AG Pforzheim verurteil HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 05.05.2009 (2 C 317/08) hat das AG Pforzheim die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 660,57 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage erwies sich als begründet.

Die Beklagte kann zunächst nicht damit gehört werden, dass dem Kläger ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumin­dest auf Nachfrage – zugänglich gewesen sei (vgl, Urteil d. BGH vom 04.07.2006, VI ZR 237/05). Denn dies würde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraussetzen, dass der in Rechnung gestellte Tarif deutlich, im Durchschnitt um mindestens 100 %, über dem Normaltarif liegt. Dies war hier aber gerade nicht der Fall, wie sich aus den weiter unten folgenden Berechnungen ergibt. Danach war der dem Kläger in Rechnung gestellte Tarif nicht derart überhöht, dass ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter sich nach einem anderen, günstigeren Tarif hätte erkundigen müssen. Abgesehen davon ist der Geschädigte auch nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH nicht gehalten, unter sämtlich angebotenen Tarifen den denkbar günstigsten in Anspruch zu nehmen und eine Art „Marktforschung“ zu betreiben. Weiterhin war vorlie­gend auch und gerade von einer Eil- bzw. Notsituation bei der Anmietung des Ersatz­fahrzeuges auszugehen; der Kläger war zur sofortigen Wiederherstellung seiner Mobili­tät berechtigt, unmittelbar und mithin ohne weitergehende „Ermittlungen“ ein Ersatz­fahrzeug anzumieten.

Bei der Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagen kosten schließt sich das Gericht ausdrücklich dem Landgericht Karlsruhe (vgl. jüngst Urteile vom 28.01.2009, 1 S 74/08 und vom 13.02.2009, 9 S 302/08) an, wonach als Ausgangspunkt der Normal­tarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. Modus der Sehwacke- Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann und mithin insbesondere nicht auf die Erhebungen des Fraunhofer-Institutes abzustellen ist. Weiterhin ist ein Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen anzusetzen, den das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 18.09.2007, 13 U 217/06) auf 20 % schätzt. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06) hat zutref­fend ausgeführt, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfaflersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen etc. selbst aus Sicht der Versicherungswirtschaft gerechtfertigt und geboten ist.

Damit war vorliegend auf die Schwacke-Liste 2007 im Postleitzahlengebiet 751   sowie einen Pkw der Gruppe 2 abzustellen. Danach belaufen sich die reinen Mietwagenkos­ten auf insgesamt 975,- € (2 Wochen zu je 412,50 € sowie 2 Tage zu je 75,- €). Ein Ab­zug für ersparte Eigenaufwendungen war nicht vorzunehmen, da der Klager ein klassenniedrigeres Fahrzeug (Gruppe 2 statt Gruppe 3) angemietet hat. Auf die Mietwagen­kosten war – obigen Ausführungen folgend – ein Aufschlag von 20 % bzw. 195.- € vor­zunehmen, woraus sich ein Betrag in Höhe von 1.170,- ergibt. Hinzu kommen des Weiteren die Kosten für eine Vollkaskoversicherung in Höhe von insgesamt 252,- € (2 Wochen zu je 108,- € sowie 2 Tage zu je 18.- €). Denn unabhängig davon, ob das be­schädigte Fahrzeug gleichfalls entsprechend versichert war, besteht grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer evtl. Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die verunfallten Fahrzeuge (vgl. BGH NJW 05, 1041). Zu einem Abzug unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung sah das Ge­richt keine Veranlassung.

Allein hieraus ergibt sich schon eine erstattungsfähige Summe In Höhe von 1.422,- € und mithin ein höherer Betrag, als in der streitgegenständlichen Rechnung ausgewie­sen. Die Klage erwies sich damit insgesamt als begründet, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die Kosten für die Zustellung/Abholung bzw. ein Nachtzuschlag gerechtfer­tigt wären.

Soweit das AG Pforzheim.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Pforzheim verurteil HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Chr. Zimper sagt:

    Experten unter sich

    16.6.2009
    12. IFF-Wissenschaftstage: Mehr als 500 Experten tagen in Magdeburg

    Selbst in Zeiten knapper Reisekostenbudgets versteht es das Fraunhofer IFF, zahlreiche Experten für aktuelle Forschungsthemen zu begeistern. Wiederum mehr als 500 Gäste aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik treffen sich vom 16. bis 18. Juni 2009 in Magdeburg. Auf dem Programm der jährlichen Konferenz stehen Tagungen zum Digital Engineering, zur Logistik und zur Robotik.

    Die Fraunhofer-Spezialisten auf dem Gebiet des Digital Engineering werden besonders von dem Maschinen- und Anlagenbau und der Automobilindustrie nachgefragt. Institutsleiter Prof. Michael Schenk setzte daher Schwerpunkte auf die digitale Produkt- und Prozessentwicklung, auf die digitale Fabrik und auf die berufliche Qualifikation. Schenk trifft damit den Nerv der Zeit: »Mit Virtual Reality lässt sich viel mehr gewinnen, als die reine Konstruktion in 3-D. Jeder Unternehmer muss Zeit und Geld sparen. Wie man mit virtuellen Technologien langfristig besser fährt, darum geht es auf den 12. IFF-Wissenschaftstagen«.

    Quelle: http://www.wissenschaftstage.iff.fraunhofer.de/de/presse_1172_DEU_HTML.htm

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