AG HH-St. Georg verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (915 C 324/14 com 20.11.2014)

Ein weiteres Urteil gegen den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges frisch aus der Presse: mit Urteil vom 20.11.2014 (915 C 324/14) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg diesen zur Zahlung von 49,53 € zzgl. Zinsen und den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus abgetretenen Recht auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten i.H.v. € 49,53 aus §§ 7 StVG, 249, 398 BGB.

Mit Vereinbarung vom 18.03.2014 wurde der Kläger aufgrund der (erfüllungshalben) Abtretung der Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten und der Kosten für die Halteranfrage aktiv legitimiert. Die Abtretung ist auch bestimmt genug und verstößt nicht gegen § 305c BGB.

Unstreitig steht die volle Einstandspflicht des Beklagten fest.

Die geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten stellen dabei den weiteren von dem Schädiger gegenüber dem geschädigten Zedenten zu ersetzenden Schaden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, da das Sachverständigengutachten zur entsprechenden Rechtsverfolgung er­forderlich gewesen ist.

Ob und in welcher Höhe die Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob diese vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage ei­ner Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständi­gen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Ein In­diz für die Erforderlichkeit bildet insbesondere die Übereinstimmung des vom Geschädigten er­brachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preis Ver­einbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rech­nungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt lediglich dann, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforder­lichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13, Rn 8).

Die Berechnung der Sachverständigenkosten erfolgte zwischen dem Kläger und dem geschädig­ten Zedenten aufgrund einer schriftlich getroffenen Vergütungsvereinbarung vom 18.03.2014. Die Vergütungsvereinbarung verstößt auch nicht gegen §§ 305c, 307 BGB, zumal die erste Seite der Auftragserteilung einen ausdrücklichen Hinweis auf die auf der Rückseite befindlichen Preistabelle des Klägers enthielt. Durch seine Unterschrift auf der Rückseite hat der Zedent auch ausdrück­lich bestätigt, dass er von dem Inhalt der Preistabelle Kenntnis erlangt habe. Damit wurde die Preistabelle des Klägers wirksam i.S.d. § 305 BGB in die Vergütungsvereinbarung einbezogen.

Im Bereich der Sachverständigengutachten fehlt es an einer einheitlichen kostenrechtlichen Grundlage oder allgemein zugänglichen Preislisten, die dem Geschädigten einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen. Deswegen darf der Geschädigte grundsätzlich von der Erforder­lichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen, solange der Sachverständige sein Honorar nicht für ihn als Laien erkennbar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523 ff; LG Saar­brücken, Urteil vom 29.08.2008, Az: 13 S 108/08). Für die Angemessenheit der Schadenshöhe ist daher auf die Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten abzustellen. Auf die Erkenntnismöglichkeit des Klägers kommt es nicht an, weil dieser kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Zum einen, hat der Geschädigte keinen Einfluss auf das Verhalten des Reparaturbetriebs, zum ande­ren, hat er sich der Werkstatt nicht in erster Linie in Erfüllung eigener Obliegenheiten zur Scha­densminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung der beschädigten Sache bedient (vgl. BGHZ 63, 182 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.2.2012, Az: 4 U 112/11 – 34). Der Ge­schädigte muss auch keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen nicht betreiben (BGH, Urt. V 11.02.2014 – VI ZR 225/13).

Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung wird die Angemessenheit des Grundho­norars eines Kfz-Sachverständigen nicht anhand der eingereichten Honorarübersicht (hier Honorartableau 2012 HUK-Coburg, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011) bemessen. Der Geschädigte muss sich an eine solche nicht halten, da er eine Marktforschung gerade nicht betreiben muss. Insoweit kommt es im Rahmen der von dem Geschädigten zu erfüllenden Wirt­schaftlichkeitsprüfung lediglich darauf an, ob er ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung hätte erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13, Rn 7; BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az: VI ZR 528/12).

Dem Gericht stünde es darüber hinaus im Rahmen des Ermessens gemäß § 287 ZPO auch grundsätzlich frei, die entsprechenden Honorarbefragungen des Bundesverbandes der freiberufli­chen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) zur Schät­zung der Höhe des Schadens als Hilfsmittel hinzuzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13, zuletzt BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Selbst dies führt zu einer Ange­messenheit der geltend gemachten Sachverständigenkosten.

Das Grundhonorar in Höhe von € 341,34 netto bewegt sich im Vergleich zur BVSK-Honorarbefra­gung 2013 (Stand: Juni 2013) im unteren Bereich des sog. HB-Korridors. Damit ist das geltend gemachte Grundhonorar nach Überzeugung des Gerichts nicht unangemessen hoch. Damit gab es für den Geschädigten erst recht keine Veranlassung, an der Angemessenheit der Honorarhö­he zu zweifeln.

Nichts anderes gilt für die im Rahmen der Nebenkosten geltend gemachten Positionen. Alle Posi­tionen finden ihre Berücksichtigung in der BVSK-Befragung. Daraus lässt sich der Schluss zie­hen, dass die Erhebung dieser Kosten in einem Kfz-Sachverständigengutachten branchenüblich ist. Bis auf die Fahrtkostenpauschale bewegen sich alle Positionen im BVSK-Korridor. Die Fahrtkostenpauschale wird auch lediglich um 3,27 € überschritten. Da sich die Nebenkosten in der Summe noch innerhalb des Korridors bewegen, sind sie für einen Laien nicht evident überhöht. Zudem gilt es zu bedenken, dass sich der Geschädigte zum einen nicht an die Vorgaben der BVSK-Befragung halten muss, zum anderen, dass ihm diese regelmäßig gar nicht vorliegt.

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass aus Sicht des Geschädigten keine erkennbar evidente Überteuerung des Sachverständigengutachtens vorliegt. Das von dem Kläger geltend gemachte Honorar ist angemessen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Beklagte ist daher zur Er­stattung des Restbetrages i.H.v. € 49,53 verpflichtet.

Da bereits kein überhöhtes Honorar vorliegt, greift der Hinweis des Beklagten auf eine Hinweis­pflicht des Gutachters bzw. der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht ein. Im Übrigen ist es dem Beklagten unbenommen, sich ggf. Ersatzansprüche gegen den Gutachter abtreten zu las­sen.

2. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus § 288, 286 BGB. Der Beklagte befand sich erst seit dem 06.05.2014 im Verzug, nachdem die Versicherung in der Abrechnung die Sachverstän­digenkosten gekürzt und damit – nach dem Vorbringen des Beklagten selbst – kein Grund mehr zu der Annahme bestand, ein Ausgleich würde erfolgen. Somit liegt eine endgültige Leistungsverwei­gerung vor. Der vom Kläger angenommene Verzug vom 11.04.2014 ist nicht gegeben, da es sich hierbei um eine Fälligkeitsvereinbarung hinsichtlich der Vergütung des Werkvertrages zwischen Kläger und Geschädigtem handelt. Eine solche Vereinbarung ist nicht verzugsbegründend für den abgetretenen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten.

3. Es besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Haltermittlung. Auch insoweit beruht der Ersatzanspruch auf § 280, 286 BGB. Die Anfrage war auch erforderlich. Ohne weite­re Angaben bzw. Nachweise musste sich der Kläger nicht auf die Auskunft des Geschädigten in der Auftragserteilung und Abtretungserklärung verlassen, zumal er lediglich den Namen des Ver­sicherungsnehmers erhalten hat und Halter und Versicherungsnehmer nicht übereinstimmen müssen.

II.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Voll­streckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Soweit das AG HH-St. Georg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu AG HH-St. Georg verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (915 C 324/14 com 20.11.2014)

  1. Käpt´n Blaubär sagt:

    Hey,schon gewusst?
    Die HUK kann sich noch Werbung bei Tele 5 leisten,allerdings nur in den Werbepausen von Sience Fiction Serien(Traumschiff Enterscheiss) und so´n Tüddelkram.
    Tja ebent:Tele 5—rettet den guten Geschmack“….Sharknaidoo Folge 1-29 läuft dort ständig!
    Must see!!!!!!

  2. Rüdiger sagt:

    Gehe ich richtig in der Annahme, dass der Schädiger (HUK-VN) stets eine Abschrift des Urteils erhält?

    Als Spiegel sozusagen für die Bauchlandung seiner HUK. Damit er auch den Dreck auf dem Schadensabwehrschild der HUK besser erkennen kann? Denn den „Saubermann“ gibt es ja nur in der umfangreichen Werbung.

  3. Zweite Chefin sagt:

    Wir tun das regelmäßig, weil wir sicher sind, dass der Schädiger von „seinem“ Prozessbevollmächtigten jedenfalls nicht unterrichtet wird.

  4. Constantin sagt:

    Hallo, Rüdiger, das besorgen doch sicher schon die RAe der HUK-Coburg, wie ich mir habe sagen lassen.

    Mit freundlichem Gruß

    Constantin

  5. Morgenstern sagt:

    Von ihrer eigenen Versicherung geprellte und als Kanonenfutter sträflich mißbrauchte Versicherungsnehmer sind die Klientel der Zukunft, denn sie haben hautnah schon erfahren, was Versicherungs“service“ nicht bedeutet und deshalb werden sie nach Verfahrensabschluß von uns auch sorgfältig weiter gepflegt. Unabhängig davon sind sie dann aber schadenersatzrechtlich schon einmal besonders detailliert informiert, frei nach der Lebenserfahrung:

    „Es gibt nichts Gutes, außer man tut es.“

    ( Nur in unseren Handlungen zeigt sich, ob wir gut sind oder nicht. Im Umkehrschluss lässt sich sagen, dass Nicht-Handeln gar nicht gut sein kann. Ein klares Plädoyer für Zivilcourage). Folglich helfen wir gern.-

    Morgenstern

  6. G.v.H. sagt:

    @ Constantin
    @ Morgenstern

    „Der vernünftige Mensch passt sich der Welt an; der unvernünftige besteht auf dem Versuch, die Welt sich anzupassen. Deshalb hängt aller Fortschritt vom unvernünftigen Menschen ab.“
    (George Bernard Shaw)

    Es auch zu beherzigen, ist oft ein mühsamer Lernprozess, wie das Prozesse so an sich haben. Fragen Sie mal Herrn Wellner vom BGH, der kennt sich bestens aus.

    G.v.H.

  7. Käpt´n Blaubär sagt:

    @G.v.H.
    worin soll sich Herr W. auskennen?…im Nebenerwerb etwa?

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