Das Landgericht Halle 1 S 125/16 ändert mit Berufungsurteil vom 27.09.2016 das Urteil 95 C 210/15 vom 19.04.2016 und verpflichtet die Allianz Versicherung zur Zahlung der vollständigen Sachverständigenkosten, in dem es den klagenden Geschädigten von dieser Forderung freistellt.

Zum AG Halle vom 19.4.2016 – 95 C 210/15-, hier veröffentlicht am 30.10.2014, folgt nun das Berufungsurteil des LG Halle. Der Einsender teilt dazu folgendes mit:

Das AG Halle wollte nach eigenem Ermessen die Sachverständigenkosten kürzen. Hierbei wurde sogar die Buchhalterin des Gutachters nach Einkaufspreisen und Rechnungskalkulationen des Sachverständigenbüros befragt, um dann selbst fehlerhaft den Einkaufpreis von Datenbanken zu ermitteln, um diesen dann rechtswidrig im Markt zu diktieren. Der Richter des AG Halle hatte keine Ahnung von der Kalkulation des Gutachters und die Buchhalterin kannte auch nur den Einkaufspreis der verwendeten Datenbank. Ob in der Kalkulation des Sachverständigen sämtliche Datenbanken, Vinabfragen und vielleicht noch sonstige Aufwendungen in seiner Pauschale berücksichtigt wurden, bleibt ein Geheimnis und das ist auch gut so. Denn das LG Halle hat die Gesamtschau der Rechnung und die individuelle Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten als maßgebend zum Erforderlichen erachtet, auch wenn einzelne Positionen ggf. fragwürdig oder höher als BVSK sind.

Berechnet wurde:

Gutachtenerstellung 435,00 Euro
1. Fotosatz (8 Fotos a 2,00 Euro) mit 16,00 Euro
2. Fotosatz (Archiv-Handakte) (8 Fotos á 0,85 Euro) mit 6,80 Euro
Schreibkosten (16 Seiten á 2,00 Euro) mit 32,00 Euro
Schreibkosten-Kopie (Archiv-Handakte) (16 Seiten á 0,35 Euro) mit 5,60 Euro
Fahrtkosten je Km (10,00 Km á 0,65 Euro) mit 6,50 Euro
Fahrzeit pro Minute (25,00 Min. á 1,50 Euro) mit 37,50 Euro
Fremdleistung Datenbank (z.B. Audatex, DAT)  mit 15,50 Euro
Porto / Telefon pauschal mit 8,00 Euro
Büromaterial  mit 3,00 Euro
Digitale Aufarbeitung Online-Versand
(z.B. Werkstatt, Versicherung, Anwalt) (3mal á 6,00 Euro)  mit 18,00 Euro
Gesamtbetrag ohne MwSt EUR 583,90
Gesamtbetrag mit MwSt. EUR 694,84

Das AG Halle Urteil mit Sitzungsprotokoll kann man nach dem LG Halle zu lesen.

Leider befasst sich das LG Halle – aus meiner Sicht unnötigerweise –  ausgiebig mit § 287 Abs. 1 ZPO.  Denn nach:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

ist auf die Privatautonomie Auftraggeber/Auftragnehmer abzustellen. Bei einer Kürzung von ursprünglich 175,40 € auf den Gesamtrechnungsbetrag von 694,84 € ist ersichtlich kein Wuchertatbestand nach § 138 BGB gegeben. Wucher läge u. U. nur dann vor, wenn mehr als das Doppelte vom Üblichen verlangt worden wäre. Lest dazu das hier bereits kommentierte Bundesverfassungsgerichts-Urteil – 1 BvR 240/98 -.

Landgericht Halle                                                                          Verkündet am:
Geschäfts-Nr.:                                                                                   27.09.2016
1 S 125/16
95 C 210/15 Amtsgericht Halle (Saale)

Im Namen des Volkes!

Urteil

 ln dem Rechtsstreit

Herr …….

– Kläger und Berufungskläger –

gegen

Allianz Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, An den Treptowers 03, 12435 Berlin

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2016 durch die Richterin am Landgericht T. als Einzelrichterin

für  R e c h t  erkannt:

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 19.04.2016 – Az. 95 C 210/15 – wie folgt teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der offenen Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens durch das Kfz-Sachverständigenbüro … in Höhe weiterer 56,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 27.11.2013 gegenüber dem Inhaber des Kfz- Sachverständigenbüros … freizustellen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden insgesamt der Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und  b e s c h l o s s e n :

Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 56,52 Euro.

Gründe:

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 Halbs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz t EGZPO abgesehen.

B.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 4 ZPO nach ihrer ausdrücklichen Zulassung durch das Amtsgericht statthaft sowie gem. den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt als auch begründet worden.

C.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung hinsichtlich restlichen Sachverständigenhonorars von 56,52 Euro nebst Zinsen und Kosten im tenorierten Umfang zu gemäß §§ 823, 249 Ab$. 2 Satz 1 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs, 1 StVG, 1, 113, 115 Abs. 1 VVG.

I.

 Die Einstandspflicht der beklagten Haftpflichtversicherung ist unbestritten. Gegenstand des Rechtsstreits ist lediglich die Höhe des erforderlichen Sachverständigenhonorars.

II.

Die vom Amtsgericht nach § 287 Abs. 1 ZPO vorgenommene Schadensschätzung ist im vorliegenden Fall nicht schlüssig.

1.

Dass sich das Amtsgericht entschieden hat, die Höhe des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrages nach § 287 ZPO zu schätzen, ist zunächst nicht zu beanstanden.

a)

Es sind nicht die Beträge zu erstatten, die der Geschädigte dem Sachverständigen vertraglich schuldet, sondern nur die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten. Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die beglichene Rechnung und die vom Sachverständigen berechneten Preise, sofern diese nicht auch für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urteil v, 26.04,2016, Az. VI ZR 50/15; Urteil v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947, 1948). Verlangt der Sachverständige aber Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen.

Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2016, a.a.O.; Urteil v. 09.12.2014, Az. VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rdnr. 16 a. E.)

b)

Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zu Grunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil v. 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 ff. m.w.N.). Die Erwägungen dürfen nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen. Zur Überprüfung auf die Einhaltung dieser Grenzen hat der Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung im Urteil mitzuteilen (vgl. BGH, Urteil v. 19.02.1991, Az. VI ZR 171/90, NJW 1991, 2340, 2342 m.w.N.). Die Schätzung darf dabei nicht mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragende Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen“ (vgl. Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, § 287 ZPO, Rdnr. 5 m.w.N.).

2.

Die Schätzung der Schadenshöhe durch das Amtsgericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unterliegt zwar grundsätzlich der Überprüfung durch das Berufungsgericht, das mit den Einschränkungen der §§ 531 ff, ZPO ebenfalls Tatsacheninstanz ist. Allerdings hat die Berufungskammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung regelmäßig keine Veranlassung gesehen, eine hinsichtlich der Schätzgrundlagen transparente, in sich schlüssige und als solche nachvollziehbare Schätzung des Amtsgerichts im Berufungsverfahren zu verwerfen, nur um sie durch eine andere, eigene Schätzung zu ersetzen (LG Halle, Urteil v. 14.09.2016, Az. 1 S 71/16). An diesem Grundsatz wird festgehalten.

Hat das Amtsgericht aber den von ihm selbst als maßgeblich erachteten tatsächlichen und rechtlichen Maßstab fehlerhaft oder nicht konsequent angewandt, so muss das Berufungsgericht eine eigene Schadensschätzung vornehmen. Gleiches gilt, wenn in erster Instanz gar keine Schätzung zur Schadenshöhe vorgenommen wurde, z. B. weil der Schadensersatzanspruch aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen abgewiesen wurde.

3.

Im vorliegenden Fall entsprechen die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht das ihm obliegende Ermessen ausgeübt hat, den genannten Anforderungen nicht in vollem Umfang.

a)

Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für die Frage der Erforderlichkeit der Höhe der abgerechneten Honorare nicht darauf an, was der Sachverständige unter Ausschöpfung der jeweiligen Honorarkorridore, einschließlich derjenigen für Nebenkosten, hätte abrechnen können, sondern nur, was er tatsächlich abgerechnet hat.

b)

Die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Honorarhöhe ist indes aus einem anderen Grunde zu beanstanden.

aa)

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht es nicht aus, nur auf die objektive Erforderlichkeit bestimmter Honorarsätze oder deren Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB abzustellen. Allein der Umstand, dass die vom Sachverständigen abgerechneten Beträge die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Geschädigten noch nicht (vgl. BGH, Urteil v. 22.07.2014, a.a.O.). Vielmehr ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2016, a.a.O., m.w.N.; Urteil v. 15.11.1991, Az. VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; Urteil v. 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590, Rdnr. 19 m.w.N.).

Diese Auffassung teilt auch das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung. Unter korrekter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vom AG zitiert; Urteil v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, a.a.O.) hat das Amtsgericht die von ihm für maßgeblich erachteten Schätzgrundlagen dargelegt und dabei ausdrücklich hervorgehoben, dass die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung ein Indiz für die Erforderlichkeit bilde, „sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liege,“ so dass „Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes eine maßgebliche Rolle“ spielten.

Mit dieser, vom Amtsgericht selbst als maßgeblich erachteten Frage der Erkennbarkeit der Überschreitung der üblichen Preise und der Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten hat sich das Amtsgericht jedoch in der angefochtenen Entscheidung an keiner Stelle befasst. Eine Subsumtion unter den vom Amtsgericht selbst vorangestellten Obersatz fehlt. Die Schadensschätzung des Amtsgerichtes ist daher im vorliegenden Fall unvollständig und nicht schlüssig.

III.

Die danach vom Berufungsgericht vorzunehmende eigene Schadensschätzung führt im vorliegenden Fall zum Erfolg der Berufung.

1.

Die Kammer hält eine Prüfung in zwei Schritten für sinnvoll (LG Halle, Urteil v. 14.09.2016, a.a.O.).

a)

Bei der Feststellung der ersatzfähigen Schadenshöhe ist nach Auffassung des Berufungsgerichts zunächst die Frage der objektiven Erforderlichkeit im engeren Sinne zu prüfen.

Die Grenze der objektiven Erforderlichkeit i. S. einer Ortsüblichkeit kann auf unterschiedliche Weise nach § 287 ZPO geschätzt werden. Nach Ansicht der Kammer stellt – unter anderem – die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) eine geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung des üblichen Honorars dar (vgl. auch KG, Urteil v. 30.04.2015, Az. 22 U 31/14, Schaden-Praxis 2015, 414 ff.; OLG München, Beschl. v. 12.03.2015, Az. 10 U 579/15, Schaden-Praxis 2015, 200 ff.).

Sachgerecht erscheint es der Kammer bei Anwendung dieser Tabelle im Rahmen einer eigenen Schadensschätzung, den Höchstbetrag des Korridors V (= HB III), in dem je nach Schadenshöhe 50 % bis 80 % der befragten Sachverständigen ihr Honorar berechnen, als Obergrenze der Erforderlichkeit heranzuziehen, wobei jede Rechnungsposition daran zu messen ist.

b)

Erst und nur dann, wenn die geltend gemachte Schadenshöhe das Maß des objektiv Erforderlichen übersteigt, kommt es darauf an, ob dies für den Geschädigten erkennbar war. Ob die objektive Überschreitung der vom Gericht (im Wege der Beweisaufnahme oder der Schätzung) als maßgeblich erachteten Grenze der Üblichkeit erkennbar war oder die Rechnungsbeträge plausibel sind, ist nach Ansicht der Kammer anhand der Gesamtrechnungssumme zu überprüfen und hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab.

2.

Legt man diese Maßstäbe zu Grunde, so ist die hier in Rede stehende Rechnung zwar zunächst hinsichtlich der Grundgebühr objektiv zu hoch, aber insgesamt noch nicht erkennbar überhöht.

a)

Zunächst erweist sich die in Rechnung gestellte Grundgebühr von 435,00 Euro objektiv als um 24,00 Euro zu hoch. Denn der Höchstbetrag des Korridors V (= HB III), in welchem je nach Schadenshöhe 50 % bis 80 % der befragten Sachverständigen ihr Honorar berechnen, beträgt 411,00 Euro bei einer Schadenshöhe bis 2.500,00 Euro.

Dabei geht die Kammer von dem Befragungsergebnis 2013 aus, da sich das schadenstiftende Ereignis am 06.11.2013 ereignet hat und sodann zeitnah die streitgegenständlichen Sachverständigen kosten angefallen sind.

b)

Prüft man außerdem in einem zweiten Schritt die Erforderlichkeit im weiteren Sinne, so ist die Frage zu stellen, ob die festgestellte objektive Überschreitung der Grenze der üblichen Vergütung erheblich ist, und ob dies für den Geschädigten auch „deutlich erkennbar“ war (vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2016, a.a.O.). Dabei stehen beide Kriterien durchaus in Korrespondenz. Je deutlicher die objektive Überschreitung der üblichen Vergütung ausfällt, desto eher ist sie für den Geschädigten auch subjektiv erkennbar. Im Übrigen hat das Gericht bei der Prüfung der Erkennbarkeit auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu achten.

Die Grundgebühr überschreitet vorliegend die Grenze der objektiven Erforderlichkeit aus den oben dargestellten Gründen lediglich um ca, 6 % (24,00 Euro). Bei dieser geringfügigen Überschreitung erscheint es bereits fraglich, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist. Jedenfalls wäre dies für den Kläger, der über keine besonderen Kenntnisse im Bereich der Sachverständigen kosten verfügt, nicht erkennbar gewesen, zumal der Gesamtbetrag der Rechnung aufgrund der vom Amtsgericht überwiegend als angemessen erachteten Nebenkosten insgesamt im Rahmen des Üblichen liegt.

Soweit das Amtsgericht die vom Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten bezüglich „digitale Aufarbeitung“ und „Fremdleistung Datenbank“ dem Grunde nach für erforderlich/erstattungsfähig ansieht, ist hinsichtlich der abgesprochenen Höhe ebenfalls davon auszugehen, dass dem Kläger die Überschreitung von 12,00 Euro bzw. 5,50 Euro ebenfalls nicht erkennbar war und sich jedenfalls der Gesamtbetrag der Rechnung vorliegend immer noch im Rahmen des Erforderlichen und unterhalb der Erkennbarkeitsschwelle bewegt.

Nach alledem war der Kläger auf seine Berufung auch bezüglich weiterer 56,52 Euro brutto (12,00 Euro netto, 5,50 Euro netto, 30,00 Euro netto) gegenüber dem das Schadensgutachten erstellenden Sachverständigen und der hierfür gelegten Rechnung freizustellen.

IV.

Der Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen ist begründet aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 und Abs. 4 BGB.

D.

I.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erwächst aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

II.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens basiert auf den §§ 3 ZPO, 47, 63 Abs. 2 GKG.

                                                                              III.         

Die Revision ist gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

T.

_______________________________________________________________

Amtsgericht
Halle (Saale)

95 C 210/15                                                                                          Halle (Saale), 05.04.2016

Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts

Gegenwärtig:

Richter am Amtsgericht P.

– ohne Protokollführer/in –

In dem Rechtsstreit

… gegen Allianz – Versicherungs – AG

Erschienen bei Aufruf der Sache:

1. ) Für den Kläger, Rechtsanwalt …

2.) Für die Beklagte und in Untervollmacht für Rechtsanwälte …

Zudem erscheinen die Zeugen S. und B. .

Beide Zeugen werden über ihre Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage belehrt.

Sodann wird der Zeuge B. in Abwesenheit des Zeugen S. vernommen.

Zur Person:
F.B. …
Mit den Parteien weder verwandt noch verschwägert.

Zur Sache:

Zu Ziffer 1. – Fahrtkosten:

Ich kann an den Fotos des Gutachtens sehen, dass die Besichtigung des Fahrzeuges heim Autohaus … in Nietleben stattgefunden hat. Da ist dann der Kollege hingefahren. Unser Sitz ist in … . Ich gehe aber davon aus, dass er wohl von der … in Halle-Süd losgefahren ist, weil der Kollege da tätig ist. Die Entfernung ist allerdings eh ungefähr gleich, das mag jeweils ein Weg von ca. 10 km sein.

Zu Ziffer 2.:

Was den Rechnungsposten Fremdleistung Datenbank betrifft, da ist in der Rechnung ja schon in der Klammer noch ein Name angegeben. Das sind zwei Softwareprogramme. Wir haben beide. In diesem Fall ist das Programm DAT verwendet worden. Das sehe ich an dem Gut­achten, dort Seite 11 (Bl. 18 der Akte). Die Software wird jährlich bezahlt, jedenfalls was das DAT angeht. Inwieweit einzelne Abrufe noch etwas kosten, weiß ich nicht genau. Ich kenne auch den jährlichen Betrag.

Auf Frage des Klägervertreters:

Eigentlich wird bei jedem Gutachten eine Datenbank zu Rate gezogen. Selbst wenn das Fahrzeug da nicht exakt drin steht, so wie z. B. beim Oldtimer bei einem selbstgebastelten Gefährt, benutzen wir es immer noch als Vergleich oder als Basis für unsere Berechnungen.

Zu Ziffer 3.:

Was die digitale Aufbearbeitung und den Online-Versand angeht, ich habe hier meine Unter­lagen dabei, da kann ich sehen, dass dreimal das Gutachten versandt worden ist, an den Rechtsanwalt und an das Autohaus des Geschädigten sowie an die Versicherung des Schä­digers. Es ist jeweils per Mail geschehen.

Diktiert und genehmigt, auf erneutes Abspielen wird allseits verzichtet.

Der Zeuge B. wird um 10:46 Uhr unvereidigt entlassen.

Der Zeuge macht keine Auslagen geltend.

Sodann wird die Zeugin S. aufgerufen.

Zur Person:
C.S. …
Mit den Parteien weder verwandt noch verschwägert.

Zur Sache:

Ich bin als Buchhalterin für das Sachverständigenbüro … tätig. Ich schreibe jetzt nicht selbst die einzelnen Rechnungen für die Kunden. Mir liegen aber die Rechnungen für die Da­tenbanksysteme vor. Ich kann deshalb sagen, wie viel der Betrieb da im Jahr für bezahlt. Was das System DAT angeht, zahlt man jährlich eine Pauschale. Ich habe in meinen Unterlagen nachgeschaut, das ist ein Betrag von netto … €. Dazu kommt noch ein monatlicher Betrag, der sich nach der Anzahl der einzelnen Zugriffe richtet. Der liegt bei ca. … bis … € netto.

Was die Anzahl der Gutachten angeht, das sind in dem Haus ungefähr … pro Jahr. In … Fällen ungefähr kommt es ungefähr zu Zugriffen auf die DAT Datenbank.

Auf Frage des Beklagtenvertreters:

Die Zahl … (ungefähr), die konnte ich selbst aus dem Datenbanksystem rausziehen, die Zahl … habe ich meinem Chef erfragt.

Diktiert und genehmigt.

Auf erneutes Abspielen wird allseits verzichtet.

Die Zeugin S. wird um 10.56 Uhr unvereidigt entlassen.

Beschlossen und verkündet:

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf den

19.04.2016,10.00 Uhr, Saal 3.066.

P.
Richter am Amtsgericht

_______________________________________________________________

Amtsgericht
Halle (Saale)

95 C 210/15                                                                                          Verkündet am 19.04.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

Allianz – Versicherungs – AG, vertr. d. d. Vorstand, An den Treptowers 3,12435 Berlin

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 05.04.2016 durch den Richter am Amtsgericht P. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der offenen Kosten für die    Erstellung des Sachverständigengutachtens durch das Kfz-Sachverständigenbüro … i.H.v. 118,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2013 gegenüber dem Inhaber des Kfz Sachverständigenbüros … , … , freizustellen, die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.    Der Kläger trägt ein Drittel der Kosten des Rechtstreits, die Beklagte zwei Drittel.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.     Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall. Es geht um (weitere) Gutachterkosten.

Am 06.11.2013 wurde der Pkw des Klägers bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Verursacht wurde der Unfall durch den bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Der Kläger beauftragte das Sachverständigenbüro … mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu seinem Pkw Skoda (…). Im Auftrag wurde für den zu erwartenden Rechnungsbetrag auf die Schadenshöhe und eine konkret bezeichnete Honorartabelle Bezug genommen (Bl. 109, 111 Bd. 1).

Das Sachverständigenbüro erstellt ein Gutachten (Bl. 6-25 Bd. 1). Darin ist ein Nettoreparaturschaden i.H.v. 2.109,03 € ausgewiesen sowie eine Wertminderung i.H.v. 325,00 € (Bl. 8 Bd. 1).

Auf dieser Grundlage erstellte das Sachverständigenbüro dem Kläger eine Rechnung. Der Schlussbetrag lautete auf 694,84 € brutto (Einzelheiten Bl. 26 Bd. 1). Der Kläger ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Beklagte leistete einen Teilbetrag von 519,44 €.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe auch für den Differenzbetrag eine Freistellung zu. Er nimmt dazu (auch) Bezug auf eine Honorarumfrage des VKS/BVK (Bl. 27-30 Bd. 1). Im Übrigen meint er, etwaige Überhöhungen seien jedenfalls für den Kläger nicht erkennbar gewesen und daher von der Beklagten zu tragen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich der offenen Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens durch das Kfz-Sachverständigenbüro … i.H.v. 175,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2013 gegenüber dem Inhaber des Kfz Sachverständigenbüro …, … , freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie steht auf dem Standpunkt, die berechneten Beträge seien zu hoch, sie lägen über den ortsüblichen Honoraren. Zudem bestreitet sie, dass die Rechnungsposten für die Fahrtkosten, für die Datenbank und für die digitale Versendung überhaupt angefallen seien.

Für die Einzelheiten des Sachvortrags werden die wechselseitig eingereichten Schriftsätze samt Anlagen in Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. und S. . Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird die Protokollniederschrift vom 05.04.2016 in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

Dem Grunde nach haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs (§ 115 VVG, § 7 Abs. 1 StVG).

Der Höhe nach hat die Beklagte den Kläger für weitere 118,88 € aus der streitgegenständlichen Rechnung freizustellen (§ 249 BGB). Danach kann im Schadensfall der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).

In diesem Zusammenhang genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne der genannten Vorschrift. Wohl sind letztlich allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes eine maßgebende Rolle (BGH vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13).

Eine solche Konstellation liegt insbesondere vor, wenn der Geschädigte den Auftrag für ein Sachverständigengutachten erteilt und dabei ein beziffertes Honorar vereinbart (im Sinne von § 631 Abs. 1 BGB). Das ist vorliegend der Fall. Wohl enthält der Auftrag selbst keinen zahlenmäßigen Betrag, da er sich an der – noch festzustellenden – Schadenshöhe orientieren sollte. Ausgehend davon nahm er aber Bezug auf eine konkrete Honorartabelle des Klägers zu einem bestimmten datumsmäßigen Stand. Somit standen dem Kläger als Auftraggeber alle Zahlen zur Verfügung, um eine etwaige Abweichung vom ortsüblichen Preisniveau ermitteln zu können.

Ausgehend davon hält sich die Honorarabrechnung nicht in jeder Hinsicht im Rahmen des Ortsüblichen. Dabei hält das Gericht hält die BVSK-Honorarbefragung für eine tragfähige Grundlage (im Sinne von § 287 ZPO). Die Grenze der „üblichen Vergütung“ ist erreicht, wenn 90 % der befragten Mitglieder des BVSK ihr Honorar unterhalb dieses Wertes abrechnen. Dem entspricht der Wert HB IV der BVSK-Honorarbefragung. Ausgangspunkt ist dabei die Schadenshöhe. Diese wird definiert als Nettoreparaturkosten zuzüglich einer merkantilen Wertminderung (Erläuterungen zur Befragung Blatt 67 Bd. 1). Hier addieren sich Nettoreparaturkosten (2109,03 €) und der merkantile Minderwert (325 €) auf 2435,03 €. Hierfür liegt der Wert in der Rubrik HB IV bei 405 € (66 Bd. 1). Der vom Sachverständigenbüro in Ansatz gebrachte Betrag von 435 € netto liegt darüber. Für die Differenz war die Klage abzuweisen.

Was die Nebenkosten betrifft, sind diese von der BVSK-Befragung nur teilweise erfasst. Von der Höhe her weichen sie insoweit in der Berechnung des Sachverständigenbüros nach unten ab:

.                                                       Kläger      BVSK
Erster Fotosatz pro Foto                 2,00 €      2,50 €
Zweiter Fotosatz pro Foto              0,85 €      1,62 €
Schreibkosten pro Seite                  2,00 €      2,81 €
Kopiekosten pro Seite                     0,35 €      1,40 €
Fahrtkosten pro Kilometer               0,65 €      1,11 €
Porto/Telefon pauschal                    8,00 €    17,79 €

Die Berechnung der Fahrtzeit zu einem Minutenpreis von 1,50 € ist nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO).

Dabei ist das Gericht bezüglich der Fahrtkosten davon überzeugt, dass für das Sachverständigenbüro eine Anfahrt zum beschädigten Pkw erforderlich war. Der Zeuge F. B. hat dazu überzeugend ausgeführt, wie sich aus den Fotos im Sachverständigengutachten der Standort des Pkw auf dem Hof einer näher bezeichneten Werkstatt außerhalb des Sachverständigenbüros ergibt.

Bei den Kosten für das Büromaterial geht das Gericht den in der Rechnung bezifferten Betrag i.H.v. 3,00 € mit (§287 ZPO).

Anders liegt es bei den Kosten für den Online-Versand. Bei genauerer Betrachtung erscheint der dafür berechnete Betrag von sechs Euro pro Vorgang als übersetzt. Im Kern geht es jeweils um das Versenden einer E-Mail mit Anhang. Dies bewertet das Gericht mit zwei Euro pro Versand. Mengenmäßig sind vorliegend drei Exemplare des Gutachtens versandt worden.

Der Zeuge B. hat nachvollziehbar ausgeführt, diese seien an den Rechtsanwalt und das Autohaus des geschädigten Klägers gegangen sowie an die Beklagte. Dem entspricht ein Gesamtbetrag für diesen Rechnungsposten i.H.v. netto 6,00 €.

Hinzu kommen weitere anrechenbare Kosten für „Fremdleistung Datenbank“ in Höhe von netto 10,00 €. Zu diesem Beweisthema war zunächst die Bekundung des Zeugen B. zu berücksichtigen. Hiernach wurde für das streitgegenständliche Gutachten der Anbieter DAT in Anspruch genommen. Das Gericht stellt im Übrigen auf die Bekundung der Zeugin S. ab, die Buchhalterin des Sachverständigenbüros. Hiernach fallen für diesen Anbieter im Jahr pauschal netto 2.734 € an zuzüglich – abhängig vom tatsächlichen Anfall – mindestens 45 € monatlich. Dem stehen jährlich ca. 350 Zugriffe auf die DAT-Datenbank gegenüber. Danach ergibt sich ein rechnerischer Durchschnittsbetrag pro Gutachten i.H.v. 9,35 € (2.734 € + 12 x 45 € = 3.274 €: 350 Fälle). Den rundet das Gericht auf eine noch vertretbaren Ersatzbetrag i.H.v. 10,00 € (§287 ZPO).

Insgesamt sind demnach für die Gutachtenerstellung 405,00 € netto ersatzfähig, für die Fremdleistung Datenbank 10,00 € sowie für die digitale Aufarbeitung Online-Versand 6,00 €; im übrigen bleibt es bei den berechneten Nettobeträgen der Rechnung des Sachverständigenbüros (Bl. 46 der Akte). Das führt zu einem Gesamtnettobetrag von 536,40 €. Zuzüglich der Mehrwertsteuer (101,92 €) ergibt sich ein ersatzfähiger Rechnungsbetrag von 638,32 €. Abzüglich der bereits geleisteten 519,44 € hat die Beklagte noch für den Differenzbetrag von 118,88 € Freistellung zu leisten.

Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt aus dem Gerichtspunkt des Verzuges.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen, um die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO). Angesichts der derzeitigen Vielzahl von gleich gelagerten Verfahren vor sämtlichen Abteilungen des Amtsgerichts sowie einer ebenfalls deutlichen Anzahl von Rechtsmitteln kommen Abweichungen in Betracht, die nur durch eine einheitliche Handhabung in der zweiten Instanz geklärt werden können.

Der Kostenausspruch beruht auf § 92 ZPO. Derjenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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13 Antworten zu Das Landgericht Halle 1 S 125/16 ändert mit Berufungsurteil vom 27.09.2016 das Urteil 95 C 210/15 vom 19.04.2016 und verpflichtet die Allianz Versicherung zur Zahlung der vollständigen Sachverständigenkosten, in dem es den klagenden Geschädigten von dieser Forderung freistellt.

  1. ALLIANZ-BEOBACHTER sagt:

    Die vom BGH kreierte Schätzung gem. § 287 ZPO diente vom gewünschten Ergebnis her bekanntlich einem ganz bestimmten Zweck und hat in einem Prozess, der wegen rechtswidrig gekürzter Gutachterkosten regelrecht provoziert wurde, nichts zu suchen, denn eine Kürzung von „nur“ 25,24 % der tatsächlich abgerechneten Gutachterkosten lässt noch nicht einmal näherungsweise einen Wuchertatbestand vermuten, denn selbst, wenn die gegnerische Versicherung einen Betrag von 509,10 € als „ortsüblich“ unterstellt hat bzw. irrtumserregend behauptet, so läge – rein rechnerisch – die möglicherweise zu vermutende Grenze für einen zu vermutenden Wuchertatbestand bei mindestens 1018,80 Euro, wie auch der X. Zivilsenat des BGH in einem Beschluss verdeutlicht hat. Was hier getrieben wird, hat mit dem einst so favorisierten FAIR PLAY dieses Konzerns noch weniger als nichts zu tun.

  2. ALLIANZ-BEOBACHTER sagt:

    Hallo, virus,
    einleitend das Gericht:

    „Die Einstandspflicht der beklagten Haftpflichtversicherung ist unbestritten. Gegenstand des Rechtsstreits ist lediglich die Höhe des erforderlichen Sachverständigenhonorars.“

    Der plagiatbehaftete Aufwand der hierzu betrieben wird, ist eigentlich unverständlich, denn als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13 NJW-Spezial 2014, 169, juris Rdn. 7 m. w. N.; BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544, juris Rdn. 26 und VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590, juris Rdn. 27; BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007,  560,  juris  Rdn. 13). Diese Aufwendungen sind jedoch nicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt, so dass jede Berechnung irritieren muss, wie aber auch die Zuflucht zu einer Schätzung gem. § 287 ZPO.

    Der ausgewiesene Rechnungsbetrag indiziert die erforderlichen Kosten zur Schadensbeseitigung. Umstände, die belegen, dass dieser (Gesamt-)Betrag nicht auch für den Geschädigten, also den Zedenten, der keine Marktforschung vor Beauftragung des Klägers be­treiben musste, deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt, sind regelmäßig nicht ersicht­lich; auf einzelne Rechnungsposten kommt es dabei nicht an (vgl. Heßeier, a.a.O., S. 1917)

    Deshalb reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung nicht aus, um die geltend gemacht Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 -, juris). Dieser Rechtsprechung, der sich das Saarländische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 08.05.2014 – 4 U 61/13 -, juris, angeschlossen hat, ist uneingeschränkt zu folgen.

    Den Nachweis der Erforderlichkeit der angefallenen Kosten im Sinne des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB führt der Geschädigte (nach Abtretung der neue Gläubiger) grundsätzlich durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen. Diese hat Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Herstellungskosten insoweit. Es obliegt sodann dem Schädiger, darzutun und zu beweisen, warum der Geschädigte gleichwohl gegen seine Schadensminderungspflicht des § 254 Absatz 1 BGB verstoßen habe oder sonst die geltend gemachte Schadensposition zur Wiederherstellung nicht erforderlich gewesen sei.

    Dabei ist der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Unfallgeschädigten. Die Sachverständigenkosten sind daher in der Regel voll erstattungsfähig, es sei denn die Rechnung wäre in einer Weise überhöht, dass selbst ein Laie die Überhöhung erkennen hätte müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte. Solange der Geschädigte also den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen wahrt, sind weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. LG München I, 17 S 24136/10 vom 13.1.2012 m.w.N.).

    Man beachte im beurteilungsrelevanten Zusammenhang, dass mit jedweder Kürzung einem Geschädigen positive Eigenschaften abgesprochen werden, wie beispielsweise ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch zu sein. Bereits diese Art der Diskriminierung ist nach dem Grundgesetz nicht hinnehmbar. Hingegen nehmen honorarkürzende Autoversicherer offenbar für sich in Anspruch, diese Eigenschaften zu besitzen.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    eins hat das LG Halle aber auch falsch gemacht, indem es auch auf Feststellung, und nicht auf Zahlung verurteilt hat. Durch die endgültige und ernsthafte Zahlungsverweigerung wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um.

  4. Iven Hanske sagt:

    #Willi
    Es ist falsch, denn es könnten 2 Zahlungsansprüche zur gleichen Forderung geurteilt werden, wenn ich aus Abtretung erfüllungshalber auch geklagt hätte. Er hat also nur einen Freistellungsanspruch, da die Forderung mir gehört.

  5. VKS`ler sagt:

    @Iven Hanske
    das ist völliger Quatsch!,siehe §250 S.2 BGB.
    Wenn der Schuldner die Forderung eigenmächtig kürzt wandelt sich der Freistellungsanspruch des Gläubigers in einen Geldanspruch.
    Wenn Sie aus der Abtretung ebenfalls klagen würden,dann würden sie damit die Abtretung offenlegen und damit die Klage des Kunden torpedieren als wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen.

  6. Willi Wacker sagt:

    Sehr geehrter Herr Hanske,
    schauen Sie mal in § 250 BGB.
    Im vorliegenden Fall handelt es sich lt. Tatbestand des AG Halle um eine Restschadensersatzklage des Geschädigten, also Ihres Kunden, gegen den Schädiger bw. dessen Versicherer.
    Wenn Sie aus der offensichtlich Ihnen vorliegenden Abtretungsvereinbarung vorgegangen wären, so wäre die Klage Ihres Kunden mangels Aktivlegitimation abzuweisen gewesen.
    Wenn Sie aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB vorgegangen wären, hätten Sie die Abtretungsvereinbarung vorlegen müssen – und dann wäre Ihr Kunde aus dem Rennen gewesen.
    Also es bleibt dabei, es hätte auf Zahlung verurteilt werden müssen.

  7. virus sagt:

    @ Allianz-Beobachter – zum Fehlen von „positiven Eigenschaften“ wo doch – nachweislich nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und Wertungen wie z.B. gegen die guten Sitten – verstoßen wird.

    Bei „Haufe“ habe ich einen interessanten Beitrag zur Vertragsfreiheit gefunden. Danach haben sich die Kfz-Sachverständigen bei Klage aus Abtretung sicherungshalber von Richtern, bis hin zum BGH, an der Nase durch den Ring führen lassen. Angemessenheitprüfung, Schadenminderungspflicht, Schätzung nach § 287 BGB hat im Schadensersatzprozess nichts zu suchen, ist aber auch werkvertraglich völlig verfehlt, wenn nicht – nachweislich – gegen „die guten Sitten“ verstoßen wurde.

    „Vertragsfreiheit – Ausprägungen und Grenzen

    Im deutschen Zivilrecht ist die Vertragsfreiheit eine wichtige Ausgestaltung der im Grundgesetz geschützten Privatautonomie. Diese Freiheit wird jedoch auf verscheidene Weise eingeschränkt, vor allem zum Schutz bestimmter Personengruppen. Welches sind die in der Praxis relevanten Grenzen?

    Vertragsfreiheit als wesentliche Voraussetzung der Marktwirtschaft

    Die Vertragsfreiheit, eines der wichtigsten Grundprinzipien des deutschen Zivilrechts und Ausprägung der Privatautonomie, ist grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und wird in § 311 Abs. 1 BGB vorausgesetzt.“

    Quelle und weiter lesen hier:

    Vertragsfreiheit – Ausprägungen und Grenzen

  8. Iven Hanske sagt:

    Insbesondere ist nicht von einer doppelten Rechtshängigkeit im Sinne von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auszugehen.
    Zwar ist unstreitig, dass das vorliegend in Rede stehende Sachverständigenhonorar als Folge des sich am 02.06.2010 ereigneten Verkehrsunfalls auch in dem vor dem Amtsgericht Halle (Saale) unter dem Az. 99 C 4006/10 geführten Rechtsstreit streitgegenständlich sind. Allerdings richtet sich die in dem vorgenannten Verfahren von der Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers erhobene Klage aus eigenem Recht auf Freistellung bzgl. der Sachverständigenkosten, wohingegen vorliegend der Kläger aus abgetretenem Recht auf Zahlung klagt.
    Insoweit ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht von demselben Streitgegenstand gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auszugehen. Danach handelt es sich bei der Frage, ob die Klage auf eigene oder abgetretene Ansprüche gestützt wird, nicht um verschiedene rechtliche Begründungen desselben prozessualen Anspruches, sondern um verschiedene Streitgegenstände (BGH Urt. v. 23.07.2008, Az. XII ZR 158/06). Von daher wird mit der Entscheidung über – wie im vorliegenden Fall – über Ansprüche aus abgetretenem Recht nicht zugleich – wie im Verfahren 99 C 4006/10 – über solche aus eigenem Recht entschieden.
    Ferner entspricht das Verhältnis einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit – wie im Verfahren 99 C 4006/10 – zu einer Klage auf Zahlung – wie im vorliegenden Fall – nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung demjenigen zwischen einer Zahlungsklage und einer negativen Feststellungsklage, mit welcher das Nichtbestehen eines Zahlungsanspruches geltend gemacht wird; die Rechtshängigkeit einer solchen negativen Feststellungsklage steht aber der Zahlungsklage nicht gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen (BGH Urt. v. 28.11.2001, Az. VIII ZR 75/00). Im Hinblick darauf ist also in den hier in Rede stehenden Verfahren keine anderweitige Rechtshängigkeit gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu erblicken.

  9. VKS`ler sagt:

    Hi Willi
    der hanske will´s nicht verstehen,ich geb´s auf.

  10. Krähengesetz-Opfer sagt:

    @ VKS`ler says:
    2. November 2016 at 10:54

    …. und wer als Anwalt den Anspruch auf Zahlung einklagt, in dem Wissen, dass die Abtretung mit Gutachtenzusendung offen gelegt wurde, der begeht Prozessbetrug und dann das, zu unrecht eingeklagtes SV-Honorar an den Versicherer zurückschickt, da macht man sich zudem schadensersatzpflichtig gegenüber dem Gutachter. Das alles nur, weil nicht unter Bezugnahme auf § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auf Freistellung für den Geschädigten geklagt wurde.

  11. Iven Hanske sagt:

    #Krähengesetz-Opfer, # VKS`ler und # Willi
    Danke Krähengesetz-Opfer, vielleicht begreift es nun Willi und VKS`ler. VKS`ler nicht aufgeben, sondern sachlich bleiben, auch wenn es weh tut ;-).

  12. Iven Hanske sagt:

    § 250
    Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung

    Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

    Was heißt das:
    Er kann die Zahlung verlangen, aber nur an denjenigen der einen Anspruch hat, daher in Abtretung erfüllungshalber, Freistellungsanspruch (Zahlung an Gutachter=Zessionar).
    Eine Zession bzw. Abtretung bezeichnet eine Übertragung einer Forderung von dem ursprünglichen Gläubiger (Zedent) durch Vertrag auf einen anderen (Zessionar).

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