Sparkassen Direkt Versicherung AG scheitert nunmehr vor dem AG Saarlouis im Regressprozess zur Rückzahlung der von ihr gezahlten Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess vor dem AG Trier (AG Saarlouis Urteil vom 24.11.2017 – 27 C 1438/17 (13) -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

der Versicherungswirtschaft – und speziell den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern – muss es verdammt schlecht gehen. Diesen Eindruck muss man gewinnen, wenn die zum Schadensersatz verurteilte Kfz-Haftpflichtversicherung versucht, im Regresswege zumindest einen Teil des Urteilsbetrages bei dem Sachverständigen wieder hereinzuholen. Hier stellen wir Euch ein Folgeurteil zur Entscheidung des AG Trier vor, die wir am 12.02.2016 hier veröffentlicht hatten. Bei der Entscheidung des AG Trier wurde der Versicherungsnehmer der Sparkassen Direkt Versicherung im Schadensersatzprozess zur Zahlung der Sachverständigenkosten an den Geschädigten verurteilt. In einem Regressprozess hat die Sparkassen Versicherung AG vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Saarlouis nun versucht, die damals im Schadensersatzprozess gezahlten Sachverständigenkosten zurückzuholen, ist aber auch beim AG Saarlouis letztendlich gescheitert. Man muss sich nämlich auch vor Augen halten, dass der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Vertreten wurde die Sparkassen Versicherung AG (der bei ihr Versicherte im damaligen Schadensersatzprozess übrigens auch) durch die Kanzlei mit den 3 Buchstaben. Was bei diesem Regressurteil allerdings negativ auffällt ist, dass das Gericht immer wieder von Sachverständigengebühren spricht, obwohl es solche, wie es selbst feststellt, nicht gibt. Lest aber selbst das Regressurteil des AG Saarlouis vom 24.11.2017 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

27 C 1438/16 (13)                                                                                Verkündet am 24.11.2017

Amtsgericht Saarlouis

U r t e i l   nach § 495a ZPO

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

S Direktversicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Kölner Landstr. 33,40591 Düsseldorf

Klägerin

gegen

KFZ-Sachverständigenbüro …

Beklagte

wegen Rückforderung Sachverständigengebühren

hat das Amtsgericht Saarlouis durch die Richterin am Amtsgericht K.-M. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2017

für Recht erkannt:

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T A T BE S T A N D

(entbehrlich nach § 313 a ZPO)

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Trier vom 6.2.2015 an den Beklagten geleisteten Sachverständigengebühren (gemeint sind Sachverständigenkosten, da es keine Sachverständigengebühren gibt!! Anm. des Autors!) in Höhe von 357,36 EURO aus abgetretenem Recht des durch ihren Versicherungsnehmer Geschädigten nicht zu.

Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer eines Unfall verursachenden Fahrzeugs. Der Beklagte hat im Auftrag des Geschädigten ein Sachverständigengutachten erstattet und dieses unter dem 15.7.2013 (Bl. 14 d.A.) mit 1.047,08 EURO in Rechnung gestellt. Das Honorar setzt sich aus einem Grundhonorar in Höhe von 620,— EURO und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 259,90 EURO zzgl. Mehrwertsteuer zusammen.

Hierauf zahlte die Klägerin zunächst einen Betrag in Höhe von 594,— EURO an den Geschädigten. Wegen der Differenz in Höhe von 453,08 EURO erhob dieser Klage gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin vor dem Amtsgericht Trier und wurde mit Urteil vom 6.2.2015 zur Zahlung verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen den hiesigen Beklagten aus dem Vertrag vom 14.7.2013. Das Gericht führte im Urteil aus, die Sachverständigengebühren seien nicht unangemessen hoch.

Die Klägerin zahlte die Gebühren an den Geschädigten, der ihr sodann seine vertraglichen Ansprüche abtrat.

Mit der Klage verlangt sie nunmehr Sachverständigengebühren in der Höhe zurück, die sich als Differenz zu dem Rechnungsbetrag in Höhe von 1.047,80 EURO und den sich unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken zu errechnenden Sachverständigengebühren ergibt, die sie auf 689,72 EURO beziffert.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Gebühren gegen den Sachverständigen … weder auf vertraglicher Grundlage, noch gem. § 812 Anbs. 1 Alt. 1 BGB zu.

Als vertragliche Anspruchsgrundlage für den begehrten Rückforderungsanspruch kommt lediglich ein Anspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, sofern man in der Erstellung einer nicht § 632 Abs. 2 BGB entsprechenden Abrechnung eine vertragliche Pflichtverletzung kann. Dabei ist aber nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass nur eine der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken seit der Entscheidung vom 19.12.2014 entsprechende Abrechnung als übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen ist. Denn auf die übliche Vergütung kommt es nur an, soweit nicht die Höhe der Vergütung vertraglich vereinbart worden ist. Dies war indes nach der vorgelegten vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen der Fall. Zwar fehlt bei der vorgelegten vertraglichen Vereinbarung die Seite drei der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind dem Gericht aber aus anderen Verfahren bekannt; sie enthalten auf Seite 3 unter §§ 7-13 Vereinbarung hinsichtlich der Höhe der Nebenkosten, die der vorliegenden Abrechnung entsprechen. Dass eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich Grundhonorar und Nebenkosten getroffen worden ist, hat die Beklagte auch nicht in Abrede gestellt.

Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vergütungsregelungen enthalten sind, sind diese auch nicht wegen §§ 307 ff BGB unwirksam. Die getroffenen Vergütungsregelungen sind weder überraschend, noch benachteiligen sie den Vertragspartner des Sachverständigen unangemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sachverständigengebühren weder gesetzlich geregelt sind – eine Gebührenordnung existiert nicht – noch war zum damaligen Zeitpunkt eine gesicherte Rechtsprechung zur Höhe der im Verhältnis zum Schädiger bzw. seinem Versicherer erstattungsfähigen Sachverständigengebühren existent. Diese hat sich im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken erst ab Dezember 2014 entwickelt. Sie kann damit auch nicht als Maßstab für die Üblichkeit der Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB dienen.

Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB stehen der Klägerin weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht zu.

Aus abgetretenem Recht bereits deshalb nicht, weil die vertragliche Vereinbarung Rechtsgrund für die Zahlung im Verhältnis zum Geschädigten und Vertragspartner des Sachverständigen ist. Aus eigenem Recht, weil das Urteil des Amtsgerichts Trier als Rechtsgrund für die Entschädigungsleistung zu sehen ist. Denn gem. § 115 VVG war die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Schädigers für die Sachverständigengebühren gegenüber Geschädigten eintrittspflichtig.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Sparkassen Direkt Versicherung AG scheitert nunmehr vor dem AG Saarlouis im Regressprozess zur Rückzahlung der von ihr gezahlten Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess vor dem AG Trier (AG Saarlouis Urteil vom 24.11.2017 – 27 C 1438/17 (13) -).

  1. RA. NRW sagt:

    Mit der Tatsache, dass die Versicherung den Sachverständigen in Regress nimmt, erkennt sie an, dass der Sachverständige ihr Erfüllungsgehilfe ist, dessen vermeintliche Fehler zu ihren Lasten gehen, § 278 BGB. Deshalb kommt es im Schadensersatzrecht grundsätzlich nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte an. Diese sind allenfalls im eventuell anschließenden Regressverfahren zu prüfen.

    In dem Regressrechtstreit vor dem AG Saarlouis ging es um angebliche Fehler des Sachverständigen, die dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer im Schadensersatzprozess anzulasten sind, weil eben der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (OLG Naumburg DS 2006, 283). Das AG Saarlouis hat aber keine Fehler festgesatellt, so dass auch die Regressklage ohne Erfolg blieb. Damit war dann aber auch bewiesen, dass die Versicherung im Schadensersatzverfahren rechtswidrig die zu ersetzenden Schadensbeträge gekürzt hatte, die dem Geschädigten ohnehin zugestanden hätten, weil eben der Sachverständige nicht der Erfüllunhsgehilfe des Geschädigten ist. Deshalb sind die Überlegungen von Imhof und Wortmann (in DS 2011, 149 ff.) bezüglich der Schadensersatzpflicht des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherers und des möglichen Vorteilsausgleichs (Regress) durchaus zutreffend.

    Es stellt sich allerdings die berechtigte Frage, warum der BGH diese Frage bisher nicht aufgeworfen hat? Bisher ist mit keinem Wort erwähnt, dass der Sachverständige, den der Geschädigte zur Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes (§ 249 I BGB) hinzuzieht, der Erfüllunhsgehilfe des Schädigers ist, dessen Fehler gemäß § 278 BGB zu Lasten des Schädigers gehen. Vielleicht können die mitlesenden Kolleginnen und Kollegen noch mehr dazu beitragen.

  2. Ra Imhof sagt:

    Der vom Geschädigten ausgesuchte und beauftragte SV wird immer noch im Pflichtenkreis des Schädigers tätig.
    Wie die Entschädigung selbst ist auch die Ermittlung der Entschädigungshöhe die grundlegende Pflicht des Schadensersatzschuldners.
    Daran ändert die Ersetzungsbefugnis des §249 II,1 garnichts.

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