Der IX. Zivilsenat des BGH entscheidet zur Bedeutung und Darlegungs- sowie Beweissituation des § 287 ZPO mit Urteil vom 9.4.1992 – IX ZR 104/91 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

häufig werden wir darauf angesprochen, die Reihe mit älteren BGH-Entscheidungen doch fortzuführen, da dadurch gut ein Überblick zu Abweichungen in den jüngeren BGH-Entscheidungen, insbesondere des VI. Zivilsenates des BGH, geschaffen werden kann. Deshalb setzen wir die Reihe fort und stellen Euch heute noch ein Urteil des IX. Zivilsenates des BGH zum § 287 ZPO, aber auch zum Schadensersatz und dem entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB vor. Aus der Entscheidung des BGH vom 9.4.1992 – IX ZR 104/91 – zitieren wir bereits vorab:

„Um der Beweisnot des Geschädigten abzuhelfen, hat der Richter den Schaden zu schätzen, wenn und soweit die festgestellten Umstände dafür eine genügende Grundlage sind; eine Schätzung entfällt nur, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge.“

Das bedeutet, dass bei dem Vorliegen einer konkreten Rechnung, wie z.B. bei den Sachverständigenkosten, keine Beweisnot des Geschädigten vorliegt. Damit ist dann auch – entgegen der neueren Rechtsprechung des VI. Zivilsenates – keine Schätzung auf der Grundlage des § 287 ZPO möglich. Weiterhin hat der IX. Zivilsenat des BGH festgestellt, daß

„… bei seiner Entscheidung nach § 287 Abs. 1 ZPO der Tatrichter die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zu berücksichtigen hat.“

Damit hat es – zu Recht – festgestellt, dass die Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO eine Beweiserleichterung für den Geschädigten ist. Keinesfalls eröffnet die Schadenshöhenschätzung  die Möglichkeit einer Schadensersatzverkürzung bei einer konkret vorliegenden Rechnung zu Gunsten des Schädigers, denn durch die Rechnung ist der Schaden der Höhe nach belegt. Sollte der Schädiger der Ansicht sein, dass die berechneten Beträge überteuert seien oder die Rechnung überhöht sei, so ist er nicht rechtlos gestellt und kann den Vorteilsausgleich suchen, wie der BGH (in BGHZ 63, 182 ff.) bereits entschieden hatte. Lest aber selbst das BGH-Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 12/92                                                                       Verkündet am: 05. November 1992

in dem Rechtsstreit

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Vollziehung einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung (§ 945 ZPO).

Die Klägerin nahm in ihrem Textileinzelhandelsgeschäft ab 18. Juni 1985 einen Räumungsverkauf vor, der bis zum 17. Juli 1985 dauern sollte. Der Beklagte erwirkte am 12. Juli 1985 eine einstweilige Verfügung, die der Klägerin an demselben Tage zugestellt und durch die ihr die Fortsetzung des Räumungsverkaufs über den 10. Juli 1985 hinaus untersagt wurde. Die Klägerin setzte den am 12. Juli 1985 unterbrochenen Räumungsverkauf in der Zeit vom 22. bis 25. Juli 1985 fort. Auf ihren Widerspruch wurde die einstweilige Verfügung im September 1985 aufgehoben.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wurde dem Grunde nach rechtskräftig für gerechtfertigt erklärt.

Das Landgericht hat der Klage im Betragsverfahren überwiegend stattgegeben, das Kammergericht hat sie überwiegend abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin weiter ihren Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 39.813,47 DM nebst Zinsen (Nr. 12 ihrer Schadensaufstellung).

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns versagt und dazu im wesentlichen ausgeführt: Die Entstehung eines solchen Schadens sei nicht schlüssig dargelegt worden. Der geltend gemachte Umsatzrückgang könne nicht als Grundlage für die Schadensberechnung eingesetzt werden. Es fehle an der erforderlichen Gewißheit im Punkte der Kausalität. Der Darstellung der Klägerin sei nicht verläßlich zu entnehmen, daß die Umsatzrückgänge infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügung eingetreten seien. Denkbar sei allerdings, daß die Verschiebung das Geschäft in eine Zeit voller umsatzdrückender Widrigkeiten wie etwa Witterungsunbilden, Verkehrsmittelstreiks oder Straßenblockaden verlegt habe, die sich bei regulärem Ablauf in dem ursprünglich vorgesehenen Zeitraum noch nicht hätten auswirken können. Für solche besonderen Gegebenheiten sei weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Es bleibe vielmehr gänzlich offen, wie es zu den Umsatzrückgängen gekommen sei. Es biete sich ernsthaft die Möglichkeit an, daß unabhängig von der Schadensursache sich die von dem Beklagten aufgezeigte erfahrungstypische Eigengesetzlichkeit eines längeren Räumungsverkaufs verwirklicht habe, wonach das Käuferinteresse mit zunehmender Dauer der Verkaufsveranstaltung abflache. Die Klägerin habe auch nicht, wie seitens des Gerichts erbeten, alle Tagesumsätze bis zum Abbruch des Räumungsverkaufs mitgeteilt. Eine Unterstellung, daß ein solches mißliches Ereignis wie die Unterbrechung des Räumungsverkaufs sich für dessen spätere Fortführung umsatzschädigend auswirke, liefe auf eine willkürliche Annahme hinaus.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweiserleichterungen gemäß § 252 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO nicht beachtet habe.

1. Ob und in welcher Höhe der ersatzberechtigten Klägerin infolge der durch den Beklagten herbeigeführten Unterbrechung des Räumungsverkaufs ein – nach § 249 Satz 1, § 252 Satz 1 BGB zu ersetzender – Schaden aus entgangenem Gewinn entstanden ist, ist vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Danach ist der Richter bei der Schadensfeststellung freier gestellt. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO, die für den Beweis der haftungsbegründenden Kausalität gelten, reicht bei der Entscheidung über die Schadenshöhe eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus. Darüber hinaus ist die Beweiserhebung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO); das Gericht kann auch den Beweisführer über den Schaden vernehmen (§ 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Um der Beweisnot des Geschädigten abzuhelfen, hat der Richter den Schaden zu schätzen, wenn und soweit die festgestellten Umstände dafür eine genügende Grundlage sind; eine Schätzung entfällt nur, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge.

§ 287 ZPO ändert nichts daran, daß demjenigen, der Schadensersatz fordert, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung und die Höhe eines Schadens verbleibt (BGHZ 54, 45, 55; Senatsurt. v. 19. September 1985 – IX ZR 138/84, NJW 1986, 246, 247; BGH, Urt. v. 26. November 1986 – VIII ZR 260/85, NJW 1987, 909, 910; v. 22. Oktober 1987 – III ZR 197/86, NJW-RR 1988, 410; v. 9. Oktober 1990 – VI ZR 291/89, NJW 1991, 1412, 1413; v. 23. Oktober 1991 – XII ZR 144/90, WM 1992, 36, 37).

Bei seiner Entscheidung nach § 287 Abs. 1 ZPO hat der Tatrichter die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zu berücksichtigen. Danach gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Unter diesen Voraussetzungen wird vermutet, daß ein Gewinn gemacht worden wäre; eine volle Gewißheit ist nicht erforderlich. Diese Beweiserleichterung mindert auch die Darlegungslast des Geschädigten, der die Tatsachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen sollen, im einzelnen vortragen und notfalls beweisen muß (BGHZ 29, 393, 398; 54, 45, 55; 74, 221, 224; 100, 36, 49) [BGH 05.02.1987 – IX ZR 161/85].

2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht außer acht gelassen.

a) Sein Urteil läßt schon nicht erkennen, daß es im Ansatz von § 252 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO ausgegangen ist. Diese Vorschriften werden nicht genannt. Seine Ausführungen, es fehle an der erforderlichen Gewißheit hinsichtlich der Kausalität und es bestehe die ernsthafte Möglichkeit eines von der Schadensursache unabhängigen Nachteils, sprechen dafür, daß es von der Klägerin zu Unrecht einen strengen Beweis gemäß § 286 ZPO gefordert und in diesem Rahmen den Klagevortrag für ungenügend gehalten hat.

b) Selbst wenn das Berufungsgericht sich an den genannten Vorschriften ausgerichtet haben sollte, so hat es ihren Inhalt und ihre Tragweite verkannt.

Danach war zu seiner Überzeugungsbildung keine Gewißheit des haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhangs erforderlich. Soweit das Berufungsgericht eine schlüssige Darlegung der Klägerin vermißt hat, aus der sich verläßlich entnehmen lasse, daß die Umsatzrückgänge infolge der vollzogenen einstweiligen Verfügung eingetreten sind, und daß die Verschiebung das Geschäft in eine Zeit voller umsatzdrückender Widrigkeiten verlegt habe, hat es schon übersehen, daß sich die Wahrscheinlichkeit eines Gewinns nicht nur aus besonderen Umständen, sondern auch aus dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ergeben kann (§ 252 Satz 2 BGB). Außerdem hat es die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin überspannt. Insoweit dürfen an das Vorbringen eines selbständigen Unternehmers, ihm seien erwartete Gewinne entgangen, wegen der damit regelmäßig verbundenen Schwierigkeiten ohnehin keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGHZ 54, 45, 56).

Die Klägerin hat dazu im wesentlichen behauptet: Ihr durchschnittlicher Tagesumsatz während des Räumungsverkaufs vom 18. Juni 1985 bis 11. Juli 1985 habe 93.403 DM betragen (GA II 96). Infolge der Unterbrechung des Räumungsverkaufs am 12. Juli 1985 und der damit verbundenen Verunsicherung der Verbraucher sei ihr Umsatz am 12. Juli 1985 auf 36.169 DM und in der Zeit vom 13. bis 20. Juli 1985 auf Normalhöhe – zwischen 20.743 DM und 11.318 DM (Übersicht GA II 97) – gesunken (GA I 9, 26, II 95 ff). Ohne die Unterbrechung des Räumungsverkaufs hätte sie ab Freitag 12. Juli 1985, bis Mittwoch, 17. Juli 1985, mit Rücksicht auf ihre Umsätze in den letzten fünf Tagen vor dem 12. Juli 1985 Umsätze von insgesamt 304.954 DM erzielt (Übersicht GA I 26 = BU 21). Dagegen habe sie während des wiederaufgenommenen Räumungsverkaufs in der Zeit von Montag, 22. Juli 1985, bis Donnerstag, 25. Juli 1985, nur einen Gesamtumsatz von insgesamt 214.180 DM erreicht (Übersicht GA I 26 – BU 21). Aus dem Umsatzverlust von 90.774 DM ergebe sich nach Abzug der Mehrwertsteuer von 11.147,05 DM und ihres – näher dargelegten – Wareneinsatzes von 50 % ein entgangener Rohgewinn von 39.813,47 DM (GA I 10, 26, II 97; Übersicht zur Kalkulation zahlreicher Räumungsartikel GA II 114 ff).

Danach hat die Klägerin Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen, die greifbare Anhaltspunkte für eine sachlichrechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß § 252 Satz 2 BGB und anschließend für eine Schadensschätzung nach 287 ZPO ergeben können, schlüssig dargelegt (vgl. BGHZ 29, 393, 399 zu den Möglichkeiten der Schadensberechnung). Sie hat diese Umstände unter Beweis gestellt durch Benennung von Zeugen – u.a. ihrer Buchhalterin – sowie durch Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (GA I 10, 89, 90, II 2, 96, 113).

3. Die Abweisung des Klageanspruchs auf Ersatz entgangenen Gewinns erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Zwar hat die Klägerin entgegen der Anregung des Berufungsgerichts nicht alle einzelnen Tagesumsätze bis zum Abbruch des Räumungsverkaufs mitgeteilt. Entsprechende Angaben könnten eine geeignete Erkenntnisquelle sein. Es ist Sache und Risiko der Klägerin, letztlich ausreichende Anhaltspunkte für die richterliche Schadensermittlung beizubringen. Das steht aber der erforderlichen tatrichterlichen Aufklärung der vorgetragenen, von dem Beklagten bestrittenen Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen nicht entgegen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. März 1988 – VI ZR 81/87, BGHR BGB § 252 – Schätzgrundlage 1), die sich auch darauf zu erstrecken haben wird, ob ein festgestellter Gewinnentgang auf anderen, von der Schadensursache unabhängigen Gründen beruht.

III.

Danach ist im Rahmen der Anfechtung das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 564, 565 ZPO).

Urteilsliste “§ 287 ZPO – Beweiserleichterung” zum Download >>>>>

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