Der 8. Senat des BAG sieht in der Belastung mit einer Zahlungsverbindlichkeit einen zu ersetzenden Schaden mit Revisionsurteil vom 22.1.2009 – 8 AZR 161/08 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch – quasi als Wochenendlektüre – ein Urteil des Bundesarbeitsgericht zur Belastung mit einer Verbindlichkeit vor. Bekanntlich hatte der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat des BGH die Indizwirkung für die Erforderlichkeit nur bei einer beglichenen Rechnung bejaht (vgl. BGH VI ZR 491/15 Ls. 2), allerdings vergißt er dabei, dass die in der Rechung indizierte Belastung des Rechnungsempängers mit der Zahlungsverpflichtung ebenfalls einen über § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteil darstellt (so bereits der VI. Zivilsenat in der Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -). Diese Ansicht, dass die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung ebenfalls einen auszugleichenden Schaden darstellt, hat auch der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) festgestellt. Selbst der Bundesrichter Offenloch stellt in seinem Aufsatz in ZfS 2016, 244, 245 fest, dass der Schaden des Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall auch darin liegt, dass der Geschädigte bei der Beauftragung des Kfz-Sachverständigen eine Verbindlichkeit eingeht, und dass die Freistellung von dieser Zahlungsverbindlichkeit bzw. der Ersatz der für die Tilgung aufgewendeten Mittel die Naturalrestitution im Sinne des § 249 I BGB ist. Dass die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung einen zu ersetzenden Schaden darstellt, ist in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt (Offenloch, aaO.). Das wird – gerade auch vom BAG – in dem nachfolgend dargestellten Revisionsurteil so gesehen. Dieses BAG-Urteil hatte Offenloch sogar selbst zitiert (vgl. Offenloch, aaO, Fußn. 9). Lest daher selbst das Urteil des BAG und gebt dann bitte Eure – sachlichen – Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

BUNDESARBEITSGERICHT

Im Namen des Volkes!

URTEIL

8 AZR 161/08                                                                             Verkündet am 22. Januar 2009

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtliche Richterin Morsch und den ehrenamtlichen Richter von Schuckmann für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Dezember 2007 – 14 Sa 1420/07 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht.

Der Kläger war vom 15. April 2001 bis 30. November 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Diesem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Anstellungsvertrag vom 5. März 2001 zugrunde. Dieser lautet – soweit hier von Interesse:

„…

1. Herr O. wird von der Firma W. GmbH ab 01.07.2001 oder früher als Reisetechniker eingestellt. Das Aufgabengebiet umfaßt die Qualitätskontrolle und die Steuerung der Produktion in Produktionsbetrieben im In- und Ausland. Die W. GmbH behält sich vor, Herrn O. seinen beruflichen Fähigkeiten entsprechend auch anderweitig einzusetzen.

2. Für seine Tätigkeit erhält Herr O. ein monatliches, außertarifliches Bruttogehalt in Höhe von DM 6.500,00. Für Auslandseinsätze erhält Herr O. eine zusätzliche kalendertägliche Auslandszulage in Höhe von DM 50,00 zuzüglich Erstattung von Reisekosten und Übernachtungskosten gemäß den Reisekostenrichtlinien der Firma W. GmbH (z. Zt. täglich Verpflegung DM 48,00, Übernachtung DM 100,00).

Notwendige Mehrarbeit ist durch diese Bezüge bereits abgegolten.

Der Auslandseinsatz erfolgt jeweils für 2 Wochen, Anreisetag ist jeweils der Montag, Rückreisetag ist jeweils der Freitag. Die Wahl der Verkehrsmittel (Flugzeug, Bahn oder PKW) wird saisonabhängig wetterbedingt festgelegt.

…“

Der Kläger erbrachte seine Arbeitsleistung überwiegend in der Tschechischen Republik. Er hatte die Aufgabe, dort in einer der Produktionsstätten der Beklagten für den reibungslosen Produktionsablauf zu sorgen. Zu diesem Zwecke musste er sich fast ganzjährig in der Tschechischen Republik aufhalten. In den Jahren 2002 und 2003 war er berufsbedingt an mehr als 183 Tagen/Jahr in der Tschechischen Republik, weshalb für ihn dort Steuerpflicht bestand. Für diese beiden Jahre hatte die Beklagte allerdings die auf das Arbeitseinkommen des Klägers entfallende Lohnsteuer bereits an das für den Kläger zuständige Finanzamt O. abgeführt.

Aufgrund eines Antrags des Klägers vom 16. Mai 2003, an welchem die „Sozietät P. & P. – Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt“ in H. mitgewirkt hatte, hatte das Finanzamt B. für den Kläger am 11. November 2003 eine „Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“ für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 erstellt.

Für die Jahre 2002 und 2003 musste der Kläger sein Arbeitseinkommen in der Tschechischen Republik nachversteuern. Die von der Beklagten für diesen Zeitraum in Deutschland abgeführte Lohnsteuer wurde dem Kläger erstattet.

Der Kläger trägt vor, die tschechischen Steuerbehörden verlangten wegen der zunächst unterbliebenen Abführung der Lohnsteuer in den Jahren 2002 und 2003 von ihm eine Strafe iHv. 241.565,00 CZK. Dieser Betrag entspreche 8.599,71 Euro. Zum Beleg hat er Schreiben des Finanzamts P. vom 16. August 2006 und vom 28. Mai 2007 nebst deutschen Übersetzungen vorgelegt. Aus dem Schreiben des Finanzamts vom 28. Mai 2007 ergibt sich, dass dieses von einem „Zahlungsrückstand“ des Klägers iHv. 241.565,00 CZK ausgeht. Diese Strafzahlung hat der Kläger nach seiner Einlassung bislang noch nicht geleistet.

Er meint, die Beklagte hätte die einbehaltene Lohnsteuer nicht an die deutschen Steuerbehörden abführen dürfen. Vielmehr hätte sie ihn entweder über seine Steuerpflicht in der Tschechischen Republik aufklären oder die einbehaltene Lohnsteuer unmittelbar an die tschechischen Finanzbehörden abführen müssen.

Da er mit einer Vollstreckung der von der tschechischen Finanzverwaltung gegen ihn verhängten Geldstrafe rechnen müsse, sei die Beklagte im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, diese Strafe an das tschechische Finanzamt zu zahlen.

Der Kläger hat in der Revisionsinstanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung einer Strafe iHv. 241.565,00 CZK (entsprechend 8.599,71 Euro) freizustellen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie behauptet, den Kläger auf die in der Tschechischen Republik bestehende Steuerpflicht hingewiesen zu haben. Im Übrigen hätte sich der Kläger selbst um die Versteuerung seines Arbeitseinkommens in der Tschechischen Republik kümmern müssen. Er habe auch diesbezügliche Erfahrungen, weil er bereits früher in Rumänien und Bulgarien als Reisetechniker gearbeitet habe. Aus diesem Grunde wäre sie überhaupt nicht verpflichtet gewesen, ihn über seine Steuerpflicht in der Tschechischen Republik zu belehren. Letztlich bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass der Kläger zu einer Steuerstrafe verurteilt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht verneint.

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Es habe keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, den Kläger auf die Steuerpflichtigkeit seiner Tätigkeit in der Tschechischen Republik hinzuweisen. Schuldner der Lohnsteuer sei der Arbeitnehmer. Dieser sei im eigenen Interesse gehalten, sich um steuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zu kümmern. Dazu gehöre bei einem Auslandseinsatz, sich über die steuerrechtlichen Folgen entweder beim Finanzamt oder bei einem Steuerberater zu erkundigen. Zumindest müsse er gegenüber dem Arbeitgeber einen eventuellen Beratungsbedarf offenlegen. Dann stehe es diesem frei, die Beratung selbst zu erbringen oder den Arbeitnehmer an geeignete Stellen, wie zB ein Finanzamt oder einen Steuerberater, zu verweisen. Im Streitfalle habe sich der Kläger bei der Beklagten um eine Tätigkeit als Reisetechniker beworben. Dabei habe er keinen besonderen Aufklärungsbedarf in steuerlichen Fragen offenbart. Ein solcher habe sich für die Beklagte auch nicht aufdrängen müssen. Das Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Arbeitsvertrags sei nicht mit einem auf Initiative des Arbeitgebers abgeschlossenen Aufhebungsvertrag vergleichbar. Bei einem solchen erwecke der Arbeitgeber den Eindruck, er werde die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht erheblichen atypischen Risiken ohne ausreichende Auskunft aussetzen. Ob die Beklagte über Mitarbeiter verfüge, die ihr eine überlegene Sachkunde in sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen ermöglichten, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass es ohne besonderen Anlass dem Arbeitnehmer obliege, sich über Inhalt und Umfang seiner Steuerpflicht selbst zu vergewissern und zwar auch dann, wenn es um eine Auslandstätigkeit gehe.

Eine Aufklärungspflicht oder Pflichtverletzung folge auch nicht daraus, dass die Beklagte in den Jahren 2002 und 2003 die Lohnsteuer für den Kläger an das zuständige deutsche Finanzamt abgeführt habe. Dazu sei sie mangels einer Freistellungsbescheinigung verpflichtet gewesen. Aus der Abführung der Lohnsteuer habe der Kläger nicht schließen dürfen, die Frage der Steuerpflichtigkeit seiner Tätigkeit in der Tschechischen Republik sei geklärt.

B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zu, die von der Finanzbehörde in P. (Tschechische Republik) festgesetzte Geldstrafe iHv. 241.565,00 CZK zu entrichten. Ein solcher Freistellungsanspruch, der sich als Schadensersatzanspruch aus § 249 Abs. 1 BGB (Hervorhebung durch den Autor) ergeben könnte (Palandt/Heinrichs BGB 68. Aufl. Vorb. v. § 249 Rn. 46), scheitert daran, dass es an zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten fehlt.

1. Nach dem klägerischen Sachvortrag hat das Finanzamt P. ihm gegenüber die Verpflichtung zur Zahlung von 241.565,00 CZK festgestellt. Dabei handele es sich um eine Steuerstrafe, weil er in den Jahren 2002 und 2003 seiner Steuerpflicht gegenüber den tschechischen Finanzbehörden nicht nachgekommen sei.

a) Der Kläger war verpflichtet, die auf seine von der Beklagten gezahlte Arbeitsvergütung für diesen Zeitraum anfallende Einkommenssteuer in der Tschechischen Republik und nicht in der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Tschecheslowakischen Sozialistischen Republik am 19. Dezember 1980 (BGBl. II 1982, 1022) ein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) (im Folgenden: DBA) geschlossen. Dieses gilt auf Grund einer mit der Tschechischen Republik getroffenen Vereinbarung für diese weiter (BGBl. II 1993, 762). Ein DBA geht innerstaatlichem Recht vor (Stache in Horowski/Altehoever LStR Stand Januar 2009 § 39b Rn. 391). Liegen die Anwendungsvoraussetzungen eines Doppelbesteuerungsabkommens vor, entfällt das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates des Arbeitnehmers. Das DBA greift nur dann ein, wenn sich der grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Arbeitnehmer während des betreffenden Steuerjahres (Kalenderjahres) länger als 183 Tage in dem ausländischen Tätigkeitsstaat, dh. vorliegend in der Tschechischen Republik, aufhält. Dies war nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien beim Kläger in den Jahren 2002 und 2003 der Fall.

Daher hätte der Kläger für diesen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland keine Einkommenssteuer (Lohnsteuer) entrichten müssen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Kläger in der Tschechischen Republik tatsächlich zur Lohnsteuer oder einer vergleichbaren Steuer herangezogen worden ist (BFH 31. Juli 1974 – I R 27/73 – BFHE 113, 437).

Um einen ungerechtfertigten Einbehalt der Lohnsteuer und deren Abführung an die deutschen Finanzbehörden zu vermeiden, sieht § 39b Abs. 6 Satz 1 EStG die Möglichkeit vor, dass dann, wenn nach einem DBA der von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizustellen ist, das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine entsprechende Bescheinigung erstellt. Eine solche hatte auf Antrag des Klägers vom 16. Mai 2003 das Finanzamt B. am 11. November 2003 für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2003 (rückwirkend) erteilt.

b) Entsprechend der bestehenden Rechtslage wurde dem Kläger die von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 vom Arbeitslohn einbehaltene und an das Betriebsstättenfinanzamt abgeführte Lohnsteuer wieder erstattet.

2. Es kann dahinstehen, ob, wie die Beklagte vorträgt, bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine Belehrung des Klägers über die steuerrechtliche Behandlung seiner Arbeitsvergütung während seiner Auslandstätigkeit erfolgt ist.

Die Beklagte wäre nicht verpflichtet gewesen, den Kläger von sich aus bei Beginn seiner Tätigkeit auf die bestehende Rechtslage hinzuweisen. Sie hätte insoweit keine vertragliche Aufklärungspflicht verletzt.

Da im Streitfalle die ab dem 1. Januar 2002 geltende Neufassung des BGB für die Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vor diesem Zeitpunkt noch nicht heranzuziehen ist, sind für die Zeit vom 5. März 2001 (Abschluss des Anstellungsvertrages) bis zum 31. Dezember 2001 die Regeln über die positive Vertragsverletzung des Arbeitsvertrags der Parteien bzw. des Verschuldens beim Vertragsschluss anzuwenden (vgl. BAG 25. Juni 2002 – 9 AZR 155/01 – BAGE 101, 351 = AP ATG § 3 Nr. 4 = EzA ATG § 3 Nr. 2).

a) Aus einem Schuldverhältnis erwachsen einer Vertragspartei nicht nur Leistungs- sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils. Diese nunmehr mit Wirkung ab 1. Januar 2002 in § 241 Abs. 2 BGB ausdrücklich normierten Pflichten waren bereits vor Inkrafttreten dieser Norm aus § 242 BGB abgeleitet worden. Die Pflichten können sich auch auf Aufklärung des Vertragspartners richten (st. Rspr., vgl. Senat 26. Juli 2007 – 8 AZR 707/06 – EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 6).

b) Grundsätzlich hat jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen (Senat 12. Dezember 2002 – 8 AZR 497/01 – AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25). Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze jedoch in dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Wo diese Grenze liegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalles und mittels einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind insbesondere das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits zu beachten und gegeneinander abzuwägen (Senat 26. Juli 2007 – 8 AZR 707/06 – EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 6).

aa) Gesteigerte Hinweis- und Aufklärungspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn eine zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch diese aus Unkenntnis selbst schädigen würde (BAG 16. November 2005 – 7 AZR 86/05 – AP ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1).

Die Voraussetzungen für eine solche gesteigerte Hinweis- oder Aufklärungspflicht waren im Streitfalle allein deshalb nicht gegeben, weil keine Vereinbarung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorgelegen hat.

bb) Die Rechtsprechung hat eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auch dann bejaht, wenn dieser in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner Rechte, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, im Ungewissen ist, während der Arbeitgeber unschwer Auskunft geben kann (Senat 26. Juli 2007 – 8 AZR 707/06 – EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 6 mwN). Insbesondere darf der Arbeitgeber bei den Vertragsverhandlungen nicht verschweigen, was die vollständige Vertragsdurchführung in Frage stellen kann und was ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste (vgl. Senat 14. Juli 2005 – 8 AZR 300/04 – AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 242 Nr. 1). Auch hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unaufgefordert über alle Umstände zu informieren, die dem Arbeitnehmer unbekannt, aber für die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsvertrags erheblich sind (BAG 4. Oktober 2005 – 9 AZR 598/04 – AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 3).

Solche Fallgestaltungen liegen im Streitfalle ebenfalls nicht vor. Die Frage, inwieweit der Kläger während seines Auslandseinsatzes in der Tschechischen Republik Steuern für sein von der Beklagten gezahltes Arbeitsentgelt an die tschechischen Finanzbehörden abführen muss, ist keine solche, welche den Umfang seiner im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Rechte und Pflichten gegenüber der Beklagten als seiner Arbeitgeberin, betrifft. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Frage, welche die vollständige Durchführung des Arbeitsverhältnisses infrage stellen kann oder für Entscheidungen des Klägers im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsvertrags erheblich ist. An welche Behörde der Kläger die auf seine Arbeitsvergütung anfallende Steuer entrichten muss, betrifft nicht sein Verhältnis zur Beklagten und hat auch keinen Einfluss auf die Durchführung seines Arbeitsverhältnisses mit dieser. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger den Abschluss des Arbeitsvertrags, welcher ausdrücklich eine Beschäftigung im Ausland vorsah, davon abhängig gemacht hat, an welchen Staat er für den während seines Auslandseinsatzes gezahlten Arbeitslohn Steuer abzuführen haben werde.

c) Da sich die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers im Regelfalle im Wesentlichen auf die Rechte des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis bezieht (ErfK/Preis 9. Aufl. § 611 BGB Rn. 633), besteht keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht auf sämtliche für den Zweck des Arbeitsverhältnisses bedeutsamen Umstände (HWK/Thüsing 3. Aufl. § 611 BGB Rn. 245), sondern nur auf besondere atypische Risiken für den Arbeitnehmer (AnwK-ArbR/Mestwerdt § 611 BGB Rn. 235). Im Allgemeinen muss der Arbeitgeber nämlich ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht von einem Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ausgehen. Zudem darf die Aufklärungs- und Informationsverpflichtung keine übermäßige Belastung des Arbeitgebers begründen (BAG 18. August 1999 – 10 AZR 424/98 – BAGE 92, 218 = AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 22). Je größer das für den Arbeitgeber erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers und je leichter dem Arbeitgeber die entsprechende Information möglich ist, desto eher ergeben sich Auskunfts- und Informationspflichten für den Arbeitgeber (Senat 26. Juli 2007 – 8 AZR 707/06 – EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 6).

Legt man diese Gesichtspunkte zugrunde, so hatte die Beklagte keine vertragliche Verpflichtung, den Kläger bei Abschluss des Anstellungsvertrags darauf hinzuweisen, dass seine Arbeitsvergütung der Besteuerung durch die tschechischen Finanzbehörden unterliegen werde, wenn er aufgrund der Dauer seiner Tätigkeit und seines Aufenthalts in der Tschechischen Republik dort der Steuerpflicht unterfallen sollte.

aa) Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte erkennbar von einer Steuerpflicht des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen ist, da sie gem. § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG die Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Klägers einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt hat, ohne einen nach § 39b Abs. 6 EStG möglichen Antrag auf Lohnsteuerfreistellung gestellt zu haben. Damit könnte ihr allenfalls eine fahrlässige Unkenntnis der steuerrechtlichen Regelungen vorgeworfen werden. Auch hatte die Beklagte keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteile aus einer unterlassenen Aufklärung.

bb) Hinzu kommt, dass der Kläger der Beklagten gegenüber bei Vertragsschluss kein Informationsbedürfnis bezüglich der Frage seiner Steuerpflicht während seines Auslandseinsatzes in der Tschechischen Republik hat erkennen lassen, welches zu einer Verpflichtung der Beklagten hätte führen können, ihn über die Steuerpflicht aufzuklären oder ihm die Möglichkeit für eine solche Aufklärung aufzuzeigen.

cc) Im Übrigen lag für den Kläger auch kein atypisches Risiko dadurch vor, dass er seinen Arbeitslohn während eines 183 Tage überschreitenden Aufenthalts in der Tschechischen Republik dort versteuern musste. Insbesondere hatte die Beklagte durch den vertraglich vereinbarten Einsatz des Klägers in der Tschechischen Republik und die damit gesetzlich eintretende Steuerpflicht in der Tschechischen Republik keine außergewöhnliche Gefahrenquelle für diesen geschaffen, auf welche sie den Kläger bereits bei Vertragsschluss hätte hinweisen müssen (vgl. BAG 16. November 2005 – 7 AZR 86/05 – AP ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1). Diese Rechtsfolge ist gesetzlich durch das DBA in Verbindung mit den einkommenssteuer- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen geregelt. Grundsätzlich muss sich jeder, auch der Arbeitnehmer, über die für ihn geltenden gesetzlichen Regelungen selbst informieren. So hat auch das Hessische Landesarbeitsgericht (4. September 1995 – 16 Sa 215/95 – LAGE BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 24) entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer, der vorübergehend im Ausland eingesetzt wird, selbst über den Umfang seines Krankenversicherungsschutzes während dieser Auslandstätigkeit unterrichten muss.

dd) Dass auch der Gesetzgeber grundsätzlich nicht von einer Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer über die jeweils geltende Rechtslage ausgeht, zeigt § 2 NachwG. § 2 Abs. 3 Satz 2 NachwG lässt es genügen, dass der Arbeitgeber in der nach § 2 Abs. 1 NachwG zu erstellenden Niederschrift bezüglich der Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NachwG) oder der Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 NachwG) auf die jeweiligen gesetzlichen Regelungen verweist. Dann obliegt es dem Arbeitnehmer, sich über die jeweilige Gesetzeslage selbst zu informieren.

ee) Es bestand auch keine gesetzliche Verpflichtung für die Beklagte, den Kläger im Zusammenhang mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses auf die Steuerpflicht in der Tschechischen Republik aufgrund seiner dortigen Tätigkeit hinzuweisen. Insbesondere sieht das Nachweisgesetz eine solche Pflicht nicht vor. § 2 Abs. 2 NachwG verlangt nicht, dass die Niederschrift (§ 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG), die dem Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen hat, vor seiner Abreise auszuhändigen ist, einen Hinweis auf die Art und Weise der Versteuerung des im Ausland erzielten Arbeitsentgelts enthält.

ff) Ohne besonderen Hinweis seitens der Beklagten wusste der Kläger, dass seine Arbeitsvergütung der Besteuerung unterliegen werde. Jedem Arbeitnehmer ist bekannt, dass die Art und der Umfang der Steuerpflicht gesetzlich geregelt ist. Deshalb hätte sich der Kläger bei Vertragsschluss selbst nach der Rechtslage bezüglich der Besteuerung seines Arbeitslohns bei einem Auslandseinsatz, der sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckte, erkundigen müssen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil er sich eine solche Information auf zumutbare Weise (vgl. BAG 18. August 1999 – 10 AZR 424/98 – BAGE 92, 218 = AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 22) durch Nachfrage, zB beim Finanzamt, einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hätte verschaffen oder die Beklagte um Aufklärung bezüglich der Steuerpflicht hätte bitten können. Wie sein unter Mitwirkung der Sozietät P & P gefertigter Antrag vom 16. Mai 2003 auf eine Bescheinigung zur Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zeigt, hat sich der Kläger letztlich über die Frage seiner Steuerpflicht während seiner Tätigkeit in der Tschechischen Republik auch entsprechenden Rechtsrat eingeholt.

3. Geht man mit dem Kläger davon aus, dass die Beklagte ihn zumindest zu dem Zeitpunkt, als sie erkennen musste, dass der Kläger aufgrund seines 183 Tage überschreitenden Aufenthalts in der Tschechischen Republik der tschechischen Steuerpflicht unterliegen werde, auf diese Steuerpflicht hätte hinweisen müssen, so fehlt es an einem ausreichenden Vorbringen des Klägers, warum ihm aufgrund dieses Unterlassens der behauptete Schaden entstanden sein soll, von dem er die Freistellung durch die Beklagte verlangt. Da die Steuerpflicht des Klägers in der Tschechischen Republik im Jahre 2002 erst ab einem 184-tägigen Aufenthalt entstanden ist, hätte ihn die Beklagte erst Ende Juni 2002 auf diese Steuerpflicht hinweisen müssen. Damit könnten dem Kläger erst ab diesem Zeitpunkt Schadenersatzansprüche zustehen. Da er am 16. Mai 2003 einen Antrag auf eine Freistellungsbescheinigung von der deutschen Lohnsteuerpflicht nach § 39b Abs. 6 EStG gestellt hat, ist davon auszugehen, dass er ab diesem Zeitpunkt von seiner Steuerpflicht in der Tschechischen Republik Kenntnis hatte.

Damit könnte eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nur bezüglich des Schadens bestehen, den der Kläger durch die Nichtabführung der Lohnsteuer an die tschechischen Finanzbehörden im Zeitraum Juli 2002 bis Mai 2003 erlitten hat. Inwieweit ihm für diese Zeitspanne ein Schaden aufgrund von Strafmaßnahmen der tschechischen Finanzbehörden entstanden ist, ist weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem von ihm vorgelegten Schreiben des Finanzamts P vom 28. Mai 2007 ersichtlich. Aus diesem ergibt sich nur ganz allgemein, dass das Finanzamt von einem „Zahlungsrückstand“ iHv. 241.565,00 CZK ausgeht.

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

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