Abermals ein Kunde der HUK-Coburg, gemeinsam mit seinem Versicherer, verurteilt!

AG Kirchhain AZ: 7 C 383/06, Urteil vom 26.10.2006

Vor dem Amtsgericht Kirchhain (Hessen) wurde nun abermals ein Kunde der HUK-Coburg, zusammen mit seinem Versicherer, rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilt.

Die schwerwiegenden Folgen für den HUK-Cobrug-Kunden bei Nichtzahlung, sind mit Meldungen an Schufa, Creditreform und sonstigen Wirtschaftsauskunftsunternehmen absehbar. So wäre, nun auch für diesen verurteilten HUK-Coburg-Kunden, beispielsweise im derzeitigen Weihnachtsgeschäft so gut wie keine Bestellung mehr im Versandhandel möglich (siehe Beiträge vom 30.03.2006 und 16.05.2006).

In einem weiteren (wie üblich von der HUK-Coburg sinnlos provozierten) Honorarstreit, sah auch der Richter am Amtsgericht, Herr Korepkat, bei seiner Urteilsfindung keine Veranlassung, von der höchstrichterlichen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes abzuweichen. Dies jedenfalls, verdeutlichen dessen klare Ausführungen zur Urteilsbegründung.

Zur Vorgeschichte ist kurz auszuführen, dass der (durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall) geschädigte Autofahrer sein unfallbeschädigtes Fahrzeug wie üblich von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen zur Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe begutachten lies.

Im Rahmen der anschließenden Schadenregulierung stellte sich sodann auch eine 100 %-ige Haftung für den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer (HUK-Coburg) heraus. Den entstandenen Schaden regulierte der eintrittspflichtige Versicherer bis auf die Kosten für die Fahrzeugbegutachtung. Da der Unfallgeschädigte sich nicht in der Lage sah, diese letzte Position seines gemäß § 249 BGB berechtigten Schadenersatzes beim Unfallverursacher einzufordern, klagte nunmehr dessen Sachverständiger aus abgetretenem Recht direkt gegen den Schadenstifter sowie an zweiter Stelle auch gegen dessen Haftpflichtversicherer HUK-Coburg.

Natürlich beruhigte der Versicherer (trotz besseren Wissens) seinen nun verklagten Kunden, damit dieser sich auf der "sicheren Seite" fühlen sollte. Allerdings gab dessen Versicherung HUK-Coburg als Begründung für die Zahlungsverweigerung des Sachverständigenhonorars u. a. an, dass die Gutachtenkosten wegen pauschalen Rechnungspositionen nicht ausgleichbar sei, da eine Honorarabrechnung der Sachverständigen nach Zeitaufwand zu erfolgen hätte und dies auch üblich sei.

Wie jeder Insider sofort erkennt: Eine glatte Lüge! Denn über 90 % der bundesweit tätigen Sachverständigen berechnen derartige Gutachten pauschal nach dem Gegenstandswert. Wie das oben genannte Urteil zeigt, lies sich der Richter jedoch nicht, so wie der Versicherungskunde, von der HUK-Coburg belügen.

Aus der Urteilsbegründung:

"… II. Der Kläger kann von den Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz von Sachverständigenkosten verlangen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. BGH NJW-RR 1989, 956). Der Ersatzanspruch beläuft sich auf den ausgeurteilten Betrag.

Der Zwischen dem Kläger und dem Geschädigten geschlossene Vertrag über die Erstattung eines Gutachtens über einen Kraftfahrzeugunfallschaden ist als Werkvertrag gem. § 631 BGB anzusehen. Zwischen den Vertragsparteien wurde durch die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers in den Vertrag eine Vergütungsabrede getroffen, wonach das Grundhonorar pauschal nach der Schadenshöhe abgerechnet werden soll. Diese Vereinbarung ist nicht zu beanstanden. Sie stellt insbesondere keinen Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht dar. Zwar darf der Geschädigte nicht auf Kosten des Schädigers jeden beliebigen Preis vereinbaren. Solange aber der Sachverständige sein Honorar nicht willkürlich festsetzt und Preis und Leistung nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor.

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist vorliegend nicht festzustellen. Insbesondere ist es auch nicht erforderlich, dass der Kläger sein Honorar nach Zeitaufwand bestimmt. Vielmehr genügt auch eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung den Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit der Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten. Weil die richtige Ermittlung des Schadensbetrages als Erfolg geschuldet wird, für die der Sachverständige haftet, trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH vom 04.04.2006 X ZR 122/05). Deshalb ist eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Die Bestimmung des Grundhonorars auf EUR 138,00 bei einer Schadenshöhe von ca. EUR 3.500,00 sowie die vom Kläger in Rechnung gestellten Nebenkosten entsprechen der zwischen dem Kläger und dem Geschädigten getroffenen Vereinbarung und stehen nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der erbrachten Leistung. …"

Nachdem bundesweit nun bereits wohl weit mehr als 900 gleichartige Verurteilungen der HUK-Coburg und einige Ihrer Kunden erfolgt sind, bleibt dem Verfasser der gut gemeinte Rat, dass dieser Versicherer seine wirre Rechtsauffassung noch einmal grundlegend überdenken sollte, damit zukünftig nicht mehr zu lesen ist:

"Abermals ein Kunde der HUK-Coburg verurteilt"

Mitgeteilt von: SV Guido Scherz, im November 2006

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50 Antworten zu Abermals ein Kunde der HUK-Coburg, gemeinsam mit seinem Versicherer, verurteilt!

  1. H. Nordmeier sagt:

    Hallo Kollege Scherz,

    leider muss man jedoch davon ausgehen, dass die HUK-Coburg auch nach 900 weiteren Verurteilungen nicht einen Schritt von der geplanten Zielsetzung (Einebnung des Verbraucherschutzes) abgehen wird.

    Also auch zukünftig wird zu lesen sein:

    „Abermals ein Kunde der HUK-Coburg verurteilt“

    Hier wird es auch kein sog. „Gesprächsergebnis“ mehr geben.

  2. runabout sagt:

    138,00€ Grundhonorar bei 3.500€ Schadenshöhe?

    Das ist ja weniger als nach der Tabelle HUK-BVSK vom
    April 2002.
    Ein solches für die HUK außerordentlich günstiges Honorar zu verweigern, kommt einem juristischen Amoklauf gleich.

  3. SV Scherz sagt:

    Hallo runabout!

    Zur Erklärung:

    – Wiederbeschaffungswert = EUR 900,-
    – Mindestreparaturkosten (überschlägig) = EUR 3.500,-
    – Gegenstandswert also = EUR 900,-
    – Gutachten ohne Kalkulation weg. offensichtlichem Totalschaden
    – GA ohne Kalk. = 75 %-iges Grundhonorar = EUR 138,-

    Freundliche Grüße
    Guido Scherz (SV)

  4. Schaden-Agent sagt:

    was glauben den die sachverständigen, wen so ein urteil itressiert. glaubt sie wirklich daß das irgend ein vers-kunde mitbekommt? unsere kunden sind doch schon zufrieden, wenn die wissen, daß wir als versicherung um die sache kümmern. bisher ist mir kein kunde bekannt, der jemals gefragt hat, wie den diese mahnungssache ausgegangen ist. und wenn einmal ein urteil gegen uns ist, bekommt der kunde halt mitgeteilt daß wir als versicherung bereits bezahlt haben. also wen intressiert so was – der kunde bekommt doch allen ärger abgenommen und von allem gar nichts mehr mit. selbst mit so einen urteil belasten wir keinen kundne.

  5. runabout sagt:

    Hallo Herr Scherz,

    danke für die Erklärung.
    An der Sache ändert sich jedoch nichts.
    Mein Eindruck ist, daß allmählich alle Amtsgerichte auf dem flachen Land erkennen, daß sie von der HUK für eine „Marktbereinigung“ in ihrem Sinn mißbraucht werden
    sollen.
    Das Risiko von Ausreißerurteilen wird somit immer geringer.

    Mit freundlichen Grüßen
    runabout

  6. runabout sagt:

    @ Schaden-Agent

    jeder Kunde ist irgenwann auch einmal Geschädgter.
    Dann dürfte ihn das sehr wohl interessieren,
    wenn die HUK dem Geschädigten droht, er müsse sich von seinem Sachverständigen auf Zahlung des SV-Honorares verklagen lassen.

    Die meisten Autofahrer sind nicht mehr so dumm wie die Versicherungsleute (sie gerne hätten).

  7. RA Schepers sagt:

    @Schaden-Agent
    „also wen intressiert so was – der kunde bekommt doch allen ärger abgenommen und von allem gar nichts mehr mit.“

    Ganz einfach, Halter und Fahrer verklagen, Versicherung nicht unbedingt verklagen. Persönliche Erscheinen der Parteien wird regelmäßig angeordnet, § 141 ZPO. In der Ladung steht dann regelmäßig ein Hinweis auf Ordnungsgeld, das bei Nichterscheinen verhängt wird.

    Dann mal sehen, was der VN über seine Versicherung sagt.

  8. Störtebeker sagt:

    Hallo RA Schepers!

    Ein echt guter Tipp, in solchen sinnlosen Honorarprozessen nur noch den unfallverursachenden Halter und/oder Fahrer zu verklagen. Hoffentlich lassen sich auch die RA der einzelnen SV davon überzeugen. Eigentlich hatte der Versicherer ja deutlich genug die Zahlung verweigert. Warum also nicht auf diesem Weg?!

    MfG
    Störtebeker

  9. harlekin sagt:

    birgt das nicht die Gefahr, wenn der Verursacher nicht zahlungsfähig ist, dass der SV zwar gewonnen hat, aber trotzdem sein Geld nicht bekommt.

    Ein SV sagte dieser Tage, dass er trotz Rechnung nach BVSK den üblichen Brief – Pauschalpositionen – von der HUK Coburg erhalten habe. Ein weiterer SV sagte, ihm hätte die HUK Coburg mitgteilt, dass er nun Bundesweit, weil er nach der gewünschten Honorartabelle seine Rechnung erstelle, freigeschalten wird – sprich seine Rechnungen immer ausgeglichen werden.

    Muss man jetzt hier zu dem Schluss kommen, dass bei der HUK-Coburg Versicherung Listen geführt werden, die beinhalten, dass bestimmte – unliebsame – SVs grundsätzlich nicht zu bezahlen sind?

    MfG harlekin

  10. F.Hiltscher sagt:

    @Schaden-Agent
    “also wen intressiert so was – der kunde bekommt doch allen ärger abgenommen und von allem gar nichts mehr mit.â€?

    Hallo Leute,
    Den Kunden interessiert so etwas sehr wohl, wenn man ihn davon in Kenntnis setzt.
    Besonders freut es mich, dass durch meinen bescheidenen Beitrag der persönlichen Kundenaufklärung in meinem Büro, die Quote der Kündigungen und die Verhinderung eines Geschäftsabschlusses bei der HuK-Coburg , 21 mal höher war als bei mir von der Huk-Coburg vorgenommene Honorarkürzungen.
    Auch andere Versicherungsvertretungen schreiben heuer ungewöhnlich viele Kündigungen für Huk-Versicherte.
    Das unseriöse Management der Huk-Coburg im KH-Sektor trägt jetzt Früchte.
    Jeder der einen Totalschaden an seinem PKW hatte und bei der Huk-Coburg versichert war,ich betone war, ist nun nach einer guten Beratung bei einer anderen seriöseren Gesellschaft.

  11. H. Nordmeier sagt:

    @ Schaden-Agent

    Restalkohol hat tatsächlich dramatische Auswirkungen!

    Lassen Sie einfach die Finger von dem Zeug.

  12. SV Scherz sagt:

    Hallo Schaden-Agent!

    Schon sehr interessant, Ihr Kommentar. Ich jedoch denke, dass der Versicherer, der seinen Kunden nicht über dessen rechtskräftige Verurteilung in Kenntnis setzt, dem Kunden gegenüber gemein und niederträchtig handelt. Stellen Sie sich doch nur einmal vor, der Versicherungskunde würde von anderer Stelle (beispielsweise vom klagenden SV) über seine Verurteilung aufgeklärt!
    Das von Ihnen beschriebene Geschäftsgebaren kann jedoch sicher keine solide Basis für ein Versicherungsverhältnis darstellen. In meinen Augen sind derartige Gepflogenheiten als „schändlich“ zu bezeichnen.

    Sofern ich ein Kunde der HUK-Coburg wäre, würde mich nun sehr interessieren, wievielhundert und vor Allem welche Kunden der HUK-Coburg bis dato gar nicht wissen, dass sie bereits irgendwo als „rechtskräftig verurteilte Schuldner“ eingetragen sind.

    Freundliche Grüße
    Guido Scherz (SV)

  13. Rechtsanwältin sagt:

    Hallo Harlekin,

    ja es werden Listen geführt, wo SV aufgeführt sind, die unter keinen Umständen auch nur einen Cent von der HUK erhalten. (weil sie sich nicht dem Diktat der vorgegebenen Preise unterordnen wollen) Diese Listen gibt es im übrigen auch für Rechtsanwälte, die dann weder Fremdgelder noch das eigene Honorar unmittelbar von der HUK erhalten.(wie ansonsten in Unfallsachen üblich) Den Mandanten wird ein Scheck über das Anwaltshonorar geschickt und nur darauf hingewiesen : „Wir zahlen auf Ihren Schaden“.Der Leiter der Schadensabteilung in Köln wies mich wörtlich darauf hin „Von uns erhalten sie keinen Cent mehr“. Dies trotz ABtretungserklärung über das eigene Honorar und Geldempfangsvollmacht.

    Hallo Schadenagent,

    von meinem Büro aus werden die Mahnbescheide ausschließlich an die Kunden der HUK geschickt, dadurch ergeben sich regelmäßig ergiebige Gespräche mit diesen über die Erfordernis des Verfahrens und selbstverständlich auch über diese Seite hier zur weiteren Information.

  14. Peter Pan sagt:

    hallo rechtsanwältin
    ich freue mich,wieder einmal von ihnen zu hören.
    wie wir beide wissen,lässt sich mit einem urteil gegen einen huk-kunden dessen freistellungsanspruch gegen seinen versicherer pfänden und überweisen.so kann man aus einem titel nur gegen den schädiger alleine prima vollstrecken,oder?
    ich gehe jetzt allerdings dazu über,den verurteilten versicherungsnehmern persönlich den gerichtsvollzieher zu schicken.spätestens dann erhält der mandant sein geld und der versicherer hat einen kunden weniger.
    diese konseqenzen fördern die regulierungsbereitschaft ungemein.das probate mittel gegen beratungsresistente versicherer ist gefunden.

  15. harlekin sagt:

    zu WESOR, 1.11.2006
    Die BaFin antwortete : Wir sind nur für das Vertragsverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer zuständig. Haftpflichtschäden fallen nicht unter ihren Zuständigkeitsbereich.

    Wenn nun vorsätzlich Ansprüche des Geschädigten nicht vollständig, also nicht nach Gesetzes- und Vertragslage reguliert werden, das SV-Honorar gehört ja unbestritten zu den zu erstattenden Aufwendungen des Geschädigten, können/müssen dann nicht die Versicherten selber bei der BaFin auf Einhaltung der Haftpflicht-Verträge durch ihre Versicherung dringen.
    Wenn der Versicherte seinen Vertrag nicht einhält, dann hat er keinen Versicherungsschutz. Wenn die Versicherung ihren Vertrag nicht einhält – was ist dann? Kann der Versicherungsnehmer hier z.B. seine Beiträge zurückfordern?

    MfG Harlekin

  16. Skydiver sagt:

    Hallo Harlekin,

    man sollte in diesem Zusammenhang nicht unbedingt von einem Haftpflicht-Vertragsrechts ausgehen, sondern einzig und allein von unserem gültigen „Haftpflichtrecht“. Die BaFin ist tatsächlich nicht für die richtige Anwendung des BGB verantwortlich oder gar zuständig. Gleichwohl aber, basiert das Pflichtversicherungsgesetz auf dem kontrahierungszwang zwischen dem Versicherer und dem Versicherten, dienlich und Zweck bestimmt ist es allein aus den Gesichtspunkten des sog. Opferschutzes (Geschädigte) heraus zu betrachten. Deshalb der Versicherungsschutz bleibt natürlich zum Schutz des Geschädigten erhalten. Aber genau hier wird nahezu unbemerkt der gewaltige Hebel (arm) des Gesetzes angesetzt, bspw. mit der schleichenden Aushölung des § 249, 823. Einige hellwache Streiter haben diese Entwicklung schon vor sehr langer Zeit erkannt und unermüdlich angemahnt, leider haben das die meisten bis zum heutigen Tage immer noch nicht realisiert. Auf eine erschöpfende Wiederholung der eingeleiteten Maßnahmen seitens Versicherungswirtschaft kann zwar verzichtet werden, trotzdem sind aber die bedenklichen Vorstöße noch längst nicht vom Tisch.

    Mühsig wird es erst, wenn man tatsächlich glaubt, dass man von diesen Institutionen, Verbänden und bezahlten Verunreinigungen (Verzeihung Vereinigungen) irgendeine Hilfestellung erwarten könnte. Hier scheint der Begriff der Vorteilsnahme noch etwas zu bedeuten, nicht wahr meine verantwortlichen Damen u. Herren!

    Aber der Gedanke zu einer erzwungenen Rückerstattung der Versichertengelder, bei nicht Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, ist durchaus interesant! Leider wurde der gesetzliche Opferstock schon 1995 abgeschafft. Jetzt darf sich die HUK-Coburg, auch ohne die doch früher recht aufwendigen Geldwäsche- und Steuerhinterziehungsmaßnahmen durchführen zu müssen, die Hamsterbäckchen so richtig schön voll Stopfen.

    Wenn ich nicht so schrecklich Harmoniesüchtig wäre, würde ich jetzt beginnen, klar Text zu reden ………

    Also allen einen guten Start in die Woche und eine erfolgreiche Aufklärungsarbeit

  17. Der Haule sagt:

    Schadenagent, lernen Sie erst einmal richtig schreiben!
    Ist ja gruselig, was sich bei Versicherern so tummelt.

    Der Haule

  18. F.Hiltscher sagt:

    Hallo User,
    nach wie vor fordere ich einen anderen Umgangston zwischen den Kommentatoren ein.
    Der Kern der Aussage ist wichtig und nicht die Anzahl von Schreib- oder Tippfehlern.
    Und hört bitte mit den persönlichen Angriffen auf.

  19. RA Schepers sagt:

    @ Rechtsanwältin

    „Den Mandanten wird ein Scheck über das Anwaltshonorar geschickt “

    Scheckzahlung ist keine Erfüllung, Scheck muß nicht eingelöst werden, also Klage raus. Das AG Köln folgt übrigens den Argumentationen der Versicherungen selten. Die HUK hat in Köln eine Niederlassung…

    „Dies trotz ABtretungserklärung über das eigene Honorar und Geldempfangsvollmacht.“

    Dann kann Mandant ja Scheck einholen und Sie können Anwaltshonorar nochmals einlösen, da trotz bekannter Abtretung an den alten Gläubiger gezahlt wurde.

    Einer Rückforderung durch die Versicherung beim VN könnte § 814 BGB entgegenstehen.

    „von meinem Büro aus werden die Mahnbescheide ausschließlich an die Kunden der HUK geschickt, dadurch ergeben sich regelmäßig ergiebige Gespräche mit diesen über die Erfordernis des Verfahrens und selbstverständlich auch über diese Seite hier zur weiteren Information“

    Das ganze dann noch ergänzt mit dem Hinweis, der VN solle am besten mal persönlich in der Schadenabteilung vorbeifahren uns sich fon dort erklären lassen, wie es soweit kam.

    @ Peter Pan

    „ich gehe jetzt allerdings dazu über,den verurteilten versicherungsnehmern persönlich den gerichtsvollzieher zu schicken.spätestens dann erhält der mandant sein geld und der versicherer hat einen kunden weniger.“

    Ich empfehle satt Gerichtsvollzieher eine Kontenpfändung. Das wirkt richtig. Wenn VN dann bei Ihnen anruft, darauf hinweisen, daß die Versicherung sich im die Löschung des SchuFa-Eintrages kümmern soll.

  20. WESOR sagt:

    Im Januar wurde Strafanzeige gegen die HUK erstattet. Jetzt antwortet der Generalstaatsanwalt:

    Strafanzeige gegen Unbekannt.

    Der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft gebe ich nach Ãœberprüfung der Akten – nicht statt.

    Wenn man so etwasw liest bekommt man das Grauen.

    Der Staatsanwalt bezeichnet die HUK als Unbekannt.

    Alle sind gespannt wie das weiter geht.

  21. F. Hiltscher sagt:

    @RA Schepers Montag, 06.11.2006 um 11:53

    Hallo Herr RA Schepers,
    ja diese Sprache wird verstanden,
    hoffentlich erwischt es da auch jene Beamte, die meinen bei der HUK-Coburg gut aufgehoben zu sein.
    Es ist schon nicht mehr nachvollziehbar, wieso seriöse VN wie Beamte, bei einer so unseriösen Firma noch Vertragsverhältnise aufrechterhalten.

  22. Beckmann sagt:

    @Wesor,

    ist der Generalstaatsanwalt vielleicht nicht bei der HUK versichert? Wenn er die HUK nicht kennt ist diese Frage doch sicherlich für jeden nachvollziehbar.

    Mojn

  23. Skydiver sagt:

    Respekt HUK-Cobold!

    Werbung Tag ein Tag aus rund um die Uhr zu den besten Sendezeiten, nicht schlecht. Stellt sich nur die Frage ob mit dem Werbeeta gleich die ganze Medienlandschaft gekauft und Gefügig gemacht werden soll. Hab mal vorsichtig überschlagen, nur für den Monat November, welche Unsummen von Versichertengeldern, durch die HUK-Cobold in Werbemaßnahmen verdampfen. Es ist kaum zu Glauben, aber es dürften ohne Übertreibung in diesen Tagen nochmals zwischen 100- 150 Milionen Euronen sein. Und das alles nur, weil man sich strikt weigert nach Recht und Gesetz seinen Aufgaben und seiner Verantwortung nach zukommen.

    @ an alle Leser, bitte unterstützt aktiv den Verbraucherschutz, klärt mit auf!

    „Weltspartag ist bis zum 30.11.2006“

  24. Störtebeker sagt:

    Hallo Skydiver!

    So wirbt die von Ihnen angesprochene Versicherung derzeit:

    „Kfz-Haftpflichtversicherung bei uns schon ab 45 Euro(*)“

    wobei erst das kleine „Sternchen“ darauf hinweist, dass dies Angebot nur für ein äußerst seltenes Fahrzeug u.s.w. u.s.w. gilt.

    Wir werben nun neuerdings auch:

    „Kfz-Schadengutachten bei uns schon ab 5 Euro(*)“

    wobei das kleine „Sternchen“ darauf hinweist, dass dies nur für Fahrzeuge gilt, die erstmals im Jahr 2007 zugelassen wurden und dieses Angebot bis 31.12.2006 gültig ist.

    Ich denke auch auf dieses Angebot würden unzählige „Pisakrüppel“ reinfallen.

    LOL

  25. SV Hildebrandt sagt:

    Ich habe mir ein Schild in den Eingangsbereich gehängt:

    „Sozialamt für HUK geschädigte Automobilisten!“

    Soviel Polemik muss sein, mir hängs langsam zum Hals raus mit den ewigen Schreiben dieser Kas… Aber unter einem Schreiben hatte ich auch etwas passendes von „ihr freundliches Schadenteam“ Der oder die Gute hat mir einen ordentlichen „Schreck“ (genau so heißt der/die) eingejagd. 😉

  26. H. Nordmeier sagt:

    Wie wärs damit:

    HUK-Wochen-Sonderaktion

    jedes 10 KH-Gutachten an die HUK ist bei uns Kostenfrei!

  27. SV sagt:

    Was ich mich die ganze Zeit frage ist:

    Ist den Richtern langweilig?

    Immer wieder und wieder die gleiche heiße Luft,
    Gebetsmühlenhaft vorgetragen.
    Streitsummen von 2,5 € (persönliche Erfahrung) und sogar ein einziger Cent über BVSK (wer war das von Euch?) sind an der Tagesordnung.
    Nach Aufforderung durch die HUK aufgeschlüsselte Honorare werden erst recht zerlegt.

    Was soll das???

    Haben wir nicht alle sinnvollere Beschäftigungen??

  28. SV Hildebrandt sagt:

    Ich habe eine eigene Erklärung für das Synonym HUK!

    H äufung
    U nglaublicher
    K uriositäten

  29. SV sagt:

    M.E. ist ein bei der HUK Versicherter Verbraucher ein falsch versicherter Verbraucher.

    Da kann kein SV etwas für, schuld ist doch die Zahlungsmoral seiner Versicherung.

    Die HUK Coburg behauptet regelmässig unabhängige SV`s würden überzogene Forderungen stellen und im Gegenzug erfährt der HUK-Kunde wie seine Versicherung sinnlos Prämien verprozessiert.

    Gute Nacht

  30. SV sagt:

    „Wie man in den Wald schreit, so schallt es wieder heraus.“

  31. SV Hildebrandt sagt:

    @ huk-freund

    genau da beginnt doch der Verbraucherschutz. Aufklärung beim Schädiger. Setz mal die rosarote Brille ab, was denkt ihr was da kommt…

  32. Tierfreund sagt:

    @ huk-freund @ regulierer etc.
    Ihre schier grenzenlose Loyalität gegenüber Ihren Brötchengebern beeindruckt mich tief und veranlasste mich, über folgendes nachzudenken:

    wenn nun eines Tages auch der huk-freund, regulierer etc. weg rationalisiert werden, was dann?

    Solche Leute kann man doch brauchen, z.B. wenn das RBG (Rechtsberatungsgesetz) im nächsten Jahr geändert wird, als internen Regulierer im Büro.

    Diese Gedanken teilte ich meiner Frau mit:
    …Du hast doch schon einen absolut loyalen Büropartner, der dir während der letzten zehn Jahren noch nicht ein einziges Mal wiedersprach, antwortete sie mir.

    Ich, erstaunt: …Wer soll das denn sein?

    Sie: … ja wer wohl, der Hund.

    Meine Frau hat, wie so häufig Recht, deshalb bleibe ich bei meinem jetzigen Partner.

    Schade meine Herren, als letzte Alternative bleibt Ihnen dann aber immer noch Harz IV.
    Mal sehen, wie weit es dann noch um Ihre Loyalität steht.

    War nur so ein Gedankenspiel, ich wünsche keinem Menschen, dass er seine Existenzgrundlage verliert und vor dem Nichts steht, wie es beispielsweise schon hunderten Mietwagen- Unternehmern und wohl auch Sachverständigen auf Grund der restriktiven Politik vieler Versicherer bereits ergangen ist, bzw. ergehen kann.

  33. huk-freund sagt:

    Was wollt ihr eigentlich. Das eure Honorare von den Versicherungen bezahlt werden. Dann werdet euch doch über eine Honorarordnung einig.

    Ihr äußert euch hier ausschließlich negativ gegen sämtliche Versicherer und über Mitarbeiter macht ihr euch lächerlich, da Argumente fehlen oder – noch viel schlimmer – er könnte sogar mal recht haben.

    Dann seid doch auch so konsequent und kündigt all eure Versicherungsverträge.

  34. WESOR sagt:

    Heute Morgen gab es eine Antwort von der Generalstaatsanwaltschaft .

    Strafanzeige gegen Unbekannt eingestellt.
    Gründe:
    Die Ermittlungen haben strafbares Verhalten nicht ergeben. Eine Anstiftung zum Vertragsbruch mag zwar zvilrechtliche Ansprüche auslösen können. Strafrechtlich relevantes Verhalten liegt darin indes nicht, insbesondere sind die Tatbestandsmerkmale des Betruges damit nicht erfüllt. Auch unter wettbewerbs- und marktrechtlichen Gesichtspunkten liegt ein Verhalten, das strafrechtlich zu sanktionieren ist, nicht vor.
    §172 Strafprozessordnung. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann.

    Gegen das HUK-Schadenteam unter Vorlage des Briefes von diesem Team, kann man keine Strafanzeige erstatten. Strafanzeige kann nur gegen eine natürliche Person erstattet werden. Vorname Familienname, Anschrift

    Dann als weitere mündliche Begründung: Da sie als Verletzter ja bereits mehrere Privatklagen gegen die HUK gewonnen haben ist es kein Straftatbestand sondern eindeutiges Zivilrecht. Sie können doch jedesmal eine Klage gegen die HUK einreichen.

    Dann nochmals angesprochen wurde die Geschäftsschädigung, ebenfalls Zivilrecht.

    Das Gespräch wurde beendet mit der Erkenntnis. Beamte schützen die vereint kraftfahrenden Beamten. Wie Andere hier schon berichtet haben, die HUK und die Beamten beschäftigen sich gegenseitig. So nach dem Motto, eine Hand klatscht nicht. Die HUK und ihre Streiter beschäftigen die Justiz und mit dem Gehalt zahlen sie wieder ihre Prämien bei der HUK ein. Circulus virtiosus, Kreislauf des Teufels

    Also bleibt uns nichts anders übrig, als die Justizbeamten zu beschäftigen, damit die HUK weiter existieren kann.
    Ja Deutschland ist eben ein Dienstleistungsstandort und der wird sich auf diese Art und Weise entwickeln.

  35. Skydiver sagt:

    Also waren die Damen und Herren Meinhof & Bader dem Grunde nach relativ weitsichtige Staatsbürger!

  36. Tierfreund sagt:

    @huk-freund
    „…Ihr äußert euch hier ausschließlich negativ über sämtliche Versicherungen“
    Dies tun wir eben nicht, es gibt Versicherungen, welche Schäden immer noch rechtskonform abwickeln, hier sei von meiner Seite beispielsweise die Versicherungskammer Bayern genannt.
    Desweiteren wurden in diesem blog schon oft Versicherungen herausgestellt, die ordentlich regulieren.

    „Ihre“ HUK- Coburg ist da aber aus allseits bekannten Gründen mit Sicherheit nicht dabei.

    Unterlassen Sie also in Zukunft solche haltlosen (vom Brötchengeber bezahlten?) Unterstellungen.

    @ „…dann seid auch so konsequent und kündigt all eure Versicherungsverträge“

    Warum sollen wir das tun?

    Ich kenne keinen einzigen unabhängigen Kollegen, der so blöd ist, bei der HUK-Coburg versichert zu sein.

    Wir haben jedoch Ihre Aufforderung längst umgesetzt, allerdings kündigen wir nicht selbst, sondern nach entsprechender Aufklärung unsere Kunden konsequent all ihre Versicherungsverträge bei der HUK

  37. huk-freund sagt:

    @Tierfreund
    Und woher nimmst du die Erkenntnis, ich sei bei der HUK-Coburg beschäftigt? Ich würde von meinem Brötchengeber für meine Beiträge hier bezahlt? Wer sagt dir, das ich mein Einkommen nicht von der Versicherungskammer Bayern oder einem anderen öffentlich rechtlichen Versicherer beziehe?

    Ihr dreht eure Kommentare so, wie es euch paßt und eigentlich wollt ihr auch, das sich nichts, aber auch rein gar nichts ändert.

  38. Sir Henry Morgen sagt:

    Zitat Tierfreund:

    „Dies tun wir eben nicht, es gibt Versicherungen, welche Schäden immer noch rechtskonform abwickeln, hier sei von meiner Seite beispielsweise die Versicherungskammer Bayern genannt.“

    Bei der Gelegenheit möchte ich auch wiederholt den LVM und die Fahrlehrerversicherung loben.

    Mfg
    Sir H.M.

  39. nero sagt:

    hey wesor

    Eine abenteuerliche Begründung der Verfahrenseinstellung!

    @ wesor
    „…gegen das HUK-Schadenteam unter Vorlage des Briefes von diesem Team, kann man keine Strafanzeige erstatten. Strafanzeige kann nur gegen eine natürliche Person erstattet werden. Vorname, Familienname, Anschrift.“

    Als juristischer Laie kann ich Ihnen nur folgendes antworten:

    wenn dies tatsächlich so im Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft stand, würde ich mich an Ihrer Stelle mit dieser Begründung keinesfalls zufrieden geben und mit einer Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens reagieren.

    Interessant ist nämlich nicht die Begründung an sich, sondern was zwischen den Zeilen steht.

    Ohne den Inhalt des besagten Briefes zu kennen schließe ich aus den o.g. Zeilen, dass in diesem Brief sehr wohl strafrechtlich relevante Aussagen/ Tatsachenbehauptungen stehen, man kann jedoch nur, aus vorgenannten Gründen, nicht dagegen vorgehen.

    Sie hatten jedoch Strafanzeige gegen „Unbekannt“ gestellt.

    Ist es hier nicht die Pflicht der Staatsanwaltschaft, den für dieses Schreiben Verantwortlichen zu ermitteln ?

    Oder sehe ich das falsch?

    Vielleicht können hier die Juristen in diesem blog Aufklärung geben.

  40. WESOR sagt:

    @nero
    Dieser gekürzte Text stand bereits in der Ablehnung der Beschwerde. Jetzt sollen wir einen Anwalt beauftragen damit dieser einen Gerichtsentscheid gegen die Einstellung des Verfahrens erwirkt. Die Guten wollen alle richtig Asche sehen. Selbstverständlich kennen die den Ausgang des Gerichtsverfahrens. Das ein Richter in so einer Sache gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft ein Urteil spricht glauben wir nicht. Jedoch rät natürlich der Anwalt dazu. Aber uns erscheint das Risiko einer Klage gegen die Generalstaatsanwaltschaft zu hoch.
    Wir werden weiterhin den Weg der Einzelklage gehen.

    Wir haben diesen Beitrag eigentlich mit Wiederwillen hier eingestellt, weil@huk-freund, @Regulierer und alle Anderen versicherungsnahen Geister jetzt natürlich heimlich triumpfieren.

    Aber vielleicht gibt es hier aufmerksame Verbraucher die erkennen, wie Nahe die Regulierungspraxis der Versicherer am Strafrecht entlangschrammt. Es wird schon so sein, das sich das Schadenteam vor dem Strafrecht anonym schützen kann.

    Versuchen sie einmal mit einem Schadenteam zu sprechen und kündigen sie vor dem Gespräch an, dass dieses Gespräch unter Zeugen aufgezeichnet wird.

    Ein Richter hat uns die Tonbandaufnahme als Beweis abgelehnt. Weil zu Anfang der Aufzeichnung dem Schadenteam nicht mitgeteilt wurde, dass das Gespräch aufgezeichnet wird unter Zeugen.

    An die geschädigten Anspruchsteller kann hier ein weiter Typ gegeben werden. Teilen sie dem Sachbearbeiter am Gesprächsbeginn mit, das Gespräch wird unter Zeugen aufgezeichnet.

  41. SV sagt:

    Versucht doch mal ein Gutachten mit,
    “ Ihr Gutachterteam “ ohne Namensnennung zu unterzeichnen.
    Oder Schreiben der Privatpersonen an Behörden,
    „Ihr Familienteam“

    MfG

  42. WESOR sagt:

    Vom Schadenteam Betroffene; schaut Euch einmal ganz genau die Briefe der HUK an. Da gibt es manchmal auch Namen und nicht nur das Schadenteam. Wir wissen nicht wie es kommt und werden unser Glück in einer anderen Stadt mit Angabe des Namens versuchen. Es gibt nicht nur eine Generalstaatsanwaltschaft.

  43. Sir Henry Morgan sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die Rechnung für das Gutachten haben wir mit X EUR aus-geglichen. Im konkreten Fall halten wir ein Sachverständigen-honorar in dieser Höhe für üblich und angemessen. Es stellt nach unserer Auffassung den „erforderlichen“ Aufwand zur Scha-denbeseitigung gemäß § 249 BGB dar.

    Hierbei haben wir auch berücksichtigt, dass ein Teil der Sach-verständigen-Organisationen dazu übergegangen sind, ihre Ver-gütung nach dem zeitlichen Aufwand abzurechnen. Mangels kon-kreter Angaben zum zeitlichen Aufwand des Gutachters rechtfertigt sich im vorliegenden Fall keine Zahlung über unseren Erstattungs-betrag hinaus.

    Soweit unsere zahlung nicht als ausreichend angesehen wird, stellen wir anheim, die für die Sachverständigenleistung übliche Vergütung darzulegen und unter Beweis zu stellen. Auf die Ent-scheidung des BGR vom 04.04.2006 – X ZR 80/05 – nehmen wir inso-weit Bezug.

    Mit freundlichen Grüßen

    HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
    kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg Schadenaußenstelle X

    … ist natürlich ein Exot Baujahr 78 ohne EDV Vorgabe.

    Na immerhin zahlen die schon mal ewas und da hat doch so ein kleiner Helferling Unterschrieben.

    Mfg
    Sir H. M.

  44. Sir Henry Morgan sagt:

    Im Gegensatz zu zwei anderen „Ihr Schadenteam“ Honorar Verweigerungen aus der gleichen Woche.

    Mfg
    Sir H. M.

  45. H. Nordmeier sagt:

    @ WESOR

    Stimmt ich habe zwei aktuelle Vorgänge mit Namensangabe in der Klage, besser noch hier kann die konkrete Falschaussage nachgewiesen werden.

    Standardanschreiben mit üblicher Spezifiezierungsaufforderung sowie direkten Anschreiben an meinen Auftraggeber, obwohl alle Positionen streng nach dem JVEG aufgeschlüsselt sind. An dieser Tatsache kann kein Staatsanwalt mehr vorbei, hier liegt die Betrugsabsicht auch für den Blinden offen.

    Auf die Abwehrmaßnahmen bin ich gespannt.

    Noch was, bei der Schaden-Nr. bspw. 06-12-555/067123-H-00-S55L00 steht der letzte Buchstabe meines wissens immer für den Namen des SB, also vorliegend „L“ wie Herr Landau aus dem Kasseler Schadenabwehrteam.

  46. SV Windeck sagt:

    Ein schon etwas älteres Urteil des AG Rheinbach:
    AZ 5 C 28/06 Amtsgericht Rheinbach vom 20. Juli 2006

    AST vertreten durch RA
    gegen HUK-Coburg, Bonn, vertreten durch RA Mxxxxxx, Köln

    [Zitat]
    ..Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 410,06 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins seit dem 06.03.2006 zu zahlen:

    Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist begründet.
    .. Die Kosten des Sachverständigen sind Teil des der Klägerin nach § 249 BGB zu erstattenden Herstellungsaufwandes, da das Gutachten die Voraussetzung für die Bezifferung des Schadensersatzanspruches gewesen ist.

    Der Erstattungsanspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt, da die Klägerin diesen Betrag nach der von ihr vorgelegten Quittung an den Sachverständigen gezahlt, also einen entsprechenden Schaden hat und die vom Sachverständigen berechnete Vergütung der Höhe nach jedenfalls auch nicht völig unangemessen ist. Dass der Sachverständige für das hier vorliegende Routinegutachten u.a. eine pauschale Grundgebühr berechnet hat, ist nicht zu beanstanden.
    Mit dem Ausgleich der Rechnung hat die Klägerin auch nicht ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 verletzt, da sie insbesondere nicht verpflichtet war, die Berechtigung der Ansprüche des Sachverständigen durch einen Dritten überprüfen zu lassen oder gar einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen wegen dessen Honoraranspruch zu führen.

    [Zitat Ende]

  47. F.Hiltscher sagt:

    @SV Windeck

    Hallo Herr Kollege Windeck ,
    dankeschön für das Urteil es freut uns Sie hier begrüßen zu dürfen.
    MfG
    Captain-HUK Crew

  48. Rumpelstilzchen sagt:

    Hinweis der HUK-Coburg auf das Internetportal http://www.captain-huk.de in Prozessen um das Sachverständigenhonorar

    Diese Versicherungsgesellschaft verspielt auch noch den Rest der Glaubwürdigkeit, wenn sie darauf abzielt, aus solchen Aktivitäten Honig saugen zu können, wobei es ihr ja wohl in erster Linie um eine Verunglimpfung von gewissen Personen geht.

    Da ja ansonsten zu erwarten stände, dass von Klägerseite auf dieses Internetportal verwiesen wird, ist diese Vorpreschen
    wohl unter den richtigen Vorzeichen veständlich nach dem Motto:
    „Hier könnt ihr schwarz auf weiß nachlesen, was wir so alles
    unternehmen, um unserer Verpflichtung bezüglich einer korrekten Schadenersatzverpflichung nicht nachzukommen.“
    Fehlt nur noch, dass sich dieses Versicherungsunternehmen mit Arbeitbeschaffungsmaßnahmen im Bereich der Justiz brüstet. Allerdings lassen sich schmerzhafte Wahrheiten auch durch einen größeren Werbeetat so nicht aus der Welt schaffen. Somit sind es derzeit nicht die ersehnten Tage frischer Ideen im HUK-Vorstand. Was wohl die kraftfahren Beamten in Deutschland so darüber denken mögen.

  49. Regulierer sagt:

    @ Wesor

    Ich sitze hier nie triumphierend, es geht mir nicht darum zu gewinnen oder verlieren. Es geht mir um Ausgeglichenheit der Meinungen, auch wenn meine nicht die der Initiatoren dieser Seite ist.

    Zum Mitschneiden:
    Es reicht nicht die Ankündigung des Mitschnitts, sondern der Gesprächspartner muss auch zustimmen.
    Sollte dies nicht so sein, ist die Aufzeichnung nicht nur nicht verwertbar, Sie ist gleichzeitig klasse Beweismaterial für eine strafrechtliche Verfolgung gegen den Aufzeichner.

    Ich persönlich würde nie einer Aufzeichnung zustimmen. Jetzt sagen Sie, weil ich dann meinen Betrug im Namen meines Arbeitgebers nicht mehr vertuschen kann.
    Dies kann ich nur verneinen! Wenn ich Aussagen tätige, dann stehe ich dazu, wenn dies gemäß Arbeitsanweisung meines Arbeitgebers erfolgt erst recht.
    Ich lehne es ab, weil ich nicht weiß, was mit dieser Aufzeichnung passiert. Wird Sie eventuell verändert? Geht Sie an die Presse? Dagegen kann ich mich anschließend kaum noch wehren.

    Meine Prämisse:
    Entweder ohne Aufzeichung oder gar nicht!

  50. WESOR sagt:

    Regulierer Ihre Prämisse steht auf jeder Servicecard.

    Bitte rufen Sie uns an!

    Was nicht draufsteht: Damit wir sofort die Schadenersatzabwehr gegen sie einleiten können.

    Von Ihnen kann man lernen! Genau wie sie es schreiben verhält es sich. Das Schadenmanagement ist gut geschult und dem Geschädigten in seinen Weisungen haushoch überlegen.
    Nehmen wir nur diesen Satz:
    „Wir verzichten auf ein Gutachten uns reicht ein Kostenvoranschlag. Unsere Partnerwerkstatt erledigt das sofort. Unser Sachverständiger ist kostenlos für sie“.

    Der Verursacher verzichtet auf die Rechte des Geschädigten.
    Der Kostenvoranschlag ist kein Beweis.
    Der kostenlose Sachverständige der Versicherung erstellt den Beweis für die Schadenersatzabwehr der Versicherung gegen den Geschädigten.

    Der Geschädigte hat nichts als sein demoliertes Auto.
    Die Verusacher haben alles in der Hand und können ein Angebot machen.

    Das ist doch die wesentliche Kulissenschieberei.

    Welcher Geschädigte kann denn erkennen was hier eigentlich abläuft. Das Geschriebene ist aus Sicht der Versicherung O.K.
    Nehmen Sie nur einen Fragebogen für Anspruchsteller. Alles wird abgefragt, aber ein Zahltermin für die Versicherung nicht.

    Wir lassen mehrmals Geschädigte beim Schadenservice anrufen und hören zu. Was da von Versicherungsseite an Weisungen abgelassen wird ist eine Unverschämtheit. Wenn ich dann zum Hörer greife und einige Weisungen richtigstelle, dann kommt die Anwort: „Ja der Geschädigte hat uns ja angrufen und um Hilfe gebeten und diese haben wir ihm gegeben.“.

    Es hat schon seinen Grund wie Sie es ehrlich schreiben. Einer Aufzeichnung muß er zustimmen. Aber das tut er nicht, weil er nicht weiß wem das alles vorgetragen wird. Der Zusatz von Ihnen, wie es verändert wird, zeigt doch wieder einmal, wie weit die rechtsgeschulten und teuer bezahlten Versicherungsmitarbeiter einem einfachen Geschädigten überlegen sind.

    Wir kämpfen doch auf diesen Seiten alle für Waffengleicheit.
    Doch diese vom Gesetzgeber dem Geschädigten zugedachte Waffengleichheit mit Gutachter und Anwalt will die HUK mit Keiletreiben und juristischer Spitzfindigkeit verhindern.

    Morgen erfreut mich Ihre Antwort.

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