Unabhängigkeit deutscher Gerichte in Gefahr – oder an einigen Gerichtsorten schon komplett „im Eimer“?

Jeder der schon einmal am Gerichsstand eines größeren Unternehmens klagen musste weiß, dass es oftmals ungleich schwerer ist, an diesem Gerichsstand Recht zu bekommen, als an einem „neutralen Ort“. So auch bei der Beitreibung des durch die HUK gekürzten Sachverständigenhonorars mit Hilfe der Coburger Gerichte. Schon seit längerem schwelt der Verdacht, dass die räumliche Nähe der HUK-Coburg Versicherung einen „gewissen Einfluss“ auf die örtliche Rechtssprechung ausübt.

Das Landgericht Coburg hatte z.B. im Jahr 2011 (32 S 26/10 u. 33 S 27/10) willkürliche Regeln zur Angemessenheit des Sachverständigenhonoars im Schadensersatzprozess aufgestellt (Mittelwert BVSK HB I / HB II zzgl. maximal 25%). Wie man so hört, wurde außerdem in der „Kafferunde“ beim Amtsgericht vereinbart, man wolle, sofern der Geschädigte selbst klagt, gekürztes SV-Honorar nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen zusprechen (wie es sich gehört). Sofern jedoch der Sachverständige aus abgetretenem Recht klage, wolle man (im Schadensersatzprozess!) nach werkvertraglichen Grundsätzen vorgehen und nur das – nach Ansicht des Gerichts – „angemessene“ SV-Honorar zusprechen? Direkte Folge der unberechtigten Kürzungen war natürlich eine Veringerung des Klageaufkommens in Coburg.

Damit war die Welt der Coburger Gerichte dann wohl wieder in Ordnung? Klagt der Sachverständige, kann man der HUK etwas gutes tun, klagt er nicht (mehr), tut man sich selbst etwas Gutes (weniger Arbeit)? Obwohl das Ganze natürlich dem Schadensersatzrecht und der bisherigen BGH-Rechtsprechung entgegen läuft, waren die Coburger Gerichte nicht davon zu überzeugen, irgend etwas daran zu ändern.

Mit dem BGH-Urteil (VI ZR 225/13 vom 11.02.2014) ist dieses „Kartenhaus“ nun aber komplett zusammen gefallen. Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der BGH so nebenbei die „Grenzen“ des LG Saarbrücken, OLG Dresden und auch LG Coburg eliminiert sowie gleichzeitig der Überprüfung auf „Angemessenheit“ und der rechtswidrigen Kürzung durch die Gerichte eine weitere Absage erteilt. Außerdem wurde die BVSK-Liste in den Müll der Geschichte entsorgt. Die 14. Zivilkammer des LG Coburg hat nun tatsächlich auf die Entwicklung reagiert und einen entsprechenden Beschluss erlassen wie folgt:

„Das Gericht weist die Parteien auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 -, juris) hin. Ferner hat das Oberlandesgericht Bamberg in einer mündlichen Verhandlung (Ausgangsverfahren: 12 O 740/12) im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zu erkennen gegeben, dass es die bislang in der Rechtsprechung des Landgerichts Coburg angenommenen Obergrenze für die Sachverständigenhonorare als zu niedrig erachtet.“

Die Äußerung des OLG Bamberg ist zwar auch wieder daneben, da durch Statements wie diese die „Angemessenheit“ weiterhin im Raum steht. So richtig verstanden haben die das BGH-Urteil wohl nicht? Immerhin reift aber zumindest beim LG Coburg (irgendwie) die Einsicht, dass es so nicht weitergehen kann. Bleibt noch zu erwähnen, dass das LG Coburg in dem gegenständlichen Verfahren – mit den zur Verfügung stehenden Mitteln – versucht, einen Vergleich auf den Weg zu bekommen. Soll damit eine Entscheidung entgegen der bisherigen Rechtsprechung der 32. bzw. 33. Zivilkammer verhindert/verzögert werden?

Gemäß aktuellem BGH-Urteil VI ZR 225/13 wurde die Beweislast auf eine mögliche Überhöhung des SV-Honorars bzw. der Kenntnis des Geschädigten von einer vorliegenden Überhöhung eindeutig und vollständig dem/der Beklagten auferlegt. Normalerweise müssten sämtliche Gerichte (auch in Coburg!) nun SV-Honorare – außerhalb einer für den Geschädigten ex ante eindeutig erkennbaren Überhöhung – zusprechen und den Schädiger/Versicherer auf den Vorderungsausgleich verweisen.

In einem aktuellen Verfahren beim Amtsgericht Coburg werden nun aber  erstmals die „Zeichen der Verbundenheit“ mehr als deutlich? In einer Streitsache um das Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht mehrerer Fälle wollte das Gericht die Sache wieder im schriftlichen Verfahren (wohl auf die Schnelle nach den bisherigen Regeln?) ausurteilen. Nach Veröffentlichung des neuen BGH-Urteils wurde dann dem Gericht die frohe Botschaft aus Karlsruhe durch die Klägerpartei überbracht.

Das Amtsgericht erließ daraufhin am 18.03.2014 eine Verfügung, die wir hier zur Verfügung stellen. Das Amtsgericht Coburg dreht mit dieser Verfügung die Rechtsprechung des BGH VI ZR 225/13 um 180 grad und erteilt dem KLÄGER einen Ausforschungsauftrag gegenüber seinen Kunden. Dem klagenden Sachverständigen wird seitens des Gerichts aufgetragen, mitzuteilen, welchem Beruf die Auftraggeber nachgehen, wie oft sie in Verkehrsunfälle verwickelt waren, wie oft sie in den letzten Jahren ein Unfallgutachten in Auftrag gegeben hatten bzw. welche Erfahrungen sie bei der Schadensregulierung haben. Außerdem erwägt das Gericht die gerichtliche Vorladung der Geschädigten.

Diese Vorgehensweise durch das Gericht widerspricht eindeutig den schadensersatzrechtlichen Grundsätzen gemäß § 249 BGB sowie jeglicher bisherigen BGH-Rechtsprechung zum Sachverständigenhonorar einschl. VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12. Der neuen BGH-Rechtsprechung sowieso.

Hier nun die Verfügung vom 18.03.2014:

Amtsgericht Coburg                                 Coburg, 18.03.2014

15 C 1827/13

Verfügung

In Sachen

Kfz-Sachverständigenbüro … GmbH ./. HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg
wg. Forderung

An beide Parteivertreter:

Aufgrund der neuesten Entscheidung des BGH, die im letzten Schriftsatz der Klägervertreter zitiert wurde, ist mündlich zu verhandeln. Der Beschluss zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 II ZPO entfaltet keine Rechtswirkung, der Verkündungstermin gilt als aufgehoben.

Soweit auf die neuesten Ausführungen des BGH abgestellt wird, soll danach eine subjektbezogene Schadensbetrachtung relevant sein. Hierzu ist klägerseits bislang nichts vorgetragen worden. Der Klägerin wird daher aufgegeben, binnen 2 Wochen hierzu vorzutragen und insbesondere mitzuteilen, was die jeweiligen Unfallgeschädigten von Beruf sind, wie oft sie in Verkehrsunfälle verwickelt waren und wie oft sie in den letzten Jahren vor dem jeweils streitgegenständlichen Unfallereignis ein Schadensgutachten bei einem Kfz-Sachverständigen in Auftrag gegeben haben bzw. welche Erfahrungen sie bei der Schadensregulierung erfahren haben. Hierbei erlaubt sich das Gericht insbesondere bereits im Hinblick auf den ersten Schadensfall den Hinweis darauf, dass dort offenbar ein Autohaus unfallgeschädigt war, so dass das Gericht bei der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird davon ausgehen müssen, dass diese Unfallgeschädigte kraft täglicher beruflicher Mitwirkung Kenntnis von den Umständen und Problemen bei der Schadensabwickung im Zusammenhang mit dem Regulierungsverhalten von Versicherern einzelner Schadenspositionen wie vorliegend der Sachverständigenrechnung haben wird.

Der Klägerin wird zusätzlich aufgegeben mitzuteilen, ob in den jeweiligen Fällen eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wurde. Soweit aus den in Kopie vorgelegten Anlagen des Gutachtensauftrags ersichtlich, war dies nicht der Fall, jedoch sind die „umseitig abgedruckten AGB“ nicht zur Gerichtsakte gereicht worden.

Es ist beabsichtigt, am 05. oder 12.06.2014 zu terminieren und hierzu abhängig vom weiteren Sachvortrag der Parteien möglicherweise die Unfallgeschädigten als Zeugen zu laden. Verhinderungsgründe für diese Termine können die Parteivertreter binnen 3 Wochen mitteilen.

gez.

Noch Fragen?

Das Ganze liest sich für mich nicht wie die Verfügung eines unabhängigen deutschen Gerichtes. So etwas könnte genausogut aus dem Gehirn bzw. der Feder eines HUK-Mitarbieters oder eines HUK-Anwalts entsprungen sein?

Nach meiner Rechtsauffassung handelt es sich hierbei um einen klaren Fall von Missachtung gesetzlicher Vorgaben sowie vollständiger Ignorierung obergerichtlicher Rechtsprechung und ist damit ein Fall von Befangenheit sowie (vorsätzlicher) Rechtsbeugung?

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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23 Antworten zu Unabhängigkeit deutscher Gerichte in Gefahr – oder an einigen Gerichtsorten schon komplett „im Eimer“?

  1. SV Schenkelberg sagt:

    Frage an die mitlesenden Juristen,

    darf ein bei der HUK versicherter Richter, als Vereinsmitglied des beklagten Versicherungsvereines, ein Verfahren gegen die HUK führen?? ZPO § 41 Satz 1

  2. Babelfisch sagt:

    @SV Schenkelberg:

    Die Beantwortung dieser Frage ist doch einen Befangenheitsantrag wert, oder?

    Die Klägerpartei, die eine solche Verfügung an den Hals bekommt von einem offensichtlich unbelehrbaren Amtsrichter, muss sich mit allen gebotenen Mitteln gegen einen derartigen Unsinn wehren. Dienstaufsichtsbeschwerde beim Leiter des Direktors des AG Coburg, in Kopie an den Herrn Justizminister Dr. Bausback (vielleicht antwortet der ja einmal, anders als seine Vorgängerin im Amt), und wenn alles nix hilft, dann vielleicht StA oder Presse.

    Nixtun ist jedenfalls das Falsche!

  3. RA Schepers sagt:

    Die pauschale Kritik an der Verfügung des AG Coburg kann ich nicht nachvollziehen.

    Der BGH (VI ZR 225/13) sagt:

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicheweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. [Rn. 7]

    Und weiter:

    Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen [Rn. 8]

    Wenn das Gericht nach Wissensstand und Erkenntnismöglichkeit der Geschädigten fragt, ist das grundsätzlich nachvollziehbar. Da muß der Kläger noch was liefern, denn für die Erforderlichkeit ist er darlegungs- und beweispflichtig.

    Allerdings muß das AG Coburg sorgfältig vorgehen. Kenntnis von irgendwelchen möglichen Problemen bei der Schadenregulierung reichen sicher nicht aus, um die Indizwirkung der Rechnung zu entkräften, auch nicht bei erfahrenen Geschädigten. Denn ansonsten hätten die Versicherungen es in der Hand, durch ihr eigenes Verhalten bei der Schadenregulierung den subjektbezogenen Schadenbegriff ins Leere laufen zu lassen.

    Es reicht sicher nicht aus, wenn der Geschädigte früher schon mal Unfälle hatte. Es reicht auch nicht aus, wenn es schon mal Probleme wegen der Höhe des SV-Honorars gab. Maßstab bleibt noch immer, ob der Geschädigte (aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen) davon ausgehen mußte, daß der beauftragte Sachverständige „zu teuer“ ist (was auch immer der Maßstab für zu teuer sein soll).

    Hier muß der Geschädigte kurz darlegen, ob er in letzter Zeit in Haftpflichtfällen irgendeinen Sachverständigen oder sogar genau diesen Sachverständigen beauftragt hatte, und ob das Honorar des SV in diesen Fällen vollständig erstattet wurde.

    Zumindest bei einem Autohaus kann man vermuten, daß es öfter mal einen Schadenfall gibt.

    Allerdings geht das AG Coburg zu weit, wenn es davon ausgeht, daß ein Autohaus

    kraft täglicher beruflicher Mitwirkung Kenntnis von den Umständen und Problemen bei der Schadensabwickung im Zusammenhang mit dem Regulierungsverhalten von Versicherern einzelner Schadenspositionen wie vorliegend der Sachverständigenrechnung haben wird.

    und daraus dann wohl folgern will, daß ein Autohaus bei Kenntnis von Problemen bei der Schadensabwicklung den vollen Nachweis zu habe, daß die Rechnung nicht überhöht sei.

  4. Thorsten P. sagt:

    Hallo. Babelfisch,
    die Tour mit der Vorladung hat mir ein Kollege aus NRW erzählt. Es ging um einen Betrag von unter 100 €. und bei Nichterscheinen drohte der Richter M. am Amtsgericht Coburg sogar mit einem Ordnungsgeld-. Zur Erläuterung seiner Rechnung sei es zwingend erforderlich, dass der Sachverständige persönlich erscheine.- Seine Fragen an den Sachverständigen wollte dieser Richter nicht nennen und hielt eine schriftliche Stellungnahme für ungeeignet. Man konnte auch feststellen, dass von heute auf morgen einzelne Abteilungen des AG Coburg auf die meinungsmachenden Richter umschwenkten und die Verfahrenweise des LG im Umgang mit dem Thema war schon vor Jahren ein Skandal.

    Thorsen P.

  5. Karle sagt:

    @Schepers

    BGH VI ZR 225/13

    „Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen“….

    „…Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen“

    BGH VI ZR 471/12 u. VI ZR 528/12

    „c) Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens.

    Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.“

    Das AG Coburg müsste also zuerst einmal feststellen, dass das SV-Honorar tatsächlich und offensichtlich überzogen ist, bevor es Erkundigungen anstellt, ob der jeweilige Geschädigte dies möglicherweise habe erkennen können. Was aus der Diskussion übrigens immer weiter verschwindet ist die ex ante Sicht des Geschädigten. „Konnte er bei der BEAUFTRAGUNG erkennen, dass er möglicherweise über „Gebühr“ bezahlen muss?“ Denn wenn er erst einmal bestellt hat, muss er auch bezahlen. Kann der Geschädigte bei Beauftragung erkennen, was ein Gutachten kostet, wenn die Bemessung des SV-Honorars in Abhängigkeit steht zu der (erst noch) zu kalkulierenden Schadenshöhe? Und wer trägt das Prognoserisiko beim Schadensersatzrecht gemäß BGH-Rechtsprechung?

    Wenn keine offensichtliche Überhöhung vorliegt, dann ist das SV-Honorar ERFORDERLICHER WIEDERHERSTELLUNGSAUFWAND und das Gericht hat nichts zu prüfen und schon gar nichts zu verfügen.

    BGH VI ZR 67/06

    „Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil v. 29.06.2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des SV-Honorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg, Zfs 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).“

    Aber selbst wenn eine offensichtliche Überhöhung vorliegen sollte. Mit einer gerichtlichen Verfügung diese „Erkundigungen“ dann pauschal dem Kläger aufzuerlegen ist unter aller Sau. Das gehört dann ggf. in eine gerichtliche Beweisaufnahme. Aber wie gesagt, erst dann, wenn festgestellt wurde, dass das Honorar tatsächlich offensichtlich überhöht ist. Apropos; mir ist z.B. bis heute kein einziger Fall bekannt, bei dem die eindeutige offensichtliche Überhöhung seitens eines Gerichts festgestellt wurde! Ich kenne nur willkürliche Kürzungen seitens einiger Gerichte im Rahmen der (unzulässigen) Überprüfung des Sachverständigenhonorars auf „Angemessenheit“ im Schadensersatzprozess.

    Verfügungen wie die obige haben nur das Ziel, die Klägerpartei platt zu machen. Das passt 1:1 zur Strategie, wie sie Thorsten P. weiter oben dargestellt hat. Mit neutraler Prozessgestaltung hat es auf alle Fälle nichts zu tun.

    Wer hier die Klientelprozessführung und die Rechtsbeugung des Gerichts nicht sehen will und die Verflechtungen nicht einmal ansatzweise erahnt, der muss auf dem Versicherungsauge aber ganz schön blind sein?

    Da halte ich es lieber wie der Babelfisch. Das volle Programm einschl. Dienstaufsichtsbeschwerde.

  6. HD-30 sagt:

    Jetzt schnappen die komplett über! Zitat aus der Verfügung des AG Coburg:

    „Der Klägerin wird daher aufgegeben, binnen 2 Wochen hierzu vorzutragen und insbesondere mitzuteilen, was die jeweiligen Unfallgeschädigten von Beruf sind, wie oft sie in Verkehrsunfälle verwickelt waren und wie oft sie in den letzten Jahren vor dem jeweils streitgegenständlichen Unfallereignis ein Schadensgutachten bei einem Kfz-Sachverständigen in Auftrag gegeben haben bzw. welche Erfahrungen sie bei der Schadensregulierung erfahren haben.“

    Da gibt man sich gewaltig Mühe den Entscheidungsstrang vom Versicherer via AG klar und deutlich aufzuzeigen. Solch einen Müll hat man selten gelesen!

  7. Glöckchen sagt:

    @ Schepers
    AG Coburg hat nichts verstanden und Sie haben offenbar ebenfalls Nachholbedarf.
    Bitte LESEN!! VI ZR 471//12
    Dann werden Sie erkennen,was der BGH hier unter besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten des Geschädigten versteht.
    Es muss nämlich die Fähigkeit beim Geschädigten vorhanden sein,die Höhe der Schadensposition zu beeinflussen.
    Fehlt diese Befähigung,dann ist die Erforderlichkeit gem.§249 BGB gegeben.
    Welches Autohaus kann die Höhe von Gutachterkosten beeinflussen?
    Gutachterkosten werden durch die Schadenshöhe und durch das Ausmass der zu betreibenden Beweissicherung-und Dokumentation bestimmt,oder sehen Sie das anders?
    Klingelingelingelts?

  8. Ra Imhof sagt:

    @SV Schenkelberg
    Nur die Tatsache einer vertraglichen Beziehung zwischen Gericht und HUK ist bestimmt kein ausreichender Ablehnungsgrund.
    Es ist eine Gesamtschau der Indizien notwendig,die für eine Voreingenommenheit sprechen.
    Machen Sie doch den „Richtertest“ und stellen sie einen Beweisantrag:
    Antrag:“Zum Beweis der Tatsache,dass die Gutachterkosten innerhalb üblichen Rahmens(BGH v. 10.10.2006 X ZR 42/06) gelegen sind,beantrage ich die Einholung eines SV-Gutachtens nach Massgabe des §404 II ZPO.“
    Wenn das Gericht diesem Beweisantrag nachkommt,dann ist klar,dass es beabsichtigt ,das Urteil VI ZR 225/13 zu missachten.
    Sie haben dann ein weiteres Indiz für eine richterliche Voreingenommenheit.

  9. RA Schepers sagt:

    @ Glöckcen

    Es muss nämlich die Fähigkeit beim Geschädigten vorhanden sein,die Höhe der Schadensposition zu beeinflussen.

    Dann hätte der BGH in VI ZR 225/13 die Sache mit einem Satz abbügeln können. Das hat er nicht. Sondern längere Ausführungen gemacht. Er wird sich was dabei gedacht haben…

  10. Karle sagt:

    @RA Imhof

    „Nur die Tatsache einer vertraglichen Beziehung zwischen Gericht und HUK ist bestimmt kein ausreichender Ablehnungsgrund.“

    Da bin ich völlig anderer Meinung. DEKRA-Gerichtssachverständige werden zum Beispiel wg. Befangenheit seitens der Gerichte abgelehnt, da die DEKRA mit der HUK in vertraglicher Bziehung steht, obwohl der betreffende Sachverständige selbst nichts direkt mit der HUK zu tun hat. Es wurde sogar schon ein Sachverständiger bei Gericht abgelehnt, nur weil er versicherungskritisches (korrekte Tatsacheninhalte) auf seiner Internet-Plattform veröffentlicht hatte. Ein Sachverständiger ist jedoch nur Helfer des Gerichts und trifft letztendlich keine Entscheidung. Wenn also der Helfer des Gerichts schon aus Befangenheitsgründen ausscheidet, sofern sein Arbeitgeber vertragliche Beziehungen zu Versicherern pflegt, dann kann der Entscheidungsträger nicht unbefangen sein, sofern der selbst eine direkte vertragliche Beziehung zu einer Partei unterhält.

    Befangenheit heißt ja nicht, dass sie vorliegen muss. Vielmehr reicht es schon aus, dass der Verdacht einer möglichen Befangenheit besteht.

    Ein seriöser Richter mit Format weist schon zu Anfang des Prozesses auf alle Beziehungen hin, die er zu den Parteien unterhält. Damit liegen die Karten auf dem Tisch und die Parteien haben Gelegenheit, einen Befangenheitsantrag zu stellen.

    Als Richter würde ich Verfahren erst gar nicht führen, wenn ich bei der Versicherung einer beteiligten Partei versichert bin. Gibt es einen besseren Grund, um die Sache an einen Kollegen abzugeben?

  11. Glöckchen sagt:

    @Schepers
    Sie sind exculpiert, denn Sie kennen den Sachverhalt nicht vollständig.
    Nochmals:bitte LESEN!

  12. Hein Blöd sagt:

    Die Coburger produzieren Kopfscheisse!

  13. Aber Hallo sagt:

    Die meisten Konzernzentralen liegen im Bereich größerer Städte. Coburg gehört hier zu den Ausnahmen. Kleine Provinzstadt – großer Versicherer. Hier ein paar Zahlen:

    Einwohner Stadtgebiet: ca. 27.000
    Einwohner gesamt: ca. 41.000

    HUK-Mitarbeiter gesamt: ca. 9.000

    Die HUK ist mit mehreren tausend Mitarbeitern der Hauptarbeitgeber im Coburger Gebiet.

    Das heißt: Jeder Richter, der aus Coburg stammt, dürfte familiäre Beziehungen haben, die in die HUK hineinreichen. So viel zur Unbefangenheit.
    Preisfrage: Wo sind die meisten und insbesondere die Beamten in Coburg versichert?

    Die Spendenbereitschaft der HUK in die Zukunft ist auch nicht zu verachten. Da werden Erinnerungen an unseren Landsberg-Ulli wach?

    HUK stellt halbe Million für Hochschul-Professur bereit

    Fredl Fesl: Für Geld da kann man vieles kaufen ….. – nicht nur Leute, die dem Ball nachlaufen?

  14. Ra Imhof sagt:

    @Karle
    dennoch:
    ein einziges Indiz reicht nicht zur Ablehnung, daher sammeln.

  15. RA Schepers sagt:

    @ Glöckchen

    Nochmals:bitte LESEN!

    Habe ich. Insbesondere Rn. 30 und 31 von BGH VI ZR 471/12.

    Bitte helfen Sie mir auf die Sprünge…

  16. virus sagt:

    …. lest mal hier: http://blog.justizkacke.de/?p=4476

    „Bei Richter Glöckner und Dr. Koch, Richterin Leonhardt und Richter Dr. Pfab in Coburg und beim Ombudsmann Prof. Dr. Hirsch gibt es rechtliche Verarschung und rechtsbeugende Abdeckung der Kollegen bezüglich eines Verkehrsunfalls, 2013“

    ..schönes Wochenende.

  17. Wer ko der ko sagt:

    Am 20.02.2014 fanden beim Coburger Amtsrichter Müller zwei Sitzungen statt (15 C 1718/13 und 15 C 1789/13), bei denen es um Klagen bezüglich des Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht ging:

    Der Vorsitzende Richter Müller verkündete stolz seine Meinung zum Sachverständigenhonorar, die er uneingeschränkt seit über 10 Jahren beibehalte und davon nicht abrücke: Neben dem Grundhonorar gibt es nur noch 20 € Fahrtkosten. Einen öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen für Sachverständigenhonorare brauche er nicht hinzuzuziehen, das könne er als Richter selber entscheiden. Die Honorarerhebungen der Sachverständigenverbände VKS/BVK, die beide nach Grundhonorar und Nebenkosten separat unterscheiden – interessieren ihn nicht. Er schwärmte von der HUK-Coburg-Versicherung und deren hervorragenden Schadensservice, den er anlässlich seines eigenen Voll- bzw. Teilkaskoschadens kennenlernen durfte.

    Dies belegt, dass der vorsitzende Richter Müller eine Geschäftsbeziehung mit der Beklagten Versicherung unterhält, und daher offensichtlich befangen ist. Seine Rechtsprechung, die der Rechtsprechung des gesamten Bundesgebiet zum Sachverständigenhonorar entgegensteht, ist der Beweis dafür, dass er voreingenommen bei Schadensersatzansprüchen gegen die HUK-Coburg-Versicherungsgruppe urteilt, offensichtlich deshalb, damit auch seine eigenen Versicherungsbeiträge zukünftig weiterhin gering ausfallen.

    Die Befangenheitsanträge gegen den Richter Müller sind gestellt worden. Es bleibt abzuwarten, ob diesen statt gegeben werden.

  18. Babelfisch sagt:

    @wer ko der ko:
    Richtig so! Wenn der Richter meint, sich so weit aus dem Fenster lehnen zu müssen, muss er auch erkennen, dass ausserhalb des Fensters möglicherweise ein scharfer Wind weht.
    Bitte unbedingt vom Befangenheitsantrag weiter berichten!

  19. Buschtrommler sagt:

    Hat sich sehr wenig verändert bisher…: „Justitia am Scheideweg?“

  20. RA Schepers sagt:

    @ Wer ko der ko

    Die Befangenheitsanträge gegen den Richter Müller sind gestellt worden. Es bleibt abzuwarten, ob diesen statt gegeben werden.

    Ich nehme an, sowohl AG als auch LG haben die Befangenheitsanträge zurückgewiesen….?

  21. Glöckchen sagt:

    Neulich wurde ein Freispruch vom Vorwurf der Rechtsbeugung vom BGH kassiert.
    Der Richter hatte mehrfach ausdrücklich gegen sein übergeordnetes Gericht entschieden und angekündigt, auch weiterhin so urteilen zu wollen.
    Na du coburger Richterlein, kriegste langsam kalte Füsse?
    Ablehnungen waren Gestern, Strafanzeigen müssen nun folgen!

  22. RA Schepers sagt:

    @ Glöckchen

    BGH, Urteil vom 22.1.14 (2 StR 479/13)

  23. Glöckchen sagt:

    @Schepers
    habe das AZ gerade nicht präsent, ist aber wahrscheinlich so korrekt.
    Konkret ging es jedenfalls um einen Bussgeldrichter.

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