LG Aachen verurteilt in der Berufung die KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (5 S 1/13 vom 28.06.2013)

Mit Datum vom 28.06.2013 (5 S 1/13) hat das LG Aachen das Urteil des AG Düren vom 19.12.2012 (45 C 185/12) in weiten Teilen aufgehoben und die KRAVAG Versicherung zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 1.001,65 € zzgl. Zinsen sowie zur Zahlung weiterer RA-Kosten verurteilt. Das Gericht schätzt den Normaltarif auf der Basis der Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle hat keinerlei Bestand.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte über das bereits durch das Amtsgericht Zugesprochene hinausgehend einen Anspruch auf Freistellung in Höhe von weiteren 1.001,65 € von der Forderung der Autovermietung N. GmbH aus der Rechnung vom xx.xx.2012 zur Rechnungsnummer x.

1.
Unstreitig wurde der im Eigentum des Klägers stehende, der Fahrzeugklasse 7 zuzuordnende PKW Ford Mondeo am xx.xx.2012 bei einem Verkehrsunfall, an dem auch ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Lastkraftwagen beteiligt war, in Düren beschädigt. Unstreitig ist weiter, dass die Beklagte dem Grunde nach in vollemUmfang für die unfallbedingten Schäden des Klägers aus dem Unfall  einstandspflichtig ist. Da der Geschädigte, wenn er wegen des schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen kann, anerkanntermaßen von dem Schädiger auch Ersatz der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache verlangen kann, ist die Beklagte dem Kläger somit grundsätzlich zum Ersatz der für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Zeit vom 23.02.2012 bis zum 03.03.2012 entstandenen Kosten verpflichtet.

2.
Da der Kläger unstreitig tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angemietet und so seinen Gebrauchswillen manifestiert hat, kommt es auf die sich regelmäßig bei Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung stellende Frage des Nutzungswillens und damit auf die Anschaffung eines neuen Fahrzeuges oder Veranlassung einer Reparatur des beschädigten Fahrzeuges durch den Geschädigten nicht an. Unstreitig ist zwischen den Parteien hierbei auch, dass die Autovermietung N. GmbH dem Kläger insoweit für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Fahrzeugklasse 7 in der Zeit vom 23.02.2012 bis zum 03.03.2012 einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.176,16 € in Rechnung gestellt hat. Dabei belaufen sich die für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Kosten vorliegend bei einer Schätzung nach § 287 ZPO auf einen Betrag in Höhe von einen 2.177,17 €, so dass nach Abzug der durch den Beklagten vorprozessual bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 488 € sowie des durch Urteil des Amtsgerichts zugesprochenen Freistellungsanspruchs in Höhe von 686,51 € ein Anspruch auf weitere Freistellung in Höhe von 1.001,65 € gem. § 249 BGB besteht.

3.
Dabei ist das Amtsgericht Düren zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer von 10 Tagen entstandenen Kosten in Höhe des nach § 287 ZPO zu schätzenden Normaltarifes hat, der dem Kläger auch berechnet wurde.

4.
Darüber hinaus hat der Kläger auch Anspruch auf einen Aufschlag auf den Normaltarif, der von der Kammer im Schätzungswege gem. § 287 ZPO auf 20 Prozent festgesetzt wird. Den nach § 287 ZPO zu schätzenden Aufschlag auf den Normaltarif (BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07, Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09 -, Urteil vom 02.02.2010 –VI ZR 7/09 -, jeweils zitiert nach juris) kann der Geschädigte hierbei nur dann ersetzt verlangen, wenn ihm der Normaltarif (ohne Aufschlag) nicht zugänglich war. Der Geschädigte muss also auch darlegen und beweisen, dass es ihm auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nicht möglich war, zu einem günstigeren Preis als dem Unfallersatztarif ein Ersatzfahrzeug zu mieten (BGH, Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04 -, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 -, jeweils zitiert nach juris), wobei beispielsweise ein Bedürfnis zur sofortigen Fortsetzung der Fahrt oder baldigen Nutzung des Ersatzfahrzeuges sowie ein Unfall zur Nachtzeit oder in zeitlichem Zusammenhang mit einem Feiertag für die Unzumutbarkeit der Anmietung eines günstigeren Fahrzeuges sprechen können (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 243/05 -, Urteil vom 20.03.2007 – VI ZR 254/05 -, Urteil vom 19.02.2008 – VI ZR 32/07 -; OLG Köln, Urteil vom 19.06.2006 – 16 U 10/06 -; jeweils zitiert nach juris). Gegen die Unzumutbarkeit der Anmietung eines günstigeren Ersatzfahrzeuges spricht es demgegenüber insbesondere, wenn erst mehrere Tage nach dem schädigenden Ereignis ein Ersatzfahrzeug angemietet oder benötigt wird oder dem Geschädigten eine telefonische oder Internetrecherche zumutbar war (BGH, Urteil vom 13.06.2006 – VI ZR 161/05 -, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 -, Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09 -, jeweils zitiert nach juris).

Hier hat der Kläger das Mietfahrzeug noch am Unfalltag in Anspruch genommen. Die  Streithelferin hat folgende unfallbedingte Zusatzleistungen erbracht, die einen Aufschlag rechtfertigten:

-Vermietung ohne feste Endzeit, daher Einschränkung der eigenen Dispositionsmöglichkeit
-keine Kilometerbeschränkung wie sonst üblich
-keine Insolvenz- oder Risikoprüfung gegenüber dem Kläger, daher insbesondere Übernahme des Quotenrisikos
-Keine Kaution, Sicherheit oder Vorauszahlung
-Verzicht auf Vorbuchungsfrist

Dies ist ausreichend, um den Aufschlag von 20 Prozent zu rechtfertigen. Insbesondere hat der BGH (Urteil vom 19.01.2010 –VI ZR 112/09-, juris, Rn. 6-8) derartige unfallbedingte Zusatzleistungen für beachtlich erachtet.

5.
Die Höhe der erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif kann im weiteren durch die Kammer nach § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI 164/07 -, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 -, Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08 -, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 -, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -, jeweils zitiert nach juris). Diese Schätzung kann hierbei grundsätzlich anhand des gewichteten Mittels, nunmehr Modus des SchwackeListe Automietpreisspiegels für den relevanten Anmietungszeitraum im Postleitzahlengebiet des Geschädigten erfolgen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08 -, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 – jeweils zitiert nach juris), vorliegend also nach dem SchwackeListe Automietpreisspiegel 2012 für das Postleitzahlengebiet 523, da der Kläger an diesem Ort seinen Wohnsitz hat und dort auch der Unfall geschehen ist. Auch der Kammer erscheint hierbei eine grundsätzlich vom SchwackeListe Automietpreisspiegel ausgehende Schätzung des relevanten Normaltarifs vor allem aufgrund der kleinflächigeren Einteilung der Referenzgebiete und der hieraus resultierenden genaueren Abbildung der sich stark unterscheidenden Anmietungspreise in ländlich und großstädtisch geprägten Regionen vorzugswürdig (ebenso OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009 – 24 U 6/08 -, zitiert nach juris). Der bloße Umstand, dass andere Markterhebungen im zu entscheidenden Fall zu abweichenden Ergebnissen führen würden, genügt nicht, um die Geeignetheit der Schätzgrundlage zu verneinen (ebenso BGH, Urteil vom 22.02.2010 – VI ZR 353/09 -, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 -, Urteil vom 18.12.2010 – VI ZR 316/11 -; OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009 – 24 U 6/08 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2010 – 4 U 131/09 -; jeweils zitiert nach juris). Gegen eine Schätzung des relevanten Normaltarifs auf Grundlage der Preisliste des Frauenhofer Institutes spricht zudem, dass in diese auch Anmietungspreise Eingang gefunden haben, die nur bei einer Vorbuchung oder bei einer Anmietung über das Telefon oder das Internet angeboten wurden (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 01.03.2012 – 4 S 97/11 -, zitiert nach juris). Zu bedenken ist schließlich, dass in die Preisliste des Frauenhofer Institutes nur die Tarife von sechs großen Autovermietern Eingang gefunden haben und insoweit der Studie trotz der großen Anzahl an abgefragten Tarifen letztlich nur ein kleiner Marktausschnitt zugrunde liegt (ebenso LG Dortmund, Urteil vom 01.03.2012 – 4 S 97/11 -, zitiert nach juris).

Die von der Beklagten vorgelegten Internet-Angebote sind nicht ausreichend, um die vorgenannte Schätzung nach der Schwacke-Liste zu erschüttern. Die Internet-Angebote enthalten nicht die erstattungsfähigen Zusatzleistungen. Es handelt sich lediglich um Basispreise. Der Endpreis ergibt sich erst bei Durchführung der Internetbuchung nach Auswahl der gewählten Detailoptionen, wobei auch nicht feststeht, ob die ersatzfähigen Zusatzleistungen überhaupt vollständig verfügbar waren. Zudem handelt sich nicht um konkrete Angebote, sondern jeweils lediglich um eine unverbindliche invitatio ad offerendum.

6.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die Haftungsbefreiung. Der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte kann bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich bereits dann ersetzt verlangen, wenn er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 74/04 – Urteil vom 25.10.2005 – VI ZR 9/05 -; OLG Nürnberg, Urteil vom 18.07.2012 – 12 U 1821/10 -; jeweils zitiert nach juris). Zu bedenken ist hierbei, dass der Geschädigte bei einer von ihm selbstverschuldeten Beschädigung seines eigenen Fahrzeuges von einer Instandsetzung bei Fehlen einer Vollkaskoversicherung in Ausübung seiner wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis auch absehen kann, während er bei einer von ihm verschuldeten Beschädigung eines von ihm angemieteten Ersatzfahrzeuges dem Vermieter in jedem Fall Ersatz hierfür leisten muss.

7.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs. Dem Geschädigten kann auch unter Gesichtspunkten der Schadensminderungspflicht nicht zugemutet werden, ein Er-satzfahrzeug bei einer Mietwagenstation abzuholen, da er nach § 249 BGB gerade so zu stellen ist, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stehen würde. Ein Unfallbeteiligter kann daher auch Ersatz für die Kosten verlangen, die durch eine Zustellung und Abholung des angemieteten Ersatzfahrzeuges entstehen (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 – 19 U 181/06 -; LG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2011 – 21 S 418/10 -; jeweils zitiert nach juris).

8.
Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für einen zweiten Fahrer zugesprochen. Der Kläger kann sein privates Fahrzeug einem anderen Fahrer zur Verfügung stellen, demnach ist er auch bei Anmietung eines Mietwagens gleich zu stellen. Zudem wurde das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt von einer anderen Person geführt. Die deshalb offensichtliche Nutzung des klägerischen Fahrzeugs durch eine weitere Person ist von der Beklagten nicht substantiiert, sondern lediglich ins Blaue hinein bestritten worden. Dass eine Vollkaskoversicherung bestand, lässt den Anspruch nicht entfallen. Zum einen können die Vollkaskoversicherungskosten für den Vermieter höher ausfallen. Zudem ist bei Nutzung durch eine zweite Person mit erhöhter Abnutzung zu rechnen, insbesondere da keine Kilometergrenze vereinbart wurde.

9.
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellen sich auch die Kosten für die Ausstattung des Mietwagens mit Winterreifen grundsätzlich als zur Herstellung erforderlicher Aufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dar, da es dem Mieter eines Mietkraftfahrzeuges im Monat Februar 2012 in Anbetracht der zu erwartenden Wet-terverhältnisse im Hinblick auf § 2 Abs. 3a StVO und die ihn bei einer Nichtnutzung von Winterreifen bei einem Schadensfall trotz Kaskoversicherung gegebenenfalls treffende Haftung nicht zumutbar ist, für ein fremdes Fahrzeug ohne Winterreifen die Verantwortung zu übernehmen (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 – 7 U 109/11 -; LG Köln, Urteil vom 04.05.2011 – 9 S 334/10 -; jeweils zitiert nach juris).

10.
Der Kläger hat ein Recht auf Freistellung von den Kosten für das Navigationssystem. Sein Unfallfahrzeug verfügte über diese Ausstattung. Er durfte damit auch die gleiche Ausstattung in seinem Mietwagen wählen. Es ist ausreichend, dass er bei seinem Unfallfahrzeug jederzeit die Möglichkeit hatte, auch durch spontanen Entschluss, Gebrauch von dem Navigationssystem zu machen und sich diese Möglichkeit bei dem Mietwagen gleichwertig erhalten wollte, insbesondere da ein Navigationssystem nicht nur in besonderen oder außergewöhnlichen Situationen Anwendung findet, sondern auch dem alltäglichen Gebrauch dient.

11.
Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die in der Rechnung aufgeführten Positionen für Nebenkosten vereinbart wurden, das Fahrzeug zugestellt und abgeholt wurde, Winterreifen montiert waren, das vermietete Fahrzeug über ein Navigationssystem verfügte, ist dies unbeachtlich. Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers lediglich pauschal und ins Blaue hinein umfänglich und damit unsubstantiiert bestritten.

12.
Die Berechnung der erforderlichen Kosten ergibt sich wie folgt:

Fahrzeugklasse 7
PLZ: 523
Zeitraum 10 Tage (1 Woche + 3 Tage)

Wochenpauschale                         865,50 €
3-Tagespauschale:                        465,00 €
Zustellen:                                        23,00 €
Abholen:                                          23,00 €
Zusatzfahrer:                                120,00 €            (10 Tage zu je 12,00 €)
Winterreifen:                                 100,00 €            (10 Tage zu je 10,00 €)
Navigationsgerät:                         100,00 €            (10 Tage zu je 10,00 €)
Zwischensumme                      1.696,50 €
Aufschlag 10 Prozent                    133,05 €   (berechnet nur aus Pos. 1+2)
Zwischensumme                      1.829,55 €
Mehrwertsteuer 19%                    347,61 €
Summe                                     2.177,17 €

Der Aufschlag von 10 Prozent ergibt sich aus 20 Prozent Aufschlag auf Wochen- und 3-Tagespauschale wegen unfallbedingter Zusatzleistungen sowie 10 Prozent Abzug für ersparte Aufwendungen.

Von der Summe in Höhe von 2.177,17 € waren die von der Beklagten bereits gezahlten 488 € sowie der durch Urteil des Amtsgerichts zugesprochene Freistellungsanspruch in Höhe von 686,51 € in Abzug zu bringen. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 1.002,65 €. Da vom Kläger ein -geringerer- weiterer Freistellungsbetrag von 1.001,65 € geltend gemacht wurde, war der zugesprochene Anspruch entsprechend zu kürzen.

Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich der geforderten Zinsen unbegründet, da ein Freistellungsanspruch nicht verzinslich ist.

Ferner steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 108,88 € aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu. Bei einem Streitwert bis zu 2.000 € beträgt eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nummer 2300 W RVG 172,90 €. Unter Berücksichtigung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nummer 7002 und der Umsatzsteuer gem. Nummer 7008 W RVG ergibt sich eine Gebührenforderung in Höhe von 229,55 €. Von diesem Betrag war der bereits durch das Amtsgericht zuerkannte Betrag von 120, 67 € in Abzug zu bringen, so dass ein weiterer Betrag von 108,88 € verbleibt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97, § 101, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Soweit das LG Aachen.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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