Posse im Frankenland: Innovation Group AG versucht bei VN der Ineas nach Regulierung zu regressieren – allerdings ohne Erfolg ( AG Fürth Urt. v. 9.1.2013 – 370 C 2100/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch noch den unglaublichen Fall der Innovation Group bekannt, die nach der Pleite des niederländischen Versicherers Ineas eine bereits bezahlte Reparaturrechung beim VN der Versicherung regressieren will, obwohl die Insolvenz erst nach Regulierung eingetreten ist. Schadensmanagement vom Feinsten mit allem was dazu gehört. Oder fränkisches Schmankerl, so könnte man diese Posse überschreiben. Man könnte aber auch daran denken, der zuständigen Staatsanwaltschaft das Urteil zur weiteren Ermittlung zu übersenden. Es besteht durchaus der Verdacht strafbaren Handelns. Lest aber selbst das am 9.1.2013 verkündete Urteil der Amtsrichterin der 370. Zivilabteilung des AG Fürth und das Terminsprotokoll mit den Zeugenvernehmungen und gebt sodann auch Eure Meinungen bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Fürth

Az.: 370 C 2100/12

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Innovation Group AG; vertreten durch d. Vorstandsvors. Matthew Whittall, Rotebühlstraße 121, 70176 Stuttgart

– Klägerin –

gegen

Frau W.

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Fürth durch die Richterin am Amtsgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2012 am 9.1.2013 folgendes

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.159,89 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich u.a. mit der Koordination und Steuerung von Kfz-Schadensfällen befassf, sie bezeichnet sich im Internet als Deutschlands größter unabhängiger Schadensteuerer und arbeitet im Kfz-Be’reich mit zahlreichen in- und ausländischen Kfz-Versicherungsunternehmen und Werkstätten auf dem Gebiet des Reparaturmanagements zusamen. ‚

Die Beklagte unterhielt für ihren PKW mit dem amtlichen Kennzeichen FÜ-… eine Kaskoversicherung bei der International Insurance Corporation (IIC) NV, (nachfolgend als IIC bezeichnet), die in den Niederlanden ansässig war und in Deutschland u.a. unter der Firmierung „Ineas“ Versicherungsverträge vertrieb.

Nachdem dasAuto der Beklagten am 11.05,2010 einen Kaskoversicherungsschaden erlitten hatte, meldete die Beklagte ihrer Kaskoversicherung den Schaden, woraufhin sich die Klägerin als zuständiger Schadensabwickler mit der Beklagten in Verbindung setzte. Bei der zwischen der Beklagten und der IIC vereinbarten Kaskoversicherung handelte es sich um eine solche mit Werkstattbindung. Die Klägerin teilte der Beklagten deshalb mit, sie solle ihr Auto bei der Reparaturwerkstatt P. GmbH in Fürth reparieren lassen, was die Beklagte am 12.0.5.2010 veranlasste. Die Werkstatt erstellte einen Kostenvoranschlag, leitete ihn an die Klägerin weiter und erhielt von dieser die Reparaturfreigabe. Über die Reparatur des Autos wurde daraufhin ein schriftlicher Vertrag abgeschiossen, der der Beklagten im Auftrag der IIC von der Klägerin vorgelegt worden war. Die Beklagte unterzeichnete im eigenen Namen. !n dem Vertrag, in welchem die Beklagte als Vertragspartnerin ausgewiesen wurde, stand u.a. folgende Klausel: „Sollte eine Zahlung durch die Versicherungen die o.g. Werkstatt nicht in voller Höhe der Reparaturkosten erfolgen, so werde ich [die Beklagte] die (restlichen) Reparaturkosten gegenüber der o.g. Werkstatt selbst ausgleichen.“ Die Reparatur des Kfz erfolgte sodann am 15./16.06.2010 nach den Vorgaben der Klägerin. Die von der Werkstatt ausgestellte Rechnung vom 17.06.2010 belief sich auf a.309,89 € brutto und wurde von der-Beklagten in Höhe der vereinbarten Selbstbeteifigung über‘ 150 € am 23.08.2010 bezahlt, und im Übrigen von der Klägerin an die Werkstatt am 02.07.2010.

Eine Zahlung der Ineas bzw. IIC an die Klägerin erfolgte nicht, da IIC zum 24.06.2010 aufgrund einer Notregelung des Insolvenzgerichts in Amsterdam die Zahlungen zunächst vorläufig einstellte, Ende Juli die Versicherungsverträge zum 31.08.2010 kündigte, und am 20.10.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Klägerin behauptet, die Werkstatt P. habe der Beklagten am 17.06.2010 die von ihr erbrachten Werkleistungen in Höhe eines Betrages von 1.309,89 € in Rechnung gestellt. Ferner habe die Klägerin die Zahlung an die Werkstatt nicht im Auftrag oder Namen der IIC getätigt, sondern weil die Werkstatt seit Februar 2010 den Factoring-Service der Klägerin in Anspruch genommen hätte. Hierzu habe die Werkstatt Ihre Rechnungen bei der Klägerin mit der Bitte um Ausgleich eingereicht Die Klägerin habe sich gegenüber der Werkstatt zu einer umgehenden Erstattung des Gegenwertes abzüglich einer Factoring-Provision verpflichtet. Im Gegenzug seien sich Klägerin und Werkstatt einig darüber gewesen, dass Zug-um-Zug mit Zahlung die Forderung vollständig auf die Klägerin übergehen solle. Die Werkstatt habe die Forderung also in Höhe von 1.159,89 € an die Klägerin abgetreten und dies bestätigt mit Schreiben vom 8.08.2012 (Anlage B 3). Wegen der Aufwendungen, die von der Klägerin getätigt werden, stehe der Klägerin kein Erstattungsanspruch gegen die IIC zu. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der solcherlei vorsehen und Zahlungen der Klägerin im Auftrag der Versicherung regeln würde, existiere nicht. Im Zeitpunkt der Zahlung seitens der Klägerin – also am 2.07.2010 – sei der Werkstatt die Personenverschiedenheit von der IIC und der Klägerin bekannt gewesen. Ihr sei daher ersichtlich gewesen, dass die Klägerin ausschließlich zur Erfüllung einer eigenen vertraglichen Verpflichtung Zahlung leiste.

Die Klägerin ist daher der Auflassung, sie habe nicht mit Fremdtilgungswillen gehandelt und auch nicht diesen Rechtsschein erweckt. Ferner könne die Einschaltung der Beklagten nicht dazu führen, dass die Beklagte davon befreit wird, das Insolvenzrisiko der IIC als ihrem Vertragspartner zu tragen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.159,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.April 2001 sowie 147,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, der Auftrag mit der Werkstatt sei nicht mit der Beklagten geschlossen worden. Vielmehr habe die IIC handelnd und vertreten durch die Klägerin, den Reparaturauftrag erteilt. Ferner habe die Werkstatt nicht ihr gegenüber abgerechnet. Sie, die Beklagte, habe von der Reparaturrechnung nur eine Kopie für ihre Unterlagen erhalten, das Original sei unmittelbar an die Klägerin geschickt worden. Lediglich die Selbstbeteiligung von 150 € sei ihr selbst in Rechnung gestellt worden. In dem Onlineportai der IIC, welches für Versicherungsnehmer einsehbar sei, sei als Versicherungskundeninformation mitgeteilt worden, dass Versicherungsschutz bis 31.08.2010 bestehe. Die Werkstatt habe Ihr auf Nachfrage bereits im Sommer 2010 bestätigt, dass die Reparaturrechnung bezahlt und der Schadensvorgang damit abgeschlossen sei.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Schreiben vom 8.08.2012 sei lediglich ein Bestätigungschreiben, welches die Klägerin vorformuliert habe und welches die Werkstatt zwei Jahre nach Abwicklung des Schadensfalles einzig aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zur Klägerin unterzeichnet habe. Eine erfolgte Abtretung könne es aber nicht beweisen. Ferner umfasse die Aufgabe eines Schadensregulierers neben der eigentlichen Reparatur auch die Zahlung der Vergütung an die Werkstatt im Namen der Versicherung. Jedenfalls aber sei dies aus Sicht der Beklagten als Versicherungsnehmerin so zu verstehen gewesen. Die Klägerin habe daher die Rechnung als Schadensabwicklerin für die IIC mit Fremdtilgungswillen beglichen. Die Forderung der Werkstatt sei somit gem. § 362 BGB erloschen und könne infolgedessen nicht mehr abgetreten werden. Die aus dem Vertrag mit der Werkstatt abgedruckte Klausel gelte nur für den Fall, dass die Versicherung nicht einstandspflichtig ist, nicht jedoch für den Fall, dass die IIC zahlungsunfähig wird oder die Zahlung unberechtigt verweigert. Im Rahmen der Vertragsanbahnung mit der Werkstatt habe die Klägerin der Beklagten suggeriert, sie werde die vereinbarte und vertragliche Versicherungsleistung der IIC erbringen. Hätte die die Beklagte von Zahlungsschwierigkeiten ihrer Versicherung gewußt, hätte sie die Reparatur nicht durchführen lassen und zunächst die weitere Entwicklung abgewartet.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen M. P. . Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 14.12.2012.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das Amtsgericht Fürth zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 ZPO i.V.m. §§ 231 Nr.  1, 711 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 12, 13 ZPO.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da der gegen die Klägerin geltend gemachte Anspruch durch Erfüllung gem. §§ 362 Abs. 2, 267 BGB bereits vorgerichtlich erloschen ist.

1. Die Schadensregulierung eines Kaskoschadens durch die Klägerin entspricht den Vereinbarungen, die die Beklagte mit ihrer Versicherung getroffen hat (siehe Anlage B2, allgemeine Kundeninformation durch Ineas, Bl. 1 Ziff. 2). Damit hat die Ineas Kaskoversicherung die Klägerin gegenüber der Beklagten bevollmächtigt, im Namen der Kaskoversicherung Ineas deren vertragliche Leistungen zu beauftragen, wozu nach der Allgemeinen Kaskobedingung der Ineas A.2.8.4.1 folgende Tätigkeiten gehören: „Wir wählen für Sie [den Versicherungsnehmer], die Werkstatt aus unserem Werkstattnetz aus, in der ihr Fahrzeug repariert wird, und erteilen den Reparaturauftrag (Sorglospaket)“. Gemäß § 170 BGB bleibt die Vollmacht, die dem Dritten gegenüber also hier gegenüber der Beklagten erteilt wurde, bestehen, bis der Vollmachtgeber das Erlöschen anzeigt, was unstreitig bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags zum 31.08.2010 nicht geschehen ist. Die Beklagte durfte sich daher (sorglos) darauf verlassen, dass sie nicht auf Reparaturkosten in Anspruch genommen wird, wenn sie den Vorgaben der Klägerin betreffend die Fahrzeugreparatur Folge leistet und für sie Versicherungsschutz bei der Ineas besteht. Beides war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im gesamten fraglichen Zeitraum, nämlich bis 31.08.2010 der Fall, die Beklagte hat keinerlei Obliegenheiten verletzt und den Anweisungen der Klägerin Folge geleistet, welche den Reparaturauftrag erteilt hat. Der „Reparaturauftrag Komfort“ wurde von der Klägerin selbst auf einem Formblatt der Klägerin erstellt und enthält seitens der Beklagten zwar eine Unterschrift, aber keinen ausdrücklichen Reparaturauftrag, sondern lediglich eine Zahlungsanweisung, d.h. eine Abtretung der Versicherungsleistung erfüllungshalber an die Werkstatt, sowie eine Einwilligung zur Datennutzung, in der die Beklagte die Klägerin als Dienstleister ihrer Versicherung ermächtigt, von ihren Daten zwecks Schadensabwicklung Gebrauch zu machen.

Ein im Rahmen eines Factoring-Vertrags abtretungsfähiger Anspruch der Werkstatt P. GmbH ist damit nicht ein Werklohnanspruch iSd. § 631 BGB der Werkstatt gegen die Beklagte, sondern allenfalls der Anspruch auf die Versicherungsleistung, den die Werkstatt von derBeklagten durch Abtretung erworben hat. Da die Beklagte selbst nicht den Reparaturauftrag an die Werkstatt erteilt hat, sondern dies die Klägerin im eigenen Namen oder als Vertreterin der Ineas Versicherung tat, ist die Beklagte nach der Vereinbarung der Parteien mit der Werkstatt von der Werklohnforderung freizustellen – dies jedenfalls soweit die Reparaturfreigabe durch die Klägerin reicht und der Anspruch der Beklagten auf die Versicherungsleistung besteht.

2. Die Klägerin hat zum Beweis der behaupteten Abtretung einer Werklohnforderung gegen die Beklagte im Rahmen eines Factoring-Vertrages mit der P. GmbH das Bestätigungsschreiben der P. GmbH vom 8.08.2012 vorgelegt. Es erscheint verwunderlich, dass ein solches Bestätigungsschreiben erst Jahre nach der – behaupteten – Forderungsabtretung ausgestellt wurde. In dem vorgelegten Schreiben heißt es ferner, dass die Rechnung über 1.159,89 € beglichen wurde. Diese Summe aber ist der Werkstatt seitens Klägerin gar nicht zugeflossen, sondern – wie die Beweisaufnahme ergab – nur ein Betrag von 1.028,89 €. Dieser Betrag ist in dem Schreiben nicht erwähnt und lässt daher stark an der inhaltlichen Richtigkeit des Schreibens zweifeln. Eine Abtretung der Forderung war auch in dem Schreiben,der P. GmbH an die Beklagte vom 22.11.2011 nicht erwähnt, die Beklagte wurde auf Nachfrage bei der P. GmbH seit Sommer 2010 stets darüber informiert, dass die Rechnung vollständig beglichen, also die Werklohnforderung durch Erfüllung erloschen sei.

3. Das Gericht ist daher der Überzeugung, dass die geltend gemachte Werklohnforderung aus §§ 631, 398 BGB durch Erfüllung gem. §§ 362 Abs. 2, 267 BGB erloschen ist, weil die Klägerin den Reparaturauftrag erteilt und die mit der Werkstatt P. vereinbarte Leistung bezahlt hat. Zwar wendet die Klägerin zutreffend ein, dass keine Leistung eines Dritten iSd. § 267 BGB vorliegt, wenn in Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit geleistet wird, wie etwa im Falle eines Forderungskäufers. Maßgeblich ist jedoch auch schon bei der Frage, ob als Dritter oder beispielsweise Forderungskäufer gezahlt wurde nicht der innere Willen des Zahlenden, sondern wie sein Verhalten bei objektiver Betrachtungsweise aus Sicht des Zahlungsempfängers verstanden werden durfte. Maßgeblich ist daher, wie die P. GmbH die Zahlung der Klägerin vom 2.07.2010 verstehen durfte, ob als Erfüllung eines – vermeintlichen – Factoring-Vertrages oder als Zahlung der Werklohnforderung. Das Gericht kommt zu der Überzeugung, dass sich die Zahlung der Innovation Group AG vorliegend nach objektiver Sicht für den Zahlungsempfänger als Zahlung auf die Reparaturforderung darstellt. Richtig ist zwar, dass die Werkstatt von der Personenverschiedenheit der IIC und der Innovation Group AG wusste, jedoch wird aus der Zeugenaussage des M. P., Geschäftsführer der P. GmbH, der schon lange mit dar Innovation Group AG zusammenarbeitet und daher genaue Angaben über den Ablauf der Schadensregulierung machen konnte, deutlich, dass eine klare Unterscheidung zwischen der IIC und der Innovation Group AG im Rahmen der Reparaturfreigabe gerade nicht stattgefunden hatte, da – nicht nur aus Sicht der Beklagten – sondern, auch aus Sicht der Werkstatt die Klägerin die jeweils von ihr vertretene Versicherung vollumfänglich verteten hat. So wurde die Reparaturfreigabe nach Angaben des Zeugen P. teils von der betroffenen Versicherung selbst, teils auch durch die Klägerin erteilt. Die Reparaturrechnungen wurden auf Anweisung der Klägerin mit Ausnahme des Selbstbeteiligungsanteils direkt an die Klägerin, versandt, obwohl im Adressfeld der Fahrzeugbesitzer steht. Wenn die Klägerin nun – wie sie der P. GmbH vertraglich zugesichert hat – innerhalb von 6 Werktagen nach Rechnungserhalt zahlt, entsteht dadurch der Eindruck, die Zahlung erfolge als Begleichung der gestellten Rechnung in Wahrnehmung der Aufgaben als Schadensregulierer der Versicherung. Noch im Jahr2010 mündlich und schließlich mit Schreiben vom 22.11.2011 erteilte die P. GmbH daher der Beklagten die Auskunft, die Rechnung aus dem in Rede stehenden Reparaturauftrag sei vollständig beglichen worden. Auch hierdurch wird deutlich, dass aus Sicht der Werkstatt die Zahlungen in Erfüllung der Forderung aus dem Werkvertrag geleistet würden, die Werklohnforderung hierdurch erloschen ist, und einer etwaigen Factoring-Vereinbarung der Klägerin mit der Werkstatt allenfalls noch die durch Abtretung erworbene Forderung auf Auszahlung der Versicherungsleistung gegen die IIC zugrunde gelegen haben kann.

4. Auch steht der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte aus eigenem Recht zu – etwa aus Bereicherungsrecht wegen einer Leistungsstörung im Verhäftnis zum Kaskoversicherer der Beklagten, da zum Zeitpunkt, als die Klägerin durch Zahlung am 02.07.2010 im Wege des Factorings die Forderung gegen die Versicherung IIC oder Ineas erworben hat, die Beklagte dort vollen Versicherungsschutz genoss und das Insolvenzverfahren erst Monate später eröffnet wurde.

5. Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht der Klägerin der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nicht erstattungsfahig, da im Zeitpunkt ihres Anfallens – am 25.05.2011 – die eingeforderte Werklohnforderung schon durch Zahlung erloschen war.

III.

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 I ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

——————————

Az.: .370 C 2100/12

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Fürth am Freitag, 14.12.2012 in Fürth

Gegenwärtig:

Richterin am Amtsgericht …

Von der Zuziehung eines Protokollführers wurde gem. § 159 Abs. 1 ZPO abgesehen.

In dem Rechtsstreit

Innovation Group AG, vertreten durch d. Vorstandsvors. Matthew Whittall, Rotebühlstraße 121, 70178 Stuttgart

– Klägerin –

gegen

Frau W.

– Beklagte –

wegen Forderung

erscheinen bei Aufruf der Sache:

1. Klägerseite:

• Unterbevollmächtigte… unter Vorlage einer Untervollmacht

2. Beklagtenseite:

3. Zeugen:

Zeugin S. S.
• Zeuge P. M.

Die Zeugen S. S. und P. M. wurden zur Wahrheit ermahnt darauf hingewiesen, dass die Aussage in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen u. U. zu beeiden ist und belehrt über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Eidesverletzung und einer vorsätzlichen Falschaussage sowie darüber, dass sich die Wahrheitspflicht auch auf die Angaben zur Person erstreckt. Die Zeugen S. S. und P. M. verlassen sodann den Sitzungssaal.

Mit den Parteien wird die Sach-und Rechtslage besprochen.

Auf Fragen des Gerichts erklärt die Beklagte:

Mein Auto hatte am 12.05.2010 einen Hagelschaden erlitten, den habe ich unverzüglich meinem Kasko-Versicherer, der Ineas-Versicherung gemeldet. Weil ich einen Vertrag mit Werkstattbindung hatte, hat sich meine Versicherung, die Ineas-Versicherung; wieder bei mir gemeldet und hat mir die Werkstatt P. genannt, wo ich mein Fahrzeug reparieren lassen kann, ich stellte dann mein Fahrzeug bei der Fa. P. vor, die machten einen Kostenvoranschlag den sie meiner Versicherung übersandt haben und am 02.06.20.10 habe ich die Reparaturfreigabe von meiner Versicherung erhalten, der Ineas. Am 15. und 16.06.2010 war mein Fahrzeug in der Werkstatt und der Schaden wurde behoben. Von der Originalrechnung habe ich nur eine Kopie bekommen und zwar von der Werkstatt P. , die mir das als Kopie für meine Unterlagen übersandt haben. Von der Fa. P. bekam ich weiterhin eine Rechnung über die 150,- € Selbstbeteiligung, die ich, wie mit der Ineas-Versicherung vereinbart, in jedem Schadensfall bezahlen muss. Diese habe ich bezahlt. Am 26.07.2010 stellte mir die Ineas-Versicherung in das Onlineportal, das Onlineversicherungen üblicherweise zur Verfügung stellen, eine Mitteilung ein, dass am24.06.2010 für die Ineas-Versicherung eine Notregelung in Kraft getreten sei und dass ich die Rechnung der Fa. P. , die die Ineas-Versicherung erhalten habe, nun doch selbst bezahlen müsse. Ich habe dann bei der Fa. P. angerufen und sie gefragt, ob das denn stimmt, dass die Rechnung noch nicht bezahlt sei, wie mir das die Ineas geschrieben hat. Von der Fa. P. erhielt ich die Auskunft, dass die Rechnung bezahlt sei. Ich habe mir das von der Fa. P. mehrmals bestätigen lassen, dass die Rechnung nicht mehr offen ist. Ich glaube von Frau S. habe ich eine schriftliche Bestätigung bekommen.

In diesem Zusammenhang war mir die Klägerin überhaupt nicht bekannt, von der Klägerin habe ich erstmals etwas gehört durch den Mahnbescheid.

Beklagtenseite legt vor, Schreiben der Fa. P. vom 22.11.2011, wonach diese bestätigen, dass die Reparaturrechnung bei ihnen vollständig beglichen, ist, und zwar durch Zahlungseingang am 02.07.2010 durch Innovation Group AG Zahlungsfactoring, und am 23.08.2010 durch die Beklagte mit der Selbstbeteiligung.

Nach Besprechung der Sach- und Rechtslage kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, sodann wird in die Beweisaufnahme eingetreten und der Zeuge M. P. hereingerufen..

Der Zeuge erklärt

zur Person:

M. P., .. Jahre, verheiratet, Geschäftsführer der P. GmbH, whft.: …, m.d.P.n.v.u.n.v.

Zur Sache:

Wir reparieren häufig Kaskoschäden im Auftrag von Versicherungen, für ziemlich viele Versicherungen tritt Innovation Group als Vermittler dieser Versicherungen auf. Wir sind ein Partner der Innovation Group AG, d.h. wir bekommen den Auftrag von dieser Innovation Group. Die Innovation Group setzt sich im Auftrag der jeweiligen Versicherung mit uns in Verbindung, wir wenden uns an den Kunden und machen einen Termin, aus für einen Kostenvoranschlag, diesen Kostenvoranschlag senden wir dann wieder an die Innovation Group, diese erteilt uns die Reparaturfreigabe und wir führen die Reparatur aus. Die Reparaturrechnung geht dann an die Innovation Group, die sie an die jeweilige Versicherung weiterleitet und uns vereinbarungsgemäß innerhalb von 5 Arbeltstagen das Geld überweist. Diese Vereinbarung haben wir mit Innovation Group AG getroffen, dass wir innerhalb von 5 Werktagen das Geld bekommen. Das wird auch immer eingehalten, es sei denn, die Rechnung weicht irgendwie vom Kostenvoranschlag ab. Wir stehen jetzt immer noch in Geschäftsbeziehungen mit der Innovation Group AG und diese sind auch für die R + V Versicherung, die Axa, Signal Iduna und weitere Versicherer, insgesamt ungefähr 30 Versicherer tätig. Die Reparaturfreigabe wird uns dann entweder von der Innovation Group oder von der Versicherung selbst erteilt. Meiner Erinnerung nach war diese Reparatur ein ganz normaler Fall. Wenn mir nun unser Schreiben vom 21.11.2011 vorgelegt wird bezogen auf den Schaden-Nr. … , Rechnung-Nr.: … kann ich sagen, dass das Frau W. unterschrieben hat und dass das ein ganz normaler Fall war. Mit der Innovation Group haben wir vereinbart, dass wir die Rechnung an sie schicken mit Ausnahme der Selbstbeteiligung, die Selbstbetelligung stellen wir dem Autobesitzer selbst in Rechnung. Wenn dann sowohl die Innovation Group den Teil bezahlt hat, der zugesagte Versicherungsleistung ist, als auch der Kunde seine Selbstbeteiligung bezahlt hat, dann ist die Sache für uns erledigt.

Auf Vorhalt unseres Schreibens vom 08.08.2012, Anlage III kann ich sagen, dass der Inhalt dieses Schreibens richtig ist. Unserer Vereinbarung mit der Innovation Group AG liegt nämlich zugrunde, dass die Innovation Group AG, nachdem sie an uns bezahlt hat, die Rechnung selbst geltend machen kann, also gegen die Versicherung, wenn die Versicherung dafür eintrittspflichtig ist oder gegen den Kunden, wenn die Versicherung nicht eintrittspflichtig ist für die Reparatur.

Auf Fragen der Beklagtenvertreterin auf Vorhalt der Anlage I: Ja, diesen Reparaturauftrag bekommen wir von der Innovation Group AG, dort stehen schon alle Daten des Kunden darauf die wir wissen müssen, auch die Selbstbeteiliguhg von 150,- €, wie der Schaden beschaffen ist und so, dann machen wir einen Kostenvoranschlag, lassen diesen freigeben von der Innovation Group oder von der Versicherung, aber meistens von der Innovation Group. Die Innovation Group ist unser Auftraggeber. Die Innovation Group AG vertritt ca. 30 Versicherungen lt. einer Liste. Ich kann mich erinnern, dass sie uns irgendwann mitgeteilt hat, dass die Ineas-Versicherung nicht mehr auf der Liste ist, wir bekamen dann eine neue Liste. Ab welchem Zeitpunkt dies war, dass die Ineas-Versicherung entfallen ist, kann ich nicht sagen, vielleicht weiß das Frau S. .

Zu dieser Rechnung habe ich eine Reparaturfreigabe bei meinen Akten von der Innovation Group AG vom 02.06.2010, diese kann ich heute vorlegen. Es handelt sich um ein Formschreiben, bei dem man 3 Auswahlmöglichkeiten hat: die Reparaturfreigabe wird erteilt, die Reparaturfreigabe wird nicht erteilt und die Reparaturfreigabe kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht erteilt werden. Angekreuzt ist die Reparaturfreigabe wird erteilt. Für uns ist deshalb in diesem Fali Ansprechpartner die Innovation Group, da diese uns die Reparaturfreigabe erteilt hat In unserem aktuellen Vertrag mit der Innovation Group AG, Stand 01.01.2012 unter 4.2 „Ausfallrisiko“ steht: „Abzüge aufgrund Haftungsverteilung in Kfz-Haftpflichtschadensfall oder mangelndem Versicherungsschutz erfolgen nicht. In diesen Fällen trägt Innovation Group das Risiko des Forderungsausfalls, wenn der Kooperationsbetrieb den Auftrag vereinbarungsgemäß ausgeführt hat. Dies gilt auch, wenn die Forderung beim Kunden bzw. dem leistungspflichtigen Versicherer, gleich aus welchen Gründen, nicht beizutreiben ist. Sollte die Forderung allerdings ganz oder zum Teil nicht entstanden bzw. vor Abtretung erloschen sein, so z.B. wenn die Werksleistung mit Einreden behaftet oder vor Abtretung bereits Erfüllung eingetreten ist, ist Innovation Group nicht zum Ankauf der Forderung verpflichtet bzw. wird der Werkstatt der Kaufpreis zurückbelastet. Unter Ziffer I steht: „Innovation Group vermittelt für die Versicherungsnehmer der angeschlossenen Partnerversicherungen und Anspruchsteller gegenüber den angeschlossenen Partnerversicherungen Unfallreparaturen in die Kooperationsbetriebe.“ Ich gehe davon aus, dass in dem 2010 gültigen Vertrag schon gleiches darin gestanden ist, den habe ich aber heute nicht dabei, Heute habe ich den Kontoauszug dabei, daraus ergibt sich, dass ich am 02.07.2010 von der Innovation Group AG einen Betrag von 1.028,89 € bekommen habe.

Auf Fragen der Beklagtenvertreterin: Ja, es ist richtig, Innovation Group tritt an uns heran und erteilt uns die gesamten Informationen lt. Anlage K 1, danach erst nehmen wir Kontakt mit dem Kunden auf. Wir haben also einen Vertrag mit der Innovation Group und mit der HUK. Die Innovation Group muss ihrerseits wieder Verträge mit diversen ca. 30 Versicherungen haben, jedenfalls denke ich, dass das so ist, über den Inhalt der Verträge kann ich natürlich nichts sagen, die sind mir nicht bekannt.

Laut diktiert und nach Diktat genehmigt

Auf Beeidigung wird allseits verzichtet.

Es ergeht folgender

Beschluss:

Der Zeuge bleibt unbeeidigt und wird um 10:45 Uhr entlassen.

Die Parteien erklären übereinstimmend, dass auf die Zeugin S. verzichtet wird. Diese wird sodann ebenfalls entlassen.

Klägervertreter erklärt, dass die beiden Schriftsätze der Beklagtenseite vom 30.11.2011, die seitens des Gerichts am 04.12.2012, wie sich aus den Akten ergibt, versandt worden sein sollen, erst am 12.12.2012. bei den Hauptbevollmächtigten der Klägerin eingegangen sind, sodass hier Schriftsatzfrist beantragt wird.

Klägervertreter stellt den Antrag aus der Anspruchsbegründung vom 17.12.2012.

Beklagtenseite beantragt Klageabweisung wie Schriftsatz vom 23.10.2012.

Das Gericht weist darauf hin, dass der Zeuge P. soeben ausgesagt hat, dass er von der Innovation Group AG nur einen Betrag von 1.028,89 € auf die Reparaturrechnung für den Schadensfall bekommen hat und bittet um Erläuterung durch die Klägerseite, wie sich der Restbetrag der Klageforderung zusammensetzt.

Das Gericht weist auf Folgendes hin: Sollte die Klägerin eine Factoringvergütung bei der Zahlung an die Werkstatt P. abgezogen haben, und sich dafür etwas abtreten haben lassen, so kann dies höchstens in Höhe der zwischen der Klägerin und der Werkstatt P. vereinbarten und geleisteten Zahlung geschehen sein.

Es ergeht folgender

Beschluss:

1)
Der Klägerin wird Schriftsatzfrist bis 23.12.2012 bewilligt.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf

Mittwoch, den 09.01.2012,12:00 Uhr, SS 11.

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7 Antworten zu Posse im Frankenland: Innovation Group AG versucht bei VN der Ineas nach Regulierung zu regressieren – allerdings ohne Erfolg ( AG Fürth Urt. v. 9.1.2013 – 370 C 2100/12 -).

  1. Buschtrommler sagt:

    ….da muss die Hütte wohl ordentlich brennen…?

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leute,
    ich bin schon etwas überrascht, dass zu dieser Posse nur ein Kommentar geschrieben wurde. Sind die hier veröffentlichten Urteile und Beiträge denn so langweilig, dass keine Reaktion mehr erfolgt? – Dann können die maßgeblichen Herren auch ihre Arbeitskraft und Zeit anderweitig einsetzen. Nein, so ein Schweigen hätte ich nicht erwartet.
    Noch ein schönes schneearmes Wochenende für die Flachländer und ein schneereiches für die Oberbayern und Schwarzwälder
    Euer Willi Wacker

  3. amethyst sagt:

    was regst di auf ? die Tage dieser „Verbrecher“ sind gezählt.

  4. Michael Schiudlewski sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    leider habe ich Deinen Kommentar durch reinen Zufall bekommen, denn dann hätte ich Dir das „Forum der INEAS-Geschädigten“ empfohlen. Dann würde Dir auch sehr schnell bewußt, das es sich nicht nur um eine Posse handelt. Denn durch die Insolvenz der INEAS und der nicht bekannten Abtretungen mittels Factoring Vertrag an Innovation Group, sind sehr viele Versicherungsnehmer getäuscht worden. In einigen Fällen geht es sogar bis an die Existenz.

    Es ist sicherlich erstaunlich, das so wenig Resonanz erfolgt aber offensichtlich halten sich hier die Versicherer vornehm zurück. Wer will schon sein eigenes Nest beschmutzen, angeblich kann soetwas bei uns in Deutschland ja nicht passieren. Selbst die h(r)iesige BILD hat sich noch nicht mal um ein so gravierendes Ereignis gekümmert, angeblich soll es sich immerhin um ca. 60000-80000 Versicherungsnehmer in Deutschland handeln. Komisch keine Reaktionen!

    Im übrigen bin ich selbst in Mittleidenschaft gezogen worden und prozessiere gerade aber offenbar sind die gerichtlichen Ansichten von Region zu Region sehr unterschiedlich. Nachdem ich in der ersten Instanz beim AG Gifhorn (Nds.) verloren habe, ist vermutlich noch nicht einmal eine Revision für die nächste Instanz beim LG Hildesheim zulässig. Bisher sind sehr wenige positive Urteile zu Gunsten des Versicherungsnehmers erfolgt, leider.

    Es würde mich interessieren welche Aktien Du an dieser Thematik hast. Gibt es evtl. noch andere HUK-Betroffene? Also, wenn Du weitere Vörschläge gegen solche Machenschaften hast, lass hören!

    Viele Grüße
    Michael Schidlewski

  5. G.v.H. sagt:

    Es brennen inzwischen viele Hütten, Buschtrommler. Die Bewohner scheinen jedenfalls bis jetzt schmerzunempfindlich zu sein, was ich allerdings nicht glaube.Vielleicht warten sie aber auch nur auf bessere Zeiten nach der Wahl und auf eine Neubesetzung im Bundesjustizministerium. Dennoch: Die Zeichen stehen inzwischen auf Sturm, wie es u.a. RA Imhof richtig vorausgesagt hat. Ein Nervenarzt würde den Betroffenen vielleicht den Rat geben, viel zu schlafen, bis sich der Sturm wieder gelegt hat. Das wäre allerdings ein verderblicher Rat, wie ich meine. Da waren selbst die Germanen bei der Schlacht im Teutoburger Wald viel erfolgreicher und gefürchteter, so dass aus Rom durch Augustus der Ruf erhallte:“Varus,Varus, gib mir meine Legionen wieder.“ Wo sind denn in den Reihen der freiberuflichen Kfz.-Sachverständigen die Koryphäen, die sich dem Ansinnen der Versklavung und Gleichschaltung widersetzen ? Hier habe ich bisher nur viele selbstgefällige Maulhelden kennen gelernt, aber keine standfesten und verläßlichen Kollegen mit Charakter. Der Notstand in dieser Berufsgruppe ist ebenso bemerkenswert, wie der scheinbar unvermeidbare Drang zur Anpassung an die „Zeichen der Zeit“. Zweifelsohne ist das Risiko groß, aber Weicheier und Weichgekochte sind bekanntlich auch verderblich.
    Eine neue Generation im Sachverständigenwesen ist da erkennbar schon pragmatischer und aufgeweckter.
    Einfach mal einen Tag ohne Gewinnstreben pausieren und darüber nachdenken, was alles machbar ist und wie schön das auch noch sein könnte. Die erste Wahl muß doch nicht das Fegefeuer sein, es sei denn man verwechselt diesen Grill mit dem Sonnengrill an den Stränden Mallorcas.

    G.v.H.

  6. Corinna sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    Wirklichkeit und Erwartungshaltung liegen oft weit auseinander. Das Thema war zweifelsohne für viele Leserinnen und Leser einfach zu anspruchsvoll, wenn man einmal davon absieht, dass die Tragweite nicht erkannt wurde. Aber hier haben wir deshalb ein gutes Beispiel dafür gewinnen können, dass es in erster Linie darauf ankommt, was die Leserin und den Leser wirklich interessiert und das läßt sich relativ verläßlich an der Anzahl der Kommentare ablesen. Also immer zunächst einmal aus der Sicht der Leserinnen und Leser abwägen, was von Interesse sein könnte. Den dauernden Erfolg mit dem Schuß ins Schwarze gibt es nicht. Aber einen Grund, darüber enttäuscht zu sein, dass der Erwartungshaltung nicht entsprochen wurde, kann es nicht geben und dieses Lehrbeispiel hat deshalb auch eine positive Perspektive. Es geht doch nur um eins und das sind Botschaften /Informationen, die ankommen und Reaktionen (Kommentare) auslösen. Dies habe ich aus meiner Vorbereitungszeit zum journalistischen Studium gut behalten.-

    Mit freundlichen Grüßen

    Corinna

  7. Hein Blöd sagt:

    Eine Kuh macht muh,viele Kühe machen mühe!
    Wann wollen die SV in der Breite aufwachen?

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