Das AG Essen verurteilt die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Entscheidung vom 11.11.2009 (10 C 264/09) wurde die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG durch das Amtsgericht Essen zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten verurteilt. Die DEVK wollte den Geschädigten auf eine Mietwagenfirma verweisen, die Mietwagen zu Sonderkonditionen bei Vermittlung durch den Versicherer vermietet. Auch die Kosten für den Zweitfahrer sowie die Kosten für das Navigationsgerät wurden zugesprochen.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 394,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 324,48 € seit dem 19.11.2008 und aus 70,20 € seit dem 20.05.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21.09.08 auf der A 1 in Höhe der Ausfahrt Ascheberg geltend, bei welchem der PKW des Zeugen Herrn … beschädigt wurde. Er ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 07.10.08 – 10.10.08 bei dem Autohaus … reparieren.
Herr … hat für diesen Zeitraum bei dem Kläger ein Mietfahrzeug angemietet. Die Mietwagenkosten in Höhe von 475,76 € netto = 566,15 € brutto wurden auf der Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007/Normaltarif kalkuliert.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Kopie der Rechnung vom 11.10.08 (Anlage K 2 zur Anspruchsbegründungsschrift vom 08.05.09; Blatt 10 der Akte) Bezug genommen. Das Mietfahrzeug war mit einem Navigationsgerät ausgestattet und konnte auch von einem Zusatzfahrer gefahren werden. Das unfallbeschädigte Fahrzeug des Herrn … war ebenfalls mit einem Navigationsgerät ausgestattet. Dem Kläger wurde seitens Herrn … mitgeteilt, dass auch seine Lebensgefährtin mit dem Fahrzeug fahren wolle. Herr … ist freiberuflicher Journalist.
Herr … hat seinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Kläger zur Sicherung der Ansprüche des Klägers gegen Herrn … abgetreten. Er wurde seitens des Klägers mit Schreiben vom 25.10.08 zur Zahlung der noch ausstehenden Mietwagenkosten aufgefordert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kopie des Schreibens vom 25.10.08 (Anlage K 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 28.09.2009; Blatt 110 der Akte) Bezug genommen. Dieser Zahlungsaufforderung leistete Herr … nicht Folge.

Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte regulierte die Kosten lediglich in Höhe von 151,28 € netto.

Zwischen Herrn … und einer Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin … hat es am 02.10.2008 ein Telefongespräch gegeben. Der Inhalt dieses Telefongespräches ist zwischen den Parteien streitig. Mit E-Mail vom 03.1 0.08 teilte Herr … unter Bezugnahme auf das Telefonat mit, dass ihm das Autohaus für zwei Tage einen adäquaten Wagen zur Verfügung stelle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail des Herrn … vom 03.10.2008 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.06.2009, BI. 52 der Akte) Bezug genommen .

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.11.08 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18.11.08 aufgefordert, den bezüglich der Mietwagenkosten noch ausstehenden Differenzbetrag in Höhe von 414,87 € an den Kläger zu erstatten. Neben diesem Betrag macht der Kläger mit der Klage auch seine Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten geltend.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 414,87 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.08 sowie weitere 70,20 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, am 02.10.08 habe es ein Telefongespräch zwischen der Zeugin … und Herrn … gegeben, in welchem Herrn … ein Angebot unterbreitet wurde, dass er über die EuropCar Mietwagenunternehmung ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu einem Tagesmietpreis von 45,00 € inklusive Mehrwertsteuer und inklusive aller gefahrenen Kilometer sowie inklusive Vollkaskoschutz erhalten könne. Diese Gespräche seitens der Beklagten sähen so aus, dass dem Geschädigten regelmäßig ein Angebot auf Vermittlung eines Mietwagenunternehmens unterbreitet würde und ihm auch die Telefonnummer mitgeteilt würde, damit er selbst das Mietwagenunternehmen anrufen könne. Wenn der Geschädigte interessiert sei, werde er in der Regel innerhalb der nächsten 60 Minuten seitens der Mietwagenfirma zurückgerufen, um die weiteren Umstände abzuklären. Dazu gehöre insbesondere, wann der Mietwagen zur Verfügung gestellt werden soll und wo er zur Verfügung gestellt werden soll.
Dem Kläger habe ein vergleichbares Fahrzeug zu einem Preis von 45,00 € zur Verfügung gestellt werden können. Dieser Tarif sei ein abgestimmter Tarif mit der Firma EuropCar. Der Zeuge … sei vorsteuerabzugsberechtigt.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Kosten für den Zusatzfahrer in Höhe von netto 14,99 € pro Tag sei nicht erforderlich, die Mietwagenkosten seien im Hinblick auf die Fahrleistung nicht erforderlich und die Kosten für das Navigationsgerät seien nicht erforderlich.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin … in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.09 und durch uneidliche Vernehmung des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung vom 11.11 .09. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.09.09 (Blatt 117 ff. der Akte) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1f11.09 (BI. 133 ff. der Akte) Bezug genommen.

Die Klage wurde der Beklagten am 20.05.09 zugestellt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Mietwagenkosten in Höhe von 324,48 € aus §§ 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VVG in Verbindung mit §1 PfIVG, 398 BGB.

Der Anspruch ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten.

Der Anspruch des Klägers ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 3 RDG, 134 BGB ausgeschlossen. Die Abtretung des Anspruchs an den Kläger sowie die Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Diese Tätigkeit des Klägers stellt keine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten im Sinne des § 2 RDG dar. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, da damit den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen werden, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (BGH Urteil vom 04.04.06, Aktenzeichen VI ZR 338/04). Im vorliegenden Fall hat der Kläger Herrn … mit Schreiben vom 25.10.08 aufgefordert, die Ansprüche zu begleichen. Herr … hat die Zahlung abgelehnt. Indem der Kläger weiterhin seine Ansprüche gegenüber der Beklagten verfolgt hat, hat er jedenfalls nach der Ablehnung durch Herrn … mit seiner Tätigkeit nicht mehr gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. Da Herr … zur Zahlung nicht bereit war, ging es dem Kläger jedenfalls ab diesem Zeitpunkt darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen.

Die Beklagte ist gemäß §§ 249 ff BGB verpflichtet, den Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte. Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB, da Herr … nicht den Mietwagen an sich von der Beklagten verlangt, sondern den zur Anmietung erforderlichen Geldbetrag. Der von dem Kläger geltend gemachte Betrag ist in Höhe von insgesamt 475,76 € für die Anmietung des Fahrzeugs durch Herrn … erforderlich. Als erforderlich sind nach ständiger Rechtsprechung die Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte sich in diesem Rahmen gehalten hat, ist Rücksicht auf seine spezielle Situation, also insbesondere auf seine individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten sowie gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen, da § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB auf eine Restitution in Eigenregie des Geschädigten abstellt.

Nach diesem Maßstab war der Betrag für die Grundmiete des angemieteten Fahrzeugs einschließlich der Vollkaskoversicherung und aller gefahrener Kilometer erforderlich. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die nach der Schwacke-Liste errechnete Grundmiete erforderlich für die Anmietung des Mietwagens ist, wenn man von dem konkreten Angebot der Beklagten, ein Fahrzeug zu einem anderen Preis anzumieten, absieht. Ob sich die Beklagte die Aussage des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.09, er habe ein klassegleiches Fahrzeug angemietet, zu Eigen gemacht hat, kann dahinstehen. Aus der Abrechnung des Klägers vom 11.10.08 ergibt sich, dass er der Abrechnung nicht die Kosten für ein klassegleiches Fahrzeug sondern die Kosten für ein Fahrzeug einer Klasse tiefer zu Grunde gelegt hat. Er hat nicht nach dem Schwacke-Normaltarif der Gruppe 4 sondern nach dem Schwacke-Normaltarif der Gruppe 3 abgerechnet. Auf diese Weise ist die Eigenersparnis des Herrn … angemessen berücksichtigt. Die Minderung der Mietkosten bei Anmietung eines klassetieferen Fahrzeuges übersteigt in der Regel die zu berücksichtigende Eigenersparnis. Dass im vorliegenden Fall etwas anderes gilt, ist seitens der Beklagten nicht vorgetragen worden.
Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die vom Kläger geltend gemachten Beträge sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel ergeben. Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO daher auf der Grundlage des Schwacke- Mietpreisspiegels auf die angegebene Tagespauschale für drei Tage in Höhe von 207,48 €, für einen Folgetag in Höhe von 69,40 €, auf die Kosten für Zustellung und Abholung in Höhe von jeweils 52,30 €, für die Vollkaskoversicherung für drei Tage auf 49,48 € und für einen Folgetag auf 16,67 €. Mängel an dieser Schätzgrundlage, die sich auf den vorliegenden Fall auswirken, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.

Dass die Höhe der Mietwagenkosten auf Grund der anteilig gefahrenen Kilometer nicht erforderlich war, hat die Beklagte nicht bewiesen. Der Geschädigte darf auf Taxis oder öffentliche Verkehrsmittel nur dann verwiesen werden, wenn eine geringfügige Fahrzeugbenutzung voraussehbar war. Bei Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs für eine längere Zeit trotz eines Tagesbedarfs von weniger als 20 km kommt unter Umständen ein Verstoß gegen § 254 Absatz 2 BGB in Betracht. Der Kläger hat im vorliegenden Fall dargelegt, dass der Geschädigte in vier Tagen 466 km zurückgelegt hat. Dies hat die Beklagte nicht widerlegt. Die Behauptungs- und Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände trägt der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will. Allerdings darf dem Schädiger nichts Unmögliches angesonnen werden. Er kann beanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt. Es bleibt allerdings Sache des Schädigers, zu behaupten und zu beweisen, dass der Verletzte entgegen seiner Darstellung seiner Schadensminderungspflicht hätte erfüllen können (BGH, Beschluss vom 22.11.05, Aktenzeichen: VI ZR 330/04). Beweis hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht angetreten. Indem ihr auferlegt wird, einen Beweisantrag zu stellen, wird von der Beklagten nicht Unmögliches verlangt. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Zeugin … die Tochter des Geschäftsführers des Klägers, die Kilometerzahl, welche der Zeuge … mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat, notiert hat. Es wäre der Beklagten daher ohne weiteres möglich gewesen, sich auf diese Zeugin zu berufen.

Dass die Beklagte Herrn … darüber informiert hat, dass die Möglichkeit besteht, über die Beklagte ein Mietfahrzeug zu dem Preis von 45,00 € pro Tag einschließlich aller gefahrenen Kilometer und einschließlich Vollkaskoversicherung anzumieten, hat die Beklagte nicht bewiesen. Zwar hat die Zeugin … in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.09 ausgesagt, sie habe mit Herrn … über die Mietwagenfrage gesprochen, da sie hierzu verpflichtet sei. Sie habe einen Leitfaden, an den sie sich halte. Anhand dieses Leitfadens werde alles mit dem Geschädigten besprochen. An den einzelnen Fall könne sie sich allerdings nicht erinnern. Sie habe keine konkrete Erinnerung daran, dass sie mit Herrn … über die Mietwagenfrage gesprochen habe. Sie gehe aber davon aus, dass sie mit ihm darüber gesprochen habe. Sie müsse gegenüber ihrem Vorgesetzten auch belegen, was sie mit dem Kunden besprochen habe. Das Gericht ist von der Richtigkeit dieser Aussage allerdings nicht überzeugt, da ihr die Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.09 entgegensteht. Dieser hat ausgesagt, es sei über einen Leihwagen nur in der Weise gesprochen worden, dass er gegenüber Frau … erwähnt habe, er werde das Fahrzeug in die Werkstatt bringen und von dort werde ihm ein Leihwagen zur Verfügung gestellt. Einen konkreten Hinweis auf die Möglichkeit, dass er einen Leihwagen für45,00 € pro Tag  anmieten könne, habe er nicht erhalten. Die Aussage des Zeugen … ist glaubhaft. Sie enthält keine wesentlichen Lücken oder Widersprüche. Der Zeuge … konnte sich an das geführte Telefongespräch noch konkret erinnern. Er hat seine Ausführungen durch eine Email vom 03.10.09 unterstützt, in welcher er Frau … noch mal mitgeteilt hat, er werde ein Leihfahrzeug bei der Firma … anmieten. Er hat hierzu ausgesagt, wenn über einen konkreten Preis gesprochen worden wäre, hätte er sich darauf bezogen und nicht nur angegeben, es werde, ihm ein “adäquater” Mietwagen zur Verfügung gestellt. Der Zeuge ist auch jedenfalls nicht weniger glaubwürdig, als die Zeugin … . Beide haben an dem Ausgang des Rechtsstreits ein eigenes Interesse. Der Zeuge … , da er die Mietwagenkosten selbst zu tragen hat, wenn die Beklagte nicht dafür aufkommt. Die Zeugin … , da sie nach wie vor bei der Beklagten arbeitet und von dieser wirtschaftlich abhängig ist. Das Gericht gibt der Aussage der Zeugin … daher nicht den Vorzug, zumal sich diese an das konkrete Einzelgespräch auch gar nicht mehr erinnern kann. Die Beweislast für ein konkretes günstigeres Angebot trägt die Beklagte, da sie einen Preis durchsetzen will, der unter dem grundsätzlich angemessenen Preis für ein Mietfahrzeug in der vom Kläger geltend gemachten Klasse liegt.

Gemäß §§ 249 ff BGB kann der Kläger auch die Erstattung der Kosten für einen zweiten Fahrer verlangen, da der Kläger so zu stellen ist, wie er stünde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Wenn der Unfall nicht passiert wäre, hätte er in der Zeit vom 07.10. – 10.10.08 ebenfalls ein Auto zur Verfügung gehabt, welches auch seine Lebensgefährtin nutzen kann. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.09 ausgesagt, dass seine Lebensgefährtin das Auto am 09.10.09 tatsächlich genutzt hat. Die Kosten für einen zweiten Fahrer sind nur dann nicht erforderlich, wenn der Geschädigte bereits bei Anmietung weiß, dass eine Nutzung durch einen weiteren Fahrer in dem betreffenden Zeitraum nicht erforderlich ist. Dies ist im vorliegenden Fall dadurch widerlegt, dass die Lebensgefährtin des Klägers das Fahrzeug im Zeitraum der Anmietung tatsächlich gebraucht hat.

Weiterhin waren auch die Kosten für das Navigationsgerät erforderlich. Dem Kläger hätte ohne den Unfall ebenfalls ein Auto mit Navigationssystem zur Verfügung gestanden. Auch diese Kosten sind daher zu ersetzen, wenn nicht zuvor absehbar war, dass das Navigationsgerät nicht benötigt wird. Zwar hat der Zeuge inder mündlichen Verhandlung vom 11.11.09 ausgesagt, dass er das Navigationssystem nicht benötigt hat. Er konnte sich allerdings nicht mehr daran erinnern, ob dies bei Anmietung des Fahrzeugs bereits absehbar war. Die Beklagte hat daher nicht bewiesen, dass die Kosten für das Navigationsgerät nicht erforderlich waren. Auch insoweit trägt die Beklagte die Beweislast, da sie darlegen und beweisen. muss, dass der Kläger seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB nicht nachgekommen ist. Dass Herr … das Navigationssystem tatsächlich nicht genutzt hat, ist kein ausreichendes Indiz dafür, dass er dies bereits bei Anmietung wusste. Herr … muss als freiberuflicher Journalist auch spontan in der Lage sein, ihm unbekannte Orte aufzusuchen.

Dass Kosten für das Navigationsgerät in Höhe von 34,12 € für vier Tage und für den Zusatzfahrer in Höhe von 59,96 € für vier Tage der Höhe nach unangemessen sind, wurde seitens der Beklagten nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Der Kläger kann gemäß § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB die Mietwagenkosten lediglich netto verlangen, da Herr … , von dem er die Forderung abgetreten erhalten hat, vorsteuerabzugsberechtigt ist und Herr … den Betrag auch nur netto verlangen konnte.

Der Kläger hatte daher ursprünglich einen Anspruch in Höhe von insgesamt 475,76 €. Dieser Anspruch ist unstreitig in Höhe von 151,28 € durch Erfüllung in Folge Zahlung gemäß § 362 Absatz 1 BGB erloschen. Es verbleibt somit ein  Restbetrag in Höhe von 324,48 €.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Ersatzpflicht aus §§ 249 ff BGB erstreckt sich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches verursachten  Kosten. Diese Pflicht erstreckt sich vor allem auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beträgt im vorliegenden Fall 70,20 €. Hierbei ist von einem Gegenstandswert in Höhe von 324,48 € und einer einfachen Gebühr gemäß Anlage 2 zu 9 13 Absatz 1 RVG in Höhe von 45,00 € auszugehen. Die Kosten errechnen sich dann wie folgt:

1,3 Geschäftsgebühr gemäß laufender Nr. 2300 VV RVG     58,50 €
Post- und Telekommunikationspauschale gemäß
laufender Nummer 7002 VV RVG                                         11,70 €

                                                                                           70,20 €.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem Hauptbetrag seit dem 19.11.08 aus §§280 Absatz 1,Absatz 2, 286 Absatz 1, 288 Absatz 1 BGB, da der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 06.11.08 unter Fristsetzung bis zum 18.11.08 gemahnt hat.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die 70,20 € außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aus § 291 BGB seit dem 20.05.09, da der Beklagten die Klage am 20.05.09 zugestellt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf 992 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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