IV. Zivilsenat (Senat für Versicherungsrecht) des BGH hat unter dem gestrigen Tag eine Pressemitteilung zum Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 426/14 – veröffentlicht, die wir bekanntgeben wollen.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem die Redaktion inzwischen von allen Seiten mit dem am 11.11.2015 verkündeten Urteil zur fiktiven Abrechnung – IV ZR 426/14 –  quasie „bombardiert“ wurde, haben wir uns nunmehr dazu durchgerungen, die vom BGH veröffentlichte Pressemitteilung des für Versicherungsrecht zuständigen IV. Zivilsenates des BGH doch zu veröffentlichen. Zunächst wollten wir eigentlich die schriftlichen Urteilsgründe abwarten. Nun also veröffentlichen wir die Pressemitteilung. Um es vorweg zu sagen, bei dem Urteil vom 11.11.2015 handelt es sich um ein Urteil gegen die Vollkaskoversicherung. Die Revision des Versicherungsnehmers hatte Erfolg. Die von den Vollkaskoversicherern benutzten Klauseln sind nunmehr auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des für Schadensersatz zuständigen VI. Zivilsenates auszulegen, denn es kommt auf die Sicht des Geschdigten bzw. des Versicherungsnehmers an. Dabei hat sich der IV. Zivilsenat an das VW-Urteil des VI. Zivilsenates hinsichtlich der Verweisung angelehnt. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verweisung auf die niedrigeren Stundensätze der freien Werkstätten möglich. Nicht möglich ist eine Verweisung auf niedrigere Stundensätze dann, wenn das Fahrzeug ein geringes Alter hat oder wenn der Versicherungsnehmer stets das Fahrzeug in der Markenfachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Allerdings ist der IV. Zivilsenat laut der Pressemitteilung offenbar nicht auf die Frage der Gleichwertigkeit der Reparaturen bei freier Werkstatt im Vergleich zur Markenfachwerkstatt eingegangen. Soll damit die Gleichwertigkeit der Reparatur keine Rolle spielen? Insoweit sind tatsächlich die Urteilsgründe einmal abzuwarten, meinen wir, bevor dazu eine abschließende Entscheidung hier veröffentlicht werden kann. Auch dürfte das Entscheidungsdatum am Elften im Elften unseres Erachtens  keine Rolle spielen. Auf keinen Fall dürfte es sich um den Karnevals-Auftakt zu „Karlsruhe Alaaf “ handeln, denn dafür ist das Thema zu wichtig. Lest selbst die Pressemitteilung und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker


Quelle: BGH – Pressemitteilung Nr. 187/2015

Zur fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung auf Gutachtenbasis

Urteil vom 11. November 2015 – IV ZR 426/14

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sind und der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer „freien“ Werkstatt verweisen lassen muss.

In dem Rechtsstreit begehrt der Kläger, der seinen Mercedes nach einem Unfallschaden nicht reparieren ließ, von seinem Kaskoversicherer den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Dabei legt er ein von ihm beauftragtes Gutachten zugrunde, in dem auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ein Reparaturkostenaufwand von rd. 9.400 € ermittelt worden ist. Der beklagte Versicherer regulierte dagegen auf der Basis eines von ihm eingeholten Gutachtens nur rd. 6.400 €. Diesem Gutachten liegen die Lohnkosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde. Die Differenz von knapp 3.000 € ist Gegenstand der Klage.

In Ziffer A.2.7.1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 2008 heißt es:

„Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

a)Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b.

b)Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6.“

Die Klage hatte beim Amtsgericht Erfolg; das Landgericht hat sie auf die Berufung des beklagten Versicherers abgewiesen. Es hat ausgeführt, soweit die Reparatur des Fahrzeugs auch in einer markenfreien Fachwerkstatt zu einer vollständigen und fachgerechten Reparatur führe, seien nur die dort anfallenden Kosten als erforderlich im Sinne der AKB anzusehen. Für die vom Amtsgericht befürwortete Übertragung der Grundsätze aus dem gesetzlichen Haftungsrecht fehle es an einer tragfähigen Begründung.

Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber zwar bestätigt, dass in der Kaskoversicherung allein die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien maßgeblich sind und deshalb die für den Schadensersatz – also insbesondere für die Ersatzpflicht des Unfallgegners – geltenden Regelungen nicht angewandt werden können. Er hat aber weiter entschieden, dass die Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt auch nach der maßgeblichen Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles als „erforderliche“ Kosten im Sinne der Klausel anzusehen sein können. Danach kann der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen dann ersetzt verlangen, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist, im Regelfall aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist vom Versicherungsnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen.

Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Amtsgericht Mitte – Urteil vom 1. Februar 2013 – 114 C 3023/12
Landgericht Berlin – Urteil vom 15. Oktober 2014 – 44 S 106/13

Karlsruhe, den 11. November 2015

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10 Antworten zu IV. Zivilsenat (Senat für Versicherungsrecht) des BGH hat unter dem gestrigen Tag eine Pressemitteilung zum Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 426/14 – veröffentlicht, die wir bekanntgeben wollen.

  1. War auch in den Tagesthemen gestern sagt:

    Jetzt also Select für alle, egal ob Selectvertrag oder Prämiumkunde. Wozu dann aber noch die Vertragsautonomie, denn im Vertrag steht gerade nicht „nur bei neueren Fahrzeugen“ oder „wenn dieses stets durch eine Markenwerkstatt gewartet wird“ und der Beitrag ist für diese VN auch nicht höher als für die jenigen, die dies nicht nachweisen können und nun nach BGH-Auslegung den Versicherern im Schadenfall trotzdem billiger kommen ?

  2. RA Schepers sagt:

    Das Urteil betrifft nur die fiktive Abrechnung…

  3. Willi Wacker sagt:

    Herr Kollege Schepers,
    was fiktiv gilt, gilt auch konkret. Beide Alternativen hat der Gesetzgeber dem Geschädigten gleichwertig zur Verfügung gestellt.

  4. RA Schepers sagt:

    Hallo Herr Kollege Wacker,

    wir wissen doch beide, daß der BGH das anders handhabt. Eine Verweisung bei fiktiver Abrechnung ist möglich, bei konkreter Abrechnung nicht. Oder ist mir da was durchgegangen?

  5. Hilgerdan sagt:

    @ RA Schepers
    “ Eine Verweisung bei fiktiver Abrechnung ist möglich, bei konkreter Abrechnung nicht. Oder ist mir da was durchgegangen?“

    Ja, der Unterschied zwischen Haftpflichtschaden und Kaskoschaden.
    Schadenersatzrecht/Vertragsrecht
    Beim Kaskoschaden bin ich weisungsgebunden und muss natürlich meine Vertragsklauseln einhalten, oder sehe ich das als Laie falsch?

  6. RA Schepers sagt:

    @ Hildergan

    Das sehen Sie richtig. Wenn Sie eine Kaskoversicherung mit Werkstattbindung gewählt haben, müssen Sie sich daran halten.
    Das war im BGH-Fall wohl nicht so. Da war es wohl eine Kaskoversicherung ohne Werkstattbindung.

  7. War auch in den Tagesthemen sagt:

    Achso, und dann macht spätestens der BGH daraus dennoch einen mit Bindung.
    ( Bedeutet RA das Sie Rechtsanwalt sind, falls ja frage ich Sie : Ist das Rechtsbeugung ? [ oder mittlerweile nur noch der gewöhnliche Kapitalismus in Deutschland ? ] )
    Wird da nicht der Premiumkunde ,der mehr bezahlt hat ,gegenüber dem Selectkunden mit deutlich weniger Beitrag, am Ende betrogen , weil er nur noch genau dasselbe wie dieser herausbekommt ?

  8. RA Schepers sagt:

    @ War auch in den Tagesthemen

    Ja, RA bedeutet, daß ich Rechtsanwalt bin. Rechtsbeugung durch Auslegung von Vertragsklauseln (AGB)? Nein, das sehe ich nicht so.
    Wird der Premiumkunde am Ende betrogen? Bei fiktiver Abrechnung erhält er u.U. so wenig wie der Selectkunde (muß im konkreten Fall noch überprüft werden, die Sache ist zurückgewiesen worden). Ob das Betrug ist? Ich denke nicht.
    Hätte die Auslegung durch den BGH auch anders ausfallen können? Sicherlich ja.
    Aber wir müssen mit dem Arbeiten, was der BGH entscheidet…

  9. RA Schwier sagt:

    Soll damit die Gleichwertigkeit der Reparatur keine Rolle spielen?
    Diese Frage durfte wohl offen gelassen werden.

    I.E. wird es aber wohl auf den durchschnittlichen Verbraucher ankommen, d.h. kaum noch Unterschiede zwischen Kasko/SERecht.

  10. Noah sagt:

    Ich habe eine Teilkaskoversicherung ohne Werkstattbindung. In meinem Vertrag stehen ebenso Klauseln wie im obigen Fall. Darf ich den Schaden dennoch in Eigenregie (Familienangehöriger ist Mechatroniker, fachgerecht?) durchführen und eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachrenbasis verlangen. Desweiteren ist eine Weiternutzung von 6 Monaten beabsichtigt. So wie ich den Mercedes-Fall verstanden habe, hat der Geschädigte seinen Schaden nicht repariert und eine fiktive Abrechnung erhalten, obwohl die Vertragsbedingungen eine Reparatur vorsehen. Sind diese Klauseln in den Vertragsbedingungen überhaupt wirksam. Nach Paragraph 249 BGB darf man sich den Nettobetrag (fiktive Abrechnung) auszahlen lassen.

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