AG Saarlouis verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG mit ihrem VN als Gesamtschuldner zur Freistellung von restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.11.2014 – 26 C 981/14 (11) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nach dem „Schrotturteil“ aus St. Wendel im Saarland geben wir Euch hier nun ein positives Urteil aus dem Saarland zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG auf der Grundlage des BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) bekannt. Man sieht, dass es im Saarland auch anders, sprich: richtiger, geht. Die Mehrwertsteuer bei einem Vorsteuerabzugsberechtigten einzuklagen war, entgegen unserer Ansicht nach, wohl etwas gewagt? Allerdings hätte nicht auf Freistellung, sondern auf Zahlung erkannt werden müssen, da sich der Freistellungsanspruch aufgrund der ernsthaften und endgültigen Weigerung der Beklagten in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

26 C 981/14 (11)                                                                   Verkündet am 12.11.2014

Amtsgericht Saarlouis

Urteil

I m   N a m e n   d e s   Vo l k e s

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

1. …

2. HUK Coburg Allgem. Versicherung vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall / Sachverständigenhonorar

hat das Amtsgericht Saarlouis durch den Richter am Amtsgericht U. ohne abschließende mündliche Verhandung im mit Zustimmung der Parteien angeordneten schriftlichen Verfahren nach Lage der Akten vom 24. Oktober 2014 für Recht erkannt:

1.   Die Beklagen werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Inanspruchnahme des Sachverständigen … aus dessen Kostenrechnung Nr.: … über die hierauf bereits gezahlten 719,- € hinausgehend in Höhe von weiteren 88,55 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.   Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 17 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 83 %.
3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.   Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt nit vorliegender Klage von der Beklagten zu 1. als Fahrerin eines bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Erstattung restlichen Schadensersatzes (Sachverständigenhonorar) aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 17. Dezember 2012 in Bous ereignete und bei dem nach den Feststellungen des von den Kläger beauftragten Sachverständigen ein wirtschaftlicher Totalschaden bei einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.100 € und einem Restwert in Höhe von 1.700,- € eingetreten ist. Der Sachverständige ließ sich die aus dem Unfall entstehenden Schadensersatzansprüche des Klägers hinsichlich der Honorarforderungen am 17. Dezember 2012 abtreten (Seite 48 ). Der Sachverständige berechnete für seine Tätigkeit am 18. Dezember 2012 (Seite 23) ein Honorar in Höhe von 825,60 € netto, in dem neben einem Grundhonorar von 614 € netto weitere Nebenkosten in Höhe von 211,60 € netto enthalten waren. Die Beklagte zu 2 bezahlte hierauf 719 €.
Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger nahm die Abrechnung der übrigen Schadenspositionen auf Bruttobasis vor, was von der Beklagten zu 2 nicht beanstandet wurde und die auf Montagekosten u. a. 18,05 € MwSt. als Schadensersatz erstattete.

Der Kläger macht geltend,
die Beklagten seien verpflichtet, das von ihnen zu Unrecht gekürzte Sachverständigenhonorar in voller Höhe auszugleichen, da die Beklagten auf Rechtsanwaltshonorar keine MwSt erstattet hätten und im Übrigen auf die Montagekosten die MwSt in Kenntnis seines Vorsteuerabzugsrechts bezahlt hätten. Die übrigen Einwände gegen die Höhe des Sachverständigenhonorars seien mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH und des saarländischen OLG unbeachtlich.

Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 106,60 € Schadensersatz nebst 5-Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2013 zu zahlen, beantragt er nunmehr, die Beklagten zu verurteilen, ihn aus der Inanspruchnahme des Sachverständigen … aus der Kostenrechnung NR.: … in Höhe von 825,60 € abzüglich bereits gezahlter 719,– €, also restlicher 106,60 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen.

Sie machen geltend,
der Kläger sei angesichts der unwiderruflichen Abtretung vom 17. Dezember 2012 nicht aktiv legitimiert.
Zudem stehe ihnen eine aufrechenbare Gegenforderung wegen der gezahlten Mehrwertsteuerbeträge zu. Die außergerichtlich gezahlten Mehrwertsteuerbeträge seien daher ohne Rechtsgrund gezahlt worden.

Schließlich sei das von dem Sachverständigen berechnete Honorar überhöht. Selbst nach dem Honorarkorridoren HB V, Jahr 2013, betrage das Grundhonorar lediglich 513 € statt der von dem Sachverständigen des Klägers berechneten 614 €. Auch die in der Rechnung enthaltenen Nebenkosten von mehr als 200 € netto seien überhöht.
Zunächst einmal liege es auf der Hand, dass bei der Abrechnung nach einem Pauschalhonorar Nebenkosten nicht gesondert geltend gemacht werden könnten. Die Berechnung eines Honorars in der streitgegenständlichen Höhe sei zudem im Vergleich zu einem auf Zeitbasis abgerechneten Honorar deutlich überhöht. Für die Erstellung eines vergleichbaren Gutachtens fielen lediglich 50 min an. Es sei Sache des Klägers, die Erforderlichkeit des von ihm gezahlten Honorars darzulegen.
Nebenkosten könnten nicht gesondert neben dem pauschalierten Grundhonorar abgerechnet werden. Schreibgebühren seien in der Pauschale des Grundhonorars bereits enthalten. Für Originallichtbilder könne maximal ein Betrag von einem Euro angesetzt werden. Die Berechnung einer EDV-Abrufgebühr in Höhe von 20 € sei nicht gerechtfertigt. Der Anfall von Fahrtkosten werde bestritten, zudem seien hier maximal 10 km ansetzbar. Für Porto- und Telefonkosten seien angesichts der in diesem Bereich stetig gefallenen Preise maximal 5 € als Pauschale ansetzbar.

Zu Ergänzung des Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.
Der Kläger kann vor den Beklagten aus Anlass des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls, für dessen Folgen diese dem Grunde nach gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 249 ff BGB in vollem Umfang einzustehen haben, Freistellung von weiteren Sachverständigenhonorarkosten in Höhe von 88,55 € verlangen.
Dass es sich hierbei grundsätzlich um eine erstattungsfähige Schadensposition handelt, ist außer Streit (vgl. 1.0. BGH VI ZR 225/13 Rn. 7 ).
Die Aktivlegitimation des Klägers stellt kein Problem dar, da er den Klageantrag auf Freistellung von der restlichen Nettohonorarforderung umgestellt hat und die Abtretung nur erfüllungshalber erfolgt ist, mithin der Kläger weiterhin zur Erfüllung der Honorarforderung verpflichtet ist.
Die Sachverständigenhonorarhöhe ist mit 825,00 € netto letztlich nicht zu beanstanden. Die Einwände der Beklagten dahingehend, dass neben einem pauschalen Grundhonorar keine Nebenkosten mehr gesondert abgerechnet werden dürften, sind unbeachtlich, da es keine diesbezügliche gesetzliche Regelung gibt, die eine solche Abrechnungsweise verbietet, da die Argumentation der Beklagten zudem an der im hiesigen Bereich gerichtsbekannten Marktwirklichkeit vorbeigeht und schließlich eine solche Abrechnungsweise weder durch den BGH (vgl. nur BGH VI ZR 225/13), noch durch das saarländische Oberlandesgericht (4 U 61/13), noch durch das Landgericht Saarbrücken, noch durch die saarländischen Amtsgerichte beanstandet wird.
Unerheblich ist, soweit die Beklagten versuchen, die von dem Sachverständigen gewählte Abrechnungsart mit dem Rechnungsbetrag eines Zeithonorars zu vergleichen, da beide Abrechnungsmethoden auf eigenen / unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Kalkulationsüberlegungen beruhen und daher ganz und gar nicht zu vergleichbaren Endbeträgen führen müssen.
Bei der Beauftragung eines Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu wählen. Er muss nicht zuvor Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt daher seiner Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des von ihm beauftragten Sschverständigen. Diese Rechnung bildet bei der Schadensschötzung gemäß § 287 ZPO bzgl. des gemäß § 249 BGB erforderlichen Betrags ein wesentliches Indiz, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass der überwiegende Teil der Rechnung bereits von den Beklagten selbst bezahlt und damit akzeptiert wurde. Streit entfacht sich regelmäßig um einige Rechnungsrandpositionen, die die Beklagte zu 2. meint nicht oder nicht in voller Höhe bezahlen zu müssen, während diese gerichtsbekannt wiederum von anderen Haftpflichtversicherern ausgeglichen werden.
Da eine subjektsbezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen ist, bilden bei solchen Streitlagen der Wissensstand und die Erkenntnismögüchkeit des Geschädigten bei Beauftragung des Sachverständigen die maßgebliche Bezugsgröße zur Prüfung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH aaO. Rn 8).
Vor diesem Hintergrund bleibt der Vortrag der Beklagten ohne Erfolg. Soweit sie einzelne Positionen der Nebenkostenabrechnung beanstanden, ist zunächst einmal festzuhalten, dass es sich nicht um unübliche Positionen handelt. Es ist gerichtsbekannt, dass sich die beanstandeten Rechnungspositionen häufig in Kfz-Sachverständigenhonorarrechnungen befinden und dass einige Haftpflichtversicherer diese auch anstandslos regulieren. Die Rechtslage ist ebenfalls nicht eindeutig in dem von der Beklagten zu 2. verstandenen Sinn. Auch wenn zum damaligen Zeitpunkt ein Teil der saarländischen Gerichte die mittlerweile durch den Bundesgerichtshof revidierte Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken 13 S mit einer Pauschalierung der Nebenkosten bei 100 € netto geteilt hat, haben andere saarländische Gerichte diese Rechtsprechung angezweifelt. Das saarländische Oberlandesgericht hat diese Rechtsprechung zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich akzeptiert. Dem Kläger kann mithin keinesfalls eine „bessere“ oder „richtigere“ rechtliche Wissens- und Erkenntnislage unterstellt werde als die damals uneinheitliche Rechtsprechung im Saarland.
Soweit die Beklagten die Überhöhung einzelner Abrechnungspositionen geltend machen, ist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2014 zu verweisen, nach der es Sache der Beklagten ist, die Umstände darzulegen und zu beweisen, aufgrund derer nach der maßgeblichen subjektbezogenen Betrachtungsweise dem Kläger ein Mitverschulden oder eine bessere Erkenntnismöglichkeit zur Marktlage zu unterstellen ist. Diese Darlegung wird jedoch nicht dadurch geleistet, dass die Beklagte zu 2., ohne sich auf die konkreten Verhältnisse am saarländisohen Sachverständigenhonorarmarkt zu beziehen, allgemeine Ausführungen zu den nach ihrer Sicht überhöhten Nebenkostenpositionen hält. Vielmehr sind Ross und Reiter konkret zu benennen. Die Beklagten hätten mithin vortragen müssen, welche über die üblichen Informationsquellen ermittelbare Sachverständige in einer für den Kläger zumutbaren Entfernung mit welchen Einzel- und Endpreisen ein vergleichbares Gutachten abgerechnet hätten. Solange dies nicht geschieht ist auch eine Kürzung durch das Gericht durch Zurückgreifen auf BVSK-Tabellenwerte nicht statthaft (vgl. BGH aaO.), zumal es sich hierbei um bundesweit ermittelte Durchschnittswerte handelt, die nicht unbedingt die für den Kläger relevante / zugängliche Marktlage wiederspiegeln müssen.
Soweit die Kilometeranzahl bestritten wird, liegt es auf der Hand, dass der Sachverständige das nicht mehr fahrfähige Fahrzeug nach dem Unfall besichtigen musste. Der Ansatz von 12 km ist auch angesichts der örtlichen Nähe zwischen Unfallort, Wohnort des Klägers und Geschäftssitz des Sachverständigen nicht zu beanstanden, § 287 ZPO.

Zu kürzen war die Honorarforderung jedoch um 18,05 € MwSt, die die Beklagte zu 2. angesichts des Vorsteuerabzugsrechts des Klägers außergerichtlich zu Unrecht auf Montagekosten bezahlt hat. Insoweit steht ihr aus Bereicherungsrecht eine aufrechenbare Gegenforderung bzw. ein Freistellungsanspruch zu. Denn der Vortrag des Klägers, die Beklagte zu 2. habe in Kenntnis ihrer nicht bestehenden Leistungspflicht bezahlt, ist nicht zutreffend. Alleine der Umstand, dass der Kläger sein Vorsteuerabzugsrecht angegeben hat, führt nicht zur Annahme der gemäß § 814 BGB erforderlichen positiven Kenntnis von der Nichtschuld. Hier ist ein schlichtes Versehen / Überlesen / rechtliche Unkenntnis denkbar. Lebenserfahrung, Sinn und Zweck einer am Gesetz und Wirtschaftlichkeitsgebot orientierten Schadensregulierung, wie auch der Umstand, dass Mitarbeitern einer Haftpflichtversicherung eine Regulierung ohne gesetzliche Anspruchgrundlage als Veruntreuung ausgelegt werden könnte, spricht gegen die Annahme, dass die Beklagte zu 2. in Kenntnis der Nichtschuld reguliert hat. Soweit MwSt auf Rechtsanwaltshonorar in Rede steht, hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass die geleistete Zahlung noch unter dem Nettobetrag geblieben ist.

Gleiches gilt für die außergerichtliche Zahlung auf das streitige Sachverständigenhonorar.

II.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die maßgeblichen Fragen durch die Entscheidung BGH VI ZR 225/13 beantwortet sind.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Saarlouis verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG mit ihrem VN als Gesamtschuldner zur Freistellung von restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.11.2014 – 26 C 981/14 (11) -.

  1. Jens sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    die dankenswerte Einstellung dieses Urteils ist kaum aufzuwiegen und da wundere ich mich doch stark, dass dieser Schatz bisher nicht kommentiert wurde (auch vom mir nicht!). Da hat es der Richter am AG Saarlouis aber richtig krachen lassen und das Urteil bietet geradezu eine Fülle von Beurteilungsansätzen, wie sie besser kaum ausfallen könnten. Inhaltlich wurde das uns allen bekannte Kürzungsschreiben der HUK-COBURG mit einem einzigen Torpedo versenkt, und das Gehabe drumherum zutreffend als das gewertet, was es in Wirklichkeit ist. Solche Entscheidungsgründe sind heilsam, wie Teufelskralle.

    Jens

  2. COBURG-FAN sagt:

    Es gibt neben „Billigprämien“ auch noch andere „moderate“ Preise, wie z. B. im Palais Coburg Residenz, Wien, Österreich. Ab 490 € (1118 €) / pro Suite pro Nacht.

    COBURG-FAN

  3. Mach 1 sagt:

    HUK-COBURG Kürzungsschreiben nicht mehr als eine „Mogelpackung“

    Diese Beurteilung zieht langsam Kreise vor dem Hintergrund, dass das von der HUK-Coburg selber zitierte BGH-Urteil das glatte Gegenteil dessen statuiert, was die HUK-COBURG in ihrem Kürzungsschreiben vorträgt.

    So sei insbesondere die nachfolgende Darlegung schon mehr als eine Mogelpackung, wenn behauptet würde, dass er zwar keine Marktforschung betreiben müsse, allerdings verbleibe ihm das Risiko, dass er einen Sachverständigen beauftrage, der sich später im Prozeß als zu teuer erweist.

    Das stimme schlichtweg gerade nicht, denn gemäß BGH-Urteil aus Februar 2014 könne es dem Geschädigten absolut nicht schaden, wenn sich herausstellen sollte, dass der beauftragte Sachverständige teurer war als der Durchschnitt. Entscheidend sei vielmehr, ob erwartet werden konnte, dass dem Geschädigten dies auffällt. Hierzu sei der Geschädigte gerade nicht verpflichtet, Marktforschung zu betreiben. Also würde es keinem Geschädigten in ganz Deutschland jemals auffallen können, einmal abgesehen von wirklich nur noch theoretisch denkbaren Exotenfällen.

    Mit diesem Kürzungsschreiben würde die HUK-Coburg „äußerßt raffiniert“ bei redlichen Geschädigten Eindrücke erwecken, welche schlichtweg nicht stimmen und dies sei noch die harmloseste Umschreibung dafür.

    Das Kürzungsschreiben erinnere vielmehr an die sog. „Emser-Depesche vom Sommer 1870“ welche der damalige preußische König Wilhelm seinem Ministerpräsidenten Bismarck sandte. Letzterer fügte nicht eine einzige Silbe hinzu, nahm vielmehr „nur“ Streichungen vor und „korrigierte“ an der einen oder anderen Stelle die Wortreihenfolge. Trotzdem gelang es ihm dadurch, dem gesamten Inhalt nicht nur ein anderes Bild zu verleihen, vielmehr den grundlegenden Inhalt fast schon umzudrehen. Diese „überarbeitete“ Auflage besagter Depesche wurde dann an die verschiedensten Pressestellen weitergegeben und damit veröffentlicht. Sie löste den sog. deutsch-französischen Krieg von 1870/71 aus.

    Mach 1

  4. D.H. sagt:

    Hallo, Mach 1,

    vielen Dank für Deine Ausführungen, von denen ich annehme , dass Du die Reaktion eines Rechtsanwalts hier inhaltlich und nur auszugsweise wiedergegeben hast.

    Dann ist die behauptete Beweislastumkehr nicht mehr als eine Finte, wie auch das angebliche Risiko des Geschädigten, weil dies nur werkvertraglich ansprechbar wäre. Das Schreiben ist inhaltlich so angelegt, dass damit die Entgültigkeit der sachfremden und unlogischen Kürzung signalisiert wird. Eine in der Tat meisterhafte äußerst raffinierte Abfassung. Gleichwohl war bisher der damit tausendfache Versuch, Unfallopfer, deren Rechtsanwälte und deren Sachverständige sowie Gerichte in die Irre zu führen erfolgreich.
    Vom Inhalt des Kürzungsschreiben her ist dann auch die Überschrift verständlich.
    Ist das nicht etwas für das Coburger Tageblatt ?

    Wie hat die HUK-Coburg denn darauf reagiert ?

    Freundlichst

    D.H.

  5. Mach 1 sagt:

    @ D.H.
    Die Reaktion beschränkte sich auf die Mitteilung, dass „aus wirtschaftlichen Gründen ohne Präjudiz für künftige Schadenfälle“ der Restbetrag nachgezahlt würde.

    Das klingt für mich so, als wenn mir ein auf frischer Tat ertappter Taschendieb erklärt: „Aus wirtschaftlichen Gründen gebe ich Dir das geklaute Geld zurück, aber ohne Präjudiz für künftige Klauversuche.“

    Mach 1

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