AG Fürstenwalde entscheidet in einem Sachverständigenverfahren mit korrekter Begründung in einem lesenswerten Urteil vom 30.7.1997 – 28 C 23/97 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

bevor ich mich jetzt bis zum kommenden Montag zurückziehe, gebe ich Euch noch ein zwar älteres, aber dafür richtiges und wichtiges Urteil zur korrekten Kostenverteilung in einem Sachverständigenverfahren nach AKB § 14 Ziffer 2.17 bekannt. Bedauerlicherweise hat uns das Urteil erst Ende September 2014 erreicht. Leider war die Kopierqualität des Urteils so schlecht, dass es per Hand eingetippt werden musste. Wir bedauern es, dass es auch insoweit noch zu Verzögerungen gekommen ist. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundl. Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

28 C 23/97                                                                                     Verkündet am 30.07.1997

AMTSGERICHT FÜRSTENWALDE

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

des Herrn W. aus F.

Kläger,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt  N. , aus F.

g e g e n

…Versicherungs AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand

Beklagte,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte S & P aus F.

hat das Amtsgericht Fürstenwalde, Abt. 28
auf die mündliche Verhandlung vom 30.07.1997
durch Richter S.

für      R e c h t      erkannt:

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 23.02.1997 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 539,23 DM nebst 4,0 % Zinsen seit dem 23.10.1996 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt, mit Ausnahme der Säumniskosten. Diese hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 599,38 DM

Gründe:

Die zulässige Klage ist auch begründet, der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus dem Sachverständigenverfahren gemäß Protokoll vom 1.10.1996 verlangen (§ 14 Abs. 5 AKB). Bei der Regelung des § 14 Abs. 5 AKB handelt es sich um eine Regelung wie die des § 91 ZPO (Prölls/Martin § 66 VVG Anmerkung 6 A). Insoweit sind die Haftungsquoten hinsichtlich der Sachverständigenkosten nicht aus dem Verhältnis zwischen Angebot und Forderung, sondern nur aus dem Maß des Unterliegens zu berechnen. Eine Auslegung, wie von der Beklagten vorgenommen, wonach es ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Angebot und Forderung ankommen würde, ließe § 14 Abs. 5 AKB  unwirksam gemäß § 9 AGBG werden, da dann in unzumutbarer Weise von der gesetzlichen Regelung des § 66 Abs. 2 VVG abgewichen und der nach dem Versicherungsvertrage zur Einleitung des Sachverständigenverfahrens verpflichtete Versicherungsnehmer von vornherein mit einem weiteren Vermögensnachteil belastet würde (Vergleiche hierzu BGH NJW 1982 Seite 1391). Unstreitig lag die Forderung des Klägers bei 10.818,61 DM, die vom Sachverständigenausschuß festgestellte Schadenshöhe bei 8.876,03 DM. Mithin war der Kläger unter Zugrundelegung von § 14 Abs. 5 AKB nur zu 18 % unterlegen, hat demgemäß den mit der Klage geltend gemachten Erstattungsanspruch gegen die Beklagte.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284 Abs. 1, 288  Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen auf §§ 91, 344, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

Soweit das ältere, aber richtige und wichtige Urteil zur korrekten Kostenverteilung im Sachverständigenverfahren.

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4 Antworten zu AG Fürstenwalde entscheidet in einem Sachverständigenverfahren mit korrekter Begründung in einem lesenswerten Urteil vom 30.7.1997 – 28 C 23/97 -.

  1. Schnappschildkröte sagt:

    Wie die 13 % zustande kommen habe ich jetzt nicht kapiert. Wie hoch war denn die Forderung des VN und wieviel hat die Versicherung vor der Einleitung des SV-Verfahrens gezahlt?

  2. SV Wehpke sagt:

    Das mit den 13% ist aus den Zahlenwerten so nicht ohne weiteres ersichtlich. Das wüsste ich auch ganz gerne. 87% von 13.319,– DM sind jedenfallls nicht 8.376,–DM. Irgendwie passt da was nicht.
    Wehpke Berlin

  3. Redaktion sagt:

    Bei den Zahlen lag ein Fehler vor, der inzwischen korrigiert wurde.

    Forderung des Klägers: 10.819,31 DM
    Effektive Schadenshöhe: 8.875,03 DM

  4. G. Jauch sagt:

    „wieviel hat die Versicherung vor der Einleitung des SV-Verfahrens gezahlt?“
    A) 5172,86 DM durch die VHV
    B) 4622,85 DM durch die HUK
    C) 4181,12 DM durch die Allianz
    D) 3571,11 DM durch die DEVK
    Aber es kommt eben darauf bei der Quote gerade nicht mehr an nur 8875,03 : 10819,31 = Quote VR
    Rest Quote VN
    Sh auch Beiträge hier zu :

    LG Frankfurt / Oder entscheidet zugunsten des klagenden VN der Kaskoversicherung gegen die Mecklenburgische Vers AG zum Sachverständigenverfahren mit lesenswertem Berufungsurteil vom 26.6.2014 – 15 S 1/14 –.

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