AG Frankfurt (Oder) verurteilt HUK zu weiteren Gutachtenkosten nach Kürzungsgutachten der DEKRA (2.6 C 979-05 vom 09.03.2006)

Nachdem wir uns hier im Blog schon des öfteren mit dem Thema „Gutachtenprüfung durch die DEKRA“ beschäftigt haben, soll hier auch auf ein interessantes Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt/Oder vom 9.03.2006, Az: 2.6 C 979/05 hingewiesen werden. Das Amtsgericht hat hier in geradezu schulmäßiger Weise (im besten Sinne) entschieden, dass für den Fall einer fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, die Verbringungskosten, die Kosten einer Rückverformung des verunfallten Fahrzeuges sowie die Kosten einer erneuten Stellungnahme des Gutachters erstattungsfähig sind.

Das Fahrzeug des Klägers wurde bei dem Unfall beschädigt, die Haftung war unstreitig. Der Kläger holte ein Gutachten einen qualifizierten und versicherungsunabhängigen Sachverständigen ein. Dieser schätzte die erforderlichen Kosten für eine vollständige und fachgerechte Reparatur auf 1.389,- EUR und legte dabei für die Lohn- und Lackierkosten die Stundenverrechnungssätze einer VW-Fachwerkstatt zugrunde. Die Kosten des Gutachtens beliefen sich auf 309,20 EUR. Der Kläger wollte fiktiv abrechnen, worauf die Beklagte lediglich 1.160,11 EUR zahlte. Sie legte ihrer Schadensberechnung ein Gutachten, das von der DEKRA erstellt wurde, zugrunde. In diesem Gutachten wurden niedrigere Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt, des weiteren wurden die Verbringungskosten zum Lackierer sowie die Kosten für Rückverformarbeiten (Dozer) nicht berücksichtigt. Der Kläger sah sich daraufhin veranlasst, eine Stellungnahme seines Sachverständigen zum Gutachten der DEKRA einzuholen. Für diese Stellungnahme verrechnete der Gutachter des Klägers 234,90 EUR. Die HUK war nicht bereit, diesen Betrag sowie die zu unrecht abgezogenen Positionen gemäß Gutachten der DEKRA zu erstatten, weshalb es überhaupt zum Prozess kam.

Das Amtsgericht Frankfurt/Oder hat in geradezu schulmäßiger Weise entschieden, dass ein Geschädigter nicht verpflichtet ist, sein Fahrzeug zu reparieren. Er ist vielmehr unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Es bleibt ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder Instand setzt. Er ist lediglich aufgrund der aus § 254 Abs. BGB gefolgerten Schadenminderungspflicht nur gehalten, des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen. Hierfür ist es ausreichend, wenn er die ihm zustehenden Reparaturkosten mittels Sachverständigengutachten nachweist, soweit das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten gerecht zu werden. Das Amtsgericht Frankfurt/Oder war der Ansicht, dass das vom Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten diesen Anforderungen genügt. Es sprach insoweit aus, dass bei fiktiver Abrechnung die erforderlichen Reparaturkosten auf Basis einer markengebundenen Fachwerkstatt abgerechnet werden dürfen und nicht auf Grundlage eines abstrakten Mittelwertes der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativer marken- und freien Fachwerkstätten einer Region. Begründet wurde dies damit, dass die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis sicherstellen soll, dass der Geschädigte nicht in Vorleistung treten muss, falls er sich für eine Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entscheidet. Die Zugrundelegung von mittleren Stundensätzen, so wie sie die Versicherung und die DEKRA vorgenommen hatten, würden dem Geschädigten die Möglichkeit einschränken, den Schaden in eigener Regie zu beheben. Des weiteren würde diese Verfahrensweise eine erhebliche Eigeninitiative des Geschädigten erfordern, Erkundigungen über die Werkstatterfahrung  einer freien Werkstatt für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehen und entsprechende Preisangebote einzuholen. Hierzu sei der Geschädigte eben genau nicht verpflichtet, so dass es bei seiner Schadensabrechnung problemlos die Stundenverrechnungssätze der VW-Markenwerkstatt zugrunde legen dürfe. Auch die im Gutachten genannten Verbringungskosten seien in vollem Umfang erstattungsfähig. Die tatsächliche Durchführung einer Reparatur ist nicht Voraussetzung für die Zahlung des Geldbetrages. Das Amtsgericht Frankfurt/Oder argumentierte in verblüffend einfacher, aber juristisch richtiger Weise damit, dass anerkannt ist, dass auf Basis eines Gutachtens abgerechnet werden kann und es eben nicht auf den konkreten Kostennachweis einer Reparatur ankommt. Zitat des Gerichts:

„Hierfür ist ausreichend, wenn er die ihm entstehenden Reparaturkosten mittels Sachverständigengutachten nachweist, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten gerecht zu werden“.

Würde man die Verbringungskosten im fiktiven Fall nicht zubilligen, wäre die fiktive Abrechnung ad absurdum geführt und würde in die Dispositionsfreiheit des Klägers eingreifen.

In gleicher Hinsicht hat das Amtsgericht auch für den Ersatz der Kosten der Rückformungsarbeiten entschieden. Auch diese seien für den Fall einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig.

Zum Versicherungsgutachten (durch DEKRA erstellt) führt das Gericht u. a. aus:

„Das Versicherungsgutachten des Beklagten ist dagegen nicht geeignet, die Darlegungen des Klägers hinsichtlich des erforderlichen Reparaturumfangs zu erschüttern. In dem Gutachten wird der Schaden für ein anderes als das des Klägers kalkuliert, nämlich eines Passat Variant Syncro GT. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen Passat Variant Gutachten. In dem Gutachten ist eine falsche Fahrzeug-Ident-Nummer aufgeführt. Es fehlen auch Angaben über die Reparaturkalkulationsgrundlagen sowie zu Nebenkosten…“

Desweiteren hielt das Amtsgericht auch auf die Kosten einer erneuten Stellungnahme des vom Kläger beauftragen Sachverständigen zu den Feststellungen der DEKRA für erforderlich und erstattungsfähig. Das Gericht führt hierzu aus:

„2. Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf Ersatz der Kosten für die sachverständige Stellungnahme des Gutachters in Höhe von 234,09 EUR gemäß § 249 II BGB. Die Beklagten haben dem Kläger den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag zu erstatten. Die sachverständige Stellungnahme war erforderlich, um die Fehlerhaftigkeit des Versicherungsgutachtens der Beklagten darzulegen. Nachdem die Beklagten ihrerseits ein Gutachten zur Schadenshöhe erstellt hatten, ist die Einholung der sachverständigen Stellungnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig geworden. Voraussetzung der Ersatzfähigkeit des Schadens ist die Feststellung der Schadenshöhe. Den Kläger trifft die Darlegungslast für seinen Schaden. Nachdem die Beklagten ihrerseits ein Gutachten zur Schadenshöhe erstellt haben, oblag es dem Kläger, dieses Gutachten anzugreifen und substantiiert seinen Schaden darzulegen. Die Stellungnahme ist objektiv dazu geeignet, den Schaden des Klägers aufzuzeigen. Der Kläger hat die Rechnung des Sachverständigen über die Stellungnahme vom 10.05.2005 beglichen. Die Rechnung war ordnunsgemäß und nicht überhöht.

Fazit:

Wieder einmal hat ein Amtsgericht im Sinne des Verbrauchers entschieden. Bemerkenswert ist insoweit, dass das Amtsgericht Frankfurt/Oder nachvollziehbar und juristisch korrekt  begründet, warum es die Kosten der Stellungnahme eines Sachverständigen zu den Versicherungskürzungen für erforderlich hält. Es stärkt die Rechte des Geschädigten, der selbst nicht in der Lage ist, die Ausführungen der DEKRA zu überprüfen. Um sich gegen die unberechtigten Kürzungen zu wehren, spricht ihm die Rechtsprechung das Recht zu, sich erneut seines Sachverständigen zu bedienen und dessen Stellungnahme einzuholen. Die entsprechenden Kosten gehen dann zu Lasten des Haftpflichtversicherers. Ein weiterer gleichgelagerter Fall (HUK veranlasstes Gegengutachten von der DEKRA, Anspruchsteller-Sachverständiger macht zu kostenpflichtige weitere Stellungnahme, Amtsgericht verurteilt – hier nach Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Höhe der geltend gemachten Sachverständigengebühren – die HUK voll zur Übernahme der gesamten Sachverständigenkosten des Anspruchstellers) wurde am 22.05.2007 voll zugunsten des Anspruchstellers am AG Berlin Mitte unter dem Az: 109 C 3078/06 entschieden.

Es können nur alle Geschädigten und vor allem deren Rechtsanwälte dazu ermuntert werden, sich die Abzüge, die durch die HUK-gefälligen Gutachter (hier DEKRA) vorgenommen werden, nicht gefallen zu lassen und sich hiergegen unter unbedingter Zuhilfenahme ihres Sachverständigen aktiv zu wehren.

Dass der Sachverständige diese Tätigkeit nicht kostenlos entfalten kann, versteht sich von selbst und wurde letztlich auch durch das oben besprochene Urteil bestätigt.

Urteilsliste „Fiktive-Abrechnung“ zum Download >>>>>

Über RA Bernhard Trögl

Geb. 10.12.1969 in Weissenburg 1991- 1995 Studium an der Friedrich-Alexander-Universität in Erlangen 1995 – 1997 Referendariat, unter anderem bei der Audi AG in Ingolstadt 01.09.1998 Eröffnung einer eigenen Anwaltskanzlei Seit Beginn der anwaltlichen Tätigkeit schwerpunktmäßig mit der Abwicklung von Verkehrsunfällen befasst (sowohl Klein- als auch Großschäden) RA Trögl engagiert sich neben seiner Kanzleitätigkeit noch als Referent bei Schulungen sowie auf der Internet-Plattform www.frag-einen.anwalt.de. Zudem ist er Fördermitglied im Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V seit dem Jahr 2001. Bernhard Trögl Marktplatz 5 91785 Pleinfeld ratroegl@t-online.de www.ra-troegl.de
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7 Antworten zu AG Frankfurt (Oder) verurteilt HUK zu weiteren Gutachtenkosten nach Kürzungsgutachten der DEKRA (2.6 C 979-05 vom 09.03.2006)

  1. Andreas sagt:

    Danke! Es gibt Gerechtigkeit!

    Grüße

    Andreas

  2. SV Kollege sagt:

    Es wird Zeit, dass für vorsätzliches Verhalten Schmerzensgeld oder ein sonstiger Strafbetrag an die Gegenpartei und deren Auftragsbeteiligte zu zahlen ist. Diese Zahlungen müssen so hoch sein, dass man aus wirtlichen Erwägungen heraus wieder zu seriöser Schadenregulierung zurückkehrt.

  3. WESOR sagt:

    Das AG Frankfurt a.d. Oder hat das richtige ins Urteil geschrieben. Der Aufruf von RA Bernhard Trögel sollte von den anderen Rechtsanwälten halt gehört werden.

    @ SV Kollege das LG München hat schon einmal wegen Verzögerung der Schmerzensgeldzahlung über Jahre hinweg ein höheres Schmerzensgeld zugesprochen.

    Captain-Huk bewegt etwas, nur wir SV brauchen Unterstützung von engagierten Anwälten. Bei einigen Verkehrsanwälten ändert sich die Einstellung zum Mandanten. Gute Verkehrsanwälte werden auch von Versicherern gekauft, darum wissen SV am Ort welcher Anwalt für welche Versicherung arbeitet. Wir achten bei der Anwaltsempfehlung darauf, das nicht der Anwalt das Mandat bekommt, der mit der beanspruchten Versicherung verbandelt ist.
    Darum liebe Mitleser bei einem Unfall zuerst den Kfz-Sachverständigen am Ort anrufen, der kennt sich aus und weis wer mit wem Unfallregulierung betreibt. Meiden Sie als Geschädigter überregional werbende Organisationen. Diese haben alle Verträge mit Versicherungen. Sie brauchen zur Unfallaufnahme und für das Schadengutachten aber den einzelnen freien Kfz-Sachverständigen der nur in ihrem Interesse korrekt arbeitet. Was erwarten Sie von einer Neutralen Organisation die Verträge mit der Versicherung hat und für die Versicherung selbst Schadenregulierung betreibt? Von dort werden sie nur umworben, damit sie zu keinem freien Kfz-SV-Gutachter gehen. Daher kommt der Spruch, mit Versicherungssachverständigen gibt es bei der Versicherung keine Probleme. Da können sie gleich den Verursacher fragen was er bereit ist zu geben für ihren Schrotthaufen. Nicht viel, weil dem waren sie sowieso schon im Wege.

  4. borsti sagt:

    Hallo Herr Trögel,
    vielen Dank für diesen Beitrag.

    Wo kann man denn das von Ihnen zitierte Urteil des AG Berlin Mitte, Az: 109 C 3078/06, bekommen? Ich wäre daran sehr interessiert.

    borsti

  5. Störtebeker sagt:

    Hallo Kommentatoren,

    der Name des RA ist Trögl, ohne „e“!!! Zu meiner Freude bin ich also nicht der Einzige, der diesen Namen gern mal falsch schreibt. 😉

  6. RA Bernhard Trögl sagt:

    ob Trögl oder Trögel ist mir eigentlich egal, manchmal schreib ich selbst schon „Trögel“, weil ich es überall so lese 🙂

  7. willi wacker sagt:

    Den Ausführungen von RA Trögl und den zutreffenden Urteils-
    gründen des AG Frankfurt/ Oder und des weiteren Urteils des AG Berlin ist nichts mehr hinzuzufügen.
    Willi Wacker

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