AG Langen verurteilt HUK 24 AG zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.11.2014 – 56 C 315/14 (10) -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

heute veröffentlichen wir hier ein positives Urteil aus Langen zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die die berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt hatte. Der vom Unfallopfer beauftragte Kfz-Sachverständige hatte für die Erstellung des Schadensgutachtens insgesamt 2.312,85 € berechnet, worauf die beklagte HUK 24 AG nur 1.343,– € zahlte. Sie meinte, mit diesem Betrag sei der Sachverständige ausreichend entgolten. Die rechtswidrig vorgenommene Kürzung der Sachverständigenkosten sowie die restlichen Anwaltkosten waren Gegenstand der Klage vor dem Amtsgericht Langen in Niedersachsen. Allerdings wurde auf Freistellung erkannt und auch beantragt, obwohl sich der Freistellungsanspruch aufgrund der endgültigen und ernsthaften Zahlungsverweigerung der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. Lest aber selbst das Urteil des AG Langen und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Langen (Hessen)                                                  Verkündet am 14.11.2014
Aktenzeichen: 56 C 315/14 (10)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK 24 AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96440 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Langen (Hessen) durch die Richterin am Amtsgericht P. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2014 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 179,09 € weitere vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen sowie den Kläger in Höhe von 886,85 € weiterer Sachverständigenkosten gegenüber dem Sachverständigenbüro … freizustellen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger macht restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherin des Schädigers unstreitig zu 100% einstandspflichtig ist. Mit der Klage werden noch restliche Rechtsanwaltskosten sowie vorgerichtliche Sachverständigenkosten geltend gemacht. Soweit die Klage ursprünglich auch Nutzungsausfall von 1.343,00 € zuzüglich Zinsen enthalten hat, ist der Rechtsstreit insoweit aufgrund nachträglicher Zahlung der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die Beklagte habe auf die Gutachterkosten von 2.312,85 € gemäß Rechnung vom 22.03.2014 (Bl. 10 d.A.) zu Unrecht einen Betrag von 886,85 € nicht gezahlt.

Der Kläger beantragt,

der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 179,09 € weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen sowie den Kläger in Höhe von 886,85 € weiterer Sachverständigenkosten gegenüber dem Sachverständigenbüro K. freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 1.426,00 € sei der diesbezügliche Anspruch des geschädigten Klägers in ausreichender Weise erfüllt. Die Sachverständigenrechnung sei nämlich im Übrigen überhöht. Sie habe sich zu Recht an der Grundlage des Honor-artableaus orientiert. Weder die BVSK-Honorarbefragung noch die VKS-Honorarbefragung sei demgegenüber eine taugliche Schätzungsgrundlage. Es seien aber auch die geltend gemachten Nebenkosten zu beanstanden.

Wegen des weiteren wechselseitigen Vorbringens wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist begründet.
Die Beklagte ist zunächst verpflichtet, den Kläger von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 886,85 € gegenüber dem Sachverständigenbüro K. freizustellen.
Die Beklagte ist nämlich insoweit verpflichtet, die Rechnung vom 22.03.2014 vollständig zu begleichen. Nach § 249 BGB hat die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Schädigers den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu erstatten. Dazu zählen auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die streitgegenständliche Rechnung ist vor vorliegend nicht wegen des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers zu reduzieren. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Rechnungsbetrag für den Kläger erkennbar über denjenigen hält, was er zur Schadensbeseitigung für erforderlich halten durfte. Dabei ist mit dem Landgericht Darmstadt (Urteil vom 17.05.2013, Az.: 6 S 232/12) zunächst davon auszugehen, dass angesichts der Nettoreparaturkosten von 17.090,59 € das Grundhonorar nicht zu beanstanden ist, da es unter 10% dieses Betrages liegt. Aber auch die Höhe der geltend gemachten Nebenkosten ist nicht zu beanstanden. Dass der Sachverständige für Fahrtkosten eine Pauschale von 25,80 € angesetzt hat, erscheint angesichts dessen, dass auch zahlreiche sonstige Werkunternehmen mit An- und Abreisepauschalen rechnen, nicht erkennbar unüblich und überhöht. Auch die differenziert nach ersten und zweiten Fotosatz in Ansatz gebrachten Fotokosten erscheinen der Höhe nach noch vertretbar, genauso wie eine allgemeine Pauschale für verschiedene weitere Einzelpositionen in Höhe von insgesamt 38,80 €. Insbesondere ist auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige von seinem Gutachten von vornherein mehr als einen Satz gefertigt und berechnet hat. Es ist insoweit selbstverständlich, dass sowohl die Versicherung des Schädigers als auch der Geschädigte selbst Anspruch auf ein vollständiges Gutachten hat, welches in gleicher Weise die Qualität aufweist, wie das Originalgutachten.

Die Beklagte hat auch die weiteren nicht erstatteten Rechtsanwaltskosten zu zahlen, wie sich aus den vorgenannten Ausführungen ergibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO und berücksichtigt, dass bezüglich der nach Rechtshängigkeit geleisteten Teilzahlung die Beklagte kostenpflichtig ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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18 Antworten zu AG Langen verurteilt HUK 24 AG zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.11.2014 – 56 C 315/14 (10) -.

  1. Captain Blaubär sagt:

    Hallo, Willi Wacker & verehrte CH-Redaktion,

    eine von der Kürze her beeindruckende Entscheidung des AG Langen, die wohl von der Beklagten nicht so einfach hingenommen werden dürfte.

    Interessant sind auch hier wieder die Ausführungen der Beklagten mit dem Antrag auf Klageabweisung, wenn es dort u.a. heißt:

    „Mit Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 1.426,00 € sei der diesbezügliche Anspruch des geschädigten Klägers in ausreichender Weise erfüllt. Die Sachverständigenrechnung sei nämlich im Übrigen überhöht. Sie habe sich zu Recht an der Grundlage des Honorartableaus orientiert. Weder die BVSK-Honorarbefragung noch die VKS-Honorarbefragung sei demgegenüber eine taugliche Schätzungsgrundlage. Es seien aber auch die geltend gemachten Nebenkosten zu beanstanden.“

    Danach bestimmt die Beklagte jeweils nach eigenem Dafürhalten, was unter „in ausreichender Weise“ zu verstehen ist.
    Mit dem Inhalt des § 249 S.1 BGB hat das jedoch nichts zu tun, denn danach hat ein Schadenersatzpflichtiger DEN Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Danach ist die Handhabung der Beklagten rechtsdogmatisch und methodisch nicht haltbar, denn hier wird deutlich, dass die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, darüber befinden zu können, was betragsmäßig „in ausreichender Weise“ gleichbedeutend wäre mit dem, was der § 249 BGB, S.1 postuliert. Indem die Beklagte statt Schadenersatz nur Wertersatz nach eigenen Vorstellungen zubilligen will, versagt sie dem Geschädigen im Widerspruch zu Gesetz und Recht den ihm tatsächlich geschuldeten Schadenersatz.
    Die Schadenersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Geschädigten jedoch mit versicherungswirtschaftlichen Grundsätzen aufzuweichen, ist methodisch und sachlich fehlerhaft. Die von der Beklagten vertretende Auffassung führt dazu, den Schadenersatzanspruch eines Unfallopfers nicht nach dessen tatsächlichem Schaden, auf den es rechtlich allein ankommt, sondern primär nach vermeintlichen wirtschaftlichen Bedürfnissen der Versicherungsgesellschaften zu bemessen. Dabei werden die objektiven Begriffe des Schadenersatzrechts durch überschlägiges kaufmännisches SCHÄTZEN, für das es auf Rechtmäßigkeit und Genauigkeit nicht ankommt, und willkürliche ZUMUTBARKEITEN verdrängt. Richtpreise einer Interessengruppe sind keine im Verkehr geltenden Wertmaßstäbe. Der zielstrebige Versuch der Beklagten, den Schadenersatz unabhängig vom individuellen Schaden des Geschädigten zu bestimmen,verstößt deshalb nicht nur nach § 249 S.1 BGB, sondern ist logisch und damit notwendig auch sachlich unmöglich.Einen vom Schaden unabhängigen Schadenersatz und einen an deren Bewertungsmaßstab des Schadenersatzes als den des tatsächlich eingetretenen Schadens gibt es nicht und „Richtpreise“ von Versicherungen sind weder objektiv noch haben sie etwas mit einem zu ersetzenden Schaden zu tun. Es handelt sich dabei um Scheinkonstruktionen , hinter denen sich letztlich nur willkürliche Behauptungen verbergen.

    Auch hier wird wieder der Austausch von Begriffen deutlich. Wurde zunächst behauptet, dass ein Honorar in Höhe des Kürzungsbetrages nicht erforderlich gewesen sei (kann das eine dritte, anonym gehaltenen Person, die nicht sachverständig ist, überhaupt ansatzweise beurteilen ?) wird in der prozessualen Auseinandersetzung aus der Nichterforderlichkeit plötzlich eine Überhöhung mit der Zielsetzung, das Gericht zu einer Überprüfung unter werkvertraglichen Gesichtspunkten zu animieren, um die schadenersatzrechtliche Betrachtung auszublenden.

    Selbstverständlich kann sich die Beklagte an ihrem hauseigenen Honorartableau orientieren, was jedoch mit dem Erkennen des Schadenersatzes nichts zu tun hat, zumal die Zusammenstellung der Bezugsgrößen dabei primär auf organisatorische Zweckmäßigkeiten im eigenen Unternehmen abgestellt wurde und damit provokativ nur noch ein pauschales Einheitshonorar als Schadenersatz behauptet wird, was nahezu automatisch zu der bekannten Prozeßflut geführt hat.

    Was schließlich das Bestreiten der BVSK-Erhebung UND der VKS-BVK-Befragung als taugliche Schätzgrundlage angeht, sollte man sich darin erinnern, über welche beachtlichen Zeitraum diverse Befragung des BVSK für die Beklagte richtungsweisend waren zuletzt mit einem Verweis auf ein „Gesprächsergebnis“ zwischen BVSK und HUK-COBUG. Dass es sich dabei allenfall um eine Sondervereinbarung handeln könnte, wurde bis heute ignoriert, wie ein aktuelles Kürzungsschreiben noch aus dem letzten Quartal 2014 (!) erkennen lässt.

    Dass zum guten Schluss dann noch eine Überhöhung der Nebenkosten ins Feld geführt wird, zeugt eigenlich nur noch von nebulösen Versuchen, mit allen erdenklichen Mitteln und mit Hilfe der Gerichte durch günstige Urteile für die
    Beklagte eine Art Gebührenordnung zu etablieren, wobei das hauseigene Honorartableau HUK-Coburg 2012 als Vorreiter dienen soll. Auch dafür findet sich entgegen der HUK-Coburg Auffassung im Gesetz jedoch keine Stütze. Der Sack mit tragfähigen Argumenten für eine gegenläufige Rechtsmeinung ist schon seit geraumer Zeit fast leer und hat inzwischen auch noch ein Loch, dass offenbar auch vom unternehmensinternen Controlling nicht erkannt wird.

    Captain Blaubär

  2. Regenmacher sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    da hatte mal wieder eine Richterin keine Veranlassung, sich mit der permanent geistigen Notwehr der HUK-Coburg-Versicherung und Ihrer Vortragskünstler langatmig zu befassen.
    Regenmacher

  3. DerHukflüsterer sagt:

    Aus aktuellen Anlass!!!

    Abgesprochener Rechtsbruch?

    Betreff: Aktuelle Münchner Rechtsprechung bzgl. der Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir möchten Sie höflich darauf hinweisen, dass sich die Rechtsprechung des Landgerichtes München I (17. und 19. Zivilkammer) hinsichtlich der erstattungspflichten Gutachterkosten in diesem Jahr aller Voraussicht nach ändern wird.

    In einer öffentlichen Sitzung am 18.12.2014 wies der Vorsitzende Richter der 19. Zivilkammer, Herr Weber, darauf hin, dass sich beide Kammern nunmehr zusammengesetzt haben und die Rechtsprechung wie folgt ändern werden:
    Aufgrund des letztjährigen Urteils des BGHs wird bezüglich der Höhe des Grundhonorars nach wie vor das sogenannte BVSK-Tableau Anwendung finden. Die Nebenforderungen jedoch werden ausschließlich nach dem JVEG bemessen werden. Für den Fall, dass ein Sachverständiger aus abgetretenem Recht klagen wird, gelten die Obergrenzen des JVEG direkt. Die sogenannte „Erkennbarkeitsgrenze“ für den Geschädigten wird aller Voraussicht nach bei den doppelten Sätzen des JVEG liegen.

    Zum momentanen Zeitpunkt existieren diesbezüglich noch keine Urteile, da die beiden Kammern in den laufenden Verfahren zunächst Hinweise erteilen und den Parteien Schriftsatzfristen eingeräumt haben. Sowie uns ein Urteil diesbezüglich vorliegt, werden wir Sie umgehend in Kenntnis setzen.

    Herr Weber wies auch darauf hin, dass die Amtsrichter hiervon in Kenntnis gesetzt werden, sodass zu erwarten ist, dass sich auch deren Rechtsprechung ändern wird.

    Die einzelnen Sätze nach dem JVEG können Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de/jveg nachlesen.

    Wir erwarten insofern in Zukunft Streitigkeiten im jeweilig konkreten Einzelfall (z.B.: Geschädigter zahlt sofort nach Erhalt des Gutachtens die Gutachterkosten vollständig, Geschädigter zahlt offenen Restbetrag nach Teilzahlung durch die Versicherung an den Gutachter,….). Hierauf angesprochen, meinte Herr Weber, dass sich insofern die Münchner Rechtsprechung weiterentwickeln müsse und werde.

    Sowie uns neue Erkenntnisse hierzu vorliegen, werden wir uns umgehend bei Ihnen melden.

    Bis dahin verbleiben wir

    mit freundlichen Grüßen

  4. Hüttengaudi sagt:

    Abgesprochene Rechtsbeugung und das auch noch auf die plumpe Art a´la MIR SAN MIR!
    Dass diese Kopfscheisse vom BVerfG kassiert wird,lässt sich wohl kaum bezweifeln,denn welcher Geschädigte kennt schon das JVEG.
    Die Münchner Rechtsprechung entwickelt sich nicht weiter,sondern zurück und nach ihrer Kassierung durch das BVerfG wieder zum Ursprung zurück.
    Das sind doch zu allererst feige Säcke,Wichtigtuer und Jurapfeifen,die nicht die Bohne einer Ahnung von §249 BGB haben!

  5. Jörg sagt:

    HUKFlüsterer – „Abgesprochener Rechtsbruch?“ Und immer wieder – seit Franz-Josef-Strauss’schen Zeiten –
    das unsägliche Münchener Langericht! So etwas geht gar nicht. Da wird der BGH zum Kasperle gemacht. Solche Richter sollte man ausweisen.

  6. RA Schwier sagt:

    @DerHukflüsterer

    § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen (JVEG)
    (2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
    1. bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
    2.in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
    3.für Farbkopien und -ausdrucke jeweils das Doppelte der Beträge nach Nummer 1 oder Nummer 2.

    Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

    (3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

    „Die sogenannte „Erkennbarkeitsgrenze“ für den Geschädigten wird aller Voraussicht nach bei den doppelten Sätzen des JVEG liegen.“

    Ich mache jetzt mal ad hoc folgende Berechnung auf!

    Also,
    es handelt sich z.B. bei den Lichtbildern um einzeln zu bearbeitende Dateien. Dies bedeutet, dass nach dem JVEG jede einzelne *.jpg-Datei mit 1,50 € zu vergüten wäre, mithin zum doppelten Satz, also mit 3,00 €. Dies gilt insbesondere des wegen, weil in Computerprogrammen bei verschiedenen Lichtbildern, die Bearbeitung nur einzeln erfolgen kann. Es ist nämlich schlichtweg „unmöglich“ dies in „einer“ Datei zu bearbeiten.

    Kumulativ nehme ich die Notwendigkeit, dass diese Dateien ja auch an Geschädigten sowie die Versicherung zu versenden sind. Dies würde 6,00 € pro Lichtbild ausmachen, da das Gutachten ja an 2 verschiedene Empfänger versandt wird.

    Ergo, man könnte die Kosten nach dem JVEG sogar über die Tableaus berechnen, was in einem außergerichtlichen Fall mal für die Übersendung der polizeilichen EA dazu führte, dass mehr als 110,00 € erstattet wurden. …….

    …… ob dies sinnvoll ist oder zu mehr Transparenz führt, also der „Schwenk“ auf das JVEG, steht auf einem ganz anderen Blatt!

  7. Hirnbeiss sagt:

    @

    Es sind nicht nur die Münchner Landgerichte, auch das AG München mit der Richterin Dr..K…. ist der Antrieb dieser Kampagne. Mit von der Partie sind Saarbrücken, Kölner Raum, Aachen, und nicht zu vergessen, Richter W…. vom BGH.
    Die Absicht der Gerichte Grundhonorare vom BVSK als Maßstab für unabhängige SV anzulegen, aber im Gegenzug die ebenso abgefragten Nebenkosten des BVSK zu ignorieren bzw. zu verneinen, zeigt doch den Dümmsten, mit welchen Kleingeistigen oder käuflichen Robenträger man es zu tun hat.
    Es sind die „Gehilfen der Gerichte“ deren Existenz man nun in gemeinsamer Sache mit den Versicherern Stück für Stück zerstört. Diese sich absprechende Richterschaft unterstützt nun das Schadenmanagement der Versicherer und schädigt vorsätzlich tausende von kleinen SV-Büros.
    Es ist so, dass die Vergütungen des JVEG ausschließlich für Dienstleistungen, welche für die Justiz erbracht werden, bewusst unter den betriebswirtschaftlich erforderlichen Kosten festgelegt wurden, weil unser Staat sparen muß. Man muss nur die Studie des Prof. Hommerich lesen, welche der Staat in Auftrag gegeben hat, damit eine erforderliche SV-Vergütung bestimmt werden kann.
    Es waren damals im Ergebnis durchschnittlich 119.- € netto für die Sparte Kfz.-Schäden u. Bewertung, welche als Vergütung pro Stunde zu berechnen wären.
    Es wurden aber wider besseres Wissen vom Staat nur € 90.- gesetzlich festgelegt.
    Betrachtet man die uneinheitliche Rechtsprechung, oder wie man so etwas heute nennt, erkennt man dass sich viele ordentlich und gesetzestreue Richter/innen an die Gesetze halten und nicht wie die oben genannten Scharlatane versuchen, gegen alle Gesetze zum Trotz eine eigene, willkürliche Rechtsprechung, die alleine nur der Versicherungswirtschaft dienlich ist, durchzusetzen.
    Obwohl alle der hier zitierten Robenträger Akademiker sind, können sie nicht ansatzweise errechnen u. nachvollziehen, was ein Mittelklasse-Pkw pro Km kostet!
    Sie wissen nicht, was dem jeweiligen Objekt zurechenbare Kosten sind.
    Sie hören nur auf das Gejammer der größsten Gauner aus der Versicherungsbranche.
    Siehe nur die verfassungsrechtlich bedenkliche Abschaffung der MwSt. bei fiktiver Abrechnung.
    Sie haben keine Ahnung von einer ordentlichen und erforderlichen Honorarberechnung, welche eine unabhängige Tätigkeit garantiert u. auch unserem Staat die erforderlichen Abgaben u. die wichtige Funktion des Wirtschaftskreislaufes sichert, aber ziehen vom Staat Gehälter u. Pensionen, die man ihnen ersatzlos streichen müsste, für die Willkür, welche sie an den Tag legen.
    Man muß nur den Fall des Polizisten verfolgen, der einem Jugentlichen eine gescheuert hat. Nebst anderen Sanktionen strich man ihm die Pension, nachdem er sich über 25 Jahre mit all dem Gesindel herumschlagen musste!
    Diesen Robenträgern, die auch noch kartellrechtswidrig Einheitspreise einführen wollen, gehört auch sofort das Beamtengehalt gestrichen, aber da passiert nichts, obwohl sie genau gesehen staatsfeindlich agieren! Sie verspotten die Gesetzgebung, weil sie klare Gesetze zu einer abgekarteten Sache missbrauchen.

  8. Mister L sagt:

    @ DerHukflüsterer

    Derartige Vorgehensweise zieht sich sogar bis ins OLG des größten Dorfes Deutschlands hin, wo sogar einer der Richter IM PROZESS auf derartige Absprachen abstellte.
    Allerdings ging es hierbei um den Verweis auf eine angeblich gleichwertige Reparatur in einer von der Versicherung benannten Referenzwerkstatt.
    Auf Grund der sonst zu erwartenden Prozessflut, würde man zukünftig entsprechend urteilen…

    In einem anderen Fall wurde vor dem LG in ähnlicher Sache verhandelt.
    Schon anhand der Bilder auf der Website des Referenzbetriebes wurde an allen aufgezeigten „Reparaturbeispielen“ Pfusch nachgewiesen.
    Gravierende Passungenauigkeiten, Achsmesswerte NACH dem Einstellen schlimmer wie vorher sowie nachlässiges Abkleben beim Lackieren und dadurch starke Farbantragung am Himmelbezug eines Premiumfahrzeuges.
    Der Gerichtssachverständige, der die angeblich gleichwertige Reparatur „nachgewiesen hat“, äußerte hierzu:
    Es käme darauf an, was man mit der Werkstatt vereinbaren würde.
    Weiter auf die Mängel im Einzelnen angesprochen äußerte er, dass, wenn eine Billigreparatur vereinbart wurde (was aus seiner Sicht grundsätzlich möglich wäre), dies daraus resultieren könnte.
    Dagegen gehalten wurde, dass in allen aufgezeigten Fällen offenbar teils gravierende Reparaturmängel bestanden haben und man sehenden Auges selbst Reparaturmängel und daraus resultierende weitere Unannehmlichkeiten zu erwarten habe und auch aus diesen Gründen (weitere wurden vorgetragen) die Reparatur dort unzumutbar wäre. Darüber hinaus würde keine Fachwerkstatt bzw. das dort vorhandene Personal, die zu verrichtenden Arbeiten derart nachlässig ausführen. Im Zweifelsfall würde der fragwürdige Billigauftrag eben abgelehnt. Fachkompetenz erzeuge man mit der Veröffentlichung derartiger „Reparaturbeispiele“ im Netz jedenfalls nicht.
    Das Urteil wurde mit der Begründung gefällt, dass der ÖBV-SV nachvollziehbar vorgetragen habe, dass eine Reparatur dort zumutbar, ja sogar gleichwertig wäre.

  9. Willi Wacker sagt:

    @Der Hukflüsterer

    Die beabsichtigte Änderung der Rechtsprechung des LG München ist ein eideutiger Verstoß gegen die Rechtsprechung des BGH. In dem Grundsatzurteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (veröffentlicht u.a. in NJW 2007, 1450 = Zfs 2007, 507 = DS 2007, 144 = VersR 2007, 560) hat dieser unter Bezugnahme auf BGH X ZR 122/05 – (=BGH VersR 2006, 1131 = ZfS 2006, 564) entschieden, dass die Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlich bestellter Gutachter auf Privatgutachter nicht angebracht ist, denn der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung des JVEG auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlich bestellten Sachverständigen, die zu den Parteien des Rechtsstreits nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktisch haften, während die Haftung gerichtlich bestellter Sachverständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt. Dieser Paragraf 839a BGB beschränkt die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, damit der vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft bestellte Sachverständige seine Gutachtertätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann, zumal der gerichtlich bestellte Sachverständige nach den Verfahrensordnungen in § 407 ZPO bzw. § 75 StPO regelmäßig zur Übernahme der sachverständigen Beurteilungstätigkeit verpflichtet ist. Nur in Ausnahmefällen kann er die Übernahme ablehnen.

    Gegen diese Rechtsprechung würde die Änderung der landgerichtlichen Rechtsprechung zu den erforderlichen Sachverständigenkosten verstoßen. Ich habe noch nie gehört oder gelesen, dass ein Gericht im Voraus ankündigt, bewußt gegen die Rechtsprechung des BGH zu verstoßen. Da liegt der Verdacht des Rechtsbruchs nahe.

    Im Übrigen dürfte die Änderung der landgerichtlichen Rechtsprechung auch einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Denn nach einhelliger BGH-Rechtsprechung kommt es bei der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO nicht auf einzelne Positionen, etwa Grundhonorar und Nebenkosten im einzelnen, sondern auf den vom Sachverständigen berechneten Gesamtbetrag an. Bei der Schätzung der Schadenshöhe durch den besonders freigestellten Tatrichter nach § 287 ZPO bildet der tatsächlich berechnete Aufwand, ex-post betrachtet, oft nur einen Anhaltspunkt für den erforderlichen Geldbetrag nach § 249 BGB, der ex ante zu bestimmen ist. Wie soll also das Unfallopfer wissen, was im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverstädigen (ex ante betrachtet) an Gesamtkosten (Schadenshöhe) für erforderlich anzusehen ist. Die BVSK-Liste muss das Unfallopfer nicht kennen (BGH VI ZR 225/13 = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Aber auch die Tabellenwerte des JVEG muss der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung nicht kennen, obwohl sie durch Recherchen im Internet im Nachhinein erforschbar sind. Denn der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen für den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Kfz-Sachverständigen ausfindig zu machen. Er muss sich auch nicht so verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte.

    Der Schädiger hat gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, der dem zur Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes erforderlichen Geldbetrages entspricht, wobei der erforderliche Geldbetrag aus der ex-ante-Sicht zu berücksichtigen ist. Wenn der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen in seiner Region beauftragt, kann ihm auch kein Auswahlverschulden angelastet werden. Wenn das Unfallopfer bei Erhalt der Rechnung dann feststellt, aus seiner laienhaften Sicht, dass Preis und Leistung nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen, dann kann der Geschädigte diesen berechneten Betrag als erforderlichen Geldbetrag ansehen, der nach § 249 BGB zu ersetzen ist.

    Sollte der Schädiger wider Erwarten der Ansicht sein, der Geschädigte habe gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 II BGB verstoßen, weil er irgendwelche Maßnahmen unterlassen habe, so ist der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer darlegungs- und beweisbelastet. Diesen Beweis kann der Schädiger regelmäßig nicht führen. Deshalb versucht die Versicherungswirtschaft schon seit längerem die Beweislast einfach umzudrehen und behauptet gegen Recht und Gesetz, der Geschädigte habe zu beweisen, der berechnete Betrag sei erforderlich. Dabei verkennt die Versicherungswirtschaft, dass der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast bereits dadurch genügt, dass er die Rechnung des Kfz-Sachverständigen vorlegt.

    Entsprechend der Relationstechnik ist es nun Sache des Schädigers darzulegen und zu beweisen, dass der berechnete Betrag nicht dem erforderlichen Geldbetrag nach § 249 II BGB entspricht und dass der Geschädigte seine Schadensgeringhaltungspflicht verletzt habe. Diese Schadensgeringhaltungspflichtverletzung kann der Schädiger nicht darauf stützen, dass der Geschädigte einen Sachverständigen beauftragt hat, der angeblich zu teuer abrechnet, denn das Unfallopfer hat keine Pflicht zur Erforschung des Sachverständigenmarktes. Im Übrigen ist eine Erforschung nach dem preisgünstigsten Sachverständigen vor Erstellung des Gutachtens kaum möglich, denn die Kosten des Sachverständigen stehen endgültig erst dann fest, wenn der Gutachter seine Tätigkeit beendet hat und das Gutachten versandfertig vorliegt. Deshalb ist auch die Einholung von Kostenvoranschlägen, wie häufig von Versicherungen gefordert, nicht möglich.

    Die Versicherer sind nicht rechtlos, wenn es um überhöhte Sachverständigenkostenrechnungen geht. In dem Fall, dass es der Versicherung vermeintlich doch gelingen sollte, eine Überhöhung der Sachverständigenkosten darzulegen und zu beweisen, bleibt ihr der Weg der Vorteilsasgleichung. Der Schädiger kann sich den vermeintlichen Bereicherungsanspruch des Geschädigten gegen den Sachverständigen aus dem Vertragsverhältnis Unfallopfer zu Sachverständigem abtreten lassen, wozu der Geschädigte verpflichtet ist, und kann dann aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegen den Sachverständigen vorgehen. In diesem Fall trägt allerdings der Schädiger die volle Darlegungs- und Beweislast sowie die Gerichtskostenvorleistungspflicht. Und genau diesen Weg scheut die Versicherungswirtschaft bewußt.

    Bei einer Änderung der Rechtsprechung des LG München dürfte dies in einem möglichen Revisionsverfahren nicht lange Bestand haben, da bin ich mir sicher. Selbst wenn die Revision nicht zugelassen werden sollte, müsste es über den zulässigen Antrag auf Zulassung der Revision letztlich durch zu einer Überprüfung der geänderten Rechtsprechung des LG München kommen.

  10. Karle sagt:

    @Willi Wacker

    Das trifft im Wesentlichen alles zu, so lange „neutrale Verhältnisse“ beim BGH herrschen. Aber auch dort hat eine Unterwanderung durch die Versicherer begonnen, die man berücksichtigen muss. Siehe z.B. VI ZR 357/13 und diverse andere versicherungsfreundliche „Schrotturteile“ zur fiktiven Abrechnung oder zu den Mietwagenkosten.

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Karle,
    eben wegen BGH VI ZR 357/13, bei dem der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagte, bei dem der Sachverständige die Abtretung an Erfüllungs Statt, und damit mit Erlöschenswirkung gemäß § 364 BGB, angenommen hat, sollte möglichst nicht mehr in dieser Form vorgegangen werden, sondern entsprechend BGH VI ZR 225/13 (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 = BeckRS 2014, 04270) durch Klage des Unfallopfers gegen den Unfallverursacher. ln dem Rechtsstreit BGH VI ZR 225/13 war der Unfallverursacher ein VN der HUK-COBURG. Entsprechend musste die hinter der beklagten VN der HUK-COBURG stehende HUK-COBURG bluten! Diese Rechtsprechung hat Bestand. Das Urteil BGH VI ZR 357/13 betrifft einen Einzelfall und kann daher nicht als Grundsatzurteil angesehen werden. Als Grundsatzentscheidungen des VI. Zivilsentes sind in Sachverständigenkostenverfahren bei Verkehrsunfällen die Urteile VI ZR 67/06, VI ZR 133/11 und VI ZR 225/13 anzusehen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  12. Karle sagt:

    @Willi Wacker

    Die rechtliche Beurteilung ist ohne Zweifel zutreffend.

    Meiner Ansicht nach handelt es sich in Sachen JVEG-Attacke aber um einen überregionalen Komplott gegen die freien Kfz-Sachverständigen insgesamt. Wie kann es sonst sein, dass dem LG Saarbrücken zuerst eine (rechtswidrig) weiche Landung durch den BGH beschert wird (VI ZR 357/13), das LG SB im zurückverwiesenen Prozess dann umschwenkt, indem es anstatt der 100 Euro Nebenkostenpauschale plötzlich mit „Kleingeld-Kürzungen“ auf Grundlage des JVEG (wohlgemerkt im Schadensersatzprozess!!) anfängt und sich das LG München genau zeitgleich diese Strategie zu Eigen macht (ohne den Strategiewechsel des LG SB offiziell überhaupt zu kennen).

    Da wirken eindeutig interessensgesteuerte Kräfte hinter den Kulissen.

    Insbesondere wenn man weiß, dass das LG Saarbrücken sich der Fehlerhaftigkeit seiner erneuten Entscheidung wohl bewusst ist, indem es die Revision abermals zugelassen hat. Plan dabei ist es wohl, das JVEG auf dieser Schiene über den BGH quasie „einzuführen“? Wenn man dann noch weiß, welche „Beziehungen“ des vorsitzenden Richters am LG SB zu einem zuständigen Richter des Revisionssenats des BGH bestehen, braucht man nur noch 1 und 2 zusammenzählen.

    Man kann gar nicht so viel essen, wie man…….

  13. Jörg sagt:

    Da wundert es den Deutschen Michel, wenn Leute auf die Strasse gehen, wie es derzeit geschieht. Und ich prophezeie es werden noch mehr. Da geht es im Kern eigentlich um unsere politischen Verhältnisse und um die katastrophalen Auswüchse, wie sie sich z.B. im arroganten Gebahren eines BGH-Richters W. und vieler anderer Totengräber dieser Demokratie manifestieren. Die glauben tatsächlich, sie sind der Staat und wir die zahlenden Deppen. Es wird Zeit für Veränderungen.

  14. Willi Wacker sagt:

    Karle,
    dass die Versicherungswirtschaft versucht, durch von Versicherungen finanzierte oder organisierte Seminare oder ähnlichem Einfluss auf die eigentlich unabhängige Rechtsprechung zu nehmen, dürfte mittlerweile auch dem Letzten im hintersten Flecken dieser Republik bekaannt sein.

    Ob diese „Lobbyarbeit“ verfassungsrechtlich zulässig ist, mag hier zunächst nicht diskutiert werden. Ich bin der Meinung, dass die dritte Gewalt in diesem Statt schon von sich aus darauf achten sollte, dass sie unabhängig bleibt.

    Wenn die Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken mit nunmehr geänderten Nebenkosten, nachdem der VI. Zivilsenat mit Richter W. die Rechtsprechung seines Kollegen F. aus Saarbrücken hinsichtlich der 100,– €-Grenze gekippt hatte, auf den Sätzen des JVEG gestützt wird, wird erneut der BGH entscheiden müssen. Dann allerdings wird er Schwierigkeiten haben, die Stütze auf JVEG revisionsrechlich durchwinken zu können. Denn derselbe Senat hat 2007 entschieden, dass JVEG kein Maßstab sein kann, da völlig andere Regelungsinhalte (siehe meinen heutigen Kommentar von 11.16 h!). Warum sollte jetzt gelten, was 2007 nicht galt? Das muss aber sauber begründet werden, denn ansonsten dürfte das Bundesverfassungsgericht tätig werden.

    Dass der Vorsitzende Richter der Berufungskammer des LG Saarbrücken, Herr F., und der Bundesrichter W. des VI. Zivilsenates auch beruflich zusamenarbeiten, ergibt sich aus den auch hier schon veröffentlichten gemeinsamen Seminaren. Beide referieren über den Sachschaden nach einem Verkehrsunfall im weitesten Sinne. Dass die beiden sich dann auch schon mal über anstehende Prozesse austauschen, dürfte selbstverständlich sein. Dass auch der eine dem anderen die Augen nicht aussticht, sondern allenfalls kleine Blessuren beibringt, zeigt das Revisionsurteil des BGH VI ZR 357/13 zu dem Urteil des LG Saarbrücken 13 S 41/13 – . Beziehungen bestehen daher auf jeden Fall.

    Dass die bundesweite Lobbyarbeit der Versicherer in allen Teilen der Republik auf fruchtbaren Boden fallen kann, nicht muss, sieht man jetzt auch an der (vermutlich) abgestimmten Vorgehensweise des LG Saarbrücken und des LG München. Aber dass es genau diese Landgerichte sind, ist eigentlich nicht verwunderlich. Immerhin sitzt in München die Allianz und in Bayern die HUK-COBURG. Bei dem anderen Landgericht ist einfach die gewollte Änderung des Schadensersatzrechtes durch die Gerichte, wenn schon die Änderung im Gesetzgebungsverfahren nicht geht, das gewünschte Ziel. Vielleicht gibt es aber auch ganz einfachere Lösungen, die sich jeder selbst überlegen kann.

    Ein schönes Wochenende wünsche ich trotzdem.
    Willi Wacker

  15. HD-30 sagt:

    Wir sollten alle Montags auf die Straße gehen – sonst ändert sich nix.

  16. RA Schwier sagt:

    Einfach mal so in die Runde.

    Wo und wann fruchtet eigentlich die Lobbyarbeit der Berufsverbände der Sachverständigen?

    Ich bin jung und lernfähig, aber wir hatten alleine im letzten Jahr alleine ca. 13 Klagrücknahmen bei SV-Klagen. Nur zwei weitere Klagen wurden ausgeurteilt. Einmal positiv für den SV und einmal gab es ein unsägliches 100,00 € – Urteil. (……. die notwendige Zusendung an die Red. habe ich im Hinterkopf….., sogar in der entsprechenden Aufarbeitung, damit das Einstellen und Formatieren nicht noch gesondert durch die Red. erfolgen muss)

    Bei den MW-Kosten haben wir in Bremen erstmal 2 „positive“ Urteile geholt. Naja, in Bremen gibt es eben nur „Fracke“ + x.

    Aber letzte Woche hat ein Kollege im Büro, binnen 3 Stunden, erstmal 3 weitere MW-Klagen ausgefertigt und eingereicht. Mitunter auch auf Wunsch der MW-Firma gegen den Schädiger. SIC! 3 Stunden Arbeit.
    Wie sagte es der Kollege danach und sinngemäß so schön:

    „Mist, da wurde ich vorhin durch die anderen Akten im Büro von der Arbeit abgehalten, denn ich wollte noch weiter bei den anderen ca. 60 gesammelten und ausstehenden MW-Sachen „rumrandalieren!“

    Also,

    was leisten eigentlich die eigenen Berufsverbände an „Lobbyarbeit!?“

  17. virus sagt:

    „JVEG geht nicht, ein bisschen nach JVEG und ein bisschen Sachverständigen-Honorartabelle geht gleich gar nicht“ so überschrieb ich meinen Beitrag am 09.01.2015.

    http://www.captain-huk.de/haftpflichtschaeden/jveg-geht-nicht-ein-bisschen-vom-jveg-und-ein-bisschen-sachverstaendigen-honorartabelle-geht-gleich-gar-nicht/

    Denn es brauchte keinerlei hellseherischer Fähigkeiten um vorherzusagen, zu welchen Mittel die Versicherungswirtschaft greifen wird, um die unabhängigen Sachverständigen endlich und ein für alle mal zur Aufgabe ihres Kampfes gegen das aggressive Schadensmanagement „zu bewegen“.
    Ein Schulterschluss musste her. Richter, Länder- und Instanzen übergreifend, Versicherer nahe Anwälte/Kanzleien und die Kfz-Versicherer selber haben unter gleich mehreren Grundgesetz-Verletzungen nunmehr das finale Ende eingeleitet.

    Art 1
    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
    (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
    (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

    Art 3
    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
    (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

    Art 12
    (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
    (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
    (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

    Art 97
    (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
    (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

    Verstößt ein Bundesrichter vorsätzlich gegen die Grundsätze des Grundgesetzes sind nach Artikel 98, Absatz 2 die Bundestagsabgeordneten in der Pflicht:

    Art 98
    (1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
    (2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
    (3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.
    (4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.
    (5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.

    Quelle: Deutscher Bundestag http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_09/245142

  18. virus sagt:

    @ HD-30

    Wir sollten alle Montags auf die Straße gehen – sonst ändert sich nix.

    … und zwar auf die Prielmayerstraße, Höhe Hausnummer 7, 80335 München

    Dazu brauchen wir aber noch Ideen für entsprechende Banner.

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