DEVK erst „große Klappe“ und dann „handzahm“, wenn man deren Versicherungsnehmer auf rechtswidrig gekürzten Schadensersatz (gerichtlich) in Anspruch nimmt.

Es gibt inzwischen ja einige „Konzernkadetten“ im Versicherungsgeschäft, die wohl meinen, man könne die Jahresbilanz etwas aufpolieren, indem man sich von den Kfz-Sachverständigen etwas Sachverständigenhonorar „ergaunert“. Darüber hinaus wird bei allen anderen Schadenspositionen kreuz und quer gekürzt, was das Zeug hält. Das Rezept des Schadenmanagements ist immer das Gleiche. Man kürzt irgend etwas und wartet ab, was passiert. Gesetze hin, Rechtsprechung her, der BGH sowieso kreuzweise – Hauptsache der Profit stimmt? Zu dieser „Truppe“ gehört – oh Wunder – auch die DEVK.

In einem Schadensfall vom 14.11.2013 hatte die DEVK das Sachverständigenhonorar um einen Betrag von EUR 170,77 rechtswidrig gekürzt. Daraufhin war der Sachverständige so frei und hatte den Versicherungsnehmer der DEVK um Begleichung dieses Differenzbetrages „ersucht“.

Anstatt gerechten Lohn erhielt er dann am 02.05.2014 (unaufgefordert) folgendes Schreiben der DEVK:

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Kunde hat uns den Schriftwechsel bezüglich der vorgenommenen Kürzung ihrer Gebühren weitergeleitet.

Als Regulierungsbeauftragter des Kunden, wenden Sie sich in Zukunft direkt an uns.
Des weiteren teilen wir mit, das wir bei den vorgenommenen Kürzungen verbleiben.

Mit freundlichem Gruß

Da hat die DEVK wohl irgend etwas nicht richtig verstanden? Nachdem die DEVK eine korrekte Rechnung des Sachverständigen willkürlich und rechtswidrig gekürzt hatte, wurde seitens des Sachverständigen die Kommunikation mit der Versicherung eingestellt mit dem Ziel, sich am 2. Gesamtschuldner – dem Kunden der DEVK als Schadenverursacher – schadlos zu halten. Genau so, wie es nach Recht und Gesetz vorgesehen ist. Sofern ein Schuldner nicht will oder kann, muss eben der andere herhalten. Für wen oder was die DEVK beauftragt ist, interessiert deshalb genau so wenig, wie wenn ein Sack Reis am Himalaya umfällt. Demzufolge auch nicht irgendwelche Schreiben, mit denen man offensichtlich etwas Eindruck schinden will und gleichzeitig weiter in den Höhen der Überheblichkeit verharrt.

Übrigens: Wer noch in „GEBÜHREN denkt, der hat die Schadenwelt verpennt?

Die DEVK ist bzw. war dem Sachverständigen nach den rechtswidrigen Kürzungen so was von egal, weshalb nach Fristablauf Klage gegen den VN der DEVK eingereicht wurde. Im Klageverfahren unterrichtet das Amtsgericht St. Wendel die Parteien dann wie folgt:

Geschäftsnummer (bitte stets anheben)
15 C 380/14 (03)

16.07.2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem Rechtsstreit

…GmbH, gegen L. wird das schriftliche Vorverfahren angeordnet.

An die beklagte Partei ergehen folgende Aufforderungen:
Wenn Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen, werden Sie aufgefordert,

1. Ihre Verteidigungsabsicht dem Gericht schriftlich in dreifacher Fertigung innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen. Die Notfrist kann nicht verlängert werden.

Hinweis: Geht diese Mitteilung nicht innerhalb der Frist hier ein, kann auf Antrag der Gegenseite ohne mündliche Verhandlung ein auf dem Vortrag der Gegenseite beruhendes Versäumnisurteil gegen Sie erlassen werden. Erklären Sie, dass Sie den Klageanspruch ganz oder zum Teil anerkennen, so ist ohne mündliche Verhandlung ein entsprechendes Urteil gegen Sie zu erlassen.

2. Innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen nach Ablauf der oben gesetzten Zweiwochenfrist ist auf die Klage schriftlich in dreifacher Fertigung zu erwidern.
Teilen Sie dem Gericht alles mit, was Sie gegen die Klage einzuwenden haben (z.B. gegenteilige oder ergänzende Sachdarstellung, rechtliche Einwände – auch gegen die Zulässigkeit der Klage -, Beweisanträge).

Hinweis:  Es ist wichtig, die Frist einzuhalten. Entscheidend ist der Eingang des Schriftsatzes bei Gericht.

Halten Sie die Frist nicht ein, können Sie allein deswegen den Prozess verlieren.

Alle Erklärungen können auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts abgegeben werden. Falls dies bei einem anderen Amtsgericht geschieht, muss das Protokoll innerhalb der Frist hier eingehen.

Sofern das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, kann ohne mündliche Verhandlung zu Lasten des Klägers ein Urteil erlassen werden.

Nachdem die „Klagebombe“ beim VN eingeschlagen hatte, gab es bei der DEVK offensichtlich ein selbstkritisches Einsehen? Möglicherweise war es aber auch nur das (geräuschvolle?) Telefonat mit dem VN, das die DEVK dazu veranlasst hatte, das folgende Schreiben am 28.07.2014 an den Sachverständigen abzusetzen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir rechnen wie folgt ab:

Sachverständigengebühren                                                               170,77 EUR
verbleibt                                                                                           170,77 EUR

Den Betrag in Höhe von 170,77 EUR überweisen wir auf das Konto

IBAN: …
BIC: …

bei der Sparkasse … zu folgendem Verwendungszweck: Rechnung Nr.: … .

Ohne die Ansprüche unseres Versicherungsnehmers zu präjudizieren und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlen wir den Klagebetrag. Die berechtigten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten übernehmen wir.

Bitte nehmen Sie die Klage zurück und senden uns eine Kopie Ihres Schriftsatzes. Wir stellen dann keine Kostenanträge bzw. sichern Ihnen Kostenfreistellung bei evtl. Anträgen unserer Versicherten zu. Nicht verbrauchte Gerichtskosten bitten wir zu erstatten.

Bitte nutzen Sie zur schriftlichen Kommunikation bevorzugt E-Mail oder Fax. Danke.

Na bitte geeeht doch?!

Natürlich ohne Präjudiz und Anerkennung einer Rechtspflicht. Ha, ha, ha!!!
Diese Phrase kommt immer wieder gut!

Das Ganze hätte die DEVK aber auch erheblich billiger haben können. War wohl nichts mit „unkomplizierter Schadenregulierung“ in 3 Tagen oder so? Bei dieser „Bagatellposition“ waren es sage und schreibe 256 Tage! Das können andere vieeeel besser, liebe DEVK!!!!

Wie „zickig“ wird die DEVK wohl erst sein, wenn es um richtig große Schadenspositionen geht?
Da kann es einem doch Angst und Bange werden, wenn die DEVK z.B. einen erheblichen Personenschaden abwickeln muss? Unter „einem“ ist natürlich der Versicherungsnehmer der DEVK gemeint. Dem sollte Angst und Bange sein? Denn der zahlt am Ende die Zeche, wenn sein Versicherer quersteht.

Was lernen wir daraus? Die Strategie mit der Inanspruchnahme der Versicherungsnehmer von zahlungsunwilligen Versicherern ist ein voller Erfolg. Ähnliches wie bei der DEVK wird auch von anderen Versicherungen berichtet, die zum Pool der „Kürzungsmafia“ gehören. Entweder zahlen die Versicherer bereits nach außergerichtlicher Inanspruchnahme von deren Kunden oder spätestens bei Klageeinreichung. Nur bei den wenigsten Fällen kommt es letztendlich zur Aufnahme des Rechtsstreits bzw. zu einem Urteil. Auf alle Fälle sollte man dem Versicherungsnehmer eine Abschrift des „Anerkennungsschreibens“ nach der Klagerücknahme übermitteln, damit auch der Schädiger stets im Bilde ist, bei welcher „Holzkasse“ er versichert ist und vor allem nicht durch irgendwelche „Märchen“ zur Klagerücknahme seitens der DEVK „eingeseift“ wird.

Die Strategie zur Inanspruchnahme der Versicherungsnehmer zahlungsunwilliger Versicherer sollte man übrigens bei allen Kürzungen anwenden. Also auch bei Kürzungen der fiktiven Abrechnung, Wertminderung, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Personenschäden, Restwertproblematik usw…

Bitte sämtliche Kürzungsschreiben, Prüfberichte usw. an die Captain HUK Redaktion schicken. Irgendwann ist „D-Day“!

Siehe auch:

Captain-HUK-Beitrag vom 08.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 15.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 24.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 30.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 10.07.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 01.08.2014

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6 Antworten zu DEVK erst „große Klappe“ und dann „handzahm“, wenn man deren Versicherungsnehmer auf rechtswidrig gekürzten Schadensersatz (gerichtlich) in Anspruch nimmt.

  1. Werner H. sagt:

    Na bitte, es geht doch mit dem Schadensregulierungsmanagement der Geschädigten. Was für DEVK gilt, gilt gleichermaßen für Allianz, Bruderhilfe, DA, Generali, Huk-Coburg, LVM, Provinzial, VHV, Württembergische und Zurich usw.

  2. Schnucki sagt:

    Hallo Hans Dampf,

    wir würden gerne den gleichen Weg über den Versicherungsnehmer beschreiten.
    Da wir ganz neu auf diesen Gebiet sind, weiss ich überhaupt nicht wie wir unsere Schreiben formulieren sollen.
    Könnten sie mir deshalb ein Musterschreiben bezüglich des Versicherungsnehmers zukommen lassen.

    Vielen Dank im voraus

  3. Ra. Imhof sagt:

    @ Schnucki
    Offiziell in meinem Büro anfragen,danke!

  4. Aber hallo sagt:

    @ Werner H.
    Da ist etwas Wahres gelassen ausgesprochen worden.
    Das Schadensregulierungsmanagement der Geschädigten!!
    Unter diesem Begriff können die konzertierten Aktionen gegen die nicht regulierungswilligen Versicherungen zusammengefasst werden.
    Als erstes: Immer wegen des Restbetrages den Schädiger selbst (ohne seinen Versicherer) in Anspruch nehmen. Bis hin zur gerichtlichen Inanspruchnahme.
    Als Zweites: Nach dem positiven Urteil den Beklagten (Schädiger persönlich) von dem Ergebnis der gerichtlichen Auseinandersetzung informieren.
    Bereits bei der Zustellung der Klage bezüglich des Restbetrages wird der Schädiger seine Versicherung anrufen und gewaltig Druck machen.
    Dann passiert das Ganze noch einmal, wenn er erfährt, dass er auch noch den Prozess verloren hat und die Kürzung seiner Versicherung damit rechtswidrig war. Wer will schon bei einer Versicherung versichert sein, die rechtswidrig reguliert? – Keiner!!!
    Da werden hundertfach die Versicherten der HUK-Coburg dieser den Rücken kehren.
    Grüße aus dem Allgäu.

  5. Zweite Chefin sagt:

    Als erstes: Immer wegen des Restbetrages den Schädiger selbst (ohne seinen Versicherer) in Anspruch nehmen. Bis hin zur gerichtlichen Inanspruchnahme.
    Als Zweites: Ca. 1 Woche nach Zustellung der Klageschrift bei dem Schädiger Durchschrift der Klage mit ger. Aktenzeichen der Versicherung übermitteln. Falls der Schädiger am Ende zahlungsunfähig ist (geworden ist), guckt der Geschädigte in die Röhre.
    Die Versicherung muss gem. LG Hamburg und LG München die Möglichkeit bekommen, auf die Klage zu reagieren. Das ist zwar vertragliche Pflicht des VN und keine Obliegenheit des Geschädigten, gleichwohl haben beide Gerichte diese Pflicht dem Geschädigten auferlegt.
    Erst als Drittes: Nach dem positiven Urteil den Beklagten (Schädiger persönlich) von dem Ergebnis unterrichten.

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