Amtsrichterin des AG Aschaffenburg verurteilt Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs zur Zahlung restlichen Schadensersatzes aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.3.2014 – 112 C 2271/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben Euch ein Urteil gegen den VN der HUK-Coburg bekannt. Weil der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige nicht auf sein verdientes Geld verzichten wollte, musste dieser vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht in Aschaffenburg aus abgetretenem Recht klagen. Die Klage richtete sich zu Recht gegen den Schädiger, nachdem seine Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-COBURG, nicht bereit war, den vollen Schadensersatz nach dem von dem VN verursachten Verkehrsunfall zu leisten. So weit, so gut. Die Begründung des Urteils durch die Amtsrichterin der 112. Zivilabteilung läßt allerdings zu Wünschen übrig. Das aktuelle Sachverständigenkosten-Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 –  wurde mit keiner Silbe erwähnt und dann wieder die Angemessenheit gemäß BVSK geprüft. Leider, leider, kann man da nur sagen. Die Gerichtskostenzinsen wurden leider auch wieder nicht zugesprochen. Trotz dieser Mängel hat die Redaktion entschieden, dass auch dieses Urteil veröffentlicht werden soll. Lest selbst und gebt uns Eure Anmerkungen bekannt.

Viele Grüße und ein schönes sonniges Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Aschaffenburg

Az.: 112 C 2271/13

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

des Herrn Sachverständigen B. S. aus  K.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. & P. aus  A.

gegen

B. K. GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, aus U.

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte W.T.W. aus M.

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg durch die Richterin am Amtsgericht … am 26.03.2014 auf Grund des Sachstands vom 21.03.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 193,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2012 sowie 10,00 € Mahnkosten sowie weitere 39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisszinssatz hinaus seit 08.02.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 193,86 € festgesetzt

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht. Grundlage der klägerischen Forderung ist der abgetretene Anspruch.

Der Unfallhergang wie auch die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien nicht streitig.

1. Honoraranspruch

Die Schadenshöhe ist hinsichtlich der geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 193,86. € nicht zu beanstanden.

Nach § 249 Abs. 2. S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen.

Maßgeblich ist daher, ob sich die an den Kläger gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH NJW 2007, 1450 ff. = DS 2007, 144). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 364 ff.; 160, 377 ff.; 162, ff.).

Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH NJW 2007, 1450  ff.). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364 ff.; 160, 377 ff.; 162, ff.).

Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Im vorliegenden Fall war der Geschädigte berechtigt, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen.

Eine Obliegenheitsverletzung hat sich zur Überzeugung des Gerichts nicht ergeben.

Zu beachten ist hierzu außerdem, dass sowohl Grundhonorar wie auch die sich aus der Rechnung ergebenden Nebenkosten im Rahmen dessen halten, was sich aus der BVSK- Honorarbefragung für den relevanten Zeitraum ergibt, welche das Gericht als Schätzgrundlage heranzieht.

Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass dem hier Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen ist. Bei sachverständigenseits angesetzten Reparaturkosten in Höhe von 2.198,17 € brutto, die freilich vor Auftragserteilung an diesen dem Geschädigten nicht bekannt sein konnten, erscheinen die Gesamtkosten für den Sachverständigen in Höhe von 724,60 € dennoch als erforderlich.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 247 BGB.

2.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zudem ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 39,00 € auf Grundlage von §§ 280, 286 BGB zu.

Die Beklagten waren in Verzug geraten. Der Kläger durfte sich zur Wahrnehmung seiner Rechte anwaltlicher Hilfe bedienen.

Der Höhe nach waren die zuzugestehenden Rechtsanwaltskosten allerdings auf die erforderlichen Kosten zu begrenzen. Ausgehend vom vorliegenden Gegenstandswert ergibt sich bei Ansatz einer 1,3 Gebühr zzgl. 20 % Auslagenpauschale ein Betrag in Höhe von 39,00 €. Soweit eine höhere Gebühr in Ansatz gebracht worden ist, ist nicht schlüssig dargetan worden,  dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (BGH NJW 2012, 2813). Anderes ergibt sich auch nicht aus den weiter übergebenen Unterlagen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, , 247 BGB.

3.

Der Kläger hat zudem Anspruch auf Zahlung von Mahnkosten in der geltend gemachten unstreitigen Höhe nach §§ 286, 280, 249f BGB.

4.

Soweit der Kläger Feststellung beantragt hat, war die Klage abzuweisen, da ein solcher Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Ein solcher Anspruch kann, auch wenn sich die Beklagte in Verzug befinden würde, nicht pauschal auf § 288 BGB gestützt werden. Es bedarf einer konkreten Darlegung eines weiteren Schadens im Sinne von § 288 Abs. 4 BGB, siehe hierzu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.12, Aktenzeichen 8 U 66/11. Hieran fehlt es vorliegend allerdings in hinreichender Form.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

6.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

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2 Antworten zu Amtsrichterin des AG Aschaffenburg verurteilt Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs zur Zahlung restlichen Schadensersatzes aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.3.2014 – 112 C 2271/13 -.

  1. Boris sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    es wird noch etwas dauern, bis alle Amtsgerichte und auch einige Landgerichte an den Leitlinien des BGH ihre Entscheidungsgründe
    ausrichten werden und die verfehlte Zwangsvorstellung auf Überprüfungsnotwendigkeit entsorgen.
    Es genügt darüber zu befinden, warum ein Auswahlverschulden
    zurückzuweisen ist, wie auch ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, wenn man die Position des Unfallopfers in den Focus stellt und sich klar darüber ist, dass die Sichtweise des Gerichts nicht die Sichtweise des Geschädigten ist. Behandelt man die Aufgabenstellung jedoch anders, kommt das heraus, was auch mal wieder in diesem Urteil nachzulesen steht und sich beschränkt auf die
    Zubilligung von Schadenersatz, worauf der BGH ersichtlich gerade nicht abgestellt hat.

    Boris

  2. Norbert J. sagt:

    Hallo, Boris, da gebe ich Dir recht. Wenn jede Richterin und jeder Richter, sich in einem solchen Fall zunächst einmal fragen würde, wie sie/er als Geschädigte(r) ohne das Fachwissen eines Juristen eine solche Situation handhaben würde, so käme garantiert etwas anderes heraus als in diesem Urteil, denn ich habe einige Richter und Richterinnen als Unfallopfer mit einem Gutachten bedient und die haben mir keine BVSK-Preise mit Vergangenheitsdaten zugemutet, sondern das akzeptiert, was korrekt abgerechnet worden ist und das lag teilweise sogar deutlich höher.- Wieso denn auch BVSK-Festschreibung mit Vergangenheitsdaten, wo es um Bandbreiten geht und ich dem BVSK auch nicht verpflichtet bin. Es soll inzwischen mehr als 9000 Kfz.-Sachverständige geben und da ist der BVSK noch nicht einmal mit 8% an Mitgliedern beteiligt. Wissen das die Gerichte denn immer noch nicht ? Wissen einige Gerichte auch immer noch nicht, dass es nicht erforderlich ist, auf Erhebungen jedweder Art zurückgreifen zu müssen, da es um eine schadenersatzrechtliche Entscheidung geht. Hier kann das Bundesjustizministerium bestimmt zu einer Klärung beitragen, damit nicht weiterhin Steuergelder im wahrsten Sinne des Wortes verplempert werden.

    Mit freundlichem Gruß
    Norbert J.

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