Und wieder einmal Sachverständigenkosten – diesmal die Bruderhilfe (AG Völklingen – 5B C 477/07 vom 21.12.2007)

Die Bruderhilfe versucht es nun wie die HUK-Coburg. Aber auch deren versuchte Kürzung des Sachverständigenhonorars ging mit Urteil des Amtsgericht Völklingen vom 21.12.2007 – 5B C 477/07 – in die Hose.

„Wegen Schadenersatz hat das Amtsgericht in VÖLKLINGEN im schriftlichen Verfahren am 21.12.2007 für Recht erkannt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 98,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.5.2007 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche des Klägers gegen die Firma … aus dem Gutachterauftrag vorm 09.03.2007.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert wird auf 98,81 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird im Hinblick auf das Nichterreichen der Rechtsmittelbeschwer gemäß § 313 a i.V.m. § 511 Abs. 2 ZPO verzichtet.

II.

Der Kläger kann von der Beklagten weiteren Schadensersatz in Höhe von 98,81 € aus § 7 Abs. 1 StVG und §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 3 Nr.1 PflichtVG verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den von Ihm beauftragten Sachverständigen.

1.

Die Einwände der Beklagten gegen die vollständige Erstattungsfähigkeit der Rechnung des Sachverständigen gehen fehl. Auch diese Kosten sind als zurechenbar durch das Unfallereignis verursachte Schadensermittlungskosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Zu trennen ist hier zwischen den dem Geschädigten zu ersetzenden Schaden an seinem Eigentum aus dem Unfallereignis. Zu diesen gehören die Sachverständigenkosten als mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, da die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urt. 30. 11. 2004 – VI ZR 365/03 -VersR 2005, 380; BGH vom 29. 11. 1988 – X ZR 112/87 – NJW-RR 1989, 953 [956]). Ebenso gehören diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist, was die Beklagte hier nicht in Frage stellt. Für diese schadensrechtliche Betrachtung ist von § 249 BGB auszugehen. Dazu Ziff. 2.

Ob die von dem Sachverständigen abgerechneten Gebühren nach § 315 BGB angemessen sind und der Billigkeit entsprechen wird erst relevant im Zusammenhang mit der unter Ziffer 3 entschiedenen Frage, ob der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 255 BGB zusteht, weil dem Geschädigten möglicherweise vertragliche Schadenersatzansprüche gegen den Sachverständigen wegen Überschreitung seines Bestimmungsrechtes nach § 315 BGB zustehen könnten.

2.

Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten

a)

Für die vorliegend relevante Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.1.2007, VI ZR 67/06, zitiert nach juris), der sich das erkennende Gericht anschließt, folgendes:

Der Geschädigte ist einerseits „Herr des Restitutionsgeschehen“ andererseits hat er das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen – sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. BGH, Urt. vom 15.10.1991 – VI ZR 314/90 – BGHZ 115, 364, 368 f.; BGH, Urt. v. 07.05.1996 – VI ZR 138/95 – BGHZ 132, 373, 376 f.; BGH, Urt. v. 29.04,2003 – VI ZR 398/02 – BGHZ 155, 1, 4 f,; BGH, Urt. v. 15.02.2005 – VI ZR 70/04 – BGHZ 162, 161, 164 f.; BGH, Urt. v. 12.07.2005 – VI ZR 132/04 – BGHZ 163, 362, 365). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Der Geschädigte hat nicht die Pflicht, den Markt zu erforschen wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.

b)

Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Satz 2 BGB allenfalls in krassen Fällen zu verneinen sein. Der Hinweis des BGH auf das dem Geschädigten verbleibende Risiko einer zu hohen Berechnung, bei der er auf seine Entscheidung zu den Mietwagentarifen verweist, dürfte im Hinblick auf die damit nicht vergleichbare Situation bei der Beauftragung eines Sachverständigen nur ausnahmsweise zum Tragen kommen. Von dem Geschädigten kann nicht ohne weiteres eine professionelle Überprüfung der Rechnung erwartet werden, Nur wenn es für den Geschädigten auch als Laie offensichtlich zu Tage tritt, dass die Rechnung des Sachverständigen unter krassem Verstoß gegen die §§ 315, 316 BGB erstellt worden wäre (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 5.3.1997, 13 U 185/96, DAR 1997, 275) kann ihm ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden. Zu bedenken ist weiter, dass der Geschädigte anders als bei Mietwagentarifen einen Preisvergleich zu Sachverständigenhonorarkosten nicht ohne weiteres vor Beauftragung eines Sachverständigen durch einige wenige Telefonanrufe anstellen kann. Eine längere Recherche dürfte dem Geschädigten schon vor dem Hintergrund, dass von ihm die unverzügliche Beauftragung eine Gutachters verlangt wird, will er nicht Gefahr laufen, dass ihm hinsichtlich einer möglicherweise geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung entsprechende Tage von der Beklagten aberkannt werden, nicht zumutbar sein. Eine Einflussnahmemöglichkeit eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen auf die aufzuwendenden Kosten sind also hier anders als in den Fällen der Anmietung eine Mietwagens weder ersichtlich noch von der Beklagten substantiiert dargetan. Auch der BGH hat in der bereits zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass sich bei der Erstellung von KFZ-Schadensgutachten eine der Unfallersatztarifproblematik bei Mietfahrzeugkosten vergleichbare Marktsituation etabliert habe.

c)

Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze halten sich die hier geltend gemachten Sachverständigenkosten im Rahmen des erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes und ist ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten zu verneinen.

aa)

Soweit der Sachverständige seine Abrechnung an der Schadenshöhe orientiert, ist dies nicht zu beanstanden. Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars ist mittlerweile höchstrichterlich anerkannt (BGH a.a.O.).

Der Sachverständige hat sein Grundhonorar gemäß den in der Honorarbefragung 2005/2006 des BVSK angegebenen Pauschalen abgerechnet. Das geltend gemachte Grundhonorar bewegt sich innerhalb des dort ermittelten Korridors, so dass es der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.

Zusätzlich rechnet der Sachverständige Nebenkosten ab. Auch diese halten sich sämtlich innerhalb des Honorarkorridors der BVSK – Honorarbefragung.

bb)

Soweit die Beklagte meint, dass der Sachverständige neben dem pauschalierten Grundhonorar keine Nebenkosten mehr verlangen könne, lediglich eine Abrechnung die sich an dem Gesprächsergebnis BSVK – Versicherungen (HUK) orientiere, sei angemessen und stelle den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand nach § 249 BGB dar, greift ihr Einwand nicht.

Zum einen ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass allein dieses Gesprächsergebnis und nicht die bislang zugrunde gelegten Honorarbefragungen 2005/2006 die angemessenen Vergütunen wiedergeben.

Selbst wenn dies so wäre, weil die darin berücksichtigten Pauschalen für die Nebenkosten möglicherweise angemessener sind, wäre hier gegenüber dem Kläger kein Abzug gerechtfertigt, denn dies ist für den durchschnittlichen Geschädigten nicht erkennbar. Wie ausgeführt (Ziffer 2 b) ist dem durchschnittlichen Geschädigte, der mit den Einzelheiten der Tätigkeiten der Sachverständigen nicht vertraut ist, eine professionelle Überprüfung der Sachverständigenrechnung nicht möglich. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann ihm daher nicht vorgeworfen werden.

Relevant – und insoweit kann ihm ein Risiko im Prozess treffen- wird eine aus vertragsrechtlicher Sicht zu beurteilende Angemessenheit der Sachverständigenvergütung nach § 315 BGB erst im Zusammenhang mit der unter Ziffer 3 zu erörternden Frage, ob der Beklagten gegenüber dem Kläger hier der Einwand eines Zurückbehaltungsrechtes zusteht.

3.

Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 255 BGB

Der Beklagten steht ein Zurückbehaltungsrecht und Abtretungsanspruch gegen den Geschädigten wegen vermeintlicher Schadensersatzansprüche gem. § 273 BGB, § 255 BGB analog zu.

Gegenansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen können dann bestehen, wenn dieser sein Bestimmungsrecht aus § 315 BGB überschreitet. Ist dies der Fall, so kann die Bestimmung gem. § 315 Abs. 3

Reparaturbetriebes, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Reparatur entstehen, anerkannt (vgl. z.B. BGH VersR 1996, 775; LG Mannheim Urt. 19.12.1973, 5 S 199/72, zit. n. juris). Im Fall der Sachverständigenvergütung ist dem Geschädigten ähnlich wie in diesen Fällen und im Unterschied zu den Unfallersatztarifen ein Einfluss und eine Kontrolle des Geschädigten wie dargelegt, nicht möglich und kann im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu seinen Lasten gehen. Andererseits kann dem Schädiger bzw. seiner Versicherung die Möglichkeit nicht versagt werden, sich von dem Geschädigten etwaige Ansprüche gegen den Sachverständigen wegen möglichen Verstoßes gegen sein Bestimmungsrecht nach § 315 BBG abtreten zu lassen und sich selbst mit diesem auf eigenes Risiko auseinander zu setzen“.

Wieder ein Punkt-Sieg für die Sachverständigen. Eigentlich nichts neues. Allerdings auch eine Abfuhr für die BVSK-Befragung.

Ein schönes Wochenende

wünscht Euer Willi Wacker

Urteilsliste „SV-Honorar“ zum Download >>>>>

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22 Antworten zu Und wieder einmal Sachverständigenkosten – diesmal die Bruderhilfe (AG Völklingen – 5B C 477/07 vom 21.12.2007)

  1. Frank sagt:

    Welche Liste ist denn gemeint?

    Die „Getürkte“ HUK – BVSK Absprache

    oder die BVSK HB Korridorangabe die wie die neue VKS Korridorauswertung einen Bandbereich des Grundhonorars o. MwSt. ausgibt?

  2. Laurentius sagt:

    Frank Freitag, 25.01.2008 um 17:27 Welche Liste ist denn gemeint?

    Natürlich die “getürkteâ€? HUK – BVSK Absprache oder wie immer man das nennen will.

  3. Gemeindemitglied sagt:

    Internetfundstück:

    Die Frage war: Kennt jemand die Bruderhilfe?

    Hier nur mal eine Antwort, die nicht selig macht – dafür aber viele vor Schaden bewahren kann, da das hier geschriebene bei allen Versicherungen sowie Versicherungssparten dem Kunden so passieren kann:

    “beantwortet von XXXXX am 7. November 2007 08:26
    Meine Erfahrung sagt, daß die nach Schäden auch sehr schnell mit der Kündigung von Verträgen bei der Hand sind. Ich habe dies mehrfach bei Kunden erleben müssen.

    Wer schon einmal gekündigt worden ist weiß, daß es nach einer Versichererkündigung enorm schwer bis fast unmöglich ist, einen guten und günstigen Versicherungsschutz als Ersatz zu erhalten.

    Ein faires Verhalten wäre, den Kunden anzurufen und zu sagen: “Lieber Kunde, aufgrund der Schäden müssen wir zum Zeitpunkt X kündigen. Wir möchten Dir die Möglichkeit bieten, dies selbst zu tun und Dir einen anderen Versicherer zu suchen. Tust Du dies nicht, kündigen wir den Vertrag zum Zeitpunkt X”.

    So kann der Kunde den Vertrag selbst kündigen und i.d. Regel ohne größere Probleme den Versicherer wechseln. Doch von Fairness steht ja nichts in den Versicherungsbedingungen…

    Gruß xxxx”

    Und wer es noch nicht weiß, die Bruderhilfe gibt es als eigenständige Versicherung so schon seit einigen Jahren nicht mehr – die HUK-Coburg war so nett, diese zu übernehmen, nicht ohne zuvor 100 Arbeitsplätze abgebaut zu haben.

    Im Mittelpunkt steht der Mensch – Spenden werden gern genommen. Und wenn es ein Teil des Sachverständigenhonorars ist.

  4. borsti sagt:

    @Willi Wacker….Allerdings auch eine Abfuhr für die BVSK-Befragung.

    Hallo Willi Wacker, —
    so ganz teile ich Ihre geschätzte Meinung hier nicht.

    Die BVSK – Honorarbefragung mit der aufgezeigten Honorarbreite in den Jahren 2005/2006 ist eigentlich nicht zu beanstanden und Grundlage vieler m.E. positiver Gerichtsentscheidungen.

    Das sogenannte „Gesprächsergebnis“ BVSK einerseits und HUK-Bruderhilfe sowie DEVK andererseits ist defacto eine Vereinbarung auf erheblich niedrigerem Niveau. Diese Vereinbarung wird nun in verwerflicher Weise mißbraucht und als das allgemein übliche Honorar seitens der HUK deklariert.

    Mit anderen Worten, – der BVSK liefert der HUK damit die Argumente für die nächste Runde einer Vielzahl unsinniger weiterer Prozesse. Und ich gehe mal davon aus daß das auch wissend ins Kalkül gezogen wurde.
    borsti

  5. F.Hiltscher sagt:

    @borsti Samstag, 26.01.2008 um 22:07
    „Mit anderen Worten, – der BVSK liefert der HUK damit die Argumente für die nächste Runde einer Vielzahl unsinniger weiterer Prozesse. Und ich gehe mal davon aus daß das auch wissend ins Kalkül gezogen wurde.
    borsti “

    Sehen Sie Borsti,
    jetzt haben Sie den Nagel auf den Kopf getroffen!
    Die vielen wie sie leider irrtümlich meinen, positiven Gerichtsentscheidungen welche sich auf den BVSK bezogen , sind eine schallende Ohrfeige für die frei soziale Marktwirtschaft der BRD.
    Viele dieser Amtsgerichtentscheidungen haben m.E. gegen Artikel 12 des GG verstoßen.
    Da wird von den Gerichten,ohne Prüfung ein falsches Zahlenwerk aus Absprachen,Verbandsinteressen und Versicherungswünschen als gegeben aktzeptiert und auf dieser Grundlage geurteilt.
    Mitbewerber welche höheres Honorar gefordert haben wurden dadurch offensichtlich geschädigt.
    Freilich war es für die SV sowie die Juristen bequem sich auf irgendwelche Verbandswerte zu berufen. Nur fehlte halt da die Weitsicht.
    Mittlerweile wurden diese falschen BVSK/Huk Zahlen „saloonfähig“ gemacht und jegliche betriebswirtschaftliche Grundlage wird ignoriert.

    Besonders verwerflich und jetzt komme ich auf den Knackpunkt, waren die falschen Nebenkostenpauschalen welche der BVSK der HUK-Coburg an die Hand gegeben hat, um SV welche außerhalb des BVSK vor Gericht zu schädigen. Nichts anderes ist geschehen!
    Man hat also kartellrechtswidrige Absprachen, mit Hilfe vieler SV und RA und Gerichte gefördert und ist auch noch stolz darauf.

    Das was also als Sieg des BVSK angepriesen wird, ist in Wirklichkeit eine Bankrotterklärung des freien Unternehmertums.

    F.Hiltscher

  6. Pegasus sagt:

    F.Hiltscher Sonntag, 27.01.2008 um 04:26 @borsti Samstag, 26.01.2008 um 22:07
    “Mit anderen Worten, – der BVSK liefert der HUK damit die Argumente für die nächste Runde einer Vielzahl unsinniger weiterer Prozesse. Und ich gehe mal davon aus daß das auch wissend ins Kalkül gezogen wurde.
    borsti ”

    Sehen Sie Borsti,
    jetzt haben Sie den Nagel auf den Kopf getroffen!…..

    Lieber Kollege Hiltscher, Sie haben hier mit der erforderlichen Deutlichkeit die tatsächliche Situation auf den Punkt gebracht.
    Auch ich halte die undurchsichtigen Honorarbefragungen des BVSK schlicht und einfach für eine Konstruktion, um eine Auslegung mal so oder so ins Feld führen zu können, wobei die Nebenkostenrecherche kaum nachvollziehbar ist. Herr Fuchs hat an entscheidenden Punkten leider die falschen Fragen gestellt und sich beschränkt auf eine Darstellung zwischen Schadenhöhe einerseits und zuzuordnender Honorarbandbreite andererseits. Ersichtlich wird damit nur auf den Prognosebereich eines Gutachtens abgestellt und fälschlicherweise unterstellt, dass Gutachten unisono insoweit gleiche Qualitätsmerkmale aufweisen würden. Selbst das ist, wie die Praxis zeigt, falsch. Es wird übersehen, dass ein Gutachten zunächst einmal unter Beweissicherungsgesichtspunkten Bedeutung hat mit der auf dieser Basis zu erarbeitenden Tatsachenfeststellung nach den Mindestanforderungen und erst die Wechselbeziehung zwischen Tatsachenfeststellung und und dem hierauf gestützten Prognosebereich zeigt dann, ob es sich uberhaupt um ein verkehrsfähiges Gutachten handelt, denn nur solche könnten – möglicherweise – miteinander verglichen werden. Noch heute sehe ich, dass auch viele Gutachten von einigen BVSK-Mitgliedern diese damit verbundenen Mindestanforderungen nicht erfüllen und – abgesehen von Fotos- eine beweissichernde Tatsachenfeststellung wohl für entbehrlich halten, wenn sie sich in ihren Gutachten auf den Hinweis beschränken, dass sich der festgestellte Schaden in Einzelheiten aus der Reparaturkalkulation ergeben würde. Wenn also auch solche Mitglieder befragt wurden, so kann die ganze Erhebung wohl kaum als qualifiziert angesehen werden, wenn man einmal davon absieht, dass statistische Grundregeln vernachlässigt wurden, weil lediglich auf einen arithmetischen Mittelwert abgestellt wurde. Hier muss man hinterfragen: “Wovon die Mitte bitte ?”..
    und das wird inzwischen ja wohl auch zunehmend erkannt, wenn man weiterhin davon absieht, dass nicht zwischen qualifizierten und weniger qualifizierten Dienstleistungsanbietern unterschieden wurde und auch die Bedeutung der Versicherungsunabhängigkeit nicht gewichtet worden ist. Herr Fuchs hat die Definition der Üblichkeit damit nicht hinreichend beachtet und somit sind diesee BVSK-Erhebungen nicht das Papier wert auf dem sie geschrieben stehen. Fazit: Im Wege einer Umfrage läßt sich die Üblichkeit eines Honorars überhaupt nicht feststellen. Sollte ich mich in dieser meiner Einschätzung irren, bitte ich freundlicherweise um entsprechende Hinweise.

  7. Jonny Depp sagt:

    Der BVSK hat wahrscheinlich eine weniger statistisch korrekte, dafür aber eine „künstlerisch wertvolle“ „Erhebung“ geschaffen. Eine Fußnote enthält zur Nebenkostenpauschale den Vermerk:

    … „Grundanteil Fahrtkosten“ …

    Das dürfte vergleichbar sein mit der Aussage:

    „Ein bißchen schwanger“

    – Qualität läßt grüßen.

    Kölle Alaaf

  8. virus sagt:

    In unseren eigenen und in vielen Urteilen, die hier nachgelesen werden können, steht u.a. zur Begründung, warum die HUK-Coburg bzw. auch jede andere Versicherung das geforderte Honorar zu erstatten hat, der Satz:

    Der Honorarstreit darf seitens des Versicherers nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.

    Wenn zu Beginn jeder Honorar-Verhandlung festgestellt wird, dass dies der Fall ist, dann bräuchte der Richter nur urteilen:
    Aufgrund dessen, dass hier ein Honorarstreit, initiiert durch den Haftpflichtversicherer zu Lasten des Geschädigten geführt werden soll, hat der Versicherer das Honorar umgehend und zu 100 % diesem zu erstatten und somit an den Sachverständigen zu zahlen.

    Jeder Versicherer, der dann immer noch meint, er hätte eine überhöhte Forderung gezahlt, hat nun die Möglichkeit, den SV auf Rückzahlung der vermeintlichen Überhöhung zu verklagen.
    Von dieser Möglichkeit würde aus meiner Sicht jedoch von den Versicherern kein Gebrauch gemacht werden, weil
    a) dann die Beweislast beim Versicherer liegt und
    b) dem Unfallopfer, da nun völlig außen vor, kann seitens des Versicherers nicht mehr suggeriert werden, der von ihnen frei gewählte Gutachter hat ihnen diesen Ärger eingebrockt – das nächste Mal rufen sie lieber erst bei uns an.

    Der Honorarstreit würde für den Versicherer somit keinen Sinn mehr machen, denn es geht ihm ja nicht wirklich um die 10, 20 oder 100 Euro, sondern einzig und allein darum, dass er ohne ein Gutachten eines freien Sachverständigen mehrere hundert bis tausend Euro pro Schadenfall gegenüber dem Geschädigten „einsparen“ kann, ohne dass dieser überhaupt etwas davon bemerkt.

    Fazit: So lange es den unabhängigen und freien Gutachter nicht nur gibt, sondern dieser auch zur Beweissicherung des Schadenumfanges und zur Feststellung der Schadenhöhe vom Geschädigten hinzugezogen wird, so lange kann das Schadenmanagement der Versicherer nicht 100prozentig funktionieren.

    Ich bin sogar der Meinung, dass ohne den freien und unabhängigen Sachverständigen am Markt sehr viele Reparaturwerkstätten und Teilezulieferer in naher Zukunft das Schadenmanagement der Versicherer nicht überleben werden. Tausende von Arbeitsplätzen werden verloren gehen. Der gesamte „Unfallreparaturmarkt“ wird eine Schieflage erhalten. Welche Konsequenzen das für die gesamte Volkswirtschaft nachsichziehen wird, läßt sich heute nur erahnen.

    Die Fahrzeugindustrie – eine der größten Arbeitgeber in Deutschland in Abhängigkeit einer weniger Versicherer – kann oder will keiner der Wirtschaftswissenschaftler und Bundestagsabgeordneten – als Aufsichtsräte in den diversen Versicherungskonzernen – die daraus resultierenden Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft erkennen?

    Für den Autofahrer bedeutet dies vordergründig, sich darauf einrichten zu müssen, auch bei Privataufträgen, wenn – dann nur noch Kfz-Betriebe vorzufinden, welche sich zwar noch so nennen, in Wirklichkeit jedoch über keinerlei eigene Entscheidungsmöglichkeiten mehr verfügen. Vertraglich an den Versicherer gebunden, auch dahingehend, wo er seine Teile zu welchem Preis einzukaufen hat, in welchem Lackierbetrieb das Fahrzeug lackiert werden darf usw., mit der sich daraus ergebenen finanziellen Abhängigkeit, wird den Werkstätten keinerlei Spielraum gegenüber ihren Privatkunden mehr lassen.

    Versicherungskonzerne, die „neuen“ Marktführer in der Automobilindustrie, ohne einen Cent Gewerbesteuern zu zahlen oder auch nur einen Cent Umsatzsteuer abführen zu müssen – wie lange wird es noch dauern, bis es so weit ist?

  9. F.Hiltscher sagt:

    Pegasus Sonntag, 27.01.2008 um 10:50

    „Im Wege einer Umfrage läßt sich die Ãœblichkeit eines Honorars überhaupt nicht feststellen. Sollte ich mich in dieser meiner Einschätzung irren, bitte ich freundlicherweise um entsprechende Hinweise.“

    Es gibt und es wird nie ein übliches Honorar geben!
    Es gibt lediglich üble Machenschaften um eine vermeintliche Üblichkeit darzustellen.
    Von den nun über 17.000!! von mir geprüften und statistisch ordentlich aufbereiteten Gutachten nebst Rechnung, welchen eine bereits ausgeführte und bezahlte Arbeit beinhalten kann keine Üblichkeit hinsichtlich der absoluten Honorarhöhe festgestellt werden.
    Jede andere Behauptung ist in das Land der Fabeln zu verweisen.

  10. Peacemaker sagt:

    @virus

    „Wenn zu Beginn jeder Honorar-Verhandlung festgestellt wird, dass dies der Fall ist, dann bräuchte der Richter nur urteilen:
    Aufgrund dessen, dass hier ein Honorarstreit, initiiert durch den Haftpflichtversicherer zu Lasten des Geschädigten geführt werden soll, hat der Versicherer das Honorar umgehend und zu 100 % diesem zu erstatten und somit an den Sachverständigen zu zahlen.

    Jeder Versicherer, der dann immer noch meint, er hätte eine überhöhte Forderung gezahlt, hat nun die Möglichkeit, den SV auf Rückzahlung der vermeintlichen Ãœberhöhung zu verklagen.“

    Das kann ein schöner Textbaustein werden, wenn die Rechtsanwälte mitspielen.

    Außerdem wissen die Versicherungen aufgrund von hundertausenden von Sachverständigengutachten und -rechnungen sehr genau, was üblich ist. Entsprechendes Bestreiten oder Bestreiten mit Nichtwissen sollte daher massiv mit Ladungen von Versicherungsmitarbeitern oder mit strafrechtlichen Prüfungen beantwortet werden.

  11. WESOR sagt:

    @Pegasus 27.01.08 um 10,50h

    Die Versicherungen wollen doch gar keine aussagefähigen Beweissicherungsgutachten von den Geschädigten vorgelegt bekommen. Das ist es doch was unterschwellig hier in Absprache geschieht. Darum wird auf die Qualitätsmerkmale kein besonderer Wert gelegt. Nimmt die Versicherung die Beweissicherung zur Schadenerstzabwehr vor, dann ist plötzlich Geld für Zerlegearbeiten, Mikroaufnahmen usw. im Überfluß vorhanden. Da erleidet ein Unfallopfer im alten Kleinwagen schwerste Personenschäden, dann werden 19 Fotokosten bestritten, weil man damit den Beweis geführt hat für die Sitzstellung und den angelegten Sicherheitsgurt. Mir fällt dabei immer der Professor ein, der einen BMW in Scheiben schneiden ließ nur um zu beweisen, dass der Personenschaden bei einem nicht rostigen PkW, nicht so stark ausgefallen wäre. Koste es was es wolle, wichtig ist das wir nicht zahlen müssen.

    Der Streit um das betriebswirtschaftlich angemessene Honorar muss doch, so wie es Franz Hiltscher sagt, einfach von den Absprachergebnissen eines Vereins mit ein paar hundert Mitgliedern die für die Versicherungen tätig sein wollen und mit diesen somit einen Vertrag geschlossen haben, abzukoppeln sein.

    Wenn die Haftpflichtversicherung sich selbt eine Prämienspanne von 25 % bis zu 200 % der Basisprämie genehmigen lässt vom eigenen Bundesaufsichtsamt, dann soll man eben diese Tatsachen beim Honorarstreit anführen.

    Dann gibt es halt Rechnungen nach Absprachevereinbarung um 250 € und eine Rechnung ohne Absprache um 1000 €.
    Nicht anders machen doch die Versicherungen auch. Verlangen von einem 250 € und vom Anderen 2000€ für das gleiche Risiko. Womit ist den dieser Unterschied gerechtfertigt? Weil der Eine schon 18 Jahre unfallfrei fährt und der andere schon viele Unfälle gehabt hat. Das Risiko einen Unfall zu verursachen ist bestimmt gleich groß. Ergo, hat der Geschädigte keinen Jahresvertrag mit dem Gutachter geschlossen, sondern kommt wegen der Beweissicherung für Unfallhergang und Schadenhöhe nur für diesen Unfall zum Gutachter und setzt sein ganzes Vertrauen auf die Leistung des Gutachters seinen Schaden ersetzt zu bekommen. Somit hat der Verursacher die Kosten zu übernehmen die anfallen.

    Es ist hier auch verständlich warum sich die IHK und die HWK in der Sache nicht wagen ihren Einfluss geltend zu machen. Weil die gewichtigen Beitragszahler vermutlich auch in deren Gremien sitzen. Ich werde mich mal bei der Kammer erkundigen.

  12. Plaudertasche sagt:

    @F.Hiltscher

    Honorarumfragen gehen nach meinen Erfahrungen vielfach von dem Ansatz der Vergleichbarkeit von Gutachten aus. Wenn aber schon diese Annahme nicht zutreffend ist und vor allem nicht geprüft wurde, ist das Umfrage- oder Auswertungsergebnis ziemlich fragwürdig.

    Bei dem Sachverständigengutachten ist der wirtschaftliche Wert für das Unfallopfer von Bedeutung. Der Wert eines 100%-Beweissichwerungsgutachtens für 100% SV-Honorar hat für das Unfallopfer den wirtschaftlichen Wert, alles getan zu haben, um auch den blödsinnigsten Versicherungsausreden der Zahlungsverweigerung Stand halten zu können.
    Ein 90%-Gutachten zum 80%-SV-Honorar oder zum 50%-SV-Honorar hat aber den Wert NULL, weil es dem Unfallopfer die Chancen einer 100%-igen Durchsetzung der Ansprüche „verweigert“. Hier ist das Unfallopfer auf den guten Willen der regulierenden Versicherung angewiesen. Wenn man sich verschiedene TV-Berichte ansieht, dürfte das in Zukunft nicht mehr ausreichen. Solche Gutachten können daher als mängelbehaftet eingestuft werden und sollten vom Unfallopfer oder dessen RA nicht abgenommen werden. Mängelbehaftet ist ein Gutachten z.B. dann, wenn nicht jeder Beteiligte (Unfallopfer, RA, Versicherung) über den gleichen Gutachtenumfang/Kenntnisstand verfügt. Das betrifft insbesondere die (Farb-)Fotodokumentation. Ein Gutachten ohne Fotoanlage ist nicht prüffähig. Das Unfallopfer kann damit seine Beweislast nicht erfüllen. Der SV macht sich möglicherweise schadensersatzpflichtig.

  13. WESOR sagt:

    @Plaudertasche, was Sie ansprechen ist genau die Zielstrategie. Die freien Gutachter des Unfallopfers soll von vornherein bekämpft werden über das Honorar. Die Vorgehensweisen zwischen beanspruchten Versicherungen und organisierten Vertragsachverständigen sind sehr einfach gestrickt. Der freie Gutachter des Unfallopfers wird mit pauschalen Aussagen über die Höhe seiner Leistungrechnung angegriffen. Also versucht dieser einen Spagat. Für den geschädigten Auftraggeber alles zu beweisen was wichtig ist. Nur ein Beispiel: Der PKW wurde vorne links angestossen und mit dem rechten Vorderrad an den Bordstein gestossen. Der Gutachter mach ein Foto vom rechten Vorderwagen in Übersicht und dann ein Foto vom eingedrückten Felgenhorn. Dann bestreitet in diesem Falle die Allianz-Vers. durch ihren Sachverständigen und Rechtsanwalt vor Gericht, dass diese Aufnahme vom Felgenhorn zum gegenständlichen Unfallschaden gehört. So einfach geht das. Hat der freie Gutachter nun keinen lückenlosen Übergang von Übersicht zum Detail geschaffen, kann das für das Unfallopfer schlecht ausgehen und er bleibt auf einen Teil des ersatzpflichtigen Schadens sitzen. Durch denn ständig ausgeübten Druck auf die freien Gutachter über das Honorar sehen sich einige nicht mehr in der Lage ein Qualitativ unanfechtbares Gutachten zu erstellen, weil sofort dann der Kostenangriff erfolgt. Bei Auftragslage von der Versicherung sieht das ganz anders aus. Einfache Schadensaufnahme mit niedriger Bewertung und das dem Opfer als Ersatzleistung präsentiert reicht aus. Hier macht der Verursacher/Versicherer mit seinen organisierten Vertragssachverständigen immer ein billiges Geschäft zu Lasten der Opfer. Weil ist das pfer nicht einverstanden mit der angedienten Ersatzleistung muss es, das Opfer beweisen können und wie soll das nach 9 onaten vor Gericht funktinieren wenn ES kein qualitativ hochwertiges Anspruchsgutachten gibt.

    Es geht hier nicht um die Höhe des Gutachtenhonorars, sondern nur um die Tatsache die Unfallopfer von der Beweissicherung abzudrängen. Und dies geschieht teilweise ausser vielen anderen Lügen auf der Bekämpfung zur Honorarhöhe der freien Gutachter. Diese sind die ausgesuchten Wegelagerer im Regulierungsverhalten der Versicherer. Die Versicherungen wollen um jeden Preis, Schuld und Schadenhöhe selbst bestimmen. Dazu ist ihnen jedes Mittel willkommen. Warum wehrt sich denn kein BVSK, weil er mit Versicherungen Absprachen trifft und sei es nur die Restwertbörsenhehlerei. Eine eigene Unfallbörse zu errichten über das Vermögen der Unfallopfer. Der BGH ist dagegen, aber die Versicherer mit BVSKHilfe machen munter weiter.
    Bitte rufen Sie sofort unseren Schadenservice an, damit wir mit der Abwehr beginnen können. Das ist für dich kostenlos du ahnungsloses Unfallopfer!
    Das wäre ehrliche Werbung.

  14. Pegasus sagt:

    Der heutige Sonntag war an qualifizierten Stellungnahmen recht ergiebig, wie ich um 16.30 Uhr sehe. Ein Aufschwung, wie ihn vergleichsweise im Moment die Börse nicht kennt. Selektieren Sie sorgfältig die Feststellungen und Argumente und verwenden Sie diese bei entsprechenden Auseinandersetzungen, denn man muß keineswegs das Rad neu erfinden. Ich bin zuversichtlich, dass das Potential an in der Sache förderlichen Feststellungen und Argumenten fast unerschöplich ist und dieser Schatz nur gehoben werden muß. Betrachten wir uns einfach als Schatzsucher mit unendlicher Neugierund dem verständlichen Anliegen die Kulissen einmal richtig auszuleuchten. Weiter so.

  15. Plaudertasche sagt:

    @WESOR

    Das Zauberwort heißt „Beweislastumkehr“.

    Ãœber Allianz-„Gutachten“ steht vielfach „REPARATUR-KALKULATION“. Wo „REPARATUR-KALKULATION“ drauf steht, ist natürlich auch kein Gutachten drin, sonst würde es ja draufstehen. Wenn so etwas, insbesondere in Prozessen, als Gutachten deklariert wird, muß der RA des Unfallopfers Klarstellung betreiben – das ist sein Job. Also muß mit Beweislastumkehr argumentiert werden, bis das jeder Richter kapiert hat.

    Wenn die Allianz (oder andere Versicherungen) Fotos macht und diese vom gegenwärtigen Standard vom 5 – 6 Megapixel abweichen, weil sie z.B. nur 0,3 Megapixel aufweisen (altes Handyformat), dann ist das keine Beweissicherung und muß mit entsprechender Argumentation bekämpft werden. Also muß mit Beweislastumkehr argumentiert werden, bis das jeder Richter kapiert hat.

    Wenn Fotos aus Gutachten eingescannt werden und die Originale nach der (kurzen) „Aufbewahrungsfrist“ vernichtet werden, die Scans oder die Ausdrucke minderwertig sind, dann liegt die Ursache für die Minderwertigkeit (zumindest bedingt vorsätzlich) bei der Versicherung. Also muß mit Beweislastumkehr argumentiert werden, bis das jeder Richter kapiert hat.

    Schließlich muß ein qualifizierter SV seine Unterlagen 10 Jahre aufbewahren. Ein SV (oder eine Organisation), der Fotos in PDF umwandelt bzw. integriert und die Orioginale nicht archiviert, vernichtet Beweismaterial, weil der Informationsgehalt der Fotos durch die Integration/Manipulation reduziert wird. Also muß mit Beweislastumkehr argumentiert werden, bis das jeder Richter kapiert hat.

    ALLES, was durch Maßnahmen der Versicherungen verschlechtert wurde (direkt durch Versicherungen oder durch Vertragspartner (SV, Vertrauenswerkstätten etc.)), muß mit BEWEISLASTUMKEHR beantwortet werden.

    Da sind kreakive Rechtsanwälte gefragt! – an die Arbeit!

  16. downunder sagt:

    hi plaudertasche
    meine rede!
    mein anwalt kennt den §142 ZPO.dort heisst es:„das gericht kann anordnen,dass eine partei oder ein dritter die in ihrem oder seinem besitz befindlichen urkunden und sonstigen unterlagen,auf die sich eine partei bezogen hat,vorlegt.„
    folge:auch der nicht mitverklagte versicherer(dritter) muss auf beschluss des gerichts das schadensgutachten(beweisurkunde,sonstige unterlage) dem gericht vorlegen.
    wenn der dann kleinlaut zugeben muss,das gutachten vernichtet zu haben,muss er es sich halt nocheinmal vom sachverständigen besorgen,und das kostet dann aber!
    didgeridoos,play loud

  17. virus sagt:

    Hallo downunder, wünschen wir uns mehr solcher schlauen Anwälte, wie deiner einer ist.
    Meiner versteht gerade so einiges nicht und mag sich auch nicht so gern was sagen lassen.

    Gruß Virus

  18. downunder sagt:

    hi virus
    verkagt deinereiner(klingt wie buggs bunny LOL) wenigstens die VN und nicht die HUK?
    klagt er schnell(nach olg saarbrücken prüfungszeit max.2 wochen)und macht er die gerichte auf diese seite aufmerksam?
    wenn ja,dann ist er brauchbar,wenn nein,dann tschüss!
    sydney´s finest

  19. WESOR sagt:

    Der DeutschlandClan von Jürgen Roth ist Spitze!
    Wer hier liest und schreibt, soll sich diese Lektüre leisten 8,95 sind es wert.. Danke für den Tip!

  20. F.Hiltscher sagt:

    Ich lese Jürgen Roht auch gerade,
    es ist nichts neues geschrieben, halt der Spiegel was wir hier täglich erleben und posten, nur deutlicher in Buchform.
    Trotzdem sollte dieses Buch jeder lesen, wenn man mal so richtig kotzen möchte , oder bevor man wieder unnötige Versicherungen beim freundlichen Vertreter von der Nachbarschaft abzuschließen gedenkt.
    Es soll auch helfen, sich vor Wahlen zu orientieren.

  21. downunder sagt:

    zitat von eugen roth;`der mensch muss immer auf der huth sein.es täuscht der schein,sogar der gutschein`.
    wenn man als schadensersatzglaubiger den empfehlungen seines schadensersatzschuldners folgt,kann man sich seine steuererklärung auch gleich vom finanzamt machen lassen.

  22. Sindbad sagt:

    Hallo downunder

    Wer Geld vernichten will, kann das beim Finanzamt machen lassen. Dort werden vielleicht 100 € pro Stunde berechnet. Es geht dabei vermutlich um die tatsächlich angefallenen und nicht um die erforderlichen bzw. angemessenen Stunden. So könnte theoretisch jede Rückzahlung bis auf 0 heruntergefahren werden.
    Na ja, bei der Schadenregulierung ist das ja auch manchmal so. Wenn das Restwertangebot der Versicherung aus der Restwertbörse höher ist, als der vom SV errechnete Wiederbeschaffungswert.

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