisch einwandfreier Eindruck hervorgerufen werden könne.

– Überflüssig zu erwähnen, dass das Gericht damit sogar die Ausführungen des Sachverständigen, der das Fahrzeug in allen unterschiedlichen Stadien der Beschädigungen, davor und danach begutachtet hat, vollkommen außer Acht gelassen und nicht einmal zum Anlass genommen hat, hier weiter nachzuhaken.

Das Gericht hat seine eigene Kompetenz damit höher bewertet, als die des ausgebildeten und seit Jahrzehnten tätigen Sachverständigen. Ob hier überhaupt (irgend)eine Kompetenz bei Gericht vorlag, mag jeder für sich selbst überlegen.

Auch nach Vorlage einer weiteren detaillierten Bestätigung des Sachverständigen über die einzelnen im Rahmen der Reparatur erledigten Schadenspunkte, sowie Angebots des ausführenden Mechanikers über die Reparatur nach dem ersten Schaden hielt das Landgericht die eingelegte Berufung für nicht aussichtsreich und wies sie per Beschluss zurück.

Der Kläger bleibt somit auf seinem fremdverschuldeten Unfallschaden sitzen und hat noch Verfahrenskosten zu tragen.

Rechtsanwalt Christian Mai, Frankfurt am Main

Hier die Entscheidung des Amtsgerichts:

Amtsgericht Frankfurt/Main                      Verkündet laut Protokoll
Außenstelle Höchst                                     am: 08.12.2010
Geschäfts-Nr. 387 C 2142/10 (98)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Kläger,

gegen

1. Generali Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Besenbinderhof 43, 20097 Hamburg

2. …

Beklagte,

hat das Amtsgericht Frankfurt/Main, Außenstelle Höchst,
durch Richter am Amtsgericht … aufgrund mündlicher Verhandlung vom
08.12.2010 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines PKW Mercedes S-Klasse, mit dem er am 24.06.2010 in einen Verkehrsunfall verwickelt war. Der Beklagte zu 2) war der Fahrer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges, für das die Haftpflichtversicherung bei der Beklagten zu 1) besteht. Wegen des vom Kläger behaupteten Unfallablaufs wird auf die Klageschrift verwiesen. Er verlangt Erstattung von Reparaturkosten gemäß dem Gutachten des Kfz. -Sachverständigenbüros K. vom 25.06.2010, Bl. 70 ff. d.A. In dem Gutachten wird der Wiederbeschaffungswert als „ausreichend“ bezeichnet und der Schaden als ein sogenannter „Reparaturschaden“. Das Fahrzeug des Klägers war ca. einen Monat vorher in ein anderes Schadenereignis verwickelt. Darüber wurde ebenfalls vom dem Kfz.-Sachverständigenbüro K. ein Schadengutachten erstellt (Bl. 33 ff. d.A.). Im Gutachten vom 27.05.2010 wurde der Wiederbeschaffungswert mit steuernneutral 12.800,00 € und der Restwert ohne Mehrwertsteuer mit 2.370,00 € angegeben. Der streitgegenständliche Schaden und der Schaden aus dem vorangegangenen Ereignis betreffen unterschiedliche Teile des Fahrzeugs. Am 11.06.2010 bestätigte der Schadensgutachter K. , dass sich das Fahrzeug bei der Nachbesichtigung am 09.06.2010 in einem optisch einwandfreien instandgesetzten Zustand befunden habe. Er hat am 03.10.2010 eine weitere Stellungnahme abgegeben (Bl. 60, 61 d.A.).

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten dem Grunde nach für ihren Schaden einzutreten hätten. Der Höhe nach schuldeten die Beklagten Erstattung der Reparaturkosten. Er behauptet, dass der Wagen nach dem vorangegangenen Schadensereignis einwandfrei instand gesetzt worden sei. Er macht zudem Ersatz der Gutachterkosten sowie eine Kostenpauschale von 30,00 € geltend und eine Kostenpauschale von 30,00 €.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.823,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2010 sowie 489,45 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten die Unfallschilderung des Klägers und seine Behauptung, dass der Schaden ordnungsgemäß beseitigt worden sei.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet, da das Gericht nicht feststellen kann, dass und in welcher Höhe dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Auf die Frage, ob die Beklagten dem Grunde nach überhaupt zum Schadensersatz verpflichtet sind, kommt es nicht an.

Das Gericht geht davon aus, dass dem Fahrzeug des Klägers aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist. Die Reparaturkosten sind für die Beklagten unverhältnismäßige Aufwendung im Sinne von § 251 Abs. 2 BGB. Zu vergleichen ist der Herstellungsaufwand, das heißt die Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und den Reparaturkosten. Ein höherer Wiederbeschaffungswert als 2.370,00 € kann hier nicht festgestellt werden. Dies folgt aus der Tatsache, dass das Fahrzeug des Klägers diesen Wert nach dem ca. einen Monat vorher eingetretenen Schadensereignis hatte. Sein Schadengutachter hat diesen Wert als Restwert in seinem Gutachten vom 27.05.2010 angegeben. Einen Wertzuwachs zwischen den beiden Schadensereignissen würde das Fahrzeug des Klägers durch eine Reparatur des vorangegangenen Schadens erfahren haben. Dazu kann das Gericht allerdings keine Feststellung treffen. Der Schadengutachter hat lediglich festgestellt, dass sich das Fahrzeug „in einem optisch einwandfreien instandgesetzten Zustand“ befunden habe, als er es zwischen den beiden Schadensereignissen besichtigte. Diese Aussage genügt nicht, um eine den Wert des Fahrzeugs erhöhende Reparatur darzulegen. Dem Gericht ist bekannt, dass sich z.B. mittels Auftragen von Spachtel und anschließendem Überlackieren auch bei schwereren Fahrzeugschäden ein „optisch einwandfreier“ Zustand herstellen lässt, der in Wahrheit aber keine Verbesserung des Zustandes bedeutet. Die Stellungnahme des Schadensgutachters vom 03.10.10 ändert an dieser Feststellung nichts. Er führt dort aus, dass selbst bei einer abstrakt unterstellten schlechten Reparatur des ersten Schadens von einem Wiederbeschaffungswert von mindestens 10.000,00 € zum Zeitpunkt des zweiten Schadens auszugehen sei. Diese Angabe ist ohne Kenntnis der Qualität der Reparaturleistung nach dem vorangegangenen Schadensereignis substanzlos. Unerheblich ist auch die Angabe des Schadensgutachters, dass der Restwert nicht 2.370,00 € betragen habe, sondern 5.000,00 bis 6.000,00 €. Mit dieser Aussage setzt sich der Sachverständige zu seinem eigenen Gutachten in einen nicht aufgeklärten Widerspruch. Der Kläger, der zu der Art der tatsächlich durchgeführten Reparatur keine Darlegung gehalten hat, muss sich also an dem Wert von 2.370,00 € festhalten lassen, der den Wiederbeschaffungswert im Bezug auf das steitegenständliche Schadensereignis darstellt. Der Wert ist deutlich geringer als die Reparaturkosten, sodass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Die Klage ist auch nicht teilweise begründet in Höhe des tatsächlich eingetreten Schadens. Diesen kann das Gericht nicht feststellen. Der Kläger kann nämlich nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er muss sich also den Restwert anrechnen lassen, den sein Fahrzeug nach dem streitgegenständlichen Unfall hatte. Hierzu kann das Gericht Feststellungen nicht treffen.

Die Kosten für das Schadensgutachten kann der Kläger nicht erstattet verlangen. Dabei handelt es sich nicht um Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung, da das Gutachten unbrauchbar ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundtage in §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Und nun die Berufungsentscheidung des Landgericht Frankfurt am Main:

Landgericht Frankfurt am Main
Gesch.-Nr.: 2-01 S 23/11

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungskläger,

gegen

Beklagte und Berufungsbeklagte,

hat das Landgericht Frankfurt am Main, 1. Zivilkammer, am 26.05.2011 beschlossen:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, vom 8.12.2010 (387 C 2142/10-98) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Beschluss vom 20.04.2011 mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, keine Aussicht auf Erfolg.

Die ergänzenden Schriftsätze des Klägers vom 13.05.2011 und vom 19.05.2011, die im Wesentlichen den bisherigen Vortrag wiederholen und vertiefen, enthalten keine neuen Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Lediglich ergänzend gilt Folgendes:

Soweit der Kläger ausführt, das Gericht sei auf die Bestätigungen des Sachverständigen nicht eingegangen, verhilft dies der Berufung aus den im Beschluss der Kammer (dort Seite 4, 3. Absatz) genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht zum Erfolg.

Das erstmals mit Schriftsatz vom 13.05.2011 hinsichtlich der Behauptung einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur angebotene Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen, selbst wenn das Amtsgericht insofern fehlerhaft einen Hinweis unterlassen hätte. Denn ein derartiges Beweisangebot ist jedenfalls entgegen § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nicht bereits mit der Berufungsbegrundung erfolgt. Zwar hat der Kläger auch mit seiner Berufungsbegründung ein Sachverständigengutachten angeboten. Dieses bezog sich allerdings auf allgemeine Ausführungen und Behauptungen zu Reparaturen und deren Kosten, ohne dass insoweit konkrete erhebliche Tatsachenbehauptungen in Bezug auf eine tatsächlich durchgeführte Reparatur aufgestellt worden sind.

Die mit Schriftsatz vom 13.05.2011 erstmals vorgelegte Bestätigung des Sachverständigen K. vom 12.05.2011 und die mit Schriftsatz vom 19.05.2011 erstmals vorgelegte Bestätigung der Firma P. vom 01.02.2011 nebst weiterem Beweisangebot sind nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, wobei die entsprechenden Unterlagen darüber hinaus auch entgegen § 520 Abs. 3 ZPO nicht bereits mit der Berufungsbegründung vorgelegt worden sind.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wohl bekomm`s…..

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5 Antworten zu Kurioses aus Frankfurt am Main. Richter sind die besseren Sachverständigen?

  1. Schwarzkittel sagt:

    Ich stelle mir ein paar Fragen:

    Was bitte ist ein „optisch einwandfreien instandgesetzter Zustand“ ?

    Warum hat der SV im zweiten Gutachten keinen WBW und RW in Zahlen festgesetzt ?

    Warum hat der Rechtsanwalt nicht in erster Instanz, spätestens aber mit der Berufung zum Nachweis der ordnungsgemäßen Instandsetzung des ersten Schadens ein Gutachten nach Auswahl des Gerichts als Beweis angeboten ?

    Zugegeben, die Wertung des Amtsrichters zum Wert nach dem zweiten Schaden ist äußerst merkwürdig……

    Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @
    „„optisch einwandfreie Reparatur“ “

    Hallo Leute,

    bei so einer „Reparaturbestätigung“, mit solchem Text würden bei mir auch alle Alarmglocken läuten!!
    Keine Angabe über den Technischen Zustand,keine Angabe über evtl. Restmängel usw.
    Nach meiner unmaßgeblichen Meinung hat sich der SV ein Hintertürchen offengelassen u. nur den optischen Zustand bestätigt, was überhaupt nichts aussagt über die Instandsetzungsqualität und dem Fahrzeugwert nach der hauptsächlich „kosmetischen Reparatur“.
    Das hat auch der aufmerksame Richter erkannt.

  3. Andreas sagt:

    Eine Reparaturbestätigung muss doch mindestens drei Teile enthalten:

    1) Aussage zu den tatsächlich durchgeführten Arbeiten, soweit feststellbar, und zur Qualität der Arbeiten
    2) Aussage zum Zeitbedarf in einer Fachwerkstatt der tatsächlich durchgeführten Arbeiten
    3) Aussage zur Betriebs- und Verkehrssicherheit

    Problematisch ist jedoch, dass viele Anwälte und Versicherer dem Geschädigten sagen: „Lassen Sie mal schnell vom Sachverständigen zwei Bilder machen und sich die Reparatur bestätigen.“

    Bei manchen Schäden bin ich schnell fertig, weil der Prüfumfang gering ist. Bei anderen Schäden brauche ich auch mal zwei Stunden und die kosten Geld! Und wenn es der Geschädigte nicht investieren bzw. sich vom Versicherer holen will, dan muss er halt anders an seinen Reparaturnachweis kommen.

    Aber ich kann nur das bestätigen was ich selbst ermittelt habe. Und wenn der Geschädigte bei einem 10.000,- Euro Schaden fiktiv abrechnet und dann mit gebrauchten Teilen repariert, dann kann er von mir nicht erwarten, dass ich ihm bei einem gebrauchten Lenkgetriebe unbekannter Herkunft die Betriebs- und Verkehrssicherheit bescheinige. Dafür hat er aber an den Reparaturkosten entweder soviel eingespart, dass er das bei einem nachfolgenden zweiten Schaden verschmerzen kann oder er hat an der falschen Stelle gespart.

    Im Beispielfall sind letztlich zwei dicke Fehler passiert. Erstens hat der Sachverständige scheinbar einen Reparaturnachweis erstellt, der nichts wert war, weil er bei einem großen Schaden nur oberflächlich geschaut, anstatt ordentlich untersucht hat. Dies bestätigt sich auch in der wachsweichen Stellungnahme zum Wert beim zweiten Schaden.

    Zweitens hätte der Richter nicht auf den Restwert des Erstschadens abstellen dürfen, weil es sich um einen Einkaufswert handelt, der Wiederbeschaffungswert (der für den Zweitschaden zu Grunde zu legen ist) aber eine bestimmte Form des Verkaufswertes ist.

    Grüße

    Andreas

  4. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    hallo zusammen,

    als ersten: es wäre schön, wenn noch die hinweisverfügung des landgerichtes eingestellt worden wäre.

    dieses urteil zeigt den in fast allen fällen viel zu sorglosen umgang der geschädigten mit der fiktiven abrechnung und der dokumentation der reparatur.

    der zweitschaden nach einer fiktiven abrechnung ist oft problematisch, jedenfalls wenn der gleiche schadensbereich betroffen ist. meist lässt sich dann nämlich nicht beweisen, dass z.b. die zum zweiten mal in der kalkution auftauchende seitenwand nach dem ersten unfall ersetzt und insofern vor dem zweiten unfall „neu“, also unbeschädigt war.

    es ergeben sich dann erhebliche abgrenzungsprobleme, wie auch der fall zeigt.

    das gericht hätte hier allerdings deutliche hinweise geben müssen.

    ein sachverständigengutachten ist im übrigen von amts wegen einzuholen (zöller, ZPO, § 403, Rn. 1). hier hätte die feststellung des im gutachten nicht angegebenen WBW in aufrag gegeben werden müssen. die (nach auffassung des gerichtes) maßgebliche differenz zwischen dem ersten RW und dem WBW vor dem zweiten unfall kann nicht null gewesen sein, denn das fahrzeug war ja optisch in ordnung, also mindestens gespachtelt und lackiert und auch dies kostet geld. dies hätte das amtsgericht ermitteln müssen.

    der beschluss des landgerichtes zeigt die leider immer noch weit verbreitete verfahrensweise vieler berufungsgerichte, kurzen prozess zu machen, anstatt beweis zu erheben. es wird zeit, das der gesetzgeber für 522er-beschlüsse ein rechtsmittel einführt, um die selbstherrlichkeit mancher berufungsgerichte einzuschränken und diese zurückhaltender werden zu lassen.

    das landgericht hätte den vom amtsgericht unterlassenen hinweis nachholen müssen und wenn dies erst in der hinweisverfügung vor dem 522er geschieht, kann der berufungsführer immer noch vortragen. die berufungsgericht machen es sich dann aber gern leicht und biegen den meist schon fertigen beschluss dann mit den üblichen floskeln doch hin.

    wenn man einen verstoss gegen die richterliche hinweispflicht rügt, muss man auch vortragen, was man vorgetragen hätte, wenn der richter den hinweis vorher gegeben hätte.

    @ andreas:

    im vorliegenden fall lag ein „UHU-Fall“ (Unter Hundert) vor, so dass der geschädigte im grunde gar nicht hätte reparieren müssen. die reparaturbestätigung diente wohl allein der durchsetzung der nutzungsausfallentschädigung und dafür war sie sicher ausreichend.

    nicht ausreichend war sie allerdings in bezug auf die beweisbarkeit des zustandes vor dem zweiten unfall. dies dürfte vollkommen klar sein und ist das problem des klägers, der – wie du richtig sagst – an der falschen stelle gespart hat (die RB war bestimmt kostenloser service des SV). hätte der geschädigte mal lieber noch 100-150 EUR in eine korrekte reparaturbestätigung investiert.

    viele grüsse aus leipzig

    a. uterwedde

    p.s. wahrscheinlich war es so, das der SV sich nicht aus dem fenster lehnen konnte und eine reparatur lt. gutachten attestieren wollte, weil bestimmt nicht ordentlich repariert worden war. kontrollfrage: warum hat der geschädigte / kläger den ersten fall denn fiktiv abgerechnet?

  5. Sir Toby sagt:

    Ich muss Sir Uterwedde Recht geben.
    Hier ist ein Versuch gescheitert,am Schaden gnadenlos zu verdienen–zu Recht!
    Gerichtsgutachten zum WBW nicht beantragt,und das bei solch einem kapitalen Vorschaden——?—–da hat wohl jemand versucht mit Minimalismus zu retten,was nicht zu retten ist.
    Guter Versuch,man darf nur nicht böse sein,wenn´s halt nicht funktioniert hat.
    Skull!

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