LG Landshut ändert auf die Berufung der HDI Versicherung erstinstanzliches Urteil ab

Auf die Berufung der HDI Privat Versicherungs AG hat das LG Landshut mit Urteil vom (Achtung!) 13.06.2007 (12 S 331/07) das erstinstanzliche Urteil des AG Freising vom 09.01.2007 (74 C 638/06) abgeändert und diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 888,29  zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Urteilsgründen:

Die Parteien streiten im Rahmen der Haftung der Beklagten nach einem Verkehrsunfall um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Unfallersatztarif. Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger das angefochtene Urteil verteidigt.

Im übrigen wird gem. § 540 Abs 1 S. 1 ZPO Bezug genommen auf die Feststellungen des Amts­gerichts mit der Maßgabe nachfolgender Änderungen und Ergänzungen.

Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg.

Der Kläger kann die Mietwagenkosten in dem ihm im Berufungsurteil zugesprochenen Umfang verlangen, weil ihm bei Anwendung der Grundsätze des Urteils des BGH vom 23.01.2007 (NJW 2007, 1222) ein Normaltarif angesichts seiner speziellen Situation (Arbeitsaufnahme am nächsten Tag., Organisation des Mietwagens durch die Autowerkstätte), nicht zugänglich war. Die Beklagte schuldet daher die Erstattung des betriebswirtschaftlich erforderlichen Unfallersatztarifs, der nach der Rechtsprechung des BGH mittels eines Zuschlags auf den mit Hilfe der Schwacke-Liste festgestellten Normaltarif geschätzt werden kann.

Für eine Wagen der Klasse 7 beläuft sich der Normaltarif nach Schwacke-Liste auf 1.058 EUR (Pauschalpreis für eine Woche und Pauschalpreis für drei Tage). Von diesem Betrag sind 5 % ersparter Aufwendungen abzuziehen und die Zulieferkosten in Höhe von 62,64 EUR brutto hinzu­zuzahlen, Die Zwischensumme beläuft sich somit auf 1.067,74 EUR. Unfallspezifisch erforderlich erscheint ein geschätzter Aufschlag in Höhe von 20 %. Erstattungsfähig sind daher Mietwa­genkosten in Höhe von 1.281,29 EUR. Abzüglich der bereits bezahlten 393 EUR verbleibt ein noch offener Betrag in Höhe von 888,29.

Soweit das LG Landshut.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu LG Landshut ändert auf die Berufung der HDI Versicherung erstinstanzliches Urteil ab

  1. Plattfuß sagt:

    Hallo Babelfisch, hallo Willi Wacker,
    ich muß nunmehr die Gelegenheit nutzen, um mich bei Ihnen beiden für die unermüdliche Arbeit für das Einstellen der Urteile zu bedanken. Die derzeitige Urteilsflut in diesem Blog wäre vermutlich ohne Ihre Mithilfe nicht möglich gewesen. Daher meinen Dank an Sie beide sowie auch die weiteren Autoren.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Plattfuß,
    ich für meinen Teil gebe den Dank weiter an unseren Chef, der als Administrator für das Gelingen dieses Blogs verantwortlich zeichnet.
    Euer Willi Wacker

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