AG München verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 15.7.2015 – 341 C 29679/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenanfang bleiben wir in München und veröffentlichen für Euch hier ein Urteil des AG München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Obwohl durch das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – das Urteil des OLG Dresden vom 19.2.2014 überholt ist, wird seitens der HUK-COBURG immer noch auf dieses OLG-Urteil verwiesen. Immer dort, wo die HUK-COBURG meint, zum Nachteil des Geschädigten Honig saugen zukönnen, werden sogar Urteile angeführt, die sich durch höchstrichterliche Rechtsprechung erledigt haben. Zum 19.2.2014, dem Tag, als das OLG-Urteil erlassen wurde, war das Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2015 – VI ZR 225/13 – noch nicht veröffentlicht, so dass das OLG nicht in Kenntnis des BGH entscheiden konnte. Da aber das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – zum Nachteil der Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG ausging, wird seitens der HUK-COBURG das BGH-Urteil totgeschwiegen und nur Bezug genommen auf das überholte Urteil aus Dresden. Dementsprechend wird  seitens der HUK-COBURG wieder mit „Gebühren“, dolo-agit, OLG Dresden, Honorar gerade noch im Rahmen der BVSK-Liste usw. argumentiert. Diese Argumente werden dann auch noch vom Gericht übernommen. BVSK muss nach dem Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 kein Geschädigter kennen. Eine Bezugnahme darauf verbietet sich schon von daher, denn, was der Geschädigte nicht kennen muss, kann auch nicht Massstab für eine Bemessung sein. „Gebühren“ werden von freien Sachverständigen sowieso nicht berechnet, der Blog hatte bereits mehrfach darauf hingewiesen. Der dolo-agit-Einwand ist verfehlt, denn es dürfen keine anderen Massstäbe an die Forderung gestellt werden, wenn die Forderung abgetreten wird. Denn durch die Abtretung verändert sich die Forderung nicht. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten wird. Meiner Meinung nach spürt man bei der 341 C-Zivilabteilung des AG München direkt den „Brass“ auf die Sachverständigen, die der Willkür des Amtsgerichts durch die Entscheidung des OLG München entgegen getreten sind. Jede Menge „Mist“ auf 9 Seiten. Unter dem Urteil veröffentlichen wir auch noch die gerichtliche Verfügung vom 21.05.2015. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare zu diesem Urteil ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.: 341 C 29679/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands AG, vertreten durch d. Vorstand, Martin-Greif-Str. 1, 80222 München

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht M. am 15.07.2015 auf Grund des Sachstands vom 25.06.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.         Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,35 € nebst 13,9 % Zinsen hieraus seit 17.12.2011 sowie weitere 2,40 EUR und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 39,00 € zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 166,35 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495ä ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist zum größten Teil begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 166, 35 EUR.

Unstreitig haftet die Beklagte für die Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 22.08.2011.

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht die Schadensersafzforderung auf Erstattung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22.08.2011 in München geltend.

Die Aktivlegitimation ist unstreitig und ergibt sich im übrigen aus Anlage K 2.

Streit besteht zur Höhe der zu erstattenden Sachverständigenkosten.
Der Kläger kürzt seine ursprüngliche Rechnung in Höhe von 558,68 EUR brutto um Schreib- und Kopierkosten und macht nach Zahlung der Beklagten in Höhe von 269,75 EUR noch einen Restbetrag in Höhe von 166,90 EUR geltend.

Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten durch den Schädiger ist nicht, ob der Sachverständige nach dem zwischen ihm und dem Geschädigten geschlossenen Werkvertrag einen Anspruch auf die in Rechnung gestellten Gebühren hat; dies wird bei den vorgerichtlich bei der Abwicklung von Haftpflichtschäden abgerechneten Gebühren oftmals nicht der Fall sein. Entscheidend dafür ist nämlich meist mangels Honorarvereinbarung die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB. Der Sachverständige hat daher in der Regel nur Anspruch auf Ersatz der üblichen Gebühren.

Bei der hier zu entscheidenden Frage, welche Sachverständigengebühren der Geschädigte vom Schädiger ersetzt verlangt werden kann, ist der Beurteilungsmaßstab ein anderer.

Entscheidend ist gemäß § 249 BGB, weiche Aufwendungen „ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und geboten halten darf“ (BGHZ 115, 364/369).

Auch bei der Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nachdem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.“ (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13). Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte. Gegen ein ihrer Ansicht nach überhöhtes Honorar kann sich die Beklagte in einem Schadensersatzprozess gegen den Sachverständigen wehren, nach Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen.“ Der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm zugerechnet würde (vgl. z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 20.1.2006, 4 U 49/05). Es ist also weder Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen oder den billigsten Sachverständigen auszuwählen, noch ist es Aufgabe des Geschädigten, einzelne Positionen der Rechnung nach Überhöhung/Plausibilität zu durchforsten. Dies wäre nur der Fall, falls eine eventuelle Überhöhung derart evident wäre, also soweit vom Angemessenen in einem Maß abweicht, dass eine Monierung vom Geschädigten verlangt werden kann.

Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten an den Kläger abgetreten wurde. Bei dem Kläger handelt es sich um den Sachverständigen, der mit der Erstellung des Gutachtens betraut war und auch die entsprechende Rechnung ausgestellt hat.

Durch die Abtretung des Anspruchs auf Schadensersatz ändert sich dieser Anspruch zwar grundsätzlich nicht. Den Zessionar, also den Sachverständigen selbst, trifft keine Schadensminderungspflicht.

Der Beklagten steht aber die sog. „dolo-agit“ – Einrede zu, die die Beklagte auch erhoben hat. Danach kann das nicht gefordert werden, was infolge eines dann entstehenden Anspruchs des Schuldners sofort wieder zurückgegeben werden müsste. Anders als dem Geschädigten des Unfalles selbst, musste dem Kläger als demjenigen, der die Rechnung über das Sachverständigengutachten selbst ausgestellt hat, bewusst sein, das einige seiner Rechnungsposten im Vergleich zu anderen Sachverständigen deutlich überhöht sind.

Das OLG Dresden (Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12) hat hierzu ausgeführt:

„Entgegen  der Auffassung der Klägerin kann auch dahinstehen, ob der Geschädigte selber hätte erkennen können und müssen, dass das Honorar des Sachverständigen in seinem Fall überhöht ist, Dies kann dann von Bedeutung sein, wenn der Geschädigte selbst die Sachverständigenkosten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend macht.  Zwar erhebt die  klagende  Sachverständige  hier die  originären Ersatzansprüche der Geschädigten,  die sich durch die Abtretungen in ihrer Rechtsqualität nicht verändern. Die Beklagten können allerdings der Klägerin ein überhöhtes Honorar nach § 242 BGB entgegenhalten, da die Klägerin im Falle der Zahlung überhöhter Sachverständigenhonorare seitens der Beklagten das Geleistete sogleich als Schadensersatz zurückerstatten müsste (sog. „doloaglt“ – Einrede). Nach §241 Abs. BGB ist nämlich – vergleichbar mit den  Pflichten  der Mietwagenunternehmer – eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber darüber anzunehmen, dass sein Honorar ggf. über den üblichen Abrechnungssätzen liegt und insoweit möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird (vgl. auch insoweit AG Bochum, Urt. v. 29.05.2008, Ar. 67 C 27507, Juris AG Altena, a. a. O.). Nach allgemeiner Rechtsauffassung (so der BGH,  Urteil vom  13.01.2009, Az: VI ZR 205/08, Juris Rn. 6) ist die Haftpflichtversicherung in den  Schutzbereich des zwischen Sachverständigen und Geschädigten abgeschlossenen Vertrages einbezogen und kann deshalb Schadensersatz beanspruchen, wenn der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die – wie bei o. g. Hinweispflicht -auch zugunsten der Haftpflichtversicherung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, a. a.  O., m. w. N.). Der Klägerin ist auch zuzugeben, dass der Streit zwischen den Sachverständigen und den Haftpflichtversicherern über die Höhe der Nebenkosten in Relation zu dem Grundhonorar nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden darf. Bei einer direkten Geltendmachung der Gebühren durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht – wie vorliegend – kann somit die Problematik überhöhter Honorare in dem maßgeblichen Rechtsverhältnis gelöst werden (vgl. insoweit auch OLG Naumburg,  Urt.  v. 20.01.2006, Az: 4 U 49/05, AG Halle, Urt. v.  10.11.2011, Az: 93 C 3741/10).“

Dieser Auffassung schließt sich die hier zuständige Richterin des Amtsgerichts München an.

Die Beklagte hat diese Einrede ausdrücklich erhoben, die Kosten sind daher auf das Übliche zu kürzen, der Anspruch besteht nur in Höhe der üblichen Sachverständigenkosten.

Dass die vom Sachverständigenbüro in Rechnung gestellten Gebühren im Raum München unüblich seien, hat die Beklagte aber nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und bewiesen.

Der Kläger hat seine Rechnung in Anlehnung an die BVSK-Honorarbefragung für die Jahre 2012/2013 erstellt.

Das  Gericht orientiert sich für die Angemessenheit der Sachverständigenkosten an der BVSK-Honorarbefragung für die Jahre 2012/2013. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23.1.2007, VI ZR 67/06) hat ausgeführt, soweit sich ein Gutachter auf allgemeine Tabellen beziehe, die von anerkannten Berufsverbänden ermittelt worden seien, wie dem BVSK, der DEKRA oder der IHK, sei zu vermuten, dass der Gutachter einen angemessenen Marktpreis in Ansatz gebracht habe. (Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 01.09.2011 (19 S 7874/11) ausgeführt: „Die Angriffe der Beklagten gegen die vom Amtsgericht bei der Ermittlung des üblichen Honorars zugrunde gelegte BVSK-Honorarbefragung greifen nicht. Diese Tabelle findet in der Rechtsprechung breite Anerkennung und hat in der Praxis für die Ermittlung der üblichen und konkreten Honorarhöhe besondere Bedeutung. Die dort genannten Sätze – auch für Nebenkosten – geltend als üblich.“)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 22.07.2014. Der BGH hat dort nur die begründete Entscheidung des OLG Saarbrücken ais ermessenfehlerfrei bezeichnet, dass im dortigen Raum die BVSK Befragung nicht die üblichen Gebühren abbilde.

Das OLG München hat nun in seinem Hinweisbeschluss vom 12.03.2015 (10 U 579/15) klargestellt, dass es nicht zulässig sei, die Sachverständigenkosten auf einen „angemessenen“ Betrag zu kürzen oder einem Sachverständigen vorzuschreiben, wie günstig er abzurechnen habe. Nach Ansicht des 10. Zivilsenats des OLG München könne einem Sachverständigen auch nicht vorgeschrieben werden, ejne besonders günstige Kamera oder Büroausstattung zu verwenden oder für die Entwicklung der Lichtbilder nur Discount-Preise anzusetzen. Für die Gebühren der Sachverständigen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

„Verlässliche Maßstäbe für die Bestimmung ortsüblicher Nebenkosten liegen nicht vor. Zu Recht hat das AG  Oldenburg darauf hingewiesen,  dass der Gutachter nicht dazu verpflichtet ist,  Lichtbilder nach Discountpreisen abzurechnen, gleiches gilt für Fahrtkosten; auch  EDV-Kosten können gesondert abgerechnet werden (vgl. AG Oldenburg,  Der Verkehrsanwalt 2014,  125).“ (OLG München, Hinweisbeschluss vom 12.03.2015 (10 U 579/15)).

Hinsichtlich der Fahrtkosten ist ein Vergleich mit der steuerlichen Absetzbarkeit nicht passend.

Auch der Sachverständige kann im Rahmen seiner Steuererklärung selbstverständlich nur die tatsächlichen Ausgaben absetzen. In welcher Höhe er sich vom Auftraggeber Fahrtkosten ersetzen fässt ist demgegenüber nicht aus steuerrechtlichen (oder sonstigen) Vorschriften zu entnehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade die nach Steuerrecht zulässige km-Pauschale gerade nicht geeignet ist, die anfallenden Kosten für das Fahrzeug und den Sprit zu decken.

„Hinsichtlich des Grundhonorars des Sachverständigen kann jedenfalls ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 II BGB erstattet verlangt werden (BGH, NJW 2007, 1450), die Honorarumfrage eines Sachverständigenverbands allein kann bei der Schadensschätzung aber nicht herangezogen werden, um das Honorar des privaten Sachverständigen zu kürzen (BGH, NJW 2014, 1947). Der Senat hält es jedoch für rechtsfehlerfrei, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Honorar, das sich im Bereich des BVSK-Korridors befindet, als branchenüblich angesehen w/rc/.“ (OLG München, a.a.O.).

„(…) Eine Beschränkung des Sachverständigenhonorars bezüglich aufgeführter Nebenkosten unter Verweis auf BVSK-Umfragen (Nebenkostentabelle, vgl. BGH, NJW 2014, 3151),, VKS-Honorarbefragung (vgl. AG Bad Homburg, Der Verkehrsanwalt 2014, 255; AG Dieburg, NJW-RR 2013, 932), Gebührensätze der DEKRA (vgl. hierzu OLG Frankfurt, SP 1996,  364), oder unter Heranziehung des JVEG (bejahend LG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13 [Juris]; s.a. AG Mannheim, Urteil vom 12.10.2012, Az. 10 C 347/12) ist abzulehnen (entgegen etwa AG München, Der Verkehrsanwalt 2012, 37; LG Rostock, Der Verkehrsanwalt 2013, 123 = DV 2013, 123; AG Krefeld, Urteil vom 16.10.2014, Az. 10 C 361/14; vom 18.11.2014, Az. 6 C 244/14; LG Arnsberg, Urteil vom 03.06.2014, Az. 3 S 53/14; LG Oldenburg, NZV 2014,  94; LG Frankfurt, SP 2011, 449; LG Nürnberg-Fürth,  Urteil vom  13. November 2014 – 8 0 1426/14  [juris]). Der Bundesgerichtshof hat die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden JVEG auf private Sachverständige mit Blick auf die unterschiedliche Haftungssituation mehrfach abgelehnt hat (vgl. BGHZ 167, 139; Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 und v. 04.04.2006 – X ZR 80/05, NZV 2007, 182). Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) stellt keine  Orientierungshilfe bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten bei privaten Sachverständigen dar. Soweit das LG Saarbrücken auf eine Entscheidung des XII. Zivilsenats des BGH verweist, wonach bezüglich Kopierkosten die entsprechenden Werte des JVEG auch außerhalb ihres Anwendungsbereichs eine Schätzungsgrundlage darstellen können, weil die in § 7 JVEG vorgesehene Vergütung -ebenso wie die inhaltsgleiche Vorschrift der Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG – die marktüblichen Durchschnittspreise für die Fertigung von Kopien, erhöht um die anteiligen Gemeinkosten des Erstattungsberechtigten, abbilde (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2013 – XII ZB 159/12, NJW 2014, 1668), ist dies fehlerhaft. Der BGH hat ausdrücklich eine Anwendung des JVEG abgelehnt. Danach kann für die Höhe der ersatzfähigen Kopierkosten gerade nicht auf § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG abgestellt werden. Selbst der in einem Betreuungsverfahren gerichtlich bestellte Verfahrenspfleger wird vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 JVEG nicht erfasst. Auch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG scheidet aus, weil es an der für eine Analogie notwendigen Regelungslücke fehlt (so BGH, a.a.O. [Rd. 13 bei Juris]).“

Selbst wenn die dem JVEG zugrundeliegenden Beträge betriebswirtschaftlich kalkuliert sind, ist zum einen zu berücksichtigen, dass bei dieser Kalkulation die Sachverständigen einen stets solventen Schuldner (die Justiz) haben. Zum anderen kommt es – wie oben dargelegt – nicht darauf an, ob eine günstigere Abrechnung für den Sachverständigen möglich ist, weil er – mangels Gebührenordnung, die sein Honorar begrenzt – auch höher abrechnen darf und einen entsprechend höheren Gewinnanteil einrechnen darf. Dies darf er – im Rahmen des Üblichen und in den Grenzen des § 138 BGB – auch in die Nebenkosten.

Das Gericht hält die vom Sachverständigen (nach Kürzung) noch verlangten Beträge für den Münchner Raum für gerade noch im Rahmen des Üblichen.

„(…) Wie das Urteil des BGH vom 11.02.2014 (NJW 2014, 1947) zeigt, rechtfertigt selbst ein Sachverständigenhonorar, das die Hälfte der ausgewiesenen Reparaturkosten ausmacht und Nebenkosten, die die Hälfte des Gesamthonorars betragen, nicht in jedem Fall, die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten zu verneinen. Deshalb ist etwa auch der Entscheidung des OLG Dresden (Schaden-Praxis 2014, 201; siehe auch LG Köln, Beschluss vom 21.07.2014, Az. 9 S 160/14) eine Absage zu erteilen, die Nebenkosten pauschal bei 25% zu kappen (weil es sich dann nicht mehr um „Nebenkosten“ handeln würde), sie als unangemessen anzusehen, wenn sie mehr als die Hälfte des Grundhonorars ausmachen (vgl. AG Düsseldorf, SP 2014, 171), sie pauschal auf 100,00 € zu begrenzen (AG Saarlouis, SP 2013, 156; LG Saarbrücken, NJW 2012, 3658, aufgehoben durch BGH, NJW 2014, 3151), oder ein erkennbares Missverhältnis im Regelfall anzunehmen, wenn die Gutachterkosten über 25% der Reparaturkosten betragen (vgl. AG Hamburg-Harburg, Der Verkehrsanwalt 2012, 37). Auch ist es deshalb nicht veranlasst, Nebenkosten grundsätzlich wertmäßig zu begrenzen (vgl. hierzu AG Halle [Saale], NJW 2012, 2290), eine Bagatellgrenze (zwischen 500,00 und 750,00 €) anzunehmen (vgl. AG Ludwigshafen, DV 2012, 78), oder davon auszugehen, dass mit dem Grundhonorar die Schreibgebühren (vgl. AG Bonn, Urteil vom 25.01.2013, Az. 101 C 416/12), Porto- und Telefongebühren sowie die Kosten für die Restwertrecherche in der Regel abgegolten seien (so AG Dortmund, Urteil vom 26.08.2013, Az. 419 C 1978/13).“ (OLG München a.a.O.)

Die Beklagte hat aber vorliegend trotz entsprechendem Hinweis des Gerichts nicht dargelegt, dass die angesetzten Gebühren im Münchner Raum unüblich seien.

„Im Prozess reicht ein einfaches Bestreiten der Sachverständigenrechnung seitens des Schädigers oder seiner Versicherung grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, NJW 2014, 1947; siehe auch AG Frankfurt, Der Verkehrsanwalt 2014, 254). Der Schädiger kann vortragen,  dass die vorgelegte Sachverständigenrechnung die übliche Abrechnung der Branche deutlich übersteigt (…).“ (OLG München, a.a.O.).

„Voraussetzung für eine substantiierte Einwendung seitens des Schädigers oder der Versicherung ist daher die Darlegung

der üblichen Sätze für Nebenkosten,

jedenfalls bezogen auf das nähere örtliche Umfeld, und

auf welchem Weg die vorstehenden Sätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschläge unproblematisch unabhängig vom Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden ersichtlich gewesen sein muss.

Kann dies der Schädiger bzw. seine Versicherung nicht darlegen oder bei Bestreiten des Gegners beweisen, kommt eine Kürzung bei Beachtung der obigen Grundsätze faktisch nur dann in Betracht, wenn die Abrechnung des Sachverständigen in sich so evident fehlerhaft ist, dass dies auch der Laie erkennen kann.“ (OLG München a.a.O.).

Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

Der Kläger kann daher die noch angesetzten Gebühren voll ersetzt verlangen und hat daher nach Abzug der geleisteten Zahlung noch einen Anspruch in Höhe von 166,35 EUR.

Der Kläger kann allerdings Mahnkosten nur in Höhe von 2,40 EUR ersetzt verlangen. Dabei wird eine zweifache Mahnung (der Kläger hat eine mehrfache Mahnung behauptet, aber nur ein konkretes Mahnschreiben vorgelegt) zugrunde gelegt. Die Höhe von 1,20 EUR ist angemessen.

Der Kläger   kann daneben auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale, also 39,00 EUR ersetzt verlangen. Zwar berechnet sich die Gebühr aus dem Gesamtregulierungsbetrag. Infolge der Abtretung durfte aber auch der Kläger (und nicht etwa nur der Geschädigte) einen Rechtsanwalt für die jeweils eigene Forderung aufsuchen.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Zinshöhe ergibt sich aus dem unstreitig vom Kläger in Anspruch genommenen Bankkredit.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung.

————————————————

Amtsgericht München                                                                  München, 21.05.2015

341 C 29679/14

Verfügung

In Sachen

… ./. HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands AG
wg. Schadensersatz

1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.

2. Im Rahmen des Verfahrens nach § 495a ZPO wird weiter schriftlich verhandelt. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung findet nicht statt.

3. Das Gericht weist die Parteien auf folgendes hin:

Nach der Rechtsprechung des OLG München (vgl. Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15) ist grundsätzlich von einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung auszugehen und bei der Beurteilung von Honoraren von Sachverständigen zu berücksichtigen, dass es keinerlei gesetzliche Vorgaben/Gebührenordnungen gibt und eine Kürzung des Honorars und der Nebenkosten auf ein „angemessenes“ Maß nicht in Betracht kommt. Mangels gesetzlicher Regelungen ist der Sachverständige nicht gehalten, besonders günstig zu arbeiten. Er kann z.B. die Qualität und Kosten der von ihm eingesetzten Ausrüstung selbst wählen und die Kosten auf die Kunden umlegen. Das JVEG sei ebensowenig auf freie Sachverständige anwendbar und die Sätze auch nicht entsprechend zur Kürzung von Sachverständigenkosten heranzuziehen wie andere Gebührenordnungen.
Der 10. Zivilsenat des OLG München „hält es jedoch für rechtsfehlerfrei, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Honorar, das sich im Bereich des BVSK-Korridors befindet, als branchenüblich angesehen wird.“ (OLG München, a.a.O.)
Zwar ist nach der Auffassung des OLG eine Ausnahme vom Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu machen, wenn der Geschädigte den Sachverständigen nicht selbst auswählt, sondern die Auswahl Fachleuten (Rechtsanwalt, Werkstatt) überlässt. Ein solcher Fall ist hier aber nicht ersichtlich. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Geschädigte die Klägerin selbst beauftragt hat.
Das erkennende Gericht geht weiter davon aus, dass, wenn (wie hier) der Sachverständige aus abgetretenem Recht selbst klagt, der Beklagten die sog. „dolo-agit-Einrede“ zusteht. (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12). Dann ist ebenfalls eine Ausnahme von der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu machen, als sich der klagende Sachverständige eine Überhöhung der Honorarforderung, welche er sofort wieder herausgeben müsste, entgegen halten lassen muss und es insoweit auch nur darauf ankommt, ob er eine unübliche Überhöhung seiner Forderung selbst erkennen konnte.
Das Gericht hält angesichts der Größe des Berufsverbands BVSK die in der Honorarbefragung (und dort im Rahmen des Korridors) ermittelten Kosten für ortsüblich.
Die hier vom Kläger in Rechnung gestellten bzw. mit der Klage noch geltend gemachten Kosten halten sich gerade noch im Rahmen dieses Korridors. Die Klage ist daher begründet.
Soweit sich die Beklagtenseite darauf beruft, dass die vom Sachverständigen geltend gemachten Kosten unübiich überhöht sind, muss sie darlegen und ggf. (z.B. durch ein marktanalytisch-vergleichendes Gutachten) beweisen, in welcher Höhe die Sachverständigenkosten im Raum der Geschädigten üblich sind (und die vom Kläger angesetzten Kosten daher unüblich überhöht sind). Ob die Geschädigte dies erkennen konnte, ist in diesem Fall nicht erheblich.
Das Gericht legt der Beklagtenseite ein Anerkenntnis nahe.

4. Schriftsätze, die bis 25.06.2015 bei Gericht eingehen, werden bei der Entscheidung berücksichtigt.

5. Eine Entscheidung ergeht nach Ablauf der zuvor gesetzten Frist im Bürowege.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG München verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 15.7.2015 – 341 C 29679/14 -.

  1. Karle sagt:

    Sofern man den vorliegenden Informationen vertrauen kann, ist die Sache mit dem OLG Dresden erheblich skandalbehaftet. Das OLG Dresden wurde im laufenden Verfahren daraufhin gewiesen, dass in Kürze die Entscheidung des BGH (VI ZR 225/13) kommen wird und wurde um Zuwarten seiner Entscheidung gebeten. Ohne diesen Vortrag zu würdigen, hat das OLG Dresden dann noch – husch husch – das dolo-agit-Urteil mit den schwachsinnigen 25% abgesetzt. Meiner Meinung nach war das „Schrott-Urteil“ des OLG Dresden kein „Zufall“, sondern volle Absicht. In wessen Interesse dies geschah, dürfte auch dem Dümmsten nicht entgangen sein?

  2. HUK-Überläufer sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    kürzer wie folgt, wäre deutlicher gewesen:

    „Die Beklagtenseite *(gemeint ist hier die Beklagte zu 3) –> HUK-Coburg) mag aber vielleicht nunmehr endlich zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht Essen-Steele in ständiger Rechtssprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Sachverständigenrechnungen, die von dem Sachverständigen … stammen, aufgrund der ständig wiederkehrenden, dadurch aber nicht überzeugender werdenden Abfolge immer gleicher Argumente der Beklagtenseite zu beanstanden, zu kürzen oder diesen zu widersprechen.

    Die Beklagtenseite mag sich endlich damit abfinden, das für Sachverständige keine Gebührenordnung gilt. Wenn insbesondere die Beklagte zu 3) als eine Haftpflichtversicherung, die scheinbar ausreichend Geld hat, um die Versicherungssprämien für aussichtslose Prozesse wie diese zu verwenden, meint, dass es klare Vorgaben für Sachverständigengebühren geben müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber nicht aber die Gerichte, die im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen haben, beschäftigen.“

    So, das AG Essen-Steele schon 2008 an die Adresse der HUK-Coburg, wie schon mehrfach hier angesprochen.

    Die Bezugnahme des AG München auf das OLG Dresden war auch so überflüssig, wie ein Kropf.

    Danke für die einleitende und treffliche Kommentierung,W.W.

    Mit herzlichen Grüßen

    HUK-Überläufer

  3. Chr. Zimper sagt:

    Liebe Richterin M.,

    Sie berufen sich auf das Urteil – OLG Naumburg vom 20.1.2006, 4 U 49/05 – und führen gleich danach aus:

    „Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten an den Kläger abgetreten wurde. Bei dem Kläger handelt es sich um den Sachverständigen, der mit der Erstellung des Gutachtens betraut war und auch die entsprechende Rechnung ausgestellt hat.“

    Frau Richterin M., ich darf Sie daher darauf hinweisen, dass die Klage im Naumburger Verfahren nachweislich ebenfalls vom Kfz-Sachverständigen aus abgetretenem Recht geführt wurde. Unter Beachtung des Rechtsberatungsgesetzes waren derartige Klagen schon damals mitnichten eine „Besonderheit“.

    Ich zitiere:

    Gründe:

    I.

    Der Kläger ein Kfz-Sachverständiger, verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung der Gutachterkosten anlässlich eines Verkehrsunfalls und nimmt sie auf Unterlassung seiner Meinung nach wettbewerbsschädlicher Äußerungen in Anspruch.

    Sicher darf aber auch Ihnen, liebe Frau Richterin M. nicht entgangen sein, dass wir uns nunmehr im Zeitalter des Rechtsdienstleistungsgesetzes befinden. Und somit die Ausführungen im Beschluss des OLG München:

    Zwar ist nach der Auffassung des OLG eine Ausnahme vom Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu machen, wenn der Geschädigte den Sachverständigen nicht selbst auswählt, sondern die Auswahl Fachleuten (Rechtsanwalt, Werkstatt) überlässt.

    blanker Unsinn sind.

    Ich zitiere nach juris GmbH – http://www.juris.de

    Teil 1
    Allgemeine Vorschriften
    § 1
    Anwendungsbereich
    (1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.
    (2) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.
    § 2
    Begriff der Rechtsdienstleistung
    (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche
    Prüfung des Einzelfalls erfordert.
    (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

    Nicht abgedeckt durch des RDG ist vielmehr das Schadensmanagement der Versicherer, da dieses durch ungefragte bzw. nicht erbetene „Beratung“ bzw. mittels „Zusammenarbeit“ – Versicherer/Restwertbörsen/ -Gutachterzentralen/ -Prüfberichtersteller – zum unberechtigten finanziellen Vorteil der Versicherungswirtschaft praktiziert wird.

    Sehr geehrte Frau Richterin M, es wünscht Ihnen und uns einen nachdenklichen Tag

    Chr. Zimper

  4. Ra Imhof sagt:

    @Karle
    dolo agit-Einwand ist rechtlich unhaltbar.
    Der Schaden besteht nicht in der Befreiung von einer Verbindlichkeit sondern im erforderlichen Geldbetrag.
    Deshalb ist für den Schadensersatzschuldner im Schadensersatzprozess auch §307 BGB kein zielführender Einwand( BGH v.23.01.2007 VI ZR 67/06 Rz.14;BGHZ61,346,347;AG Hamburg-Altona v.05.11.2013-316 C 301/13 und dazu das Berufungsurteil LG Hamburg v.19.03.2015 – 323 S 7/14).
    Beachte:Der Freistellungsanspruch wandelt sich durch Regulierungsverweigerung oder durch Regulierungsverkürzung in einen Geldanspruch;der Freistellungsanspruch erlischt gem.§250 S.2,2.Hs.
    Das bei Palandt zu §250 zitierte Urteil des LG Karlsruhe NJW 06,1526 ist falsch;es liefert für seine isolierte Auffassung nicht ein einziges Argument.
    Im Übrigen wird wohl jeder Prozess um gekürzte Gutachterkosten durch die Setzung von entsprechenden Zahlungsfristen vorbereitet,sodass BGH NJW 04,1868 einschlägig ist.
    Folge:1.Entbehrlichkeit nochmaliger Fristsetzung gem §250 S.1.
    2.Freistellungsanspruch wandelt sich in Geldanspruch.
    3.dolo agit-Einwand oder §307-Einwand sind schadensersatzrechtlicher Nonsens!

  5. COLOMBO sagt:

    Danke, Herr RA Imhof, für diesen interessanten und aufklärenden Kommentar.-
    COLOMBO

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