HUK verliert vor dem AG Kehl (3 C 452/09 vom 28.09.2009)

AG Kehl, AZ 3 C 452/09 vom 28.09.2009:

In dem Rechtsstreit

SV xyz

gegen

HUK-Coburg

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Kehl ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO durch Richter am Amtsgericht Mermann

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 177,66 EUR nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.05.09 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreite tragen der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO)

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist begründet.

I.

1.

Es liegt keine Rechtsdienstleistung i.S.d § 2 Abs. 1 RDG vor, da die erfüllungshalber erfolgte Abtretung aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte bereits einen Teil des Honorars an den Kl. gezahlt hatte und nur Einwendungen zur Höhe erhob, keine rechtliche Prüfung des zugrundeliegenden Verkehrsunfalls erfordert

2.

Mit ihrem Einwand, bei den verlangten Gutachterkosten handele es sich nicht um die übliche Vergütung nach § 632 II BGB, verkennt die Beklagte, dass es sich vorliegend nicht um eine Werklohnklage handelt, sondern dass eine abgetretene Schadensersatzforderung geltend gemacht wird.

Falls der Zedent die Forderung des Klägers bereits bezahlt hätte, hätte er einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte gehabt.

Insoweit ist aber gefestigte Rechtsprechung, dass nach § 249 Abs. 1 BGB die Aufwendungen zu ersetzen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senat. BGHZ 61, 346 [349f J = NJW 1974, 34; BGHZ 132, 373 [375f.] = NJW 1996. 1958; BGHZ 154. 395 (398] = NJW 2003, 2085, BGHZ 155, 1 (4f ] = NJW 2003. 2086, NJW 1985. 793).

Insoweit hätte für den Zedenten keine Veranlassung bestanden, davon auszugehen, dass es sich nicht um zweckmäßige Aufwendungen handelte.

Allein die Tatsache, dass der Schadensersatzanspruch abgetreten wurde, rechtfertigt nicht eine andere Beurteilung. Denn nach § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger nur die Einwendungen entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Die Beklagte konnte aber vom Zedenten nicht verlangen, die Bezahlung der Gutachterkosten zu verweigern und ggfls. deswegen noch einen Prozess zu führen

Dem Geschädigten kann auch nicht der Vorwurf eines Auswahlverschuldens gemacht werden. Denn beim Kläger handelt es sich um einen von der IHK öffentlich bestellten Sachverständigen. Die Beklagte hat weder vorgetragen, dass es allgemeinkundig wäre, dass öffentlich bestellte Sachverständige Honorare unterschiedlicher Höhe verlangen, noch dass dies dem Geschädigten bekannt war.

Darauf, dass er einen nicht öffentlich bestellten Sachverständigen beauftragte, der möglicherweise ein geringeres Honorar verlangte, brauchte der Geschädigte sich ohnehin nicht verweisen zu lassen. Der Kläger kann deshalb von der Beklagten noch sein restliches Gutachterhonorar verlangen.

II.

1.

Keinen Anspruch hat der Kläger auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Diese sind nur erstattungsfähig, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich ist. Dies war vorliegend nicht der Fall, weil aufgrund der Verweigerung der Versicherungsgesellschaft einer weiteren Zahlung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung nicht erfolgversprechend war.

2.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 266 und 286 BGB.

Verzugszinsen können erst ab Zustellung des Mahnbescheids verlangt werden, denn es ist nicht vorgetragen worden, ob und wann die Beklagte gemahnt worden ist.

III.

Da die klagende Partei mit einem Teil der Klage unterlegen war, war eine Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 ZPO zu treffen.

Hierbei ist es gleichgültig, ob dieser Anteil den Streitwert erhöht hat oder nicht. Dies ergibt sich unmissverständlich aus der Regelung des § 92 Abs. 2 ZPO, wonach eine Teilabweisung kostenmäßig unberücksichtigt bleiben darf, wenn sie verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat.

Ein Teilunterliegen kommt deshalb auch hinsichtlich der Nebenforderungen in Betracht, die bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch da, wo die Nebenforderung den Streitwert nicht erhöht und keine Kosten veranlasst hat, muss das Teilunterliegen immer berücksichtigt werden, wenn es nicht geringfügig ist (vgl. Schneider, Kostenentscheidung im Zivilurteil. 2. Aufl.. Seite 102).

Dementsprechend war vorliegend die aus dem Urteilstenor ersichtliche Kostenentscheidung zu treffen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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23 Antworten zu HUK verliert vor dem AG Kehl (3 C 452/09 vom 28.09.2009)

  1. Peter Pan sagt:

    Hallo Andreas
    interessantes Urteil auch zu den RA Kosten.
    Weil die Versicherung gekürzt hatte,hätte sofort, ohne aussergerichtliche Aufforderung, geklagt werden müssen?
    Verstehe ich das Urteil da richtig?

  2. Micha H. sagt:

    Habe derzeit vor dem AG Bühl den gleichen Fall.
    Gegner ist auch hier die HUK. Schöne Argumentationshilfe !
    Ich habe auch hier wieder den Kunden der HUK/Unfallgegner
    mitverklagt, damit auch der Versicherungskunde mitbekommt,
    wie seine Versicherung den billigen Beitrag finanziert.

  3. Babelfisch sagt:

    Wie oft habe ich schon ein Umschw-/Einl-enken einer Versicherung erlebt, wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde. Da hat das Gericht aber ein Statement losgelassen, indem es feststellt, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht notwendig war. Hinterher ist man möglicherweise immer schlauer und der Kläger wird für mangelnde prophetische Gaben abgestraft!

  4. Andreas sagt:

    Hallo Peter Pan,

    ich sehe es genauso, dass nach diesem Urteil keine kostengünstige Einigung vor Klageinreichung mehr gesucht werden soll, sondern lieber die Gerichte bemüht werden sollen.

    Andererseits hatte das AG Kehl auch schon anders entschieden.

    Hallo Micha H., beim AG Bühl herrscht leider nicht so ganz Einigung mit sich selbst, was das SV-Honorar angeht, zumindest wenn der SV der Kläger ist. Beim letzten Mal lag die (neue) Richterin deutlich neben der Sache, wobei der Kollege, der vorher diese Fälle bearbeitet hatte, keinerlei Probleme mit der SV-Rechnung hatte. Aber mit den neuen Urteilen sollte eine gute Argumentationshilfe geschaffen worden sein.

    Wenn Sie ein paar Urteile brauchen, ich habe 36 gescannte Urteile, die wir gegen die HUK erwirkt haben, im wesentlichen im Großraum Offenburg bis Karlsruhe, die ich Ihnen per Email, CD oder auf eine Web-Adresse hochladen kann.

    Grüße und einen schönen Sonntag

    Andreas

  5. RA Imhof sagt:

    Hallo Andreas
    Tipp:nur den Fahrer oder Halter des Schädigerfarhzeuges verklagen;vorher aussergerichtlich zur Zahlung auffordern.
    Versicherungsnehmer haben Anspruch darauf,vorprozessual von der Kürzung durch ihre Versicherung zu erfahren;klare Ansprüche dürfen sie ohne Verstoss gegen Oblegenheiten anerkennen und so einen unnötigen Prozess vermeiden!Der Direktanspruch gegen die Versicherung ist nichts anderes als ein gesetzlicher Schuldbeitritt;Versicherer und VN sind lediglich einfache Streitgenossen,können also zusammen,oder isoliert oder nacheinander auf die gesammte Forderung in Anspruch genommen werden.
    Zwecks Unterbevollmächtigung bitte ich um Mitteilung,an welchen Gerichten sie tätig sind.Offenburg bis Karlsruhe ist etwas ungenau.
    M.f.G. Lutz Imhof

  6. Andreas sagt:

    Hallo Herr Imhof,

    unterbevollmächtigen können Sie mich leider nicht, da ich kein Anwalt bin. Aber schön, dass Sie mich für einen halten. 🙂

    Micha H. ist da deutlich besser geeignet.

    Grüße

    Andreas

  7. Micha H. sagt:

    Hallo Kollege Imhof,
    Ich leite Ihnen unsere Kanzleidaten zwecks ev. Coop.
    noch zu. Ich scheue auch vor kleinen Streitwerten nicht
    zurück.

    Hallo Andreas,
    Ich komme gern auf die Urteilsliste zurück – danke.

    mfg Micha H.

  8. RA Imhof sagt:

    Hallo Andreas
    ich sehe da kein Problem!
    Am Amtsgericht herrscht kein Anwaltszwang.
    Der aus der Abtretung klagende SV kann sich daher jederzeit selbst vertreten oder unterbevollmächtigen lassen.
    In Gutachterhonorarprozessen stehen die SV oft juristisch den Anwälten in nichts nach;regelmässig geht es in Gerichtsterminen lediglich darum,den Klageantrag zu stellen.
    Das kann der SV selbst.
    M.f.G.Lutz Imhof

  9. Andreas sagt:

    Hallo Herr Imhof,

    da ich aber kein Geld für den Aufwand vor Gericht bekomme, überlasse ich das guten Anwälten. 🙂

    Da ich Micha H. aus meiner beruflichen Praxis kenne, weiß ich, dass er geeignet ist. Ich gehe da ganz klar nach dem Prinzip „Schuster bleib bei Deinen Leisten“.

    Ich erstatte Gutachten und die Anwälte dürfen sich streiten. 🙂

    Grüße

    Andreas

  10. Peter Pan sagt:

    Tja Andreas
    das ist gut und schön;ob du damit deine Rechtsvertretung aber auf Dauer vor der Insolvenz bewahren kannst, erscheint mir doch fraglich.
    Bei einem Streitwert bis 300,-€ beträgt die Verfahrensgebühr 32,50€ und die Terminsgebühr 30,-€.
    Diese Gebühren teilt sich dann der Hauptbevollmächtigte mit dem Unterbevollmächtigten.
    Ich habe hier Akten über Kürzungen von unter 200.-€,die Leitzordner füllen!
    Am Ende steht zwar regelmässig der Prozesserfolg,aber zu welchem Preis?
    M.f.G. Peter

  11. Andreas sagt:

    Hallo Micha H.,

    die CD geht heute per Post an Sie raus.

    Grüße

    Andreas

  12. WESOR sagt:

    Wiederholt liest man hier die Verursacher Fahrer, Halter, Versicherungsnehmer zum Schadenersatz aufzufordern. Unsere Anwälte wollen das nicht. Obwohl fast jedesmal die unrechtmäßige Kürzung durch die HUK-Coburg erfolgt, die dann erfolgreich für kleines Geld mit viel Aufwand eingeklagt wird. So bekommen die Versicherungskunden der HUK-Coburg das misserable Regulierungsverhalten dieser Versicherung doch nicht mit.

  13. Andreas sagt:

    Hallo Peter,

    für unseren Anwalt ist das eine Mischkalkulation. Die Mandate, die er über uns erhält, bei denen es um ordentliche Streitwerte geht, sind eine ganze Menge, eben weil er unsere HUK-Angelegenheiten bearbeitet.

    Dazu kommen eine Menge Strafsachen, die er über uns erhalten hat bzw. erhält. Ich denke nicht, dass er sich über zu wenig ordentlich bezahlte Mandate beschweren müsste.

    Mittlerweile bin ich jetzt auch schon erfolgreich damit gewesen, dass ich selbst die Schädiger mit einem freundlichen Schreiben aufgeklärt habe und von dort meine letzten 90,- Euro bekommen habe.

    Ich selbst mache mir den Arbeitsaufwand aber nicht. Da bin ich ehrlich. Nur noch bei wackeligen Prozessen erscheine ich und argumentiere. Aber bei ein und demselben Richter das x-te Mal aufzutauchen, bringt nichts, wenn ich weiß wie der Richter die Angelegenheit sieht.

    Grüße

    Andreas

  14. borsti sagt:

    Geht mir genau so. Wir sammeln jetzt und legen zusammen.

  15. Willi Wacker sagt:

    Hallo WESOR,
    bei dem Anspruch sollte dieser sich gegen den Versicherer richten. Sollte dieser nicht innerhalb der Regulierungsfrist zahlen, die Forderung nunmehr gegen den Schädiger richten. Damit erfährt der Schädiger dann von der Regulierungspraxis seiner Haftpflichtversicherung.

  16. Schwarzkittel sagt:

    Zitat Wesor:
    „Wiederholt liest man hier die Verursacher Fahrer, Halter, Versicherungsnehmer zum Schadenersatz aufzufordern. Unsere Anwälte wollen das nicht.“
    Zumindest ein Anschreiben sollte versandt werden. Ich bekam eine böse Antwort der Versicherung, ich hätte versehentlich Ihren Kunden angeschrieben und möge bitte ausschließlich mit Ihnen (der Versicherung) korrespondieren, sie seien insoweit mandatiert. (LOL)
    Mein Hinweis, daß ich den VN angeschrieben habe, damit er wisse, warum er verklagt werde, quittierten die „Räuber und Verbrecher“ mit eine vollständigen Regulierung bis auf den letzten Cent, einschließlich SV-Kosten und allen Mietwagenkosten, sogar ohne ersparte Eigenkosten und mit allen „Nebengeräuschen“.
    Deshalb schreibt man den Schädiger an !

    Grüße aus der Suhle

    oink oink oink

    Schwarzkittel

  17. Glöckchen sagt:

    Hallo Wesor
    Seit wann entscheiden Anwälte über die Köpfe ihrer Mandanten hinweg?
    Wenn ich den Auftrag erhalte,A und nicht B zu verklagen,weshalb sollte ich mich dann anweisungswidrig verhalten?
    Wie oft werden Fahrer neben der Versicherung mitverklagt,nur um sie als unliebsame Zeugen der Gegenseite auszuschalten!
    Wie oft werden Halter mitverklagt,weil sie nur bei höherer Gewalt nicht haften,während die Fahrer sich bei fehlendem Verschulden entlasten können!
    Aus prozesstaktischen Erwägungen heraus werden oft Entscheidungen gefällt,den Einen zu verklagen und den Anderen nicht.
    Dann ist es aber erst recht legitim,dem Fahrer/Halter durch die Erhebung der Direktklage gegen ihn die Gelegenheit zu geben,auf seinen Versicherer einzuwirken und z.B.zu verlangen,dass die Klageforderung gezahlt wird.
    Wer dazu die Auffassung vertritt,das entspräche nicht den althergebrachten Regulierungsgepflogenheiten,der muss sich die Frage gefallen lassen,weshalb er an diesen Gepflogenheiten noch festhält,obwohl dies bei der Gegenseite schon lange nicht mehr festzustellen ist.
    Über die vielen guten Gespräche,die ich in den vergangenen Jahren mit VN nach entsprechenden Anschreiben geführt habe,sollte ich vielleicht einmal ein Buch schreiben mit dem Titel:“Der VN—dein bester Regulierungshelfer“
    Jeder VN zahlt einen Teil des Schadens über den Rabattverlust selbst;umsomehr hat er deshalb auch Anspruch darauf zu erfahren,ob die Versicherung seines Vertrauens die Ansprüche des Unfallopfers korrekt entschädigt,oder nicht.
    Beim Unfallopfer kürzen,bei einem selber aber gleichzeitig höhere Prämien einfordern,das passt in den Augen der VN eben nicht zusammen.
    An einer Direktklage gegen den Halter kann ich nichts Illegitimes oder auch nur Ungehöriges finden;Regelmässig geht es hier um geringe Summen.
    Je geringer die Kürzung,desto grösser die Erklärungsnot des Versicherers gegenüber seinem VN–und die rufen bei ihrer Versicherung an und wollen ganz genau erklärt haben,weshalb sie Post vom Anwalt oder vom Gericht bekommen haben.
    Als nächstes bekommen sie dann eine Zahlung der Versicherung über Hauptsache,Zinsen und Kosten und die Bitte,die Klage zurückzunehmen—Ergebnis—Ziel erreicht,der Mandant erhält sein Geld,die Gerichte werden von einem Verfahren entlastet und der Richter—der Zählt bei Klagerücknahme in seiner Statistik ein volles Verfahren,ohne damit eine Arbeit gehabt zu haben!—-perfekt,oder?
    Die Quote von Anerkenntnissen nach Klageerhebung ist m. E. dann signifikant höher,wenn die Versicherung nicht mitverklagt wird.
    Klingelingelingelts?

  18. Peter Pan sagt:

    Hallo Andreas
    ja,nur so kann es rundlaufen!

  19. WESOR sagt:

    Schwarzkittel, richtig die „Räuber und Verbrecher“ zahlen auch bei uns seit 5 Mahnanträgen gegen ihre Versicherungsnehmer.

    Nur die HUK-Cob und DEVK lassen es auf eine Klage ankommen.

  20. Schwarzkittel sagt:

    Zitat Glöckchen:
    „Als nächstes bekommen sie dann eine Zahlung der Versicherung über Hauptsache,Zinsen und Kosten und die Bitte,die Klage zurückzunehmen—Ergebnis—Ziel erreicht,der Mandant erhält sein Geld,die Gerichte werden von einem Verfahren entlastet und der Richter—der Zählt bei Klagerücknahme in seiner Statistik ein volles Verfahren,ohne damit eine Arbeit gehabt zu haben!—-perfekt,oder?“

    Nee, nicht zurücknehmen, für erledigt erklären…

    Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

  21. Glöckchen sagt:

    Nee Schwarzkittel
    „Nimmt der Geschädigte die Klage auf Bitten des Schädigers zurück,da der Schädiger die eingeklagten Positionen sowie die bisher entstandenen Rechtsverfolgungskosten vollständig leisten will,liegt nach herrschender Meinung ein Vergleich vor,nunmehr nach RVG erst Recht auch eine Einigung.Das Nachgeben des Geschädigten liegt im Verzicht auf einen rechtskräftigen Titel.“ (Vergl:Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht von Himmelreich / Halm Kap.6 Rz.41)
    Also:grundsätzlich nicht für Erledigt erklären,denn das füllt nicht Ihre,sondern die Kasse des Gerichts!
    Ich fordere die Versicherung nach Zahlung der Klageforderung zur Zahlung der Einigungsgebühr auf,meisst erfolgreich,dann Klagerücknahme;erst wenn die sich beharrlich weigern,erkläre ich für erledigt.
    Klingelingelingelts?

  22. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Glöckchen,
    den von Dir aufgezeigten Weg habe ich bisher auch noch nicht beschritten. Ich war bisher auch der Meinung, dass für erledigt erklärt werden sollte statt der Klagerücknahme. Man lernt nie aus.

  23. Glöckchen sagt:

    Hallo Friedhelm
    geht mir genauso,ist doch auch gut so!

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