Das AG Idstein mit einem aktuellen Urteil zur fiktiven Abrechnung, zu den Kosten für eine sachverständige Stellungnahme und zur Wertminderung für ein 11 Jahre altes Fahrzeug (31 C 155/09 (10) vom 04.12.2009)

Mit Entscheidung vom 04.12.2009 (31 C 155/09 (10)) wurde die HDI-Direkt Versicherungs AG durch das Amtsgericht Idstein dazu verurteilt, weiteren Schadenersatz im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu leisten. Es handelte sich hierbei um die Positionen gekürzte Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, die Wertminderung für ein 11 Jahre altes Fahrzeug, die Kosten für eine sachverständige Stellungnahme sowie die Unkostenpauschale. Sämtliche Schadenspositionen wurden vollumfänglich zugesprochen.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 990,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2009, sowie weitere 155,30 € nebst 5 % Zinsen seit dem 20.06.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 09.03.2009 in Idstein ereignet hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten den Unfall allein schuldhaft verursacht hat.

Die Klägerin holte vorgerichtlich ein Gutachten des Sachverständigen Büro G. ein, um die Höhe des Schadens an ihrem zum Unfallzeitpunkt 11 Jahre alten Fahrzeug zu ermitteln. Der Sachverständige ermittelte in dem Gutachten vom 11.03.2009 (Bl. 7 ff d.A.) Reparaturkosten in Höhe von 2.965,31 € brutto, d. h. 2.491,86 € netto. Ferner stellte der Sachverständige eine Wertminderung am Fahrzeug der Klägerin in Höhe von 300,– € fest. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete der Sachverständige der Klägerin einen Betrag in Höhe von 502,18 €.

Die Beklagte rechnete den Schaden mit Schreiben vom 02.04.2009 (Bl. 61 d. A.) gegenüber der Klägerin ab und kürzte die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten unter der Position Lackierungskosten um 310,94 € und unter der Position Lohnkosten um 188,43 €. Hierzu führte sie an, bei der Fa. Auto R. in … könnte die Reparatur fachgerecht zu den von ihr zugestandenen Stundensätzen durchgeführt werden. Die vom Sachverständigen festgestellte Wertminderung erkannte sie ebenfalls nicht an. Sie glich die Gebühren für das erste Gutachten in Höhe von 502,18 € unmittelbar gegenüber dem Sachverständigen G. aus. Ferner zahlte sie an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.017,49 €.

Die Klägerin wandte sich wegen dieser Kürzungen erneut an den vorgerichtlichen Sachverständigen und bat diesen um eine Stellungnahme. Der Sachverständige fertigte die Stellungnahme unter dem 16.04.2009 (Bl. 29 ff. d.A.) und berechnete für die ergänzende Stellungnahme einen Betrag in Höhe von 191,59 €.

Die Klägerin beziffert ihren Schaden aus dem Verkehrsunfall auf der Grundlage des vorgerichtlichen Gutachtens mit insgesamt 3.510,56 €, wobei sich der Schaden aus Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.491,86 €, Gutachterkosten in Höhe von 502,18 €, Kosten für die ergänzende Stellungnahme in Höhe von 191,59 €, Wertminderung in Höhe von 300,–€ und einer allgemeinen Auslagenpauschale in Höhe von 25,– € zusammensetzt. Sie begehrt von der Beklagten Zahlung des nicht regulierten Restbetrages in Höhe von 990,89 €.

Die Klägerin behauptet, ihr Fahrzeug habe zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 39.963 km aufgewiesen. Durch den Unfall sei eine Wertminderung an dem Fahrzeug eingetreten. Sie ist der Ansicht, die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Reparaturkosten im Rahmen der Stundenverrechnungssätze sei nicht gerechtfertigt. Die Begründung der Beklagten, sie habe eine regionale Fachwerkstatt genannt, bei der die Reparatur zu niedrigeren Stundensätzen durchgeführt werden könne als zu den in dem Gutachten aufgeführten Stundensätzen, sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zulässig. Ebenso sei die Beklagte zur Zahlung der Wertminderung verpflichtet. Eine starre Grenze für die Wertminderung (Fahrzeugalter bis 5 Jahre oder mehr als 100.000 km) bestehe nach neuester Rechtsprechung des BGH nicht mehr. Ebenso habe die Beklagte die durch die zusätzliche Stellungnahme des Sachverständigen entstandenen Kosten in Höhe von 121,59 € als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin € 990189 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie weitere € 155,30 nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit als Nebenforderung.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe sich auf die von ihr genannte günstigere zumutbare und Reparaturmöglichkeit, welche sie im Schreiben vom 02.04.2009 genannt habe, verweisen lassen müssen, auch wenn es sich bei dieser Werkstatt nicht um eine markengebundene sondern um eine freie Fachwerkstatt gehandelt habe! Angesichts des Alters des Fahrzeugs der Klägerin von über 11 Jahren stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung einer Wertminderung zu. Der bei dem Unfall entstandene Schaden habe keine Auswirkung auf den Verkaufserlös, da bei Fahrzeugen dieses Alters verdeckte Mängel generell nicht auszuschließen seien. Die Kosten der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen habe sie nicht zu erstatten, weil diese Stellungnahme zur Regulierung des Schadens nicht notwendig gewesen sei. Der Sachverständige habe lediglich rechtliche Ausführungen gemacht, zu denen auch die von der Klägerin bereits beauftragten Rechtsanwälte in der Lage gewesen seien.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der bei dem Verkehrsunfall vom 09.03.2009 entstandenen Schäden gem. §§ 7 Abs. 1,18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, § 249 BGB zu.

Unstreitig haftet die Beklagte als Versicherer des Schadensverursachenden Fahrzeugs zu 100% für die bei dem Unfall eingetretenen Schäden.

Der von der Beklagten gem. § 249 BGB zu erstattende Schaden umfasst alle Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der geschädigten Klägerin zur Schadensbehebung für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Demzufolge kann die Klägerin von der Beklagten Erstattung der Reparaturkosten verlangen, die der von ihr vorgerichtlich beauftragte Sachverständige G. in seinem Gutachten vom 11.03.2009 festgestellt hat. Die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen waren nicht berechtigt. Der Sachverständige G. hat seiner Reparaturkostenberechnung die Verrechnungssätze zugrunde gelegt, die markengebundene Fachwerkstätten in der Region rund um den Wohnort der Klägerin verlangen. Dies folgt aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen G. In diesem Gutachten hat er sämtliche von ihm im Rahmen der Preisermittlung berücksichtigten Markengebundenen Fachwerkstätten namentlich benannt. Die Beklagte ist dieser Aufzählung nicht entgegengetreten. Der Einwand der Beklagten, sie habe der Klägerin am 02.04.2009 eine günstigere Reparaturmöglichkeit genannt, auf die sie sich verweisen lassen muss, geht fehl. Die von der Beklagten benannte Reparaturmöglichkeit, die Firma Auto R. in … , ist keine gleichwertige Reparaturmöglichkeit auf die sich die Klägerin verweisen lassen müsste, denn sie ist keine markengebundene Fachwerkstatt.

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2003, 2086 f.) kann der Geschädigte bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH NJW a.a.O.) nicht so auszulegen, dass jede Fachwerkstatt als gleichwertige Reparaturmöglichkeit anzusehen ist. Vielmehr ist das genannte Urteil nach Ansicht des Gerichts so zu verstehen, dass sich der Geschädigte bei mehreren markengebundenen Fachwerkstätten auf diejenige verweisen lassen muss, die die niedrigsten Stundenverrechnungssätze berechnet und mühelos erreichbar ist. Die Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt stellt keine gleichwertige Reparatur dar, weil nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass speziell geschulte  Personal die Reparatur vornimmt und Original-Ersatzteile verwendet werden. Dies kann zudem dazu führen, dass sich die Wahl der Reparaturwerkstatt auf den Marktwert des Fahrzeugs beim Weiterverkauf auswirkt, weil der Käufer in der Regel davon ausgeht, dass nur eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt fachgerecht geschehen ist.

Dem weitergehenden Erstattungsanspruch hinsichtlich der Reparaturkosten steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Fahrzeug handelte, welches bereits 11 Jahre alt war. Eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt erscheint bei derart älteren Fahrzeugen zwar dann nicht mehr erforderlich, wenn eine solche Reparatur so unwirtschaftlich wäre, dass sie sich nicht mehr rechtfertigen ließe, insbesondere weil der Marktwert des Fahrzeugs durch eine Reparatur in einer freien Werkstatt nicht negativ beeinflusst würde. Dies gilt für das streitgegenständliche Fahrzeug nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht. Es wies zum Unfallzeitpunkt eine nur geringe Laufleistung auf. Das wird belegt durch die Aussage der Zeugen Chr. M. und E. G., die unabhängig voneinander bestätigten, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von unter 44.000 km auswies. Dies wird auch durch das geführte Serviceheft belegt, das der Zeuge Chr. M. mitgebracht hatte. Die Aussagen der Zeugen waren glaubhaft und die Zeugen waren glaubwürdig.

Außerdem handelt es sich um ein hochwertiges Fahrzeugfabrikat, das auch noch bei höherem Alter einen erheblichen Marktwert besitzt.

Die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen im Rahmen der Stundenverrechnungssätze, und zwar Lackierungskosten in Höhe von 310,94 € und Lohnkosten in Höhe von 188,43 €, insgesamt 499,37 € sind daher zu Unrecht geschehen und waren von der Beklagten noch zu erstatten.

Gem. § 249 BGB steht der Klägerin ebenfalls ein Anspruch auf Ersatz der durch den Unfall entstandenen Wertminderung ihres Fahrzeugs zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen für die Anerkennung einer Wertminderung keine starren Grenzen (älter als 5 Jahre bzw. Laufleistung höher als 100.000 km) mehr. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2005, 277 f.) kann auch bei älteren Fahrzeugen ein merkantiler Minderwert zu bejahen sein, da die Laufzeit von Fahrzeugen sich aufgrund der technischen Entwicklung verlängert hat. Nach Ansicht des Gerichts ist daher für die Beurteilung des Minderwerts nicht die Laufleistung oder das Alter an sich für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich für Fahrzeuge mit vergleichbarer Laufleistung oder vergleichbarem Alter ein Unfallschaden auf dem Gebrauchtwagenmarkt noch zu einer Wertminderung führt. Dies hat der Sachverständige G. überzeugend und nachvollziehbar dargelegt. Die Beklagte ist den Ausführungen des Sachverständigen G. nicht konkret entgegengetreten. Sie hat sich lediglich auf die starren Grenzen für eine Wertminderung, welche nach früherer Rechtsprechung bestanden, berufen. Aus dem Sachverständigengutachten folgt aber, was von der Beklagten nicht bestritten worden ist, dass dem streitgegenständlichen Fahrzeug bei Verkauf ein Minderwert zukommt. Insoweit erachtet das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen auch für nachvollziehbar, weil es sich um ein Fahrzeug eines hochwertigen Fabrikats handelt und das Fahrzeug nur eine geringe Laufleistung aufweist. Gegen die Höhe des vom Sachverständigen festgestellten Minderungsbetrages hat die Beklagte ebenfalls keine substantiierten Einwendungen erhoben. Die Behauptung, die Wertminderung sei wesentlich geringer als 300,- € ist angesichts der nachvollziehbaren Ausführung des Sachverständigen G. unsubstantiiert.

Ferner steht der Klägerin gegenüber der Beklagte gem. § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen G. in Höhe von 191,59 € zu. Beider Einholung der ergänzenden Stellungnahme handelt es sich um eine gebotene Maßnahme der Rechtsverfolgung. Aufgrund der von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen war die Klägerin berechtigt, den Sachverständigen mit einer erneuten Stellungnahme zu beauftragen um die Erfolgsaussichten der Durchsetzung des weitergehenden Schadens zu überprüfen. Dabei hat der Sachverständige nicht lediglich rechtliche Ausführungen gemacht, sondern die Grundlagen seiner Kalkulation zu den Stundenverrechnungssätzen offengelegt, so dass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, der Sachverständige habe nur rechtliche Ausführungen gemacht, die die beauftragten Prozessbevollmächtigen der Klägerin ebenso hätten machen können.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO.

Gem. § 249 BGB hat die Beklagte ebenso die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten, denn bei der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten zur Durchsetzung der vorgerichtlichen Schadensersatzansprüche handelt es sich um eine notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, während sich die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 71.1 ZPO ergibt.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu Das AG Idstein mit einem aktuellen Urteil zur fiktiven Abrechnung, zu den Kosten für eine sachverständige Stellungnahme und zur Wertminderung für ein 11 Jahre altes Fahrzeug (31 C 155/09 (10) vom 04.12.2009)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    das Urteil des AG Idstein ist hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, die der Sachverständige G. in seinem Gutachten angegeben hat, unter Bezugnahme auf das Porsche-Urteil (BGHZ 155,1 = NJW 2003, 2086) folgerichtig. Auch unter Berücksichtigung des neuen BGH-Urteils vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – wäre in dem zu entscheidenden Fall ein Verweis auf die von der Beklagten benannten freien Werkstatt unzumutbar, da das unfallbeschädigte Fahrzeug scheckheft gepflegt war – trotz des relativ hohen Alters. Der Pkw wurde aber auch wenig gefahren. Die jährliche Laufleistung beträgt bei ca. 44.000 km bei 11 Jahren rund 4000 km. Vermutlich ist der Halter ein sog. Sonntagsfahrer.Das spielt aber letztlich keine entscheidende Rolle für die Entscheidung des Rechtsstreites.

    Ebenso folgerichtig ist die Entscheidung bzgl. der Wertminderung. Auch ältere Fahrzeuge erleiden durch den Unfall, selbst wenn sie vollständig und sach- und fachgerecht repariert werden, weil der Unfall offenbarungspflichtig ist, einen Wertverlust dahingehend, dass der potentielle Käufer den Kaufpreis entsprechend drücken wird. Die Ausführungen des Sachverständigen G. überzeugen.

    Auch die Ausführungen des Gerichtes zu den Kosten der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme überzeugen.

    Insgesamt daher ein ordentliches Urteil.

    Mit freundlichen Grüßen und den
    besten Wünschen fürs Wochenende
    Willi Wacker

  2. Andreas sagt:

    Da habe ich heute trotz Urlaubs mal kurz ins Büro geguckt, um ein bissel Papierkram wegzuarbeiten, damit mich am Montag nicht gleich alles erschlägt und was sehe ich von der AachenMünchener?

    Ein Schreiben, weil ich es gewagt habe einem acht Jahre alten Fahrzeug eine Wertminderung in meinem Gutachten zu bescheinigen.

    In dem Schreiben heißt es: „Da das Fahrzeug bereits das vierte volle Zulassungsjahr bzw. 100000 km Fahrleistung erreicht hat“

    Und ich möge eine Stellungnahme zur Wertminderung abgeben. Können die haben… Aber nur wenn mich der Halter beauftragt, den ich heute gleich noch auf telefonischem Weg zum Anwalt geschickt habe.

    Grüße

    Andreas

  3. Jurastudentin sagt:

    Hallo Hans Dampf, hallo Willi Wacker,
    m.E. ist das Urteil des AG Idstein das beste Beispiel, dass auch bei älteren Fahrzeugen die Verweisungsmöglichkeit der Versicherer für den Geschädigten unzumutbar ist. Das ca. 11 Jahre Fahrzeug war im Fall des AG Idstein scheckheftgepflegt. Durch Vorlage des Scheckheftes kann dieser Beweis geführt werden, so dass auch nach den Kriterien des obigen BGH-Urteils von den Stundenverrechnungssätzen auszugehen ist, die der Sachverständige G. in das Schadensgutachten aufgenommen hat.
    MfG
    Jurastudentin

  4. J.U. sagt:

    Gratwanderung der BVSK-Geschäftsführung

    Da lese ich gerade eine aktuelle BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe zum Thema HUK-Coburg – Ford – FairPlay.

    Dort heißt es u. a.: “ Kartellrechtlich ist es bereits bedenklich, was nichts Anderes bedeutet, als dass eine Limitierung von Verrechnungssätzen stattfindet.Gleichzeitig verpflichtet sich der Betrieb, seine komplette Rechnungslegung einer Überprüfung auf Grundlage so genannter Prüfparameter zu unterwerfen. Er wird zum gläsernen Betrieb und wird faktisch diszipliniert, objektiv erforderliche Positionen in seinen Rechnungen u. U. nicht mehr aufzuführen.“

    Fazit: Treffend erkannt, was den Weg in die weitere Abhängigkeit angeht. Und nun übertragt das mal auf das Kürzungskonzept BVSK-Erhebung 2008/2009 mit den Anmerkungen von Herrn Fuchs dazu und auf die Bezugname der Versicherungen auf das „Gesprächsergebnis zwischen HUK und BVSK. Es ergeben sich treffliche Parallelen und wettbewerbsrechtlich ist es nun an der Zeit zu handeln, alle Kürzungsvorgänge an die BAFIN zur Überprüfung zu geben und das Kartellamt aufzufordern, hier einzuschreiten. Es ist außerdem veranlaßt, die bei der HUK und bei der DEVK versicherten Schädiger direkt in die Pflicht zu nehmen mit einem Hinweis auf die nicht korrekte und unvollständige Schadenregulierung.

    Mit freundlichen Adventsgrüßen
    aus dem Ruhrpott

    J.U.

  5. Willi Wacker sagt:

    Hi J.U.,
    ich habe hier doch immer gepredigt, dass eine BVSK-Erhebung keine verbindliche Richtgröße für das Sachverständigenhonorar sein kann. Auch in der Literatur ist wiederholt darauf hingewiesen worden (vgl. nur Wortmann DS 2009, 253, 300ff. m.w.N.). Ansonsten würde eine nicht existierende „Sachverständigenhonorar-Ordnung“ geschaffen. Der BVSK ist niemals ein „Verordnungsgeber“, der berechtigt wäre, eine solche „Ordnung“ zu schaffen.

    Die von Dir aufgezeigte Parallele zeigt auch eindeutig, wie widersprüchlich die Aussagen des Herrn Geschäftsführer des BVSK sind.

    Den Schädiger wegen der von ihm verursachten Schäden in Anspruch zu nehmen, wurde in diesem Blog ebenfalls gepredigt. Nur so erfährt der VN von der rechtswidrigen
    Schadensregulierung der Coburger Versicherung.

    Mit freundlichen Grüßen zum 4. Advent in den Ruhrpott
    und mit einem kräftigen „Glück auf“
    Dein Willi

  6. Frank sagt:

    …..das Predigen viele SV ja schon lange. Aber keiner traut sich trauen lol.

  7. Trojaner sagt:

    und jetzt empfiehlt der Fuchs seinen Haasen auch noch um Almosen zu betteln,wenn die HUK nur 50% vom BVSK-HUK-Gesprächsergebnis reguliert.Man soll dann nach Coburg schreiben;die Bitte,nach Tableau bezahlt zu werden soll dann erhöhrt werden!
    gehts noch????????

  8. virus sagt:

    Preisabsprachen zum Nachteil der Verbraucher lösen millionenschwere Geldbuße aus.
    Preisabsprachen zum Nachteil von Mitbewerbern nicht?

    Kartellbuße verhängt
    Kaffeeröster müssen Millionenstrafe zahlen

    21. Dezember 2009 Das Bundeskartellamt hat gegen drei große deutsche Kaffeeröster wegen Preisabsprachen eine Geldbuße von 159,5 Millionen Euro verhängt. Betroffen seien die Tchibo GmbH Hamburg, die Melitta Kaffee GmbH Bremen und die Alois Dallmayr Kaffee OHG München, teilte das Bundeskartellamt am Montag mit.

    Quelle: http://www.faz.net/s/Rub0E9EEF84AC1E4A389A8DC6C23161FE44/Doc~E1F54044ABF1840D1B251876ED12E45DE~ATpl~Ecommon~Scontent.html

  9. Frank sagt:

    Zitat:
    Kartellbuße verhängt
    Kaffeeröster müssen Millionenstrafe zahlen

    21. Dezember 2009 Das Bundeskartellamt hat gegen drei große deutsche Kaffeeröster wegen Preisabsprachen eine Geldbuße von 159,5 Millionen Euro verhängt. Betroffen seien die Tchibo GmbH Hamburg, die Melitta Kaffee GmbH Bremen und die Alois Dallmayr Kaffee OHG München, teilte das Bundeskartellamt am Montag mit.

    Ob das auch bei der Honorarabsprache gilt?????

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