AG Nürnberg verurteilt HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 08.12.2009 (18 C 5971/09) hat das AG Nürnberg die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 508,09 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz aus abgetretenen Recht in Höhe von 508,09 €, vgl. §§7 StVG, 823, 249, 398 BGB.

1)

Die Klägerin ist akivlegitimiert.

Der Geschädigte hat seine Ansprüche gegenüber der Beklagten wirksam an die Klägerin nach § 398 BGB abgetreten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretungserklärung nicht gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das RDG, das seit dem 01.07.2008 zur Anwendung kommt, nichtig.

Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder auf Grund anderer Gesetze erlaubt ist. Rechtsdienstleistung ist zunächst einmal nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Darüber hinaus handelt es sich nach § 2 Abs. 2 RDG bei der Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderung um eine Rechtsdienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Klägerin unterhält einen Neu- und Gebrauchtwagenhandel. Der Forderungseinzug wird von der Klägerin nicht als eigenständiges Geschäft betrieben.

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RGD liegen allerdings vor. Bei der von der Klägerin vorgenommenen Geltendmachung der Mietwagenkosten handelt es sich um eine Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit. Entscheidend für die Beurteilung ist die Abtretungserklärung im Einzelfall und, ob die Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und er auch das Bonitätsrisiko übernimmt. Die Abtretung ist vorliegend nicht an Erfüllungs statt sondern lediglich erfüllungshalber erfolgt. Aus der Formulierung der Abtretungserklärung folgt, dass die Klägerin nicht das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung übernimmt, sondern der Geschädigte selbst zur Zahlung verpflichtet ist, wenn und soweit die Versicherung nicht ab Rechnungsstellung innerhalb von drei Wochen die Forderung begleicht. Die Klägerin hält sich durch diese Formulierung vor, ihre Forderung weiter gegen den Zedenten geltend zu machen. Es ist hier lediglich von einer Abtretung zu Einziehungszwecken auszugehen.

Eine Einzelfallprüfung gemäß § 2 Abs 1 RDG ist im vorliegenden Fall erforderlich. Hieran dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden.

Die von der Klägerin vorgenommene Tätigkeit erfüllt jedoch die Voraussetzungen des § 5 RDG und ist damit nach dem RDG erlaubt. § 5 Abs. 1 RDG erlaubt solche Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebentätigkeit vorliegt ist gem § 5 Abs. 1 S. 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist bezüglich der Geltendmachung von Mietwagenkosten durch die Klägerin aus abgetretenem Recht von einer Nebentätigkeit im Sinne des § 5 RDG auszugehen. Gerade in den Fällen, in denen es wie hier zu Streit über die Höhe der in Ansatz gebrachten Mietwagenkosten kommt, zeigt sich die Zugehörigkeit der Geltendmachung der Forderung zu der eigentlichen Hauptleistung deutlich. In diesen Fällen wird eine Rechtfertigung der eigenen Leistung und Abrechnung der Klägerin als Mietwagenunternehmen erforderlich. Dem Kunden ist dies mangels entsprechender Kenntnisse oftmals gar nicht möglich.

Dementsprechend wollte der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 5 Abs. 1 RDG die Einziehung von Kundenforderungen in bestimmten Fällen, in denen eine Abtretung erlüllungshalber stattgefunden hat, zulassen (AG Merzig Urteil vom 19.06.2009).

2)

Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach ~ 287 ZPO auf der Basis der Schwacke-Mieptreisliste zum Anmietungszeitraum. Zugrunde zulegen war die Schwacke~Liste 2008. Die durch die Beklagtenpartei vorgebrachten Bedenken gegen diese Schätzgrundlage stellten keine so erheblichen Zweifel dar, dass von der Schätzgrundlage abzuweichen war. Mit Entscheidung de~OLG Nürnberg vom 27.01.2009 (AZ: 1 U 1878/08) geht auch das Oberlandesgericht Nürnberg von der Anwendbarkeit der Schwacke-Mietpreisliste aus.

Zudem ist folgendes auszuführen:

Die Frauenhofer-Liste ist keine geeignete Schätzgrundlage, da diese nicht am örtlich relevanten Mark erhoben wurde. Die Auffassung einiger Gerichte (z.B. OLG München im Urteil vom 25.07.2008) kann diesseits nicht geteilt werden. Basis einer Schätzgrundlage ist der örtlich relevante Markt. Die Frauenhofer-Liste enthält im einstelligen PLZ-Bereich weite Gebiete der Bundesländer Bayern, Thüringen, Baden-Württemberg. Der zweistellige PLZ-Bereich ist ein Sondermarkt, da er im Internet erhoben wurde. Auf diesen Sondermarkt „Internet“  muss  sich der Geschädigte nicht verweisen lassen. Zudem wurden weniger örtliche Anbieter im Vergleich zur Schwacke-Mietpreisliste herücksichtigt. Dem Gericht ist aus zahlreichen Verfahren hekannt, dass alleine im Raum Nümberg-Fürth-Erlangen die örtlichen Mietpreise erheblich differieren. Wie in einer Liste, welche drei Bundesländer umfasst, ein örtlich relevanter Markt dargestellt werden kann, lässt sich hieraus nicht erschließen; hierzu nimmt auch nicht das oben zitierte Urteil des OLG München Stellung.

Bei der hier vorzunehmenden Schätzung war von Gruppe 4 als anzumietende Klasse auszugehen.

Abzuziehen war eine Eigenersparnis von 3 %. Das Gericht legt dem Modustarif zugrunde. Nach dem Vortrag waren Aufschläge für Winterreifen zu gewähren. Zudem waren die Kosten für die Haftungsbeschränkung zu berücksichtigen. Abzuziehen waren bereits außergerichtliche 437,62 €.

Für den Anmietezeitraum von 9 Tagen ergibt das folgende Berechnung:

(525,00 €/7) x 9                                                      675,00 €
abzgl. 3 % Eigenersparnis                                        20,25 €

                                                                              _________
                                                                               654,75 €

Winterreifen 15,00 € x 9                                      + 135,00 €

100 % Haftungsbefreiung (132,00 €/7) x 9            169,71 €

                                                                              _________
                                                                               959,46 €

abzgl.                                                                    – 437,62 €
                                                                              _________
                                                                               521,84

Zu dem Rechenwerk sei folgendes bemerk:

Das Gericht schätzt einen Zeitraum, welcher die jeweilige Zeiteinteilung überschreitet, nach der entsprechenden Quote des nächst höheren Zeitraumes (z. B. werden bei acht Tagen nicht der Wochentarif und zusätzlich die Tagespauschale, sonder 8/7 des Wochentarifs zu Grunde gelegt. Diese Schätzung verhindert, dass der letzte (oder erste) angemietete Tag besonders teuer ist. Dieser überzählige Tag ist sonst im Verhältnis zum Wochentarif erheblich teuerer.

Das Gericht schätzt den Abzug für die Eigenersparnis auf 3 %. Dies entspricht der ständigen Rechtssprechung des Landgerichts Nürnberg/Fürth. Aufgrund der technischen Entwicklung ist ein geringerer Abzug für die Eigenersparnis vorzunehmen.

Die Schwacke-Mietpreisliste weist einen eigenen Betrag für Winterreifen auf. Dies zeigt, dass bereits im Grundbetrag kein solcher Aufschlag einberechnet ist. Es ist durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass für Winterreifen Zusatzkosten entstehen (erhöhter Lageraufwand; Umrüstkosten).

Das Landegericht Nürnberg/Fürth gibt den Zuschlag für Winterreifen. Dieser Rechtssprechung schließt sich das erkennende Gericht an.

Daran ändert nicht, dass ein Mietwagen verkehrssicher ausgestattet sein muss, denn die Frage der grundsätzlichen Ausstattung betrifft nicht die Frage, wer diese Ausstattung zu zahlen hat: Mit anderen Worten kann zwar der Kunde einen Mietwagen mit Winterreifen verlangen, dafür kann das Unternehmen dem Kunden die Mehrkosten in Rechnung stellen; ob diese Kosten im Grundmietpreis enthalten oder gesondert ausgewiesen sind, ist Sache der vereinbarten Abrechnung. Das Gericht schätzt aufgrund der Schwacke-Mietpreisliste. Diese Erhebung weist für Winterreifen eine gesonderten Rechnungsposten aus und bringt damit zum Ausdruck, dass der Markt üblicherweise eine gesonderte Verrechnung jeweils nur bei Anzeige dieser Leistung in Rechnung stellt. Zudem wurde die angewandte Schätzgrundlage so erhoben, dass im Grundpreis weitere Kosten gesondert ausgewiesen wurden. Schätzt man auf der Basis der Schwacke-MietpreisListe dann hat eine Schätzung auf der Basis der gesamten Liste und nicht nur eines Teils zu erfolgen. Winterreifen sind somit bei konkreten Fall und konkreter Erforderlichkeit gesondert zuzusprechen.

Die Winterreifen waren Anfang November schon zuzusprechen.

Die Kosten für den Vollkaskoschutz am Ersatzfahrzeug sind ebenfalls anzusetzen. Unerheblich ist, ob das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunk vollkaskoversichert war. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges mit Vollkaskoschutz ist in der Regel eine adäquate Schadensfolge. Im vorliegenden Fall sind keine Gesichtspunkte vorgetragen, die zu Abzügen führen.

3)

Mit Schreiben vom 09.02.2009 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 19.02.2009 aufgefordert, den noch ausstehenden Differenzbetrag bzgl. der Mietwagenkosten zu erstatten. Die Beklagte befindet sich daher ab 20.02.2009 in Zahlungsverzug.

Die außergerichtlichen entstandenen Rechtsanwaltkosten in Höhe von 70,20 € hat die   Beklagte   als   Verzugsschaden  ebenfalls   zu  ersetzen.  Ab  Zustellung  des Mahnbescheides (23.06.2009) befindet sich die Beklagte mit der Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Verzug.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Nr. 11. 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HDI-Gerling Versicherung, Mietwagenkosten, RDG, Rechtsanwaltskosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert