Beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung erkennt vor dem 12. Zivilsenat des OLG Naumburg die Kosten der Reparaturbestätigung und der allgemeinen Unkostenpauschale von 25,– € an (Anerkenntnis-Urteil des OLG Naumburg vom 15.4.2013 – 12 U 123/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein Sitzungsprotokoll des OLG Naumburg mit Anerkenntnis der Beklagtenpartei zu den Kosten der Reparaturbestätigung des Sachverständigen und zur Kostenpauschale bekannt. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung scheute eine streitige Entscheidung des OLG Naumburg, weshalb der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Reparaturbestätigung anerkannt wurde. Das Gleiche geschah mit der allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von 25,– €. Das Anerkenntnisurteil bildete wieder für die Beklagte den Schlusspunkt eines unwirtschaftlichen Rechtsstreits. Hätte man diese Kosten bereits vorgerichtlich erstattet, wäre zugunsten der Versichertengemeinschaft ein teurer Rechtsstreit mit Beweisaufnahme sowie Gerichts- und Anwaltskosten und Zinsen vermieden worden. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Öffentliche Sitzung des 12. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Naumburg

SITZUNGSPROTOKOLL

Montag, 15. April 2013

Geschäftsnummer; 12 U 123/12

Gegenwärtig
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht …
Richterin am Oberlandesgericht …                        als beisitzende Richterin
Richter am Oberlandesgericht …                           als beisitzender Richter
Justizangestellte …                                               als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

./.

erschienen bei Aufruf:

für den Kläger Rechtsanwältin … ,
für die Beklagten Rechtsanwältin …

Die Formalien der Berufung sind gewahrt. Beanstandungen haben sich nicht ergeben.

Anträge:

Rechtsanwältin … stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 13. September 2012. Rechtsanwältin … stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 16. August 2012.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien erörtert.

Der Senat wies darauf hin, dass auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen und auch nach den Erklärungen der Zeugen davon auszugehen ist, dass hier eine volle Haftung auf der Beklagtenseite besteht. Denn es konnte schon nicht festgestellt werden, dass der Kläger-Pkw unter voller Ausnutzung seiner Motorleistung in die Ampel hineingefahren ist, wie sich aus dem Sachverständigengutachten zweifelsfrei entnehmen lässt. Andererseits ist auf der Beklagtenseite sowohl ein – nunmehr unstreitig – vorwerfbarer Rotlichtverstoß und auch das Überfahren der Sperrlinie auf der linken Fahrspur festzustellen. Da anderweitige Feststellungen nicht getroffen werden können, rechtfertigt dies eine volle Haftung der Beklagten. Zur Höhe bleibt auszuführen, dass die im Berufungsrechtszug streitigen Kosten für die Reparaturbestätigung gerechtfertigt ist, da dies der einfachste Weg für den Kläger war, der beklagten Versicherung den Nachweis einer fachgerechten Reparatur zu erbringen. Auch die Höhe ist nicht zu beanstanden, was auch die in Ansatz gebrachte Kostenpauschale von 25,00 Euro betrifft.

Rechtsanwältin … erklärte: Ich erkenne die Forderung des Klägers im Berufungsrechtszug nach Maßgabe des Schriftsatzes der Klägervertreterin vom 13. September 2012 (Bl. 106, Bd. II. d. A.) an.

v. u. g.

Rechtsanwältin … erklärte: Ich beantrage im Hinblick auf dieses Anerkenntnis ein Anerkenntnisurteil.

Die Verhandlung wurde unterbrochen.

Nach Wiederaufruf der Sache wurde das als Anlage zum Protokoll genommene Anerkenntnisurteil verkündet.

Urteilsliste “Reparaturbestätigung” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu Beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung erkennt vor dem 12. Zivilsenat des OLG Naumburg die Kosten der Reparaturbestätigung und der allgemeinen Unkostenpauschale von 25,– € an (Anerkenntnis-Urteil des OLG Naumburg vom 15.4.2013 – 12 U 123/12 -).

  1. Erwin Lüdemann sagt:

    Na da wollte aber eine Versicherung bzw. der GDV eine obergerichtliche Entscheidung zu den Kosten der Reparaturbestärigung vermeiden.
    Dann lieber schnell anerkennen. Vermeidet ein Streiturteil.

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