X. Zivilsenat des BGH entscheidet zur Nichterstattung der Mehrwertsteuer bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten mit Revisionsurteil vom 22.5.1989 – X ZR 25/88 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum morgigen Tag der deutschen Einheit stellen wir Euch hier ein historisches BGH-Urteil zur Erstattung bzw. Nichterstattung der Mehrwertsteuer bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten vor.  Es geht dabei nicht um die Frage der Erstattung von Mehrwertsteuer nach einem Schadensereignis, sondern um die Auslegung einer Vereibarung, in der ein Schadensersatzbetrag ohne Mehrwertsteuer vereinbart wurde. Der Geschädigte war aber vorsteuerabzugsberechtigt. Lest selbst die Entscheidung des X. Zivilsenates des BGH und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Tag der deutschen Einheit
Euer Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

X ZR 25/88                                                                                          Verkündet am: 22.05.1989

In dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Januar 1988 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Beklagte hatte den Auftrag, in einer Werkhalle des Volkswagenwerkes einen Hallenportalkran mit aufstehender Laufkatze zu demontieren. Hierzu benötigte sie einen Teleskopautokran, den die Klägerin nebst Fahrer zur Verfügung stellte. Während der Demontagearbeiten brach der ausgefahrene Kranarm und stürzte mit dem angehängten Portalkran ab. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadenersatz wegen der Beschädigung des Krans.

Über die Höhe des Schadens am Autokran schlossen die Parteien einen Vergleich. Bei voller Haftung der Beklagten, über die eine Einigung nicht erzielt wurde, sollte die Klägerin einen Schadenersatzanspruch in Höhe „von 235.000,- DM ohne Mehrwertsteuer“ haben.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 235.000,- DM gerichtete Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Teil- und Grundurteil abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 114.814,29 DM zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen.

Mit der Revision wendet sich die Beklagte dagegen, daß das Oberlandesgericht die auf den anteiligen Schadensbetrag entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer mit angesetzt hat.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die vom Senat angenommene Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß zu dem von den Parteien hinsichtlich der Höhe des entstandenen Schadens ausgehandelten Betrag die Mehrwertsteuer hinzukommen solle. Es stützt sich hierzu auf die Aussage des Zeugen … , nach der Grundlage für den Vergleich die Erstattung der für die Reparatur des Autokrans voraussichtlich erforderlichen Kosten gewesen seien. Zwei weitere zum gleichen Beweisthema gehörte Zeugen hätten zu den Grundlagen des Vergleichs keine sichere Erinnerung mehr gehabt. Aus einem vom Zeugen He. überreichten Schreiben an den bei den Vergleichsverhandlungen anwesenden Sachverständigen … ergebe sich, daß dessen Beauftragung zur Feststellung der Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten erfolgen sollte. Da die Vereinbarung der Parteien nicht dahin gegangen sei, die Reparaturkosten nur teilweise im Vergleich festzusetzen, sondern alle voraussichtlichen Kosten zur Grundlage des Vergleichs hätten gemacht werden sollen, sei vom Vergleich die zur Bezahlung der Reparatur erforderliche Mehrwertsteuer eingeschlossen.

II.

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1.
Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts vor allem unter Hinweis auf das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 6. Juni 1972 (NJW 1972, 1460) an. Hiernach ist die für die Instandsetzung eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer, soweit der Halter des für Geschäftszwecke benutzten Fahrzeugs zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, nicht vom Schädiger zu erstatten. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes legt hierzu vor allem dar (a.a.O. S. 1461 li. Sp.), der Geschädigte müsse sich auf den Schaden den Vorteil anrechnen lassen, der sich aus der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ergebe. Er sei berechtigt, die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abzusetzen und damit seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt um diesen Betrag zu verringern, was regelmäßig durch Verrechnung innerhalb Monatsfrist geschehen könne. Dem Geschädigten sei zuzumuten, daß er von dieser Befugnis Gebrauch mache. Dieser Vorteil sei eine adäquate Folge des Unfalls. Er müsse deshalb nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung bei der Berechnung des Schadens berücksichtigt werden. Würde man dem Geschädigten einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer gegen den Schädiger zubilligen, so wäre er insoweit ungerechtfertigt begünstigt; denn er erhielte die Mehrwertsteuer praktisch zweimal erstattet, einmal vom Schädiger und dann nochmals vom Finanzamt. Der Geschädigte solle aber durch die Ersatzleistung des Schädigers keine Bereicherung, sondern nur Ersatz des tatsächlichen Schadens erhalten. Eine andere Lösung sei mit dem Sinn und dem Zweck des Schadenersatzrechts nicht zu vereinbaren.

Diese Ansicht wird, soweit ersichtlich, erstmals in einem Rundschreiben des HUK-Verbands vom 21. Dezember 1967 geäußert (vgl. den Nachweis bei Offerhaus, DAR 1988, 372, 374 li. Sp. unten). Sie hat sich in der Praxis durchgesetzt (vgl. z.B. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 48. Aufl. 1989, § 249 Anm. 2 b cc). Ob diese Rechtsprechung in allen Einzelheiten überzeugt, vor allem wenn man in Erwägung zieht, daß ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Geschädigter Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer einer fiktiven Kfz-Reparatur hat (vgl. hierzu IV a-Senat, NJW 1985, 1222), bedarf vorliegend keiner Vertiefung; denn die Klägerin macht gegen die Beklagte keinen unmittelbar gesetzlichen Schadenersatzanspruch geltend; vielmehr steht die Auslegung des zwischen den Parteien über die beiderseitige Schadensersatzpflicht geschlossenen Vergleichs in Rede. Insoweit hat aber das Revisionsgericht nur zu prüfen, ob die Auslegung des Berufungsgerichts mit dem Wortlaut, den Denkgesetzen und gesetzlichen Regelungen in Einklang steht.

2.
Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß der Wortlaut des Vergleichs nicht eindeutig ist. Die Klausel „ohne Mehrwertsteuer“ kann die Bedeutung haben, daß der festgelegte Betrag von 235.000,- DM den Nettoreparaturbetrag ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer erfassen soll. Wird hierüber keine Aussage getroffen, könnte eine Auslegung dahin, der Betrag von 235.000,- DM schließe die gesetzliche Mehrwertsteuer ein, nicht zu beanstanden sein. Das hätte zur Folge, daß sich das Entgelt von 235.000,- DM um die an das Finanzamt abzuführende Mehrwertsteuer mindert (vgl. hierzu Palandt-Putzo, aaO, § 433 Anm. 5 a cc). Vor diesem Hintergrund könnte man, wie es das Berufungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme getan hat, der Klausel klarstellende Bedeutung dahingehend beimessen, daß zu dem ausgehandelten und zahlenmäßig ausgeworfenen Betrag die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommen sollte. Für diese Auslegung könnte ferner der Umstand sprechen, daß über die Quote des von der jeweiligen Partei zu tragenden Schadens keine Einigung erzielt werden konnte.

3.
Gleichwohl kann das Urteil des Berufungsgerichts mit der von ihm gegebenen Begründung in diesem Punkt keinen Bestand haben. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (aaO) und die sich daran orientierende Praxis liegt eine Auslegung des Vergleichs dahingehend, daß keine Mehrwertsteuer geschuldet sein sollte, näher; denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist es ausgeschlossen, daß eine der Parteien etwa Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG ist, der nicht oder nur eingeschränkt der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Ein gesetzliches Verbot steht der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung des Vergleichs nicht entgegen; denn die von einem Dritten der Klägerin für die Instandsetzung des Autokrans erteilte Rechnung ist einschließlich der Mehrwertsteuer eine ordnungsgemäße Grundlage ihres Schadenersatzanspruchs (§ 249 BGB), wenn diese Rechnung den Anforderungen des § 14 UStG genügt. Wurde dem Geschädigten von dem die Reparatur ausführenden Dritten zu Unrecht eine Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG erteilt, ändert das an der Beurteilung nichts. Der „Unternehmer“, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis zur Steuer nicht berechtigt ist, schuldet dem Finanzamt den ausgewiesenen Betrag (§ 14 Abs. 3 Satz 1 UStG). Sonach ist auch in einem solchen Fall die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer Bestandteil des Entgelts.

Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats und die seither gefestigte Praxis verbietet sich der Weg, den Zivilrechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen (Einzelheiten hierzu bei Weiß, Betriebsberater 1980, 1433 ff.), weil von daher gesehen nicht ernstlich zweifelhaft ist, daß die Schadensersatzleistung des Schädigers nicht der Umsatzsteuer unterliegt (zu dieser Problematik etwa VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, NJW 1988, 2042 [BGH 24.02.1988 – VIII ZR 64/87] mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; s. in diesem Zusammenhang auch VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, NJW 1989, 302 [BGH 10.11.1988 – VII ZR 137/87] = EWiR 1989, 199 m. Anm. von Weiß).

Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu erwägen haben, ob die Beklagte als Schädiger ihrerseits die Mehrwertsteuer auf den Schadensbetrag gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG von ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen kann. Es kann nicht als von vornherein feststehend angesehen werden, daß insoweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bei der Beklagten vorliegen. Offerhaus (aaO, S. 373) erörtert in diesem Zusammenhang zwei Konstellationen, nach denen die Behebung des Schadens der Umsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterworfen ist. Es handelt sich zum einen um den Fall, daß der Geschädigte den Schaden selbst, aber im Auftrag des Schädigers behebt, oder aber, daß der Geschädigte mit dem Reparaturbetrieb im Auftrag des Schädigers einen Werkvertrag zur Behebung des Schadens abgeschlossen hat. Ob vorliegend aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs eine dieser besonderen Konstellationen angenommen werden kann, die für die Vereinbarung einer Umsatzsteuerpflicht sprechen können, bedarf näherer Sachverhaltsaufklärung.

Die Auslegung des Berufungsgerichts könnte auch dann keinen Bedenken begegnen, wenn ein der Umsatzsteuer nicht oder nur eingeschränkt unterliegender Unternehmer (vgl. § 19 Abs. 1 und 3 UStG) in die „Mehrwertsteuerkette“ eingebunden wäre; denn dann wäre der vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung (aaO) zugrunde gelegte fortwährende Ausgleich der Mehrwertsteuerbelastung unterbrochen, und letztlich würde über das Finanzamt die Allgemeinheit zu Lasten des Schädigers mit dem Mehrwertsteuerbetrag aus der Rechnung für die Reparatur des Schadens ganz oder teilweise belastet. Diese Folge könnte nicht hingenommen werden.

Sonach kann aufgrund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen weder der von ihm getroffenen Auslegung des Vergleichs noch einer solchen, die der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes und der sich daran orientierenden Praxis entsprechen würde, der Vorzug gegeben werden. Das nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

Bruchhausen                                     Brodeßer                                    Maltzahn
.                                Jestaedt                                           Broß

Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.01.1988

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