VI. Zivilsenat des BGH entscheidet mit Revisionsurteil vom 7.7.1970 – VI ZR 233/69 – zum § 287 ZPO.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

bis Ostern wollten wir Euch hier historische BGH-Urteile vorstellen, die auch heute noch hochaktuell sein können. So veröffentlichen wir heute auch noch ein weiteres Urteil zum § 287 ZPO. Auch nach dieser Entscheidung ist der Tatrichter wohl doch nicht so freigestellt, wie uns der VI. Zivilsenat des BGH in seiner heutigen Besetzung mit Bundesrichter Wellner ständig glaubhaft machen will? Lest aber selbst das Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 7.7.1970 – VI ZR 233/69 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Zur Beruhigung einiger Leser, die bereits nachgefagt hatten, sei gesagt, dass wir die Reihe mit älteren BGH-Urteilen einschieben, um Zeit für die aktuelle  Schadensersatzrechtsprechung zu bekommen.

Viele Grüße und trotzdem einen schönen Karfreitag und schöne Ostertage
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 233/69                                                                                   Verkündet am: 07. Juli 1970

in dem Rechtsstreit

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1970 durch den Senatspräsidenten Pehle sowie die Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens, Dunz und Scheffen

für Recht erkannt:

Die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg von 11. Juni 1969 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Vorhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Am 5. Januar 1961 gegen 18 Uhr fuhr der Kläger mit seinem PKW Volkswagen von Regensburg kommend auf der Kreisstraße Bu 14 in Richtung Maxhütte. Die 5-6 m breite Fahrbahn war glatt vereist, was den Kläger bewußt war. Nach Überwindung einer Straßenkuppe, etwa 300 m vor dem schienengleichen Bahnübergang bei Deglhof, bemerkte er auf einem unmittelbar vor dem Bahnübergang nach rechts in Richtung Ibenthann abzweigenden Feldweg einen in Fahrtrichtung nach Ibenthann stehenden Lastkraftwagen. Die dazwischen liegende Strecke der Kreisstraße wies für den Kläger ein Gefälle von 2,8 % auf.

Halterin des stehenden Lastkraftwagens war die Erstbeklagte, Fahrer der Zweitbeklagte. Letzterer hatte angesichts des ungeräumten Schneebelags auf dem Feldweg auf die Weiterfahrt nach Ibenthann verzichtet und beschlossen, auf die Kreisstraße zurückzustoßen, um dort seine Fahrt in Richtung Maxhütte fortzusetzen. Dies tat er, als sich der Kläger bereits auf 40-50 m dem Bahnübergang genähert hatte. Der Wagen des Klägers hatte in diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit, die nach seiner eigenen Einräumung 40 km/st, nach Behauptung der Beklagten mehr betrug.

Angesichts des zurückstoßenden Lastkraftwagens versuchte der Kläger sein Fahrzeug abzubremsen. Dabei kam er auf der vereisten Straße ins Rutschen und stieß nach Hinterlassung einer 33 m langen Rutsch- und Schleifspur mit dem Lastkraftwagen zusammen. So entstand eine 2,10 m lange Rutschspur des Lastkraftwagens, welche in eine 1,20 m lange Fahrspur einmündete.

Der Kläger erlitt bei dem Zusammenstoß neben Sachschaden erhebliche Verletzungen. Er wurde bis zum 16. Februar 1961 stationär behandelt. Nach seiner Behauptung hat er vor allem eine Hirnverletzung mit schweren Dauerfolgen davongetragen.

In der Zwischenzeit, nämlich am 10. April 1964, hat der Kläger einen zweiten Unfall dadurch erlitten, daß ihm sein Sohn versehentlich den Kofferraumdeckel seines Kraftwagens auf den Kopf schlug. Er hat dabei eine Schädelverletzung mit Hirntrauma davongetragen.

Der Kläger gibt dem Zweitbeklagten die alleinige Schuld an dem Unfall vom 5. Januar 1961. Er macht seinen Vermögensschaden teils in Form eines Zahlungsanspruchs, teils in Form eines Feststellungsbegehrens geltend und verlangt ein Schmerzensgeld.

Das Landgericht hat unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers den Festetellungsbegehren und dem Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2/3 stattgegeben und ausgesprochen, daß der bezifferte Anspruch auf Ersatz von Vermögensschaden dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt sei.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat es dieses Urteil „aufgehoben“ und den Klageansprüchen zu 4/5 stattgegeben, hinsichtlich des bezifferten Vermögensschadens wiederum dem Grunde nach. Es hat dabei in Betracht gezogen, daß der Kläger im zweiten Rechtszug seine Ansprüche gegen die Erstbeklagte nicht mehr aufrechterhalten hat, soweit sie über die Haftungsgrenze des Straßenverkehrsgesetzes hinausgehen.

Die Revision der Beklagten erstrebt die Abweisung der Klage, soweit ein Schmerzensgeld von mehr als DM 1.700 zugesprochen und soweit der Zahlungsanspruch auf Ersatz von Vermögensschaden zu mehr als der Hälfte den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist, ferner hinsichtlich des Feststellungsbegehrens. Die Anschlußrevision des Klägers erstrebt den vollen Erfolg der Klage, soweit über sie durch das Berufungsgericht zu befinden war.

Entscheidungsgründe

A.

I.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Zweitbeklagte den Unfall, wegen dessen er auch strafrichterlich zur Rechenschaft gezogen worden ist, schuldhaft verursacht hat, ist als solche nicht angegriffen. Daraus ergibt sich seine Haftung für die Klageansprüche nach § 823 BGB. Gleichzeitig begründet dieser Sachverhalt die Haftung der Erstbeklagten als Halterin des Lastkraftwagens im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes. Eine weitergehende Haftung der Erstbeklagten wird vom Kläger nicht mehr geltend gemacht. Inwieweit das Berufungsgericht diese im zweiten Rechtszug erfolgte Einschränkung des Klagebegehrens prozessual zutreffend gewürdigt hat, ist mangels Verfahrensrüge nicht zu prüfen. Im übrigen bringt das Berufungsurteil die Beschränkung der Haftung des Beklagten auf den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinreichend klar zum Ausdruck, so daß entgegen der Meinung der Revision eine Klarstellung nicht erforderlich erscheint.

II.

1. Das Berufungsgericht nimmt – insoweit von der Anschlußrevision angegriffen – ein Mitverschulden des Klägers an. Es stellt fest, daß zur Unfallzeit das denkbar stärkste Glatteis herrschte. Seine Meinung, daß bei dieser Beschaffenheit der überdies leicht abfallenden Fahrbahn auch die vom Kläger eingeräumte Geschwindigkeit von 40 km/st entschieden zu hoch gewesen sei, und daß der Kläger den Unfall durch langsameres Fahren vermieden oder doch seine Folgen gemildert haben würde, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Abwägung der beiderseitigen Verantwortungsanteile ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitgehend Sache des Tatrichters. Sie unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur, soweit die Berücksichtigung einzelner Abwägungselemente von Rechtsirrtum beeinflußt ist oder der Tatrichter unter Verstoß gegen seine Verfahrenspflicht den Sachverhalt unvollständig erfaßt hat.

a) Dem Kläger legt das, Berufungsgericht bei der Abwägung nur die von ihm selbst eingeräumte und als zu hoch beurteilte Geschwindigkeit vor Beginn des Unfallgeschehens zur Last. Daß er in Wirklichkeit noch schneller, nämlich 50-60 km/st gefahren sei, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Hiervon ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen.

Kein Verschulden des Klägers erblickt das Berufungsgericht darin, daß er es nicht anstelle des mißglückten Bremsversuchs unternommen hat, an dem Lastwagen der Beklagten links vorbeizukommen. Es läßt dahingestellt, ob ein solches Vorbeikommen an sich noch möglich gewesen wäre, und verzichtet deshalb darauf, diese Trage anhand der festgestellten Spuren durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Dazu führt es aus: Für den herannahenden Kläger sei das plötzlich in seiner Fahrbahn auftauchende Hindernis, dessen räumliche Ausdehnung er im ersten Augenblick unmöglich habe übersehen oder abschätzen können, so bedrohlich gewesen, daß ihm nichts anderes übrig geblieben sei, als einen Bremsversuch zu machen. Selbst wenn sich feststellen lassen sollte, daß der Lastkraftwagen nicht die ganze Straßenbreite versperrt habe, könne daher gegen den Kläger nur der Vorwurf der zu hohen Geschwindigkeit erhoben werden. Eine etwa aus nachträglicher Sicht unzweckmäßige Reaktion des Klägers falle dem Beklagten zur Last, der die bedrohliche Lage herbeigeführt habe.

Diese Ausführungen geben teilweise zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, daß es einem Verkehrsteilnehmer in der Hegel nicht zum Verschulden gereicht, wenn er, plötzlich unverschuldet in eine gefährliche Lage gebracht, nicht augenblicklich oder nicht in der objektiv sachgemäßesten Weise reagiert. Das kann aber dann nicht gelten, wenn der Betroffene sich schuldhaft, insbesondere durch überhöhte Geschwindigkeit, selbst in die Notwendigkeit gebracht hat, bei überraschenden Gefahren gegebenenfalls unverzüglich richtig zu reagieren. Dies hat der Kläger getan, indem er in Kenntnis der vollkommen vereisten Fahrbahn eine Geschwindigkeit wählte, die jede normale Bremsung unmöglich machen mußte. Angesichts dieses gefährlichen und verkehrswidrigen Vorgehens war er mindestens gehalten, sich allgemein in besonderem Maße auf eine sofortige sachgemäße Reaktion einzustellen.

Wenn es zutreffen sollte, daß sich das Fahrzeug des Beklagten nur langsam und ohne Überschreitung der Fahrbahnmitte nach links in die Kreisstraße hineingeschoben hat – ein Verlauf, den das Berufungsgericht nicht ausschließt -, dann bestand eine sachgemäße Reaktion des Klägers, der zur Beobachtung des für ihn schon lange sichtbaren Lastwagens nach der Sachlage gehalten war, in erster Linie in einem behutsamen Nachlinksziehen seines Kraftwagens. Hätte diese vom Kläger versäumte Maßnahme objektiv den Unfall vermieden, dann müßte dies zu einer Erhöhung des vom Kläger zu verantwortenden Vorursachungsbeitrags führen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei von untergeordneter Bedeutung, in welchem Umfang der Beklagte die Straße für den Kläger versperrt habe, lassen nicht erkennen, daß es diesen Erwägungen gerecht geworden ist.

Das unfallursächliche Verhalten des Zweitbeklagten wertet das Berufungsgericht als Verstoß nicht nur gegen § 1, sondern auch gegen § 13 Abs. 2 StVO. Es stellt fest, daß der seit dem letzten Ortsausgang vom Kläger befahrene Abschnitt der Kreisstraße an allen nicht – wie die des Feldwegs von Ibenthann – völlig untergeordneten Einmündungen mit dem Vorrechtszeichen nach Bild 52 der Anlage zur StVO versehen war, und daß dies dem ortskundigen Beklagten nicht verborgen geblieben war. Damit sei der Kläger vorfahrtsberechtigt gewesen. Der Beklagte habe ihm die Vorfahrt in erschwerender Weise sogar in Rückwärtsfahrt genommen. Er habe sich zwar vor Beginn der Rückwärtsfahrt (durch Aussteigen) überzeugt, daß die Kreisstraße verkehrsfrei sei, habe dann aber während des eigentlichen Fahrtvorgangs keinerlei Einsicht in diese gehabt, sei vielmehr „blind“ gefahren. Damit habe er einen besonders schweren Verkehrsverstoß begangen.

Diese Ausführungen lassen, soweit es sich nicht um die Beurteilung des Verkehrsverstoßes als besonders schwer handelt, einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Insbesondere entspricht die Beurteilung der Vorfahrtverhältnisse der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 24. April 1964 – 4 StR 62/64 – VerkM 64, 57; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Dezember 1962 – VI ZR 23/62 – LM StVO § 13 Nr. 23).

Im Zuge seiner abschließenden Erwägungen mit dem Ergebnis, daß der Verursachungsbeitrag der Beklagten viermal so schwer wiege wie derjenige, den der Kläger zu verantworten hat, führt das Berufungsgericht aus:

Ein besonderes Verschulden des Beklagten ergebe sich daraus, daß er in Kenntnis der starken Fahrbahnvereisung dem Kläger in den Weg gefahren sei. Er habe sich sagen müssen, daß sein Verhalten deshalb eine ungewöhnlich hohe Gefahr auslösen werde.

Diese von der Revision nicht im einzelnen angegriffene Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Berufungsgericht fährt fort:

Daß der Beklagte langsam gefahren sei, könne nicht etwa die Betriebsgefahr des schweren Lastkraftwagens herabmindern, denn bei unberechtigtem Hineinfahren in eine Vorfahrtstraße sei Langsamkeit keine Verminderung, sondern eine Erhöhung der Gefahr, weil das Hindernis in der Fahrbahn dementsprechend länger gebildet werde.

Diese Ausführungen sind rechtlich nicht unbedenklich.

Soweit das Berufungsgericht auf die höhere allgemeine Betriebsgefahr schwerer Kraftfahrzeuge abstellen will, setzt dies voraus, daß diese höhere Betriebsgefahr sich im Unfallgeschehen tatsächlich ausgewirkt hat. Dabei stehen die solchen Fahrzeugen eigene erhöhte Inanspruchnahme von Verkehrsraum und die Gefährlichkeit der durch starke Maschinenkraft bewegten Masse im Vordergrund. Das Berufungsgericht zieht aber in diesem Zusammenhang nicht erkennbar in Betracht, daß die Geschwindigkeit des Lastwagens beim Zusammenstoß höchstens noch eine ganz geringe gewesen sein kann; es erblickt vielmehr in der Langsamkeit des Zurückstoßens einen Umstand, der das von den Beklagten zu vertretende Verursachungsgewicht erhöhe. Dem kann nicht gefolgt werden, weil diese Langsamkeit es gleichzeitig den Straßenbenutzern ermöglichte, sich unter den hier gegebenen Sichtverhältnissen rechtzeitig auf das Hindernis einzustellen. Vor allem aber durfte das Berufungsgericht nicht auf die Feststellung verzichten, in welchem Umfange dem Kläger durch das Fahrzeug der Beklagten die Fahrbahn tatsächlich versperrt worden ist. Daß die Verursachungsabwägung an sich den Verfahrensregeln des § 287 ZPO unterliegt, ändert daran nichts; denn das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß von der Befragung eines Sachverständigen zu diesem Punkt etwa kein nennenswerter Aufschluß erwartet werden könne, Hiernach ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin zum Nachteil der Beklagten entschieden ist, schon wegen der Schadensabwägung geboten.

Da sich in den noch aufzuklärenden Punkten nur eine Verschiebung des Ergebnisses zugunsten der Beklagten ergeben kann und es die bisherigen Feststellungen mindestens rechtfertigen, den Kläger, dessen Fahrweise das Berufungsgericht selbst als leichtsinnig bezeichnet (BU S. 44), 1/5 seines Schadens selbst tragen zu lassen, muß es bei der angefochtenen Entscheidung insoweit bewenden, als die Klage abgewiesen ist.

Die Anschlußrevision des Klägers bleibt damit ohne Erfolg.

B.

I.

Das Berufungsgericht billigt dem Kläger ein Schmerzensgeld von DM 11.200 zu. Es meint, der vom Kläger selbst als ausreichend bezeichnete Betrag von DM 15.000 sei an sich begründet, liege sogar an der unteren Grenze des Angemessenen. Dabei dürfe allerdings nicht übersehen werden, daß die Unfallfolgen schon ein vorbelastetes oder vorgeschädigtes Persönlichkeitsgefüge getroffen hätten. Mit Rücksicht auf das Mitverschulden des Klägers bringt das Berufungsgericht DM 3.000 in Abzug, so daß sich unter Berücksichtigung eines bereits bezahlten Betrags von DM 800 die zugesprochene Summe ergibt.

Insoweit lassen die Erwägungen des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wegen der Frage, ob die eigene Schadensmitverantwortung des Klägers richtig bemessen ist, kann auf die Ausführungen zu A. verwiesen werden.

II.

1. Zu der im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Frage, ob zu den Folgen des Unfalls auch Dauerwirkungen einer Hirnschädigung gerechnet werden müssen, führt das Berufungsgericht aus:

Obgleich eine Vielzahl von medizinischen Sachverständigen den Kläger untersucht und begutachtet habe, könne von medizinischer Seite nicht einwandfrei beantwortet werden, welche in Frage kommenden Körperschäden beim Kläger in der Zeit nach dem 5. Juni 1961 (gemeint wohl 2. Juni, bis zu welchem Zeitpunkt das Berufungsgericht unfallbedingte Beeinträchtigungen im nichtneurologischen Bereich unangefochten feststellt) vorgelegen haben und inwieweit sie als Unfallfolgen festgestellt werden können. Dies legt das Berufungsgericht in Würdigung der ihm vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen im einzelnen dar und kommt zu dem Ergebnis, daß demnach von ärztlicher Seite alles offen bleiben müsse.

Das Berufungsgericht fährt fort:

Da nach dem Dazwischentreten des späteren Unfalls vom 10. April 1964 weitere Erkenntnisquellen nicht bestünden, halte sich der Senat für befugt, die Schadensfolgen aus dem Unfall von 5. Januar 1961 gemäß § 287 ZPO zu schätzen und damit die Rechtsfrage des ursächlichen Zusammenhangs in Würdigung der von einem naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff herkommenden Sachverständigenäußerungen juristisch zu entscheiden.

Es handle sich vorliegend um ein Schulbeispiel für die den Anwendungsbereich des § 287 ZPO ausdehnende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Wollte man den Kläger im strengen Sinne des § 286 ZPO für beweispflichtig halten dafür, daß die Körperverletzungen bei dem Unfall vom 5. Januar 1961 auch den „sowohl nach ihrem Erscheinungsbild als auch nach ihrer Ursächlichkeit unklar gebliebenen Zustand des Klägers“ zur Folge gehabt haben, dann müßte bei dem non liquet der ärztlichen Aussagen die Klage insoweit mangels Beweises abgewiesen werden. Dieses in vielen Fällen offenbar unbillige Ergebnis solle vermieden werden. Dabei stelle sich die Frage nicht dahin, ob der Kläger am 5. Januar 1961 eine Hirnverletzung erlitten habe, sondern ob die den Verlust der Arbeitsfähigkeit bedingende Wesensveränderung des Klägers auf die Gesamtheit des Unfallerlebnisses, nämlich die einwandfrei festgestellten körperlichen und nervlichen Schäden (Schädelprellung und Schock), die ärztliche Behandlung einschließlich der Medikation und die frühzeitige Diagnose einer Rentenstrebigkeit durch Dr. K. zurückgeführt werden könne. Nach BGH LM ZPO § 287 Nr. 10 dürften bei der Einschätzung der Unfallwirkung besondere, in der Persönlichkeit des Betroffenen liegende Umstände nicht außer Betracht bleiben. Auch eine den Krankheitszustand verschlimmernde Überbewertung von Unfallfolgen im Sinne einer psychogenen Überlagerung brauche den ursächlichen Zusammenhang nicht in Frage zu stellen. Innerhalb dieser weitgezogenen Grenzen sei „das Schätzungsermessen nach § 287 ZPO auch hier auszufüllen“.

Das Berufungsgericht „schätze“, daß der Kläger durch den Unfall vom 5. Januar 1961 eine krankhafte Wesensveränderung erlitten habe.

Im folgenden stellt das Berufungsgericht anhand der Bekundung des Sachverständigen Dr. W. fest, daß bei dem Kläger auf Grund einer Spezialuntersuchung im Februar 1967 eine auf einen organischen Hirnschaden deutende Krankheit entdeckt worden sei. Es will dem Sachverständigen aber nicht folgen, soweit er diesen Zustand „mit einer gewesen Wahrscheinlichkeit“ auf den späteren Unfall vom 10. April 1964 zurückführt. Das Berufungsgericht setzt sich in diesem Zusammenhang mit sonstigen Befunden und Beweisergebnissen auseinander und fährt dann fort:

Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO schalte der Senat die Möglichkeit aus, daß die psychomotorische Epilepsie erst durch den Unfall vom 10. April 1964 entstanden sei. Ebenso schalte er die Möglichkeit aus, daß der frühere Zustand des Klägers nur rentenneurotisch gewertet werden könne, weil alle seine Kennzeichen auch bei einer psychomotorischen Epilepsie hätten auftreten können.

Wenn der Unfall von 10. April 1964 ausscheide, dann blieben allerdings noch drei weitere Möglichkeiten, daß nämlich der Kläger genau an dieser Krankheit (der psychomotorischen Epilepsie) leide, daß er sie sich im Jahre 1943 durch eine Schädelhirnverletzung oder das wolhynische Fieber zugezogen habe, oder aber letztlich bei dem streitbefangenen Unfälle. Alle drei Möglichkeiten seien nach den Sachverständigenäußerungen gegeben. Dies führt das Berufungsgericht im einzelnen aus. Es entscheidet sich schließlich für die Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 5. Januar 1961 und den im neurologischen Bereich liegenden Schädigungen des Klägers. Dabei ist für das Berufungsgericht der Gedanke entscheidend, es sei unwahrscheinlich, daß der Kläger aus bloßer Einbildung oder rentenneurotischer Begehrlichkeit sein ganzes Lebenswerk aufs Spiel gesetzt und sich des „Selbstwertgefühls eines Erfolgsmenschen im Wirtschaftswunderland“ beraubt, also die Depression einem, wenn auch neuen und vielleicht härteren Lebenskampf vorgezogen haben würde. Auf die weiteren Ausführungen, in denen das Berufungsgericht seine Ansicht über die gesundheitliche Entwicklung des Klägers bestätigt sieht, ist im einzelnen nicht einzugehen, da die Beurteilung insgesamt den Rügen der Revision nicht standhält.

Das Berufungsgericht schließt seine Ausführungen mit dem Hinweis, daß der Einzelrichter des Senats den Kläger gelegentlich der Verhandlung am 9. November 1964 eingehend und unauffällig beobachtet und dabei den „freilich auch nur intuitiven“ Eindruck gewonnen habe, daß der Kläger „eine psychopatische Persönlichkeit von Krankheitswert“ gewesen sei.

Das Berufungsgericht kommt nach alledem zu der Feststellung, daß der Kläger bei dem streitigen Unfall „weit über seine Schulterverletzung hinaus“ eine krankhafte Wesensveränderung durch das Unfallerlebnis und die Einwirkung der Unfallverletzung erfahren habe, durch die eine schon vorher vorhanden gewesene Anlage oder Vorschädigung zu einer entscheidenden und kritischen Phase verschlimmert worden sei.

2. Diese Feststellungen halten der rechtlichen Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.

a) Von einem auch sachlich-rechtlichen Irrtum können die Ausführungen beeinflußt sein, mit denen das Berufungsgericht begründet, daß es die Rechtsfrage des ursächlichen Zusammenhangs unter Würdigung der von einem naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff ausgehenden medizinischen Äußerungen juristisch entscheiden wolle.

Soweit es darum geht, einen Ursachenzusammenhang zwischen dem streitbefangenen Unfall und den für den jetzigen Zeitpunkt beim Kläger – für die Revision unangreifbar – festgestellten Leiden im Sinne der nicht wegzudenkenden Bedingung zu bejahen, kommt es nicht auf die im einzelnen umstrittene Frage an, ob von einem besonderen juristischen Ursachenbegriff gesprochen werden kann. Ein solcher kann insoweit jedenfalls nur in einer Einengung des naturwissenschaftlichen Verursachungsbegriffs dahin bestehen, daß bestimmte Verursachungsabläufe als rechtlich nicht zurechenbar außer Betracht bleiben. Dagegen kann ein juristischer Verursachungsbegriff nicht dazu führen, daß ein naturwissenschaftlich zu verneinender Verursachungszusammenhang „juristisch“ bejaht wird (vgl. auch BGHZ 2, 138, 140 f) [BGH 11.05.1951 – I ZR 106/50]. Soweit es um die Feststellung des Ursachenzusammenhangs geht, handelt es sich um eine Frage des Beweisrechts. Jedenfalls diese Frage ist vom Berufungsgericht rechtsirrtümlich behandelt.

b) Das Berufungsgericht hat die Verursachungsfrage unter Anwendung der Vorschrift des § 287 ZPO beurteilt. Es befindet sich damit im Einklang mit der schon auf das Reichsgericht zurückgehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (dagegen im Schrifttum u.a. J. Prölß, Beweiserleichterungen im Schadensprozeß 1966, S. 47 ff). Die Rüge der Revision beschränkt sich demgemäß darauf, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 287 Abs. 1 ZPO unrichtig angewandt habe. Die Rüge ist begründet.

aa) Allerdings ist die genannte Vorschrift u.a. dazu bestimmt, Unbilligkeiten zu mildern, die sich aus der Beweislast des Geschädigten ergeben können. Dies bedeutet aber nicht, daß die Unklärbarkeit einer Frage (non liquet) niemals zu seinen Lasten gehen dürfe. Inwieweit der Sinn der Vorschrift eine Milderung der Beweislast fordert, muß für einzelne Baugruppen verschieden beurteilt werden (vgl. Klauser JZ 1968, 167, 168). Demgemäß kann z.B. bei feststehendem Verlust eines Gegenstandes, für den Ersatz zu leisten ist, mangels näherer Anhaltspunkte ein mittlerer und nicht wegen der Beweislast des Klägers der denkbar geringste Wert zu schätzen sein (vgl. BGH Urt. v. 16. Dezember 1963 – III ZR 47/63 – VersR 1964, 258). Der in der Rechtsprechung verwandte, vom Berufungsgericht aber ersichtlich mißverstandene Begriff der „Schätzung“ trifft in seinem engeren Wortsinn nur diese Fälle; er setzt im übrigen immer gewisse gesicherte Grundlagen für den im Rahmen des § 287 ZPO zu ziehenden Schluß voraus.

Nicht eigentlich um eine Schätzung im landläufigen Sinne handelt es sich dagegen bei der Feststellung bestimmter Tatsachen oder Abläufe, welche für die Schadensentstehung bestimmend oder gar ausschlaggebend sind. Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, daß sich für die Feststellung „realer Tatsachen“ im Schadensverlauf (im Gegensatz zu hypothetischen Verläufen, was Klauser a.a.O. mißverstehen dürfte) selbst die Anwendung des § 286 ZPO gebieten kann (Urteil vom 25. Februar 1960 – III ZR 51/59 – VersR 1960, 369, 370; Senatsurteil vom 16. Dezember 1960 – VI ZR 51/60 – VersR 1961, 183). Da indessen die Rechtsprechung grundsätzlich den Zusammenhang zwischen haftungsbegründendem Ereignis und Schadensfolge der Feststellung nach § 287 Abs. 1 ZPO unterwirft (vgl. neuerlich BGH Urt. v. 19. Mai 1969 – III ZR 112/68 – VersR 1969, 801; und vom 26. Januar 1970 – III ZR 232/68 – DRiZ 1970, 202), muß in gewissem Umfang diese beweiserleichternde Vorschrift auch für die Feststellung schadensbegründender Tatsachen Anwendung finden. In Fällen der vorliegenden Art handelt es sich aber nicht mehr um eine zulässige „Schätzung“, wenn das Gericht erhebliche Unsicherheiten in den Grundlagen des Tatsachenablaufs in Kauf nimmt. Das Gericht muß vielmehr in Bezug auf diese Grundlagen die Überzeugung von der Richtigkeit seiner Feststellung erlangen und ist durch § 287 ZPO nur insofern freier gestellt, als es in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang andere, wenig wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten nicht mit der sonst gebotenen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausschließen muß. Wenn also die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer wieder darauf hinweist, daß der Richter nach § 287 ZPO ohne Rücksicht auf die Beweislast und unter Befreiung von den strengen allgemeinen Beweisregeln entscheiden darf (vgl. zuletzt etwa Urt. v. 19. Mai 1969 – III ZR 112/68 – VersR 1969, 801, 802), so darf dies nicht dahin mißverstanden werden, daß bei der Anwendung des § 287 ZPO die grundsätzliche Beweislastverteilung überhaupt keine Rollo mehr spiele (richtig Klauser a.a.O. S. 169). Vielmehr stellt sich auch im Rahmen des § 287 ZPO die Frage nach der Beweislast, wenn sich das Gericht vom Kausalzusammenhang zwischen konkretem Haftungsgrund und Schadenserfolg nicht zu überzeugen vermag (Senatsurt. v. 2. Februar 1965 – VI ZR 237/63 – VersR 1965, 489).

Wieweit die Beweiserleichterung im einzelnen geht, richtet sich nach den Umständen, insbesondere auch nach dem sachlichen Gewicht der zu entscheidenden Tatfrage (so auch Klauser a.a.O. S. 171). In keinem Fall aber erlaubt es die Vorschrift des § 287 ZPO, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den feststehenden Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt.

Im vorliegenden Fall geht es darum, ob der Kläger bei dem Unfall infolge einer nach Feststellung des Berufungsgerichts höchstens leichten Gehirnerschütterung schwere neurologische Dauerfolgen erlitten hat, deren Eintritt oder Auslosung durch das Unfallgeschehen zunächst nicht zu erwarten war. Bei der Feststellung einer solchen Tatsache, die für das Gesamtbild und die Größenordnung des Schadensfalles die entscheidendste Rolle spielt, ist bei der Lockerung der strengen Beweisanforderungen Zurückhaltung geboten.

Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß es sich dieser Grundsätze hinreichend bewußt gewesen ist. Sie lassen nicht erkennen, ob es sich vom Vorliegen der „geschätzten“ tatsächlichen Verhältnisse, wie geboten, überzeugt hat. Eine solche Überzeugung müßte sich, um nicht willkürlich zu sein, vor allem auf einen hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit stützen. Daß das Berufungsgericht hiervon ausgegangen wäre, wird nicht ersichtlich.

bb) Die Revision rügt ferner zu Recht, daß das Berufungsgericht, soweit es darum geht, ob der für den jetzigen Zeitpunkt festgestellte Gesundheitszustand auf den streitigen Unfall zurückgeführt werden kann, die entscheidende medizinische Frage von sich aus beantworten will. Hierzu wäre es auch im Rahmen des § 287 ZPO nur bei eigener spezieller Sachkunde befugt gewesen, die das Urteil weder darlegt noch inhaltlich ersichtlich macht.

Damit durfte sich das Berufungsgericht über die Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen Dr. W., der den ursächlichen Zusammenhang zwischen Gehirnleiden und Unfall vom Jahre 1961 nicht nur als unbewiesen, sondern als unwahrscheinlich bezeichnet hat, nicht hinwegsetzen, ohne sich insoweit auf eine gegenteilige sachverständige Bekundung stützen zu können. Das Berufungsgericht kann aber eine vertretbare Überzeugung von dem „geschätzten“ Vorlauf auf keines der von ihm sonst verwerteten ärztlichen Gutachten stützen, und zwar weder allgemein noch in der im wesentlichen erst vom Gericht eingeführten sehr speziellen Form, daß der Schaden auf der Grundlage einer – jedoch nicht näher geklärten – Vorschädigung durch den Unfall erst ausgelöst worden sei. Außer dem gerichtlichen Gutachter Dr. W. war, soweit ersichtlich, nur Professor Dr. S. bei Erstattung seines dritten Gutachtens Gelegenheit geboten, den gesamten Krankheits- und Prozeßverlauf unter Einschluß der letzten diagnostischen Erkenntnisse insgesamt zu würdigen. Dieser Sachverständige glaubte unter dem Eindruck des Schlaf-EEG allerdings die Ursächlichkeit des streitigen Unfalls als wahrscheinlich bezeichnen zu können, gibt aber dafür keine näheren Gründe an, weshalb das Berufungsgericht auch gerade seine Stellungnahme nicht verwerten will.

Allerdings stand es dem Berufungsgericht frei, gewisse objektive Beurteilungselemente, so die Glaubhaftigkeit der Beobachtungen der Ehefrau des Klägers über angebliche Anfälle, selbständig zu beurteilen. Dann durfte und mußte es aber dem bisherigen oder einem neuen Gutachter die entsprechenden Unterstellungen auferlegen. Mit seinem Versuch, einen komplexen medizinischen Sachverhalt selbständig und mit neuem Ergebnis zu beurteilen, hat es den Rahmen seiner verfahrensrechtlichen Befugnisse überschritten.

cc) Zu Recht rügt die Revision es ferner als Verfahrensverstoß, daß das Berufungsgericht die Feststellung eines durch den Unfall vom 5. Januar 1961 verursachten „Persönlichkeitsbruchs“ wesentlich auf die Aussagen der Angehörigen des Klägers über seine vorher bestehende volle Arbeitsfähigkeit stützt, ohne sich mit der Auskunft des Arztes Dr, Sch. vom 9. Dezember 1965 auseinanderzusetzen. Danach soll der Kläger im Jahr vor den Unfall längere Zeit wegen eines näher beschriebenen Depressionszustandes in Behandlung und wenigstens vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sein. In diesem Zusammenhang wären auch die früheren Rentenbemühungen des Klägers im Anschluß an die von ihm damals geltend gemachten Kriegsschäden zu würdigen gewesen.

dd) Nach allen wird das Berufungsgericht in der Ursächlichkeitsfrage, soweit es dem Gutachter Dr. W. nicht folgen will, die anderweite Entscheidung wiederum auf das Urteil eines Sachverständigen stützen müssen, dem der gesamte, heute übersehbare Geschehensablauf im einzelnen in der von Gericht für erwiesen erachteten Form unterbreitet wird.

Dabei wird in Einzelpunkten noch folgendes zu beachten sein:

Allerdings erlaubt es § 287 ZPO dem Tatrichter auch dann, einen denkbaren, nicht haftungsausfüllenden Vorlauf als unwahrscheinlich außer Betracht zu lassen, wenn von mehreren haftungsausfüllenden Verläufen zwar keiner für sich allein eine deutlich größere Wahrscheinlichkeit besitzt, ihre jeweiligen Wahrscheinlichkeitsgrade aber zusammengenommen den Schluß auf die Unwahrscheinlichkeit desjenigen Verlaufs rechtfertigen, der zur Haftungsausfüllung nicht geeignet ist. Das Berufungsgericht führt dies richtig aus. Es wird aber, soweit es in dieser Weise die Möglichkeiten einer organischen Schädigung und einer abnormen psychischen Unfallverarbeitung zusammenfaßt, bedenken müssen, daß die haftungserhebliche Zurechenbarkeit neurotisch vermittelter Zusammenhänge auch aus Rechtsgründen entfallen kann, die den Ursachenzusammenhang nicht in Frage stellen (BGHZ 20, 137 [BGH 29.02.1956 – VI ZR 352/54] = LM BGB § 249 (Bb) Nr. 6 mit Anm. von Hauß).
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Das Berufungsgericht wird auch zu beachten haben, daß es nicht einzelne Hilfstatsachen, z.B. die Nichtursächlichkeit des späteren Unfalls, für sich „schätzen“, d.h. in freier Würdigung feststellen, und sodann für die weiteren Erwägungen als feststehend behandeln darf. Dieses Vorfahren der „geschätzten Schätzungsunterlagen“ verbietet sich (vgl. BGH Urteil v. 25. Februar 1960 a.a.O.; Schneider MDR 1965, 882), denn es verschleiert den vollen Umfang der Unsicherheit, den die letztliche Entscheidung im Rahmen der erweiterten Ermessensfreiheit in Kauf nehmen muß und erhöht die Gefahr, daß entgegen dem Sinn des § 287 ZPO bloße Möglichkeiten zur Grundlage einer Feststellung gemacht werden.

Das Berufungsgericht wird schließlich zu beachten haben, daß die aus Billigkeitserwägungen begründete Beweiserleichterung für den Geschädigten mit ihrem Versicht auf den strengen Ausschluß anspruchsschädlicher Verläufe letztlich der Schadensdarstellung des Klägers ein gewisses Vertrauen entgegenbringt; dies kommt unter anderen in der Vorschrift des § 287 Abs. 1 S. 3 ZPO zum Ausdruck. Soweit daher der Tatrichter bei der neuerlichen Entscheidung Darstellungen des Klägers zur Grundlage der Entscheidung machen wollte, was grundsätzlich zulässig ist, wird er sich auch mit der unstreitigen Tatsache auseinanderzusetzen hoben, daß der Vortrag des Klägers über die Entwicklung seines Gesundheitszustandes in den mehreren, auf Ersatz von Gesundheitsschäden gerichteten Verfahren teilweise auffällige Widersprüche aufweist.

C.

Soweit das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten für künftigen Schaden des Klägers aus dem Unfall vom 5. Januar 1961 im Umfang von 4/5 feststellt, bedarf auch dieser Ausspruch der Aufhebung mit Rücksicht auf die eingangs ausgeführten Bedenken gegen die Bewertung des Mitverschuldens des Klägers.

Im übrigen freilich bestehen gegen den Feststellungsausspruch schon deshalb keine Bedenken, weil der Unfall nach der Feststellung des Berufungsgerichts durch die Schulterverletzung einen wenngleich derzeit wenig bedeutenden Dauerschaden hinterlassen hat, dessen künftige Entwicklung sich nicht mit Sicherheit absehen läßt, so daß das Feststellungsinteresse nicht in Frage gezogen werden muß.

Eine Aussage darüber, welche Gesundheitsstörungen des Klägers hinsichtlich ihrer etwaigen künftigen Entwicklung als Unfallfolgen zu betrachten sind, enthält der Feststellungsausspruch nicht, obwohl dies entgegen der Meinung der Revision denkbar und möglich erweise zweckmäßig wäre. Das Berufungsgericht betont ausdrücklich, daß sich der Ausspruch „abstrakt auf den aus dem Unfall vom 5. Januar 1961 herrührenden Schaden“ beziehe. Dafür, daß das Berufungsgericht damit das diesbezügliche Klagebegehren unzutreffend ausgelegt hätte, besteht kein Anhalt, zumal auch der Kläger insoweit nichts erinnert.

Keinen Bedenken begegnet es entgegen der Meinung der Revision auch, daß der Feststellungsausspruch nach der Begründung des Berufungsurteils auch derzeit unvorhersehbare immaterielle Schäden umfassen soll. Solche sind nach den insoweit fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts für die Zukunft – insbesondere auch im neurologischen Bereich – derzeit jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen.

Es erschien dem Senat geboten, bei der Zurückverweisung von der in § 565 Abs. 1 S. 2 ZPO eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen.

Pehle                                         Dr. Weber                                   Nüßgens
.                         Dunz                                              Scheffen

Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.06.1969
LG Regensburg

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