LG Köln verurteilt R + V Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (11 S 77/08 vom 17.03.2009)

Mit Urteil vom 17.03.2009 (11 S 77/08) hat das LG Köln in der Berufung die R + V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 434,47 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg.

Der Klägerin steht unter Berücksichtigung der jeweils vorprozessual geleiste­ten Zahlungen gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Geschädigt X. ein weiterer Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten gemäß §§ 7, 17 Abs. 2, 249, 398 BGB zu in Höhe von – noch – 365,90 € und aus abgetretenem Recht des Geschädigten Y. ein An­spruch in Höhe von – noch – 68,57 €. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Gemäß §249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungs­aufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten beanspruchen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweck­mäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Scha­densbehebung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkos­ten, däss er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichba­ren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH Urteil vom 14.2.2006 – VI ZR 126/05  -; BGH Urteil vom 11.3.2008 – VI ZR 164/07 – zit. nach Juris): Demgegenüber liegen die Kos­ten eines sog. Unfallersatztarifes in der Regel höher als der erforderliche Herstellungsaufwand (BGH Urteil vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03 – zit. nach Juris).

Anknüpfungspunkt und gleichzeitig Mindestbetrag der zu ersetzenden Miet­wagenkosten kann daher nur ein „Normaltarif“ sein; also regelmäßig ein Ta­rif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftli­chen Gesichtspunkten gebildet wird (BGH Urteil vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03 – zit. nach Juris).

Es begegnet keinen Bedenken, dass das Amtsgericht bei der Bestimmung der Höhe des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruches zu­nächst in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. dem sog. Modus-Wert des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ 2006 im Postleitzahlengebiet der Geschädigten ermittelt hat (vgl. BGH Urteil vom 4.7.2006 – VI ZR 237/05 – zit. nach Juris).

Die seitens der Beklagten gegen die Erfassung der Mietpreise durch den „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2006 geltend gemachten allgemeinen Einwen­dungen rechtfertigen vorliegend keine abweichende Beurteilung. Denn Ein­wendungen gegen die Grundlagen einer Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind (BGH Urteil vom 11.3.2008 –VI ZR 164/07– Urteil vom 24.6.2008 – VI ZR 234/07 – jeweils zit. nach Juris). Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auch auf den zu ent­scheidenden Fall auswirken (BGH a.a.O:). Einen solchen konkreten Bezug zur konkreten Schadensschätzung hat die Beklagte vorliegend nicht herge­stellt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es vor Heranziehung der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2006 durch das Amtsgericht, nicht der Einho­lung des angebotenen Sachverständigengutachtens zur Höhe des Normalta­rifs. Denn § 287 Abs. 2 ZPO gestattet das Absehen von der Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn die vollständige Aufklärung aller maßge­benden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis steht. Dementspre­chend hat der Bundesgerichthof (Urteil vom 11.3.2008 – VI ZR 164/07 -, zit. nach Juris) ausdrücklich ausgeführt, es begegne keinen Bedenken, wenn das Gericht den„Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels (modus) des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 ermittelt habe. Träfe die Auf­fassung der Beklagten zu, könnte eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO erst dann vorgenommen werden; wenn-ergebnislos- ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt worden ist.Damitwäre der von 287 Abs: 2ZPO angestrebte Effekt prozessökonomischer Verfahrensweise in sein Gegenteil ver­kehrt.

In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Amtsgericht im Falle des Geschädigten X. einen Aufschlag auf den Normaltarif wegen ge­genüber dem Selbstzahlergeschäft bei der Vermietung an Unfallgeschädigte anfallender durch die Unfallsituation bedingter Mehrleistungen und Risiken vorgenommen, wobei auf einen konkreten Sachvortrag der Klägerin zu den unfallbedingten Mehrkosten und Leistungen im einzelnen verzichtet werden konnte. Denn bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten im Sinne des § 249 BGB ist eine generelle und allgemeine Betrachtung geboten und nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfall­geschädigte allgemein bzw. bei Unternehmen der vorliegenden Art einen Aufschlag rechtfertigen, gewährleistet, dass die erforderlichen Mietwagen­kosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB auf die kon­krete Situation und Kalkulation des Verrnieters ankommt, (BGH Urteil vom 24.6.2008 – VI ZR 234/07 – zit. nach Juris -) und dient auch dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwie­rigkeiten zu begegnen (BGH a.a.O.) Ein solcher Aufschlag unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fäll unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen worden sind, erscheint allein praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtem (OLG Köln Urteil vom 2.3.2007 – 19 U 181/06 – zit. nach Juris-).

In welcher Höhe unfallbedingte Mehrkosten des Vermieters höhere Mietwagenkosten rechtfertigen, ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen (BGH Urteil vom 4.4.2006 – VI ZR 338/04 – zit. nach Juris), wobei regelmäßig auch ein pau­schaler Aufschlag in Betracht kommt (BGH a.a.O.) und insbesondere ein solcher in Höhe von 20% angemessen und ausreichend ist (OLG Köln a.a.O.): Dem folgt die Kammer.

Demgegenüber war der Klägerin im Falle des Geschädigten Y. ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu versagen. Ein solcher kommt nicht in Betracht, wenn feststeht, dass dem Geschädigten, ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH Urteil vom 24.6.2008 a.a.O.; BGH Urteil vom 14,10.2008 – VI ZR 308/07 – zit. nach Juris).
Die Anmietung durch den vorgenannten Geschädigten erfolgte erst 48 Tage nach dem Unfall, weshalb eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gege­ben war und die von vornherein mit der Notwendigkeit einer sofortigen Fahr­zeugbereitstellung verbundenen Zusatzkosten nicht zum Tragen kamen (vgl BGH Urteil vom 14.10.2008 a.a.O.). Darüber hinaus gab es selbst nach der eigenen Darstellung der Klägerin zu keinem Zeitpunkt irgendwelche  Zweifel an der 100 % -igen Einstandspflicht der Beklagten für das Unfallgeschehen, weshalb auch kein nennenswertes Ausfallrisiko bestand. Dem Geschädigten blieb demnach hinreichend Zeit und Gelegenheit, bei der Beklagten hinsicht­lich einer Vorleistung der Mietwagenkosten oder Gestellung von Sicherheiten hierfür nachzufragen, so dass in diesem Fall auch kein besonderes Finanzie­rungsrisiko bestanden hätte. Hierzu hatte die Beklagte – unwidersprochen – vorgetragen, dass sie auf Nachfrage einen Vorschuss für Mietwagenkosten geleistet oder eine Bestätigung der Übernahme der Mietwagenkosten zur Verfügung gestellt hätte. Dass der Geschädigte in Wahrung seiner Obliegen­heit gemäß § 254 BGB solches versucht hat, hat erselbst nicht behauptet. Allein der Anlass der Anmietung, nämlich ein Unfall, rechtfertigt deshalb ei­nen pauschalen Aufschlag nicht.

Bei der Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten im Falle des Geschädigten X. konnte entgegen der Auffassung des Amtsgerichts die

Position Kaskoversicherung in Höhe des sich aus der Nebenkostentabelle des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 ergebenden Betrag von 213 € keine Berücksichtigung finden. Denn in der eigenen Rechnung der Klägerin vom 31.7.2006 ist für diese Leistung nur ein Betrages von 55 € netto in Ansatz gebracht. Dass dieser Betrag nicht kostendeckend sei und /oder weshalb aus sonstigen Gründen statt des in Rechnung gestellten Betrages derjenige laut Schwacke-Mietpreisspiegel zu erstatten sein soll, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht (vgl. hierzu OLG Köln a.a.O.). Darüber hinaus sind in der Rechnung Kosten für einen Zusatzfahrer- wie auf der Basis der Nebenkostentabelle des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 geltend gemacht- nicht aufgeführt,was sich ohnehin dazu fügt, dass in dem Mietvertrag vom 31.7.2006 überhaupt nur Führerscheinangaben derEhefrau des Geschädigten aufgeführt sind, so dass auch diese Position entfällt.

Die berechtigte Schadensersatzforderung im Fall X. errechnet sich unter Zugrundelegung der im übrigen rechtsfehlerfrei durch das Amtsge­richt ermittelten Positionen danach wie folgt:

Normaltarif (Summe aus Wochenpreis,

Dreitagespreis und Eintagespreis):                            769,00 €

Aufschlag 20 %                                                          153,80 €

Vollkasko gem. Rechnungsbetrag (55,-netto)              63,80 €

Zustellkosten                                                               50.00 €

abzüglich gezahlter                                                    670.70

begründete Forderung                                              365. 90

Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen konnten bei der Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten im Falle des Geschädigten Y. entgegen der Auffassung des Amtsgerichts die Positionen Zusatz­fahrer und Zustellung ebenfalls nur in dem in Rechnung gestellten Umfang Berücksichtigung finden.

Die berechtigte Schadensersatzforderung errechnet sich unter Zugrundelegung der im übrigen rechtsfehlerfrei durch das Amtsgericht ermittelten Positi­onen danach wie folgt:

Normaltarif (Summe aus Dreitagespreis und Eintagespreis):   342,00 €

Kaskoversicherung                                                                     84,00 €

Zusatzfahrer gemäß Rechnungsbetrag (41,40 € netto)             49,27 €

Zustellung/Abholung gem. Rechnungsbetrag (34,48 € netto)   41.03 €

516,57 €

abzüglich gezahlter                                                                 448.00 €

begründete Forderung                                                              68,57 €

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre­chung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.

Soweit das LG Köln.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014

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