AG Saarlouis verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.4.2012 -29 C 472/12 (16)-.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

hier nun ein Sachverständigenkosten-Urteil des Amtsgerichts Saarlouis, bei dem der erkennende Amtsrichter sich bezüglich der Nebenkosten auf das Urteil des LG Saarbrücken und das vom LG eingeholte Gutachten Dr. P. orientiert hat. Man kann nur hoffen, dass diese unsägliche Rechtsprechung, die in keinem Punkt mit der Gesetzeslage konform geht, was die sogenannten Nebenkosten betrifft, bald wieder abgeändert wird.  Das vorliegende Urteil wurde durch Rechtsanwälte Dr. Imhof und Partner in Aschaffenburg erwirkt und dem Autor zur Veröffentlichung in diesem Blog zugesandt. Gebt bitte vielzählig Eure Kommentare zu diesem Urteil bekannt.

Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Saarlouis

Aktenzeichen: 29 C 472/12 (16)

Urteil

Im Namen des Volkes

in dem Rechtsstreit

des Herrn P. K. aus Überherrn

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Dr. I. & P. aus A.

gegen

Herrn H. R. D. aus Merzig

Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte B. M. aus K.

hat das Amtsgericht Saarlouis im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 23.4.2012 durch den Richter am Amtsgericht … für Recht erkannt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 126,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 7.7.2011 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltsvergütung in Höhe von 411,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.7.2011 sowie 5,10 € Auskunftsgebühren zu zahlen.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 23 € seit dem 27.8.2011, aus weiteren 82 € seit dem 25.3.2012 bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der Kostenquote der Ziffer V. zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 26/100, der Beklagte 74/10.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VII. Der Streitwert wird auf 311,49 € festgesetzt.

VIII. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

I.

Die Klage ist teilweise begründet. Der Beklagte schuldet die zugesprochene Hauptsumme als Schadenersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 249 BGB. Die volle Haftung des Beklagten für die dem Kläger entstandenen Unfallschäden ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten gehören dessen Aufwendungen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 249 Rn. 58). Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige orientiert sich in Bezug auf die von ihm beanspruchte Grundvergütung an der Schadenshöhe. Dies ist nach weit überwiegender Meinung in der Rechtsprechung zulässig (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 25.9.2003, Az.: 2 S 219/02; Saarländisches OLG, Urteil vom 22.7.2003, Az.: 2 U 438/02; BGH NJW 2006, 2472).

Der Geschädigte kann aber auch Sachverständigenkosten nur dann und insoweit geltend machen, als es sich um Aufwendungen handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und trägt das Risiko, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, dessen Gutachten sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff.). Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Weil es im Gegensatz etwa zu den Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Modalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, darf der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 29.8.2008, Az.: 13 S 108/08 m.w.N.).

Auch nach der geänderten Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 10.2.2011, Aktenzeichen 13 S 174/10), der sich das Amtsgericht Saarlouis schon zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung im Saarland anschließt, bleibt es dabei, dass dann, wenn sich das Grundhonorar innerhalb des Honorarkorridors HB V der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 hält, nicht festgestellt werden kann, dass die vereinbarte Vergütung schadensrechtlich nicht erforderlich ist, da feststeht, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Geschädigte regelmäßig keine Möglichkeit hat, vor Beauftragung zu einer anderen Einschätzung zu kommen. Dies führt nach dem auf der Grundlage des Gutachtens Dr. P… getroffenen Feststellungen des Landgerichts auch nicht dazu, dass der Anreiz für den Geschädigten zu einer sparsamen Auftragserteilung so weit herabgesetzt wird, dass die Preiselastizität des Marktes für Kfz-Gutachten gefährdet ist, weil deutlich höhere Honorare abgerechnet werden könnten als sie nach dem tatsächlichen Gutachtenaufwand angemessen wären. Das seitens des Landgerichts in Auftrag gegebene Gutachten hat zwar ergeben, dass bei pauschalierter Abrechnung nach der Schadenshöhe tendenziell höhere Grundhonorare abgerechnet wurden wobei es allerdings auch Ausnahmen gab. Der Geschädigte wäre unabhängig davon allerdings mit der Durchführung eines effektiven Preisvergleichs für Sachverständigenleistungen regelmäßig überfordert, weil er aufgrund der Abrechnungsweise in diesem Sektor eine Vielzahl von Einzelpositionen zusammentragen müsste, was darauf beruht, dass es den Sachverständigen gestattet ist, neben einem „Grundhonorar“ für die eigentliche Sachverständigentätigkeit so genannte „Nebenkosten“ nach ihrem konkreten Anfall zu berechnen (LG Saarbrücken a. a. O.; BGH NZV 2007, 182 ff.). Ein effektiver Preisvergleich im Bereich des Grundhonorars scheitert bereits daran, dass Sachverständige regelmäßig das „Grundhonorar“ nach der erst zu ermittelnden Schadenshöhe abrechnen. Weiterhin können die auf dem Sachverständigenmarkt angebotenen Leistungen nicht als gleichwertig angesehen werden, weil die Bezeichnung „Kfz Sachverständiger“ nicht geschützt ist, so dass sehr unterschiedlich qualifizierte Sachverständige am Markt tätig sind. Hierdurch ist der Geschädigte nicht rechtlos gestellt, weil er sich etwaige Ansprüche des Geschädigten auf Rückzahlung eines Teils des Honorars abtreten lassen kann (vgl. LG Saarbrücken a. a. O., m .w. N.), wenn dieses werkvertraglich nicht geschuldet war. Ist das Honorar – wie im vorliegenden Fall – werkvertraglich verbindlich vereinbart, schützt den Geschädigten die schadensrechtliche Grenze der Erforderlichkeit. Im vorliegenden Fall hält sich das Grundhonorar innerhalb des Honorarkorridors HB V der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 und ist daher in vollem Umfang erstattungsfähig.

Die geltend gemachten Nebenkosten sind, soweit sie 100 € übersteigen, nicht erforderlich, weil sie insoweit willkürlich überhöht sind. Der Sachverständige darf die Erhebung von Nebenkosten nicht dazu ausnutzen, die Vergütung über das erforderliche, aber auch ausreichende Maß hinaus künstlich zu erhöhen. Mit der Unterscheidung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten bringt er zum Ausdruck, dass die Sachverständigentätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene Auslagen ersetzt verlangt werden(vgl. LG a, a. O.). Das Landgericht hat auf der Basis des eingeholten Gutachtens Dr. P. festgestellt, dass die BVSK-Befragung nicht geeignet ist, die auf dem regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Dies beruht darauf, dass bereits die Erläuterungen zu den Nebenkosten der BVSK-Honorarfragen 2008/2009 einräumen, dass die Nebenkosten dort tendenziell höher seien, wo das Grundhonorar niedriger sei. Weiterhin wird dort angeführt, das Schreibkosten teilweise je Seite, teilweise pauschaliert und teilweise als im Grundhonorar bereits enthalten gar nicht berechnet werden, und weil sich das konkrete Ausmaß der Wechselwirkungen zwischen Grundhonorar und Nebenkosten aus der Studie nicht entnehmen lässt. Weiter lasse sich aus der Aufstellung nicht entnehmen, ob für Kopieren beschrifteter Lichtbilddokumentationen zusätzlich noch Kopierkosten anfallen. Schließlich lasse sich der Begründung nicht entnehmen, ob die Sachverständigen ihre Nebenkosten überwiegend pauschal oder nach dem konkreten Anfall abrechnen. Das Landgericht hat auf der Basis des eingeholten Gutachtens weiterhin festgestellt, dass sich die Höhe der Nebenkosten, je nachdem ob konkret oder pauschal abgerechnet wird, deutlich unterscheiden. So seien konkret abgerechnete Fahrtkosten schon dann deutlich höher als pauschal abgerechnete, wenn nur von einer mittleren Entfernung auszugehen sei. Ähnliches gelte für die Schreib-, Porto- und Telefonkosten. Entscheidend sei aber, dass die Sachverständigen auf dem regionalen Markt sehr unterschiedliche Preise für die Nebenkosten ansetzten. Meistens würden beispielsweise bei den Fahrtkosten zwar um 1 € pro Kilometer in Ansatz gebracht. Gleichzeitig gebe es aber auch deutlich höhere (bis 1,80 €) und deutlich niedrigere (0,60 € bis 0,00 €) Ansätze. Ähnliches gelte für Lichtbilder, für die zwar im Allgemeinen um 2,50 € je Lichtbild berechnet würden, im Einzelfall allerdings auch 4,90 € bis 0,00 €. Diese Uneinheitlichkeit werde verstärkt durch die für den zweiten Lichtbildsatz in Ansatz gebrachten Kosten, für die viele Sachverständige gar keine Kosten, andere Kosten zwischen 0,50 € bis 2,50 € je Bild berechneten. Wiederum ähnliches gelte bei den Schreibkosten, wo Pauschalen zwischen 15 € und 40 € bzw. Kosten für eine Schreibseite von zwischen 0,50 € bis 3,55 € berechnet würden. Gleiches gelte für die Kopier-, Porto- und Telefonkosten. Betrachte man die Nebenkosten insgesamt, ergäben sich nach dem Gutachten Dr. P. auch insgesamt sehr auffällig hohe Unterschiede.

Die Übertragung des JVG auf private Gutachter komme nicht in Betracht, da das betreffende Gesetz gerade nicht die Absicht gehabt habe, eine übliche Vergütung für Privatgutachten abzubilden. Ebenso wenig geeignet seien die Honorarordnungen anderer Berufsgruppen, soweit sie sich mit Nebenkosten befassten.

Unter Berücksichtigung dessen hat das Landgericht die Erforderlichkeit der Nebenkosten gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung folgender Kriterien geschätzt:

Ausgehend davon, dass es den Geschädigten im regionalen Bereich regelmäßig möglich sein wird, einen Sachverständigen seines Vertrauens in einem Umkreis von 25 km zu finden und unter Berücksichtigung der sich aus beispielsweise der ADAC Autokostentabelle ergebenden Kosten eines gefahrenen Kilometers mit einem Fahrzeug der oberen Mittelklasse von 0,70 € pro Kilometer ergeben sich durchschnittliche Fahrtkosten von 35 €.

Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens seien inhaltlich des Gutachtens Dr. P. regelmäßig bei der „Grundgebühr“ nicht berücksichtigt. Ausgehend davon, dass im Regelfall nicht mehr als drei Exemplare mit maximal zwölf Lichtbildern in Farbe benötigt würden, gelangt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass in aller Regel zehn Seiten Farbdruck und zwölf Seiten Schwarz-Weiß-Druck pro Ausfertigung des Gutachtens ausreichend seien. Derzeit seien in örtlichen Kopiergeschäften und im Rahmen von Internetangeboten Schwarz-Weiß-Ausdrucke jedenfalls für 0,25 €, Farbausdrucke für 1 € pro Seite erhältlich. Unter Berücksichtigung einer Pauschale für das Abheften des Gutachtens ergäben sich daraus Gesamtkosten von rund 50 €.

Ein Zuschlag für das Anfertigen der Fotos müsse entfallen, weil der mit der Aufnahme von Lichtbildern verbundene Aufwand bereits mit dem Grundhonorar abgegolten sei, da sie zur Dokumentation des vom Sachverständigen erkannten Schadensbildes erforderlich sei.

Schreibkosten seien in aller Regel nicht erforderlich, da sie tatsächlich nicht anfielen, weil die Schadensberechnung regelmäßig unter Inanspruchnahme von EDV-Programmen erfolge, welche nicht nur den Schaden, sondern auch die Datengrundlagen und den Rechnungsweg im Einzelnen in aufbereiteter, verbalisierter Form ausdruckten. Die Dateneingabe sei wiederum Teil der mit dem Grundhonorar abgegoltenen Sachverständigenleistung. Bemerkungen zu Vorschäden oder der Restwertermittlung nähmen im Verhältnis zum Restgutachtentext einen so geringen Umfang ein, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Sachverständigen hierwegen Schreibarbeiten vergeben müssten.

Erstattungsfähig seien weiterhin Porto-, Versand- und Telefonkosten in Höhe von 15 €, die normalerweise durch die wenigen Telefonate, die durch Rücksprache mit dem Kunden, Werkstätten usw. sowie für Presseanfragen erforderlich seien, unter Berücksichtigung der Kosten des Versandes nicht überschritten würden.

Die Kosten für die „EDV-Bewertung“ und die „EDV-Kalkulation“ seien nicht berücksichtigungsfähig, wie auch die hier zuständige Abteilung des Amtsgerichts Saarlouis bereits mehrfach entschieden hat. Dies entsprach im Übrigen bereits der bisherigen Rechtsprechung der Berufungskammer. Gleiches gilt für die Kosten der Restwertabfrage, die im vorliegenden Fall indessen nicht geltend gemacht wird.

Das Landgericht kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass dann, wenn ein Sachverständiger zu den Grundkosten Nebenkosten von bis zu 100 € berechnet, der Geschädigte diese auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten darf. Soweit die Nebenkosten diesen Betrag überstiegen, seien sie regelmäßig nicht erstattungsfähig, weil sie auch für einen Laien erkennbar willkürlich hoch festgesetzt seien, so dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stünden.

Dieser auf der Grundlage eines für den regionalen Markt erstatteten Gutachtens getroffenen, mit überzeugenden Argumenten begründeten Änderung der Rechtsprechung zu den erstattungsfähigen Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens schließt sich das Amtsgericht Saarlouis an.

Bei dem hier fraglichen Gutachten handelt es sich um ein solches, wie es heute üblicher Weise in Auftrag gegeben wird, wenn der Fahrzeugeigentümer im Straßenverkehr einen Unfall erleidet, von dem er annimmt, dass ihm Schadenersatz zu leisten ist. Dies ist zweifellos gemeint, wenn das Landgericht von routinemäßigen Schadensgutachten spricht. Es ist zwar sicherlich so, dass dem Sachverständigen selbst Kosten für EDV-Bewertung und EDV-Kalkulation entstehen. Bewertung und Kalkulation sind indessen originärer Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit, die mit dem Grundhonorar abgegolten sind. Gleiches gilt für das Abfotografieren der beschädigten Fahrzeugteile selbst. Der Schriftsatz der Klägerin vom 4.5.2012 enthält im Übrigen keinen nachvollziehbaren Sachvortrag dazu, dass dem Sachverständigen … Nebenkosten für die Produktion eines 1. und 2.Fotosatzes 72,- € entstehen.

Die zugesprochene Hauptsumme ergibt sich danach aus folgender Berechnung:

Grundgebühr                                398 €

Nebenkosten                                100 €

Mehrwertsteuer                         94,62 €

erstattungsfähige Kosten        592,62 €.

Hierauf hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten vorgerichtlich 466 € gezahlt, so dass die zugesprochenen 126,62 € offen stehen.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus der Anwendung der §§ 3, 4, 280, 281, 286, 288 BGB, 3, 13 RVG, Nr. 2300, 7002, 7008 W RVG, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

1. Der geltend gemachte Feststellungsanspruch ist nur im zugesprochenen Umfang gemäß § 256 ZPO zulässig und gemäß §§ 286,288 BGB begründet. Der Kläger stützt den betreffenden Anspruch auf Verzug. Zum Zeitpunkt des Eingangs der verauslagten Gerichtskosten lag in Bezug auf diese mangels Mahnung bzw. Mahnungsersatzes kein Verzug vor. Verzug ist daher in Höhe der Gerichtskosten für das Mahnverfahren (Gebühr gemäß § § 3, 34, Nr. 1100 KV GKG) eingetreten im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB. In Bezug auf die Kosten für das streitige Verfahren (Gebühr gemäß §§ 3, 34, Nr. 1210 KV GKG) ist Verzug eingetreten durch Zustellung der Klagebegründung vom 29. Februar 2012. Dies ergibt sich zwar nicht aus der Vorschrift des § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn die Erhebung der Feststellungsklage ist kein Mahnersatz im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 286 Rn. 21). Indessen steht die Begründung des Feststellungsantrages auf Seite 5 unten, 6 oben der Klagebegründung vom 29. Februar 2012 einer bestimmten und dringenden Zahlungsaufforderung im Sinne einer Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB gleich.

2. Die beanspruchten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig. Aus dem obigen ergibt sich, dass die Klägerin statt der beanspruchten 3389,52 € einen Anspruch hatte in Höhe von 3.204,65 €. Die im Abrechnungsschreiben vom 30.6.2011 erhobenen Einwände seines Versicherers gegen die vom Sachverständigen … ermittelten Reparaturkosten hat der Beklagte im Prozess nicht erhoben. Ausgehend vom letztgenannten Streitwert und bei Ansatz einer Gebühr von 1,5 ergibt sich, dass der geltend gemachte Betrag in Höhe von 411,15 € gerechtfertigt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Amtsgericht anschließt, steht dem Rechtsanwalt bei der Festsetzung der konkreten Gebühr ein Ermessenspielraum von 20 % zu, den der ersatzpflichtige Dritte als nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG hinnehmen muss.

3. Die Kostenentscheidung berücksichtigt das Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte ist nicht nur mit einem Teil der geltend gemachten Hauptforderung, sondern mit den als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren, deren fiktiver Streitwert den der Hauptforderung überstieg, vollständig unterlegen. Dies ist im Rahmen der Kostenquotelung entsprechend zu berücksichtigen(vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. § 92 Rn. 11 m.w.N.).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3,4 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Kläger hat bereits im Mahnverfahren lediglich noch die geltend gemachten Restsachverständigenkosten als Hauptforderung geltend gemacht und dem entsprechend Kostenvorschuss bezahlt. Die Anwaltsvergütung wurde als Nebenforderung geltend gemacht. Dies entspricht dem § 4 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Gleiches gilt für den im streitigen Verfahren erstmals unter Ziffer 3. erhobenen Feststellungsantrag.

4. Zur Zulassung der Berufung bestand keine Veranlassung, nachdem die Entscheidung mit der neuesten Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer in Übereinstimmung steht.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert