LG Köln bestätigt in der Berufung Urteil gegen die Asstel Versicherung, mit der diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde (11 S 221/11 vom 31.01.2012)

Mit Urteil vom 31.01.2012 (11 S 221/11) hat das LG Köln die Berufung der Asstel Versicherung gegen das Urteil des AG Köln vom 19.04.2011 (269 C 10/11) zurück gewiesen, mit dem diese auf der Basis der Schwacke-Liste zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht der Geschädigten aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2010 gegen die Beklagte bejaht, deren Haftung in voller Höhe dem Grunde nach unstreitig ist. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Es bedarf keiner Erörterung, ob die Abtretung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz oder wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam ist. Denn mit der Berufungsbegründung der Beklagten ist nicht in der von § 520 ZPO geforderten Weise dargetan, dass das erstinstanzliche Urteil in diesem Umfang angefochten wird und sich aus der insoweit vom Amtsgericht als wirksam angesehenen Abtretung eine Rechtsverletzung der Beklagten ergeben soll. Diese Gesichtspunkte sind von der Beklagten vielmehr erstmalig in den Schriftsätzen 26.8. und 19.9.2011 und damit nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist angesprochen worden.

Unabhängig davon hat die Kammer aber auch schon in früheren Entscheidungen in vergleichbaren Fällen die Wirksamkeit einer Abtretung durch den Vermieter bejaht (siehe Urteil vom 15.11.2011- 11 S 10/11 -) und hierzu ausgeführt: „Zutreffend ist das Amtsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist, die … erfolgte Abtretung der Schadenersatzforderung auf Erstattung der Mietkosten durch den Geschädigten an die Klägerin also wirksam erfolgte, insbesondere nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, da in der Verfolgung und Durchsetzung des auf die Mietwagenkosten beschränkten Schadenersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall, für den der Schädiger dem Grunde nach haftet, eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebentätigkeit zum Tätigkeitsbild des Kraftfahrzeugvermieters liegt. Dies entspricht der Rechtsprechung der Kammer, die sich insoweit der Rechtsprechung der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln angeschlossen hat. Die 9. Zivilkammer hat in ihrer Entscheidung vom 29.12.2010 – 9 S 252/10 – wie auch in ihrer Entscheidung vom 04.05.2011 – 9 S 334/10 – zutreffend unter Auswertung der Gesetzesmaterialien zum Rechtsdienstleistungsgesetz ausgeführt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Neufassung des Gesetzes die Berechtigung zur Einziehung von Kundenforderungen nicht mehr vom Eintritt des Sicherungsfalles abhängig sein soll, der Unternehmer vielmehr seine Leistung sogleich direkt gegenüber dem wirtschaftlich Einstandspflichtigen geltend machen können soll, so dass er seine Kunden nicht in Anspruch nehmen muss. Bei dieser Willensbildung haben dem Gesetzgeber nach den Materialien ganz konkret die Mietwagenunternehmen vor Augen gestanden, deren Tätigkeit als Rechtsdienstleistung bewertet wurde, die noch nicht typischerweise zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehört und an die danach auch nach hiesigem Dafürhalten die Schadenersatzforderung eines Geschädigten aus einem Unfall auf Erstattung der Mietwagenkosten selbst wie vorliegend geschehen erfüllungshalber abgetreten werden kann, ohne dass dem entgegen gehalten werden könnte, dass wegen der Schwierigkeiten der Mietwagenabrechnungen dieser Komplex nicht mehr als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit der Vermietung von Fahrzeugen angesehen werden könne. Die Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber konkret bedacht und hat die Vorschrift des § 5 RDG gerade auch für die Fälle der Mietwagenunternehmer geschaffen.“ An dieser Auffassung hält die Kammer weiterhin fest.

Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es vorliegend auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit der Abtretung. Der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10 – liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Die Geschädigte hat vorliegend nicht, wie im Fall der vorzitierten Entscheidung geschehen, von mehreren selbständigen Forderungspositionen einen Teil abgetreten, ohne dass erkennbar war, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden sollte, mithin nicht aus der Gesamtsumme der Forderungen aus dem Unfallgeschehen einen nur summenmäßig bestimmten Teil, sondern konkret ihre Schadenersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten. Dies ist eindeutig und klar.

Die Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass der Tatrichter den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006/2007 für das jeweilige Postleitzahlengebiet zugrunde legen darf, solange nicht – was hier indes nicht der Fall ist – konkrete Mängel der Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vergl. VersR 2006, 986; VersR 2007, 516, 1144; VersR 2008, 699, 2910), und hat damit ungeachtet der allgemeinen Kritik, die gegen die Methode der Erfassung von Mietpreisen und die Ermittlung des gewichte-ten Mittels im Schwacke-Mietpreisspiegel erhoben wird, den Instanzgerichten die Möglichkeit gelassen, den erforderlichen Mietpreis nach § 287 ZPO aufgrund des Schwacke-Mietpreisspiegels zu schätzen (vergl. BGH Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08; BGH Urteil vom 22.02.2011 – VI ZR 353/09). Es ist danach nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemeinen Angriffen gegen eine Schätzungsgrundlage bzw. deren Methodik nachzugehen. Erst wenn Darlegungen die Eignung von Listen oder Tabellen wie dem Schwacke-Mietpreisspiegel zur Schadensschätzung für den konkreten Fall nachvollziehbar in Frage stellen, bedarf die Liste der Klärung. An derartigem Tatsachenvortrag fehlt es vorliegend.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Ermittlung des Normaltarifs auch nicht der Schwacke Mietpreisspiegel 2010 heranzuziehen. Ausweislich dessen Editorial fanden die Erhebungen für diesen erst ab April 2010 statt. Zum Unfallzeitpunkt bzw. kurz danach Ende Febr 2010, als der Schadenersatzanspruch wegen der Mietwagenkosten fällig wurde, existierte mithin noch kein Mietpreisspiegel 2010. Würde man ihn dennoch im Nachhinein der Schätzung zugrunde legen, bedeutete dies, dass ggflls nach dem Schadensereignis eingetretene Preissteigerungen zulasten des Haftpflichtversicherers berücksichtigt würden.

Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht auch auf den nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel ermittelten Normaltarif einen 20 %-igen Aufschlag zugebilligt. Soweit mit der Berufung beanstandet wird, das Amtsgericht habe verfahrensfehlerhaft die Durchführung einer Beweisaufnahme zu klägerseits vorgetragenen, von der Beklagten aber bestrittenen unfallbedingten Mehrleistungen unterlassen, vermag auch dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Denn das Bestreiten der Beklagten bezog sich nicht auf sämtliche unfallbedingte Mehraufwendungen. So ist unstreitig geblieben, dass die Klägerin die Mietwagenkosten vorfinanziert hat. Unstreitig hat die Beklagte auch keine Haftungserklärung abgegeben hat, die sie selbst nicht einmal behauptet hat. Damit hatte die Klägerin das Quotenrisiko bzw. das Ausfallrisiko der Forderung zu tragen. Darüber hinaus kann auch als allgemeinbekannt vorausgesetzt werden, dass ein im Unfallersatzgeschäft tätiger Autovermieter sämtliche Fahrzeugkategorien vorhalten muss und der Vermieter bei einer Unfallersatzanmietung keine weiteren Dispositionen über das Mietfahrzeug treffen kann, weil die Mietdauer regelmäßig nicht bestimmt ist. Schon diese Umstände rechtfertigen die Zubilligung eines 20 %-igen Aufschlages. Denn die Prüfung kann allgemein darauf beschränkt werden, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein bzw. bei Unternehmen dieser Art einen Aufschlag rechtfertigen (BGH – Urteil vom 24.6.2008 – VI ZR 234/07 – zit. n. Juris -). Diese Art der Prüfung gewährleistet, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des Vermieters ankommt. Es erscheint allein praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern, wenn der Aufschlag unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen werden (OLG Köln – Urteil vom 2.3.2007 – 19 U 181/06 – zit. n. Juris -).

Damit kann offenbleiben, ob die Klägerin gegebenenfalls weitere – beklagtenseits bestrittene – unfallbedingte Mehrleistungen erbracht hat.

Der Zuerkennung eines derartigen Zuschlages steht auch nicht entgegen, dass das geschädigte Fahrzeug der Zedentin nach dem Unfall verkehrssicher gewesen sein soll.

Es ist einem Geschädigten nicht zumutbar, ein beschädigtes Fahrzeug zunächst weiter zu benutzen, wenn – wie im Regelfall und vorliegend insbesondere angesichts eines Reparaturschadens von 3.765,99 € – ohne Unterstützung durch einen Sachverständigen nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob das Fahrzeug verkehrssicher ist. Art und Umfang äußerlich erkennbarer Beschädigungen lassen angesichts der häufig anzutreffenden Verwendung rückformbarer Teile im Stoßfängerbereich vielmehr oft keine sichere Beurteilung der Beschädigung tragender Teile ohne sachverständige Unterstützung zu. Von daher ist der Geschädigte als berechtigt anzusehen, sich sofort nach dem Unfallereignis eines Sachverständigen zu bedienen, aus dessen Einschaltung in der Regel schon die Notwendigkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges folgt. Außerdem ginge der Geschädigte bei einer Weiterbenutzung des unfallgeschädigten aber noch verkehrssicher erscheinenden Fahrzeuges das Risiko ein, dass Schadenserweiterungen durch Dritte im Zuge der Weiterbenutzung erfolgen und sodann die Ursächlichkeit des Unfallgeschehens für den Ursprungsschaden nicht mehr sicher festgestellt werden kann.

Selbst wenn sich sodann nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens die Verkehrssicherheit des geschädigten Fahrzeuges ergeben sollte, ist es dem Geschädigten für die nachfolgende Zeit nicht zumutbar, das Mietfahrzeug zunächst zurückzugeben, um günstigere Mietangebote zu eruieren, bis sodann der nachfolgende Werkstattaufenthalt eine erneute Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erfordert. Vielmehr ist sein berechtigtes Interesse anzuerkennen, sofort und unmittelbar nach Fertigstellung des Sachverständigengutachtens den Reparaturauftrag zu erteilen, um alsbald wieder über sein eigenes Fahrzeug verfügen zu können, was der Unterbrechung eines Mietverhältnisses entgegensteht.

Die Berufung erweist sich auch insoweit als unbegründet, als das Amtsgericht die Kosten für Winterreifen als erstattungsfähig anerkannt hat. Selbst wenn Winterreifen zu der für die Wintermonate erforderlichen Ausstattung eines Kraftfahrzeuges gehören, gehören diese nicht zur Erstausstattung eines Fahrzeuges. Bei den Kosten für Winterreifen handelt es sich daher um Zusatzkosten des Vermieters, die in zulässiger Weise an die Kunden weitergegeben werden dürfen (OLG Köln Urteil vom 30.8.2011 – 3 U 183/10 – zit. n. Juris -). Im übrigen kommt es gemäß § 249 BGB nur darauf an, was der Geschädigte in seiner Situation für erforderlich halten durfte. Wenn das Mietwagenunternehmen Winterreifen nur gegen Aufschlag anbietet, die Nutzung des Fahrzeuges bei Eis, Schnee und Matsch aber nur mit Winterreifen zulässig ist, darf der Geschädigte, der zur Wahrung seiner Verpflichtung gemäß StVO Winterreifen benötigt, diese Kosten für erforderlich halten (so LG Köln – Urteil vom 6.9.2011 – 11 S 293/10 -).

Soweit die Beklagte erstmalig mit der Berufung überhaupt bestreitet, dass das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war und zudem erstmalig bestreitet, dass Abholung und Zustellung des Fahrzeuges erfolgt seien, ist ihr Bestreiten gemäß § 531 Abs. 2 Nr 3 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Erstinstanzlich hatte sie dies nicht konkret bestritten, sondern hinsichtlich der Winterreifen lediglich die Rechtsauffassung vertreten, dass diese Kosten nicht erstattungsfähig seien. Zu der klägerseits geltend gemachten Position Zustellung und Abholung ist erstinstanzlich lediglich ausgeführt worden, die Positionen würden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Diese Ausführungen lassen nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, dass solche Leistungen überhaupt nicht ausgeführt worden sein sollen. Darüber hinaus hat die Beklagte mit dem Schreiben vom 26.4.2010 die Berechtigung der Kosten für Zustellung und Abholung anerkannt. Dieses Schreiben ist als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu bewerten mit der Folge, dass es konkreten Vortrages der Beklagten dazu bedurft hätte, nachträglich neue Erkenntnisse dazu gewonnen zu haben, dass derartigen Fahrten überhaupt nicht stattgefunden haben.

Soweit die Beklagte schließlich die Mietdauer von 9 Tagen unter Hinweis auf das Gutachten bestreitet, das eine voraussichtliche Reparaturdauer von 4-5 Arbeitstagen ausweist, ist auf die Rechnung der Fa. X verweisen, die auf den 18.2.2010 datiert, das Datum der Abholung des reparierten Fahrzeuges.

Die Richtigkeit der durch das Amtsgericht durchgeführten Berechnung des Schadenersatzanspruches auf der Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels ist mit der Berufung nicht angegriffen worden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.

Soweit das LG Köln.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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