AG Saarlouis verurteilt die AXA-versicherungs AG und deren Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner zur Zahlung restlichen Schadensersatzes, allerdings mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 30.11.2016 – 29 C 413/16 (16) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

da in diesem Blog regelmäßig nur kritisch zu betrachtende Urteile vermehrt Kommentare, wenn auch nicht immer sachlich,  hervorrufen, stellen wir Euch hier gleich noch ein Urteil aus dem Saarland, der Heimat des LG Saarbrücken, vor. In dem konkreten Fall hatte das örtlich zuständige Amtsgericht Saarlouis über restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Verklagt waren als Gesamtschuldner die eintrittspflichtige AXA-Versicherung und deren Versicherter. Zur Kausalität des Schadensherganges und zur Berücksichtigung der fiktiven Reparaturkosten ist das Urteil des AG Saarlouis noch durchaus brauchbar. Dann aber bei den Sachverständigenkosten fängt es an gruselig zu werden. Insoweit handelt es sich wieder um ein Urteil, das zeigt, was die 13 S- Berufungskammer des LG Saarbrücken (sog. Freymann-Kammer) und der VI. Zivilsenat des BGH angerichtet haben. Auch die Ausführungen zum § 287 ZPO sind nicht aus dem Gesetzestext des § 287 ZPO zu entnehmen, wenn es wie folgt heißt:

„Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO normalerweise dann ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Geschädigte den betreffenden Aufwand gehabt, d.h, die Rechnung auch bezahlt hat“. … Wann und in welcher Höhe Nebenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO im Schätzwege zu bestimmen.“

Das ist schlichtweg falsch, denn der § 287 ZPO räumt dem Gericht keine Preiskontrolle ein, wie der VI. Zivilsenat mit zutreffender Begründung noch mit Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – entschieden hatte. So frei gestellt, wie der VI. Zivilsenat den Tatrichter im Rahmen des § 287 ZPO sieht, ist er tatsächlich bei rechtskonformer Berücksichtigung des § 287 ZPO nicht, wie die bereits hier eingestellten Urteile zum § 287 ZPO zeigen. Insgesamt kann daher auch diese Entscheidung als juristische Arbeit nur mit mangelhaft, weil mit juristischen Mängeln behaftet, bewertet werden. Lest aber das kritisch zu betrachtende Urteil des AG Saarlouis selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

29 C 413/16(16)                                                                                   Verkündet am 30.11.2016

Amtsgericht Saarlouis

U r t e i l

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

1. AXA …

2. ….

Beklagte

hat das Amtsgericht Saarlouis
auf die mündliche Verhandlung vom 23.11.2016
durch den Richter am Amtsgericht K. ,

für Recht erkannt:

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.227,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 1.6.2016, die Beklagte zu 1) darüber hinaus vom 9.1.2016 bis zum 31.5.2016 zu zahlen.

II. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt an … , vertreten durch den Geschäftsführer, … , nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2016, die Beklagte 1) darüber hinaus vom 9.1.2016 bis zum 31.5.2016 zu zahlen.

III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.6.2016, die Beklagte zu 1) darüber hinaus vom neunten ersten 2016 bis zum 31.5.2016 zu zahlen.

IV. im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von 10 % über dem jeweils beizutreibenden Betrag vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht Schadenersatz aus einem Vorfall vom xx.11.2015 auf der Kreuzung der B 51 mit der Henry Ford Straße zwischen Saarlouis und Dillingen ereignete. Dort hielt der Zeuge T. B. das von ihm gefahrene Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen SLS-… vor der roten Ampel an. Dasselbe tat der hinter dem Zeugen T. B. eingeordnete Beklagte zu 2) mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen SLS-… .

Mit der Behauptung, der Beklagte zu 2) sei hierbei auf ihr Fahrzeug aufgefahren, nimmt die Klägerin die Beklagten auf der Grundlage des Schadensgutachtens der … Kfz-Sachverstänöigengesellschaft mbH auf.

Reparaturkosten 1.102,24 €
merkantile Wertminderung 100 €
Sachverständigenhonorar 616 €
Unkostenpauschale für Porto, Fahrtkosten, Telefonate 30 €
Summe 1.848.24 €

in Anspruch.

Die Klägerin behauptet,

als das von ihm gefahrene Fahrzeug der Klägerin bereits gestanden habe, habe es plötzlich einen Anstoß und Ruck von hinten gegeben. Der Zeuge T. B. sei etwas nach vorne bewegt worden, so wie wenn man von einer Kupplung abrutsche. Offensichtlich sei der gegnerische Fahrer von hinten auf den Pkw aufgefahren gewesen, was der Zeuge T. B. deutlich gespürt habe. Er habe seine Fahrt unterbrochen, sei ausgestiegen und habe sich zu dem Fahrer des hinter ihm befindlichen Fahrzeuges begeben. Er habe festgestellt, dass dieser ebenfalls erschrocken gewesen sei. Als er ausgestiegen gewesen sei, habe dieser erklart: „Oh, bin ich jetzt doch aufgefahren“.

Die am Fahrzeug der Klägerin vorhandenen Schäden, deren Beseitigung Gegenstand des Schadensgutachtens … sei, seien durch die am 7.3.2015 stattgefunden habende Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SLS-… entstanden.

Die Klägerin beantragt,

1. an die Klägerin 1.232,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9.1.2016 und

2. an die … Kfz-Sachverständigengesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer … , hilfsweise an die Klägerin 616 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seitdem 9.1.2016 und

3. an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaitslkosten in Höhe von 265,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2016
zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

Klageabweisung.

Sie behaupten,

es sei nicht zutreffend, dass es zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen sei.

Die Klägerin könne ihr verunfalltes Fahrzeug bei der… für den Betrag von 884,33 € reparieren lassen. Bei diesem Betrieb handele es sich um einen qualifizierten Kfz Meisterbetrieb, in dem eine fachgerechte nach Herstellerrichlinien qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet sei. Es sei sichergestellt, dass der Qualitätsstandard des Betriebes regelmäßig durch einen Verband oder eine Zertifizierungsstelle überprüft werde. Es würden ausschließlich Originalersatzteile verwendet und der Betrieb gewähre auf alle durchgeführten Karosserie- und Lackierarbeiten eine mindestens zweijährige Garantie. Aufgrund der modernen Ausstattung und der umfangreichen Erfahrung des ausgewählten Referenzbetriebes sei sichergestellt, dass die erforderlichen Arbeiten an dem Klägerfahrzeug gleichwertig einer markengebundenen Reparaturwerkstatt durchgeführt werden könnten. Der geringere Reparaturbetrag sei auf niedrigere Stundenverrechnungssätze zurückzuführen, die nicht auf Sonderkonditionen mit der Beklagten zurückzuführen seien. Bei den angesetzten Löhnen handele es sich vielmehr um marktübliche allgemein zugängliche Aushanglöhne. Des Weiteren biete der Referenzbetrieb einen kostenlosen Hol- und Bringservice an.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und das schriftliche Gutachten verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist dem Grunde nach in vollem Umfang gerechtfertigt.

1. Die Beklagten schulden der Klägerin die zugesprochene Hauptsumme als Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es den von der Klägerin behaupteten Zusammenstoß gegeben hat, welcher wiederum zu den im Gutachten … aufgeführten Schäden an ihrem Pkw geführt hat. Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten sei. Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dass dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen sind (vgl. nur BGH WM 98,1681). Hierfür genügt vielmehr, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, einen für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hohe Wahrscheinlichkeit dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 2000, 953). In einer solchen Weise ist das Gericht vorliegend von der Wahrheit der Behauptung der Klägerin überzeugt.

Hierfür sprechen Fall die Aussagen des Zeugen T. B., das Gutachten des Sachverständigen … und letztendlich alle sonst zu Tage getretenen Umstände des Falles.

Der Zeuge … hat die Behauptungen der Klägerin bestätigt. Dabei hat er einen guten und glaubwürdigem Eindruck hinterlassen. Als Sohn der Klägerin ist er zwar nicht neutral. Dies allein reicht allerdings nicht aus, Zweifel an der Wahrheit einer Aussage hervorzurufen.

Der Beklagte zu 2) hat den Vorgang selbst bestätigt, insbesondere dass der Zeuge …, der vor ihm vor der rot zeigenden Ampel angehalten hatte, ausgestiegen sei, und erklärt habe, er (der Beklagte zu 2) sei auf ihn aufgefahren. Er selbst sei sich dessen „nicht bewusst“ gewesen. Man sei danach zusammen zur nächsten Bushaltestelle gefahren und habe die Autos verglichen. Ihm selbst sei nicht bewusst gewesen, dass er so nahe auf das Auto aufgefahren gewesen sei, dass es zu einem Zusammenstoß gekommen sein könnte. Vielleicht sei er unaufmerksam gewesen.

Seine Angaben ließen damit erkennen, dass er ein Auffahren zumindest für möglich hält, sodass diese den Behauptungen der Klägerin jedenfalls nicht widersprechen.

Der Sachverständige Diplom-Ingenieur … ist in seinem mit großer Sorgfalt erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Sachverständigen … am Fahrzeug der Klägerin entdeckte Schaden von seiner Höhenlage und Charakteristik exakt zu einem entsprechenden Teil des Fahrzeugbugs des Beklagtenfahrzeuges passt. Daraus folgt, dass der geltend gemachte Schaden durch den vom Zeugen T. B.  ohne weiteres durch behaupteten Auffahrunfall entstanden sein kann. Irgendein Anhaltspunkt dafür, dass es sich um einen Vorschaden handein könnte, ist demgegenüber weder dargetan noch ersichtlich.

Aus den Angaben beider an den Vorfall beteiligter Fahrzeugführer ergibt sich weiterhin, dass sie an Ort und Stelle keinen Schaden an den beiderseitig geführten Pkws feststellten. Daraus folgt, dass derZeuge … zumindest nicht der Meinung sein konnte, dass ein bedeutender Schaden entstanden war. Wäre er sich nicht sicher gewesen, dass es einen Zusammenstoß gegeben hätte, hätte es sich aus seiner Sicht kaum lohnen können, einen Kfz-Sachverständtgen zu bemühen, um einen augenscheinlich allenfalls kleinen Schaden zu entdecken.

Alles in allem sprach nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme alles dafür und nichts dagegen, dass der vom Sachverständigen … festgestellte Schaden dem behaupteten leichten Auffahrunfall zuzuordnen ist

2. Der Klägerin waren der Höhe nach folgende Schadenersatzansprache als zur Schadensbeseitigung erforderlich zuzubilligen.

a) Der Sachverständige Diplomingenieur … hat im Rahmen seines Gutachtens auch bestätigt, dass die seitens des Sachverständigen … ermittelten Reparaturkosten zur Schadensbeseitigung erforderlich sind.

Der Geschädigte kann in der Regel die von dem Sachverständigen nach den Preisen einer markengebundenen Fachwerkstatt geschätzten Reparaturkosten auch dann ersetzt verlangen, wenn die Reparatur noch überhaupt nicht ausgeführt worden ist und zwar auch dann, wenn der geschätzte Betrag erheblich höher ist als der aus den Preisen der Fachwerkstätten der Region ermittelte Durchschnittswert (vgl. BGH NJW 2003, 2080). Der Geschädigte kann bei technischer Gleichwertigkeit der Reparatur zwar gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB auf eine freie Werkstatt verwiesen werden, wenn ihm dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist in der Regel aber dann zu verneinen, wenn das Fahrzeug bisher regelmäßig in einer Märkenwerkstatt gewartet („scheckheftgepflegt“ wurde (BGH NJW 2010, 606, 2128).

Der Sachverständige hat letzteres auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen über die an dem betreffenden Fahrzeug durchgeführten Wartungsmaßnahmen bestätigt. Hiergegen haben auch die Beklagten keine Einwendungen erhoben.

Gegen die nach Reparatur verbleibende, vom Sachverständigen … geschätzte merkantile Wertminderung wurden gleichfalls keine Einwendungen erhoben.

Die den Geschädigten eines Verkehrsunfalls ohne weiteren Nachweis zuzubilligende Aufwandspauschale schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO in ständiger Rechtsprechung auf 25,56 € (früher 50 DM). Hieraus ergibt sish ein geringfügiger Abzug von 4,44 € von den insoweit geltend gemachten 30 €.

b) Die von der Klägerin zur Zahlung an die … geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 616 € sind nur in Höhe von 538,12 € erstattungsfähig.

Zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten gehören dessen Aufwendungen für
ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 249 Rn. 58). Die von der Klägerin beauftragte Sachverständigengesellschaft orientiert sich in Bezug auf die von ihr beanspruchte Grundvergütung an der Schadenshöhe. Das ist nach weit überwiegender Meinung in der Rechtsprechung zulässig (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 25,9.2003, Az.: 2 S 219/02; Saarländisches OLG, Urteil vom 22.7.2003, Az.; 2 U 438/02; BGH NJW 2006, 2472).
Der Geschädigte kann zwar auch Sachverständigenkosten nur dann und insoweit geltend machen, als es sich um Aufwendungen handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und trägt das Risiko, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, dessen Gutachten sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff.). Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, sondern darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH NJW 2014, 1947 f.). Weil es im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Modalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, darf der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verfangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, Az.: 13 S 108/08 m.w.N..

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe zwar regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen (vgl. BGH NJW 2014, 1947 f.). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO normalerweise dann ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Geschädigte den betreffenden Aufwand gehabt, d.h., die Rechnung auch bezahlt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2013, VI ZR 50/15 -, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall, nachdem die Zahlung an die … geltend gemacht wird.
Im Rahmen der Schadensschätzung ist es allein auf der Grundlage der Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes nicht zuläsiig, eine Kürzung der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten vorzunehmen (BGH NJW 2014, 1947 f.). Da sich das vom Klager beanspruchte Grundhonorar aber ohnehin im Rahmen des HB V Korridors der Honorarbefragung 2015 des BVSK bewegt, bestehen gegen dessen Eratattungsfähigkeit keine Bedenken.

Es entspricht auch allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung, dass der Geschädigte neben dem Grundhonorar die Erstattung weiterer Aufwendungen beanspruchen kann, welche dem Sachverständigen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens entstehen, soweit er sie an den Geschädigten weiterberechnet. Derartige Nebenkosten sind indessen ebenfalls schadensrechtlich im Sinne des § 249 BGB nur dann erforderlich, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Läge des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41/13 -, juris; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, – VI ZR 357/13, juris).

Im vorliegenden Fall beansprucht der Kläger mit Rechnung vom 27.9.2014 Nebenkosten wie folgt:

Schreibkosten 8 Seiten x 2,65 € = 22,80 €
Kopien 3×8 Seiten x 1,40 € = 33,60 €
Fotokosten 6 Stück x 2,55 € = 15,30 €
2. Fotosatz 6 Stück x 1,65 = 9,90 €
3. Fotosatz 6 Stück x 1,65 = 9,80 €
Porto, Telefon, E-Mail, Fax 18,15 €
Fahrtkosten 76 pauschal 49 €
EDV-Kosten Kalkulation 20 €
EDV-Kosten Bewertung 20 €
zusammen 198,65 €
zuzüglich MwSt 236,39 €.

Wann und in welcher Höhe Nebenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO im Schätzwege zu bestimmen. Rechnet der Sachverständige seine Nebenkosten nach Ihrem tatsächlichen Anfallen ab, ist eine pauschale Schadensschätzung durch das Gericht unzulässig. In einem solchen Fall sind bei der Schadensschätzung die tatsächlich angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 13 S 41/13 -, juris; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris). Maßstab für eine Überhöhung der Nebenkosten ist die eigene Einschätzung des Geschädigten von den durch die Begutachtung zu erwartenden Aufwendungen. Der Geschädigte hat im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen. Als Maßstab eignen sich hierfür die sich aus dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) ergebenden Regelungen über die Vergütung von Nebenkosten (vgl. LG Saarbrücken, a.a.O.; BGH, a.a.O.). Da die betreffenden Regelungen für jedermann mühelos zugänglich sind, bilden sie zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für einen Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht sind. Das Amtsgericht Saarlouis schließt sich schon zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung im Saarland der höchstrichterlich gebilligten Einschätzung des Landgerichts Saarbrücken an, dass der Geschädigte Nebenkosten grundsätzlich dann nicht mehr für schadensrechtlich erforderlich halten darf, wenn sie die Regelungen des JVEG um mehr als 20 % überschreiten, wobei die Fahrtkosten eine Ausnahme bilden, die sich dort nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten orientieren, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge (vgl. LG Saarbrücken, a.a.O.). Das Landgericht hat insoweit, vom Bundesgerichtshof gebilligt auf der Basis von Autokostentabellen geschätzt, dass ein Kilometersatz von bis zu 0,70 € als noch erforderlich angesehen werden kann. Darüber hinaus sind Fremdleistungen, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen hat und die ihm seinerseits in Rechnung gestellt werden, ohne weiteres erforderlich und damit ersatzfähig. Denn der Geschädigte darf in aller Regel davon ausgehen, dass die durch eine Fremdvergabe von Leistungen entstandenen Kosten zur Erstellung des Schadensgutachtens erforderlich waren.

Vor diesem Hintergrund waren Sachverständigefikosten in folgender Höhe schadensrechtlich erforderlich und von den Beklagten folglich zu erstatten:

– Grundhonorar 310 €
– Schreibkosten 8 Seiten x 1,40 € = 11,20 €
– Kopien 3×8 Seiten x 0,50 € = 12 €
– Fotokosten 6 Fotos x 2 € = 12 € (Überschreitung um mehr als 20 %)

Die Nebenentscheidungen folgen aus der Anwendung der §§ 280, 206, 288, 291 BGB, 13, 14 RVG i. V. m. Nrn. 2300, 7002, 7008 VV RVG, 92 Abs. 2, 709 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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