AG Lahnstein verurteilt die Unfallverursacherin persönlich, die bei der HUK-COBURG versichert ist, zur Zahlung der von ihrer Versicherung nicht vollständig gezahlten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.5.2014 – 20 C 638/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wieder erging ein Urteil direkt gegen die Fahrerin des bei der HUK-COBURG versicherten Unfallfahrzeuges. Wieder hatte die HUK-COBURG den Schadensersatz nicht vollständig geleistet, obwohl ihre Haftung zu einhundert Prozent betand. Da das Kürzen der Sachverständigenkosten bei der HUK-COBURG Methode hat, hat die Geschädigte, anwaltlich gut beraten, nicht mehr die HUK-COBURG, sondern die Schädigerin direkt wegen des Restschadensersatzes in Anspruch genommen. Und wieder erging ein Urteil wegen des restlichen Schadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten direkt gegen die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG. Dabei konnte die zuständige Amtsrichterin des AG Lahnstein sich kurz und knapp halten, denn die Rechtslage war nach dem Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW-Spezial 2014, 169) eigentlich klar, was auch der HUK-COBURG und deren Kölner Anwalt hätte bewußt  sein müssen. Gleichwohl wurde auch weiterhin gekürzt. Allerings hat nunmehr die Versicherungsnehmerin Kenntnis von den rechtswidrigen Schadenskürzungen durch ihre Versicherung aus Coburg. Lest selbst und  gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
20 C 638/13

Amtsgericht
Lahnstein

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

in dem Rechtsstreit

der Frau B. P. aus  N.

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter:

gegen

Frau S. P. aus  F.

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus K.

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Lahnstein durch die Richterin am Amtsgerichts … im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO auf das Ende der Schriftsatzfrist vom 28.02.2014 für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 99,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 29.11.2012 zu zahlen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 07.11.2013 zu zahlen.

3.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Entfällt gem. § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigen aus §§ 7, 17 StVG, 249 BGB zu. Unstreitig besteht eine uneingeschränkte Haftung der Beklagten für die der Klägerin anlässlich des Verkehrsunfalls entstandenen Schäden.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Es könne diejenigen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Im vorliegenden Fall war die Klägerin berechtigt, einen qualifizierten Gutachter ihrer Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Ein Auswahlverschulden ist der Klägerin nicht vorzuwerfen. Sie hat einen ortsnahen, qualifizierten Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt.

Dass der Sachverständige gemäß dem mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag seine Vergütung in Relation zur Schadenshöhe abgerechnet hat, begründet kein Auswahlverschulden. Die Grenze der rechtlich zulässigen Preisgestaltung ist nicht überschritten. Die Klägerin ist nicht verpflichtet eine Marktforschung zu betreiben, um für den Schädiger einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Honorierung ist nicht zu erkennen. Unstreitig entspricht das abgerechnete Grundhonorar den VKS-Umfrageergebnissen. Es besteht auch kein auffälliges Missverhältnis zwischen der ermittelten Scchdenshöhe und dem abgerechneten Honorar.

Die abgerechneten Nebenkosten sind nicht zu beanstanden.

Nach alledem war wie ausgeurteilt zu erkennen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

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8 Antworten zu AG Lahnstein verurteilt die Unfallverursacherin persönlich, die bei der HUK-COBURG versichert ist, zur Zahlung der von ihrer Versicherung nicht vollständig gezahlten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.5.2014 – 20 C 638/13 -.

  1. Wolfgang S. sagt:

    Erkennbar einfach und das auch noch schadenersatzrechtlich nachvollziehbar. Wer das nicht versteht, ist es selber schuld.
    Wolfgang S.

  2. BORIS sagt:

    Mahnbescheid oder Klage gegen Unfallverursacher
    fördert den Verbraucherschutz

    Sehr geehrte CH-Redaktion,
    das ist Informationspflege und Informationsverdichtung pur, denn nur so erfährt der Versicherungsnehmer aus erster Hand, was die Zusicherungen seiner Versicherung tatsächlich wert sind. Und was die ihm in einem solchen Fall alles so erzählen, wird sorgfältigst protokolliert. Schön ist es, wenn der oder die Geschädigte im Polizeidienst oder im Richteramt steht und die Erlebnisse mit der gegnerischen Versicherung oder auch der eigenen Versicherung in der Kantine weitererzählt. Das ist praxisorientierte Analyse vom Dienstleistungsverständnis in der Versicherungswirtschaft und zur Frage, wie glaubwürdig und seriös ein Versicherer tatsächlich ist, denn hier kommen die Karten unverfälscht auf den Tisch und die Verbraucherschutzverbände bekommen so auch glaubwürdige Informationen aus erster Hand. Unter der Flamme der Wahrheit wird der Kessel langsam warm und der Inhalt fängt an zu brodeln. Kultivieren wir dieses Procedere und es werden noch wundersame Dinge an den Tag kommen und welche Fahrzeugversicherung schließlich die Beste ist, hängt nicht allein nur von dem scheinbar günstigerern Tarif ab. Da ist es u.a. nützlich, sich auf http://www.captain-huk.de mit der Materie vertraut zu machen, denn das sind unabhängige Informationen aus erster Hand.
    Gruß

    BORIS

  3. Franz Erdmann sagt:

    Die Zahl der aufgeklärten Versicherungsnehmer wächst Auch in diesem Fall hat die HUK-Coburg dem eigenen VN nicht verheimlichen können, dass sie rechtswidrig Schadensersatzforderungen kürzt. Durch die Zustellung der Klageschrift oder bereits vorher durch Zusendung eines Forderungsschreibens des Geschädigten und seines Anwalts hat der VN Kenntnis davon, dass seine Versicherung nicht vollständig Schadensersatz leistet. Das schafft Ärger zwischen VN und Versicherung. Der VN fragt sich zu Recht, weshalb er versichert ist, wenn er doch noch zahlen soll? Ist das die richtige Versicherung für mich? Gerade diese Strategie des Ärgers muss weiter verfolgt werden, denn sie ist zielführend.
    Grüße aus Rheinland-Pfalz

  4. RA Schwier sagt:

    Erst heute habe ich ein schönes Schreiben an die HUK verfasst. Es geht um gekürzte Abschleppkosten, die seitens der Geschädigten bereits voll ausgeglichen sind. Dennoch will die HUK ca. 120,00 € nicht übernehmen.
    Der Spaß an der Sache ist, dass die Familie der Geschädigten komplett bei der HUK versichert ist. Nach dem Verkehrsunfall hat die Geschädigte sogar noch eine RSV bei der HUK abgeschlossen, wegen eben diesem Unfall.
    Mal sehen was die HUK nunmehr macht, denn diese Familie wird ansonsten sämtliche Versicherungen bei der HUK kündigen. Eine weitere Alternative! Neben den hier gezeigten, der Vorstandsbeschwerde, BaFin etc……!

    Beste Grüße

  5. Luminator sagt:

    Hallo, RA Schwier, ist es nicht so, dass die wirklich Verantwortlichen sich bei einer Vorstansbeschwerde ducken, die „Belästigung “ delegieren und dann wieder – und das allenfalls- mit einem nichtssagenden Textbaustein reagiert wird? Also auch da dann wieder die hier schon einmal angesprochenen Kommunikationsdefizite, weil sie von dem eigenen unehrlichen Mist, mit dem sie andere Leute belästigen, selbst nicht überzeugt sein können und das auch wissen. Aber das dieser Mist auch einmal an zu stinken fängt und und schneller als gedacht wieder gehäuft vor der eigenen Tür landet.
    Gerade deshalb

    ein besonders schönes Wochenende
    Luminator

  6. Zweite Chefin sagt:

    Wir verklagen auch regelmäßig den Unfallverursacher, der erfährt von der Regulierungspraxis seiner Versicherung aber ohne unser Zutun nach Zustellung von Klage oder Mahnbescheid nichts mehr !
    Die Versicherung zieht das Verfahren an sich, drückt dem VN einen ihm völlig unbekannten Prozessbevollmächtigten sonstwo auf’s Auge, der VN „muss sich um nichts mehr kümmern, da für die Abwehr der unberechtigten Ansprüche gesorgt wird“ und das war’s dann. Über den Inhalt des Urteils muß der Schädiger dann schon von uns unterrichtet werden, von seinem RA erfährt er nämlich in der Regel nichts, die korrespndiert nur mit ihrer Auftraggeberin, der Versicherung. Und die Versicherung hat nach Zustellung des Urteils nichts Eiligeres zu tun, als die titulierte Forderung ganz schnell auszugleichen, damit bloß niemand mehr an den VN herantritt …
    Wir erleben es auch immer wieder, dass die Ansprüche unseres geschädigen Mandanten (fast) vollständig ausgeglichen sind und er dann eine Klage des Unfallgegners ins Haus bekommt, in der Regel über dessen Gesamtschaden (dann zeigt sich, dass unser Fristenmanagement besser und schneller ist als manches andere).
    Wir versuchen dann immer, den Mandanten von der Notwendigkeit des eigenen Prozessbevollmächtigten zu überzeugen, der wirklich seine und nicht die Interessen seiner Versicherung vertritt. Die guten Argumente ziehen fast immer auch im späteren Kostenfestsetzungsverfahren.

  7. Knurrhahn sagt:

    Bitte mit eigenen Erfahrungen zu diesem Thema noch weiter berichten !!!

  8. SV-Mann sagt:

    Ein kleines Schmankerl zu diesem Thema:
    Verkehrsunfall ereignete sich im Dezember 2012. Schädiger versichert bei Allianz, Geschädigter bei HUK. Schädiger macht seinen Schaden unberechtigter Weise bei der HUK zu 1. und dem Geschädigten zu 2. geltend. HUK und Geschädigter werden von einem Rechtsanwalt aus F. vertreten.

    Zitat Zweite Chefin: Die Versicherung zieht das Verfahren an sich, drückt dem VN einen ihm völlig unbekannten Prozessbevollmächtigten sonstwo auf’s Auge, der VN “muss sich um nichts mehr kümmern, da für die Abwehr der unberechtigten Ansprüche gesorgt wird”

    Hahaha.

    Der Geschädigte macht durch seinen Rechtbeistand im Dez. 2012 seinen Schaden bei der Allianz geltend und bekommt als Antwort, gemäß den Angaben Ihres VN hätte er den Schaden verursacht, eine Zahlung erfolgt nicht. Somit wäre Klage gegen die Allianz geboten gewesen. Mangels RSV des Geschädigten empfiehlt dessen Rechtsbeistand das Verfahren gegen die HUK abzuwarten und bei positivem Verlauf dieses dann der Allianz vorzulegen. (m.E. richtig um das Pozesskostenrisiko zu minimieren)
    Im Juli bzw. August 2013 wird dann das, für den Geschädigten, positive Urteil gesprochen. Nach mehrfacher Aufforderung des Beklagten zu 2. (Geschädigten) an den Rechtsbeistand aus F. der Beklagten zu 1. (HUK) das Urteil zu überlassen um seinen eigenen Schaden bei der Allianz geltend zu machen, erhält dann der Geschädigte von diesem Rechtsbeistand im Feb. 2014 endlich das besagte Urteil. Daraufhin regulierte die Allianz umgehend (natürlich mit Zinsen).
    Dieser Rechtanwalt aus F. vertritt bekannter Weise die HUK-Coburg und auch die Allianz um berechtigte Schadenersatzansprüche abzuwehren. Ein Schelm wer böses dabei denkt. Was wäre gewesen wenn die Allianz nicht reguliert hätte und Klage erhoben worden wäre? Vielleicht hätte die Allianz den Rechtsbeistand aus K. nehmen können um einen Interessenkonflikt zu vermeiden, dieser ist auch öfters in F. und musste sich Anfang Juni von einer Richterin am Landgericht sagen lassen, dass seine Mandantschaft (HUK) zu unrecht das SV-Honorar gekürzt hat.
    Mit freundlichen Grüßen

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