AG Dannenberg verurteilt den Versicherten der Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit bedenklicher Begründung vom 1.4.2015 – 31 C 356/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Dannenberg zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung AG. und deren Versicherungsnehmer vor. Offenbar hat die erkennende Amtsrichterin nicht mitbekommen, dass der BGH mit Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – die Nebenkostendeckelung nach der Rechtsprechung der Berufungskammer 13 S des LG Saarbrücken beanstandet hat. Deshalb geht die Bezugnahme auf die vom BGH aufgehobene 100 Euro Regelung des LG Saarbrücken gar nicht, wie wir meinen. Daran sieht man allerdings, wie wichtig der „Rechtsprechungsmist“ der Berufungskammer des LG Saarbrücken für die Kfz-Versicherer war und ist. An der Elbe wird dann einfach irgendwelcher juristischer Nonsens aus dem Saarland und auch aus Hessen zitiert. Wir halten das für erheblich bedenklich. Was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil und gebt anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Dannenberg (Elbe)

31 C 356/14

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Beklagte

Allianz Deutschland AG …

Streitverkündete

hat das Amtsgericht Dannenberg (Elbe)
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Staiger
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
am 01. April 2015 für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Gutachterkosten in Höhe von 180,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Jan. 2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Feb. 2014 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.    Die Streitverkündete trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Von der Darstellung des.Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

I.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 180,05 € restlicher Sachverständigenkosten im Rahmen des Verkehrsunfalls am 12. Dez. 2013 in Lüchow gemäß §§ 249 BGB, 7 StVG. Dem Kläger ist insoweit ein Anspruch in Höhe von 1.009,48 € für die Begutachtung seines verunfallten Pkw durch den Dipl.-Ing. … in … entstanden, der lediglich in Höhe der geleisteten Zahlung der Streitverkündeten von 829,43 € erloschen ist.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte hat auch die entstandenen Kosten auszugleichen.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Nach § 249 I BGB muss der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Sachverständigenkosten für die Begutachtung eines bei einem Verkehrsunfalls beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, LS). Ebenso können diese Kosten zu dem in § 249 II S.1 BGB geregelten Herstellungsaufwand gehören, wenn die Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 2007, 1450, 1451).

Vorliegend handelt es sich um ein Gutachten, um die Höhe des eingetretenen Schadens am Kfz des Klägers herauszufinden und damit verbunden den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Es wurden ein Wiederbeschaffungswert von 6.200,00 € abzüglich eines Restwertes von 300,00 € und Reparaturkosten in Höhe von 32.000,00 € festgestellt, so dass die Höhe des Grundhonorars vorliegend nicht zu beanstanden ist. Gegen die Höhe des Grundhonorars richten sich die Einwendungen der Streitverkündeten auch nicht.

Der Geschädigte hat in diesem Zusammenhang auch nicht gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. Es ist ihm ebenfalls kein Auswahlverschulden vorzuwerfen. Erforderlich und zu ersetzen sind grundsätzlich die Sachverständigenkosten, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage dem Geschädigten machen würde (BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, LS). Zwar obliegt dem Geschädigten grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht, §§ 254 II, 242 BGB. Er muss jedoch nicht zugunsten des Schädigers sparen. Es ist Rücksicht auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zu nehmen. Das bedeutet demnach gerade nicht, dass dem Geschädigten eine Pflicht zur Erforschung des zugänglichen Marktes obliegt (LG Saarbrücken, Urteil v. 29.08.2008, 13 S 108/08, Rn.10, LG Arnsberg, Urteil v. 03.06.2014 3 S 58/14, Rn.47). Auch war der Geschädigte nicht verpflichtet nach günstigeren Tarifen zu fragen. Es ist nicht dargetan worden, dass der Geschädigte über branchenspezifische Erfahrungswerte verfügt. Auch kann dem Kläger kein nachlässiger Umgang mit der Auswahl des Sachverständigen vorgeworfen werden, da es höchst zweifelhaft ist, ob dem durchschnittlich Verunfallten bewusst ist, dass sich die Sachverständigenkosten nicht nach feststehenden Abrechnungsmaßstäben richten, wie es beispielsweise im Vergleich zu Mietwagenkosten der Fall ist.

Der Schädiger hat jedoch nur die für den erforderlichen Herstellungsaufwand anfallenden Kosten zu ersetzen.

Zwar ist der Geschädigte nach den schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung grundsätzlich frei, vgl. LG Saarbrücken, Urteil v. 10.02.2012, 13 S 109/10, Rn. 23. Sie muss jedoch das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten bedeutet dies, dass Sachverständigenkosten nicht schon deshalb erstattungsfähig sind, weil sie tatsächlich angefallen sind, LG Saarbrücken, Urteil v. 10.02.2012, 13 S 109/10, Rn. 25. Allerdings können sie bei der Schadensschätzung einen Anhaltspunkt für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen bilden. Selbiges gilt für die Vorlage einer Rechnung (BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, LS), wodurch die Geschädigte ihrer Darlegungslast hinsichtlich der Schadenshöhe Genüge getan hat (BGH, Urteil v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13 – Rn. 16).

Auch ist die Wirksamkeit einer Preisvereinbarung nicht ausschlaggebend. LG Saarbrücken, Urteil v. 10.02.2012, 13 S 109/10, Rn. 25. Üblicherweise werden bei Sachverständigengutachten keine derartigen Preisvereinbarungen getroffen, da sich das Honorar des Sachverständigen üblicherweise nach der Höhe des Schadens richtet und genau dieser bei der Beauftragung noch nicht absehbar ist (AG Nettetal, Urteil v. 20.10.2014, 19 C 134/14, Rn. 5), so dass sich die übliche Vergütung nach § 632 BGB richtet. Zur Ermittlung der üblichen Sachverständigenhonorare ist grundsätzlich eine Schätzung iSd § 287 II ZPO erlaubt und auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung insbesondere in spezifischen Postleizahlengebieten auch möglich (so auch AG Nettetal, Urteil v. 20.10.2014, 19 C 134/14, Rn. 5, LG Frankfurt, Urteil v. 13.05.2011, 2/1 S 313/10 Rn. 25 ff). Die BVSK- Honorarumfrage ist nach gängiger Rechtsprechung auch verwertbar (so auch das LG Arnsberg, Urteil v. 03.06.2014 3 S 58/14, Rn. 39, LG Frankfurt, Urteil v. 13.05.2011, 2/1 S 313/10 Rn. 27). An der Honorarbefragung des BVSK im Jahre 2013 nahmen insgesamt 840 BVSK-Mitglieder teil, so dass die hohe Teilnahmequote als repräsentativer Durchschnitt gesehen werden kann. Zwar beschränkte sich diese Befragung auf Mitglieder des BVSK. Die erstellten Richtwerte können jedoch trotzdem als sachgerechter Maßstab verwendet werden, da diese einen effizienten Weg zur Ermittlung der angemessenen und erforderlichen Sachverständigenkosten aufzeigen. Die Heranziehung von gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Schadensschätzung durch Umfragen erscheint in diesem Zusammenhang weniger sachgerecht. Auch kommt es auf die Mitgliedseigenschaft zur Ermittlung einer geeigneten Schätzungsgrundlage nicht an (LG Frankfurt, Urteil v.13.05.2011, 2/1 313/10, Rn. 25ff).

Neben dem Grundhonorar ist auch grundsätzlich die Pauschalierung von Nebenkosten zulässig und damit auch erstattungsfähig. Tragfähige Grundlage ist ebenfalls die BVSK-Tabelle, wobei der „HB V Korridor“ einen praktikablen Wert für die Üblichkeit liefert. Zwar ist bekannt, dass nicht alle Sachverständigen die Nebenkosten, die die Tabellen des BVSK ausweisen, kumulativ in Rechnung stellen, sondern nur einzelne Positionen. Die Anwendbarkeit der BVSK-Tabelle ist aber solange dann unproblematisch, wie sich die einzelnen Positionen im Rahmen des Korridors befinden (vgl. LG Rostock, Urteil v. 18.04.2013, 1 S 225/11, Rn. 25). Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass Nebenkosten dann überhöht sind, wenn sie € 100,00 übersteigen ( BGH, Urteil v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, LG Saarbrücken, Urteil v. 10.02.2012, 13 S 109/10, Rn. 38).

Die Nebenkosten sind insgesamt überhöht. Sie übersteigen die € 100,00 Grenze, da durch das Sachverständigenbüro insgesamt € 268,30 Nebenkosten in Rechnung gestellt wurden.

Es bedarf daher einer Überprüfung der in Rechnung gestellten Nebenkosten.

Die Streitverkündete hat gegen sämtliche Nebenkosten des Sachverständigen … aus dessen Rechnung vom 16. Dez. 2013, mit Ausnahme der Kommunikationskosten über 15,00 € Einwendungen erhoben. Aus der letzten BVK Honorarumfrage aus dem Jahr 2012/2013 ergibt sich jedoch, dass sämtliche in Ansatz gebrachten Nebenkosten des Sachverständigen innerhalb des ermittelten Nebenkostenkorridors liegen. Das Gericht hat keine Veranlassung, die in Ansatz gebrachten Fotokosten, Schreibkosten, Kopiekosten und Fahrtkosten gemäß der Berechnung der Streitverkündeten zu reduzieren. Ein Großteil der Sachverständigen rechnet ebenfalls in Höhe dieser Kosten ab und für alle diese Positionen hat der Sachverständige … den Korridor nicht überschritten gemäß der Honorarumfrage. Aus dem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob es zulässig ist, dass die Gesamtnebenkosten 50 % des Grundhonorars ausmachen oder nicht. Die in Ansatz gebrachten Kosten sind auch plausibel. Bei den Fotokosten ist zu berücksichtigen die Anschaffung des Fotoapparates, die Tatsache, dass Fotopapier relativ kostspielig ist sowie die Betriebskosten des entsprechenden Druckers. Das Gericht hält es somit nicht für überzogen, dass vorliegend pro Lichtbild 3,00 € in Ansatz gebracht worden sind. Bezüglich der Schreibkosten ist nicht nur das bloße Papier und die Druckertinte zu berücksichtigen, sondern die Kosten für die Person, die das Gutachten schreiben muss, die Anschaffungskosten für den Drucker sowie die entsprechende Software, die vorgehalten und gepflegt werden muss. Auch insoweit erscheint eine Seite für 3,50 € nicht als überzogen. Der Korridor liegt zwischen 2,00 € und 4,20 €, die üblicherweise in Ansatz gebracht werden. Auch bei den Kopiekosten besteht keine Veranlassung, diese auf 0,25 € pro Kopie zu reduzieren. Auch hier gilt, dass zwischen 0,35 € und 2,40 € von den befragten Sachverständigen im Bundesgebiet abgerechnet werden. Wenn der Sachverständige dann 1,00 € pro Kopie zugrunde legt und dabei zu berücksichtigen ist, dass die Druckeranschaffungskosten und die Druckerpatronen mitfinanziert werden müssen, erscheint auch diese Position nicht als überzogen. Es entspricht auch der Üblichkeit, nicht nur die reinen Fahrtkosten, sondern die Fahrtzeit pro Minute in Ansatz zu bringen. Immer dann, wenn Nebenkosten nicht ausschließlich pauschal abgerechnet werden, sondern konkret dargelegt werden, ist die Plausibilität mit den in Ansatz gebrachten Nebenkosten der Honorarumfrage zu überprüfen. Die insgesamt in Ansatz gebrachte Fahrzeugkosten liegen bei 1,50 € pro Kilometer. Es entspricht der Üblichkeit des Nebenkostenkorridors, dass allein für die Fahrtkosten je Kilometer 0,65 € bis 2,31 € in Ansatz gebracht werden. Selbst wenn die Fahrtzeit reduziert werden müsste, sind die Fahrzeugkosten insgesamt noch innerhalb dieses Korridors als angemessen anzusehen. Soweit der Sachverständige dann noch Fremdleistung für Audatext, DAT und car tv check in Ansatz bringt, entspricht es ebenfalls der Üblichkeit bei der Honorarbefragung, dass für die Fremdleistung der Datenbanken zwischen 9,60 € und 45,00 € pauschal in Ansatz gebracht werden können. Der Sachverständige … hat vorliegend 17,80 € verlangt. Es ist der Streitverkündeten zwar zuzugeben, dass diese Kosten auch angefallen sein müssen und dass dies seitens der Streitverkündeten bestritten worden ist. Dazu ist zwar kein konkreter Vortrag der Klägerseite erfolgt, aus dem beigelegten Gutachten ergibt sich jedoch, dass der Sachverständige die Nutzungsausfallentschädigung für dieses Fahrzeug festgelegt hat sowie einen Wiederbeschaffungswert ermittelt hat. Dieses ist ohne Hinzunahme von spezieller Internetsoftware grundsätzlich nicht möglich, so dass diese Kosten auch vorliegend angefallen sein müssen. Alle die Foren, in denen solche Daten erlangt werden können, sind im Internet kostenpflichtig und bedürfen einer Anmeldung durch die Sachverständigen.

Das Gericht hat aus der Rechnung des Sachverständigen … vom 16. Dez. 2013 lediglich weitere Kosten für Büromaterial in Höhe von 5,00 € netto in Abzug gebracht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb neben den Kosten für die Lichtbilder, die Schreibkosten, die Kopiekosten und die Fremdleistungskosten noch weitere Büromaterialkosten anteilig nach einer Pauschale von 5,00 € zu zahlen wären. Der Sachverständige hat auch für Porto, Telefon, Fax und Mail weiterhin Kosten in Höhe von 15,00 € erhoben. Es kommt allenfalls noch in Betracht, dass vorliegend ein Kugelschreiber benutzt worden sein könnte, grundsätzlich sind alle Büromaterialkosten jedoch als Sonderposition vorliegend abgerechnet werden, so dass die Rechnung um diese Pauschale von 5,00 € zu kürzen ist. Daraus ergeben sich aus der Abrechnung des Sachverständigen begründete Zahlungsansprüche in Höhe von 1.009,48 €. Unter Berücksichtigung der bereits von der Streitverkündeten erfolgten Zahlung sind somit noch 180,05 € offen.

II.

Die Beklagte und somit auch die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung, die Streitverkündete sind ebenfalls verpflichtet, an den Kläger die vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 808,13 € zu verlangen. Als Rechtsgrundlage kommen sowohl Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall als auch der Tatbestand des Verzuges in Betracht. Weshalb die Streitverkündete der Auffassung ist, es bestünde kein Kostenerstattungsanspruch, ist nicht ersichtlich. Es war dem Kläger sehr wohl zuzubilligen, dass er sich zur Rechtsverfolgung im Rahmen dieses vollständig von einem anderen verursachten Verkehrsunfalls rechtsanwaltlichen Beistand nimmt. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass gemäß dem zutreffenden Gesamtstreitwert von 8.090,71 € vorliegend eine 1,3 Geschäftsgebühr verlangt wird. Es handelt sich dabei um eine Mittelgebühr eines mittelmäßig aufwendigen Rechtsfalles. Gemäß der Berechnung im Schriftsatz vom 06. Feb. 2015 ist somit diese 1,3 Geschäftsgebühr nebst Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer in Höhe von 808,13 € begründet.

III.

Der Zinsanspruch hat seine Rechtsgrundlage in §§ 288, 286 BGB in gesetzlicher Höhe. Bezüglich der restlichen Gutachterkosten hat sich die Streitverkündete seit dem 15. Jan. 2014 in Verzug befunden, bezüglich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seit dem Ablehnungsschreiben vom 11. Feb. 2014. Einen früheren Verzugseintritt vermag das Gericht aus rechtlichen Gründen nicht zu erkennen.

IV.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 92 Abs. 2, 101, 100, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Zuvielforderung in Höhe von 5,95 € und bezüglich der Zinsen seitens des Klägers hat keine besonderen Kosten verursacht, insbesondere keinen Gebührensprung. Der Streitverkündeten waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sie die Durchführung des Rechtsstreits veranlasst hat und im Innenverhältnis zu dem Beklagten ebenfalls zah-lungsverpflichtet ist, weil der Beklagte lediglich wegen der unberechtigten Nichtzahlung der Streitverkündeten in diesen Rechtsstreit involviert worden ist. Insbesondere hätten längst begründete Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von bis zu 8000,00 € erstattet werden können. Der Beklagte selbst hat sich nie gegen die bis auf 5,95 € berechtigten offenen Ersatzansprüche gewandt.

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2 Antworten zu AG Dannenberg verurteilt den Versicherten der Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit bedenklicher Begründung vom 1.4.2015 – 31 C 356/14 -.

  1. Wolfszahn sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    auch hier gibt es eine Klage, die von vornherein die bekannten Argumentationen der jeweiligen Beklagtenseite als unerheblich ausklinken sollte/könnte und dem Gericht schon einleitend eine qualifizierte Gesamtschau bietet.

    Kommt danach die Klageerwiderung mit dem Antrag auf Klageabweisung, bietet sich noch einmal die Chance, Überlegungen den Boden zu entziehen, wie sie sich jetzt aus den Entscheidungsgründen ergeben. Da ist aber Kommunikation und Abstimmung angesagt.

    Die Sequenz der Klagebegründung und das Verstehen ist dabei ebenso wichtig, wie die richtige Wahl der Worte. Aus meinen inzwischen leidvoll gesammelten Erfahrungen muß ich feststellen, dass solche scheinbar unwirtschaftlichen „Bagatellen“ die meisten Anwälte überhaupt nur noch am Rande interessieren und so nachlässig sind dann auch ihre Schriftsätze auf eine Replik.

    Sie sind quasi hingerotzt ohne jedwedes Engagement. Ist ja auch nicht mehr wirtschaftlich, hört man dann als Rechtfertigung. Urteile werden aus Kostengründen auch nicht mehr beigefügt, um dem Gericht ein Nachsuchen zu ersparen. Kommunikationsmöglichkeiten sind überdies eingeschränkt. Auch noch zeitaufwendig telefonieren ?

    Und dann kommt das Negativurteil, das bei sorgfältiger Mandatserledigung hätte vermieden werden können und die Rechnung an den klagenden Sachverständigen folgt selbstverständlich auch. Ein ergebnisorientiertes Leistungsprinzip wäre zwar besser, aber welcher RA bietet das schon an, wenn an Folgemandate nicht gedacht wird? So geht es in der Gesamtschau überhaupt nicht. Nachdenken und Kreativität sind angesagt.

    Wer unter den Juristen das nicht begreift, muss sich nicht wundern, dass dann auch die Unfallmandate zukünftig in eine andere Richtung wandern. Der Servicegedanke ist offensichtlich in den Kreisen der Rechtsanwälte bisher noch ein Fremdwort, wenn ich nur immer wieder weinerliche Klagen über die Unwirtschaftlichkeit solcher „Kleckermandate“ höre, wie“ lohnt sich nicht.“ Könnten die ansonsten sehr geehrten Juristen vielleicht auch mal darüber nachdenken, dass Mund zu Mundpropaganda ohne jedwede kostenaufwendige Werbung auch erfahrungsgemäß lukrativere Folgemandate verursacht? Dafür sorgen dann schon die außerordentlich gut bedienten Mandanten unter den Kfz.-Sachverständigen und deren meist kostenloser Service im Beratungsbereich obendrein.

    Meine für mich immer wichtige Klientel hat beispielsweise meine Mobilfunknummer immer verfügbar. Und darüber bin ich auch in der Frühe um 7:00 Uhr und auch am Abend gegen 21:00 noch ansprechbar. Mir hat bisher einen solchen Service noch kein Rechtsanwalt offeriert, jedoch alle wollen von unserem Service durch Vermittlung von Unfallmandaten wie selbstverständlich profitieren. Bequemlichkeit und das leicht verdiente Geld haben offensichtlich die Priorität. Geht aber nicht und das ist oft ein schmerzlicher Lernprozess. Darüber intensiver einmal nachzudenken und den Erkenntnissen Taten folgen zu lassen, lohnt sich. Ich überlege jedenfalls, ob ich nicht zukünftig einen Teil meiner Klagen selbst ausfertige, denn das was mir größtenteils bisher angeboten wird , ist einfach zu dürftig und unausgegoren. Da sind Rechtananwälte der Versicherungen engagierten und besser, obwohl sie teilweise für einen Butterbrotaufstrich arbeiten müssen. Es ist eben alles eine Frage der Perspektive …und der Organisation.-

    Wolfszahn

  2. Limerick sagt:

    „Nach § 249 I BGB muss der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“

    Dieser Maxime des Schadenersatzgedankens ist das Gericht mit fragwürdigen Maßstäben und Überlegungen nicht gefolgt. Es beschränkt sich vielmehr auf Zubilligung von Schadenersatz und hat wohl die Berücksichtigung des subjektiven Schadeneinschlags, wie vom BGH postuliert, entweder nicht verstanden oder schlichtweg ignoriert.
    Ex post Beamtendenken in kleinkariertester und kaum noch zu überbietender Art und Weise wurde hier in den Vordergrund gestellt. Mit diesem Urteil kann die ALLIANZ-Vers. kaum hausieren gehen und für den Kläger ist die Zubilligung von Schadenersatz „im Namen des Volkes“ auch nicht befriedigend.

    Fazit: Es gibt immer wieder neue Wunder in der BRD, was die Rechtsprechung zu dieser Thematik angeht.

    Limerick

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