AG Fürth verurteilt mit Endurteil vom 28.3.2018 – 320 C 2204/17 – die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung der Sachverständigenkosten für die sachverständige Stellungnahme zu der von der Allianz Vers. AG. vorgenommenen Schadensersatzkürzungen.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach der Osterpause melden wir uns zurück. Heute stellen wir Euch hier ein Ensurteil aus Fürth zu den Kosten einer sachverständigen Stellungnahme gegen die Allianz Versicherung AG vor. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Die eitrittspflichtige Versicherung hatte in dem konkreten Fall den Schadensersatzanspruch des Geschädigten willkürlich um sage und schreibe 2.141,36 Euro (!!) gekürzt und geglaubt, dass die Kosten für eine sachverständige Überprüfung dieser Kürzungen zu Lasten des Geschädigten gehen sollen? Die zuständige Richterin der Abteilung 320 C des Amtsgerichts Fürth war erfreulicherweise – und richtigerweise – anderer Meinung. Das erkennende Gericht sieht zu Recht auch, dass die erneute Begutachtung durch den Sachverständigen auf Grund der Kürzung der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung im Hinblick auf die Reparaturkosten erforderlich ist. Diese  Ansicht des Gerichts wird auch mit zutreffender Begründung untermauert. Allerdings wurden die erforderlichen Sachverständigenkosten für die Begutachtung aufrund der Kürzungen der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung unseres Erachtens fälschlicherweise auf § 249 II 1 BGB gestützt, obwohl die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war und die Gutachterkosten damit gemäß § 249 I BGB auszugleichen sind (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Bis auf diese Ungenauigkeit und die willkürliche gerichtliche „Kürzung“ der Sachverständigenkosten durch das erkennende Gericht um 15,40 € auf rechtsfehlerhafter Grundlage des § 287 ZPO handelt es sich unseres Erachtens um eine durchaus positive Begründung. Zumindest wurden die gesamten Verfahrenskosten der Beklagten auferlegt. Da hat die Allianz Versicherung AG ihren Versicherten keinen Gefallen getan. Lest selbst das Urteil des AG Fürth und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Fürth

Az.: 320 C 2204/17

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Allianz Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Joachim Müller, Dr. Jörg Hipp, Burkhard Keese, Jenis Lison, Mathias Scheuber, Frank Sommerfeld, Dr. Rolf Wiswesser, Königinstraße 28, 80802 München

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Fürth durch die Richterin am Amtsgericht S. am 28.03.2018 aufgrund des Sachstands vom 16.03.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 402,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.01.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 418,29 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist großteils begründet.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht nach §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG einen Anspruch auf Erstattung von 402,89 EUR.

1. Anspruch auf Erstattung von 402,89 EUR aus Verkehrsunfall vom 19.08.2014
Herr M. J. ist Geschädigter eines Verkehrsunfalls vom 19.08.2014, den der Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht hat. Die alleinige Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Dem Geschädigten stehen Schadensersatzansprüche nach § 249 BGB gegen die Beklagte nach §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG zu.

Der Geschädigte hat das Recht, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW zu beauftragen und kann von der Beklagten den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen. Das Gutachten war erforderlich, um die Höhe des Schadensersatzes zu ermitteln. Dabei sind diejenigen Aufwendungen als erforderlich anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er selbst Schaden zu tragen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ VI ZR 225/13).

Auch ist die erneute Begutachtung durch den Sachverständigen … auf Grund der Kürzung der Beklagten im Hinblick auf die Reparaturkosten erforderlich. (Hervorhebung durch Fettschrift erfolgt durch den Autor!) Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beklagte, die ihrerseits die Rechnung des Geschädigten gutachterlich Überprüfen lässt, damit rechnen muss, dass auch die Geschädigte diese gekürzte Rechnung wiederum an den Gutachter zur Stellungnahme vorlegt. Da die Beklagte die vom Sachverständigen berechnete Schadensersatzforderung um 2.141,36 EUR kürzte, handelt es sich hier um eine nicht nur geringfügige Abweichung. Wenn die Versicherungen Kürzungen in diesem erheblichen Ausmaß vornehmen, müssen Sie ebenfalls damit rechnen, dass der Geschädigte, sich weitere fachliche Hilfe holt um seine Ansprüche zu begründen. Andernfalls könnten Versicherungen jederzeit Kürzungen vornehmen, ohne ein Risiko damit weitere Kosten für sich zu verursachen und somit den Streit der Begründetheit der Ansprüche auf den Rücken der Geschädigten austragen. Für die Einholung dieses Ergänzungsgutachten ergab sich auf Grund der Kürzungen ein rechtfertigender Anlass, somit war das Gutachten zur Rechtsverfolgung notwendig (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 14.07.1986 AZ 13 U 283/85). Es handelt sich hier auch nicht um rein rechtliche Ausführungen, sondern um u.a. technische Begründung für die Berechnung des merkantilen Minderwertes. Der hierfür angesetzte Betrag von 418,29 EUR erscheint im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO mit einer geringen Kürzung von 15,40 EUR angemessen.

A) Das Grundhonorar ist mit einem Satz von 3 EUR pro Minute, somit einem Stundensatz von 180 EUR angemessen und nicht zu beanstanden.

Nach der BVSK Befragung 2105 werden für Spezialgutachten Stundensätze zwischen 150,00 EUR und 200,00 EUR angesetzt. Stundensätze von 180 EUR sind bei Sachverständigen durchaus im Üblichen Rahmen.

Auch der Ansatz von 105 Minuten erscheint dem Gericht nicht unangemessen, da der Sachverständige sich erst in das Gutachten der Beklagten einarbeiten und anschließend darauf reagieren muss.

B) Für die Nebenkosten ergibt sich aus der BVSK 2015 für Schreibarbeiten je Seite ein Betrag von 1,80 EUR und für Kopien 0,50 EUR. Dies entspricht auch den Vergütungen nach JVEG. Ein höherer Ansatz wie hier von 3,00 EUR pro Seite bzw. 1,00 EUR pro Kopie erscheint unverhältnismäßig. Daher erscheint dem Gericht hier im Rahmen der Schätzung nach § 287 BGB für Schreibarbeiten ein Betrag von 12,60 EUR angemessen und für die Kopien ein Betrag von 7,00 EUR.

Somit wird die Rechnung um 15,40 EUR gekürzt.

C) Für Porto 1,50 EUR erscheint dem Gericht auch nicht unverhältnismäßig.

2. Abtretung

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten wurde vom Unfallgeschädigten gem. § 398 BGB an den Kläger wirksam abgetreten. Die Abtretung ist nicht nach § 307 ff. BGB unwirksam.
Der Anspruch auf Erstattung der obigen Summe steht grundsätzlich dem Unfallgeschädigten, somit Herrn M. J. zu.

Dieser hat mit der Auftragserteilung zur Gutachtenserstellung am 20.08.2014 auch die Abtretung seines Anspruchs auf Erstattung der Gutachtenskosten als Schadensersatz an den Kläger unterzeichnet. (Anlage K2).

Die Abtretung ist deutlich erkennbar gemacht und vom Geschädigten unterzeichnet. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Geschädigten kann das Gericht nicht erkennen. Der Geschädigte hat dem Sachverständigen den Auftrag erteilt und bleibt diesem gegenüber für den Werklohn verpflichtet. Dass der Sachverständige die Forderung gegenüber dem Schädiger selbst eintreiben kann stellt in der Praxis lediglich eine Erleichterung für den Geschädigten da, der sich nicht mit einem weiteren Prozess belasten muss.

Das Gericht hat daher keine Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretungserklärung.

II. Kosten, §§ 91, 92 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit, §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO

Das Gericht hat den Schriftsatz vom 23.03.2018 nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch zur Kenntnis genommen. Der Inhalt erfordert jedoch keine neue Eröffnung und weitere Stellungnahmen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Fürth verurteilt mit Endurteil vom 28.3.2018 – 320 C 2204/17 – die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung der Sachverständigenkosten für die sachverständige Stellungnahme zu der von der Allianz Vers. AG. vorgenommenen Schadensersatzkürzungen.

  1. Iven Hanske sagt:

    Dieser BVSK Schrott- BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017 zum selben Sachverhalt wie BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016, BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014, Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013, OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 bestätigt LG Hanau 4 O 818/13 vom 04.02.2015 und OLG Stuttgart 12 U 94/15 vom 26.01.2016 in Aufhebung des LG Stuttgart vom 12.06.2015
    (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/.

    Dieser JVEG Schrott – BGH VII ZB 74/06 vom 25.01.2017, BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007, BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006, OLG Bamberg 1 U 63/16 a vom 23.02.2017 in Abänderung des LG Coburg 13 O 702/13 vom 30.03.2017, LG Karlsruhe 19 S 8/16 vom 23.12.2016, LG Karlsruhe 20 S 18/16 vom 31.08.2016, LG Karlsruhe 20 S 11/16 vom 25.05.2016 und LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015
    (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/).

  2. Ass. Wortmann sagt:

    @ Iven Hanske 10.4.2018 09:04 h

    Sie zählen bei dem „JVEG-Schrott“ auch BGH VI ZR 67/06 auf. Das ist nicht richtig. Der BGH hat in VI ZR 67/06 unter Randnummer 21 gerade das Gegenteil entschieden. Der BGH hat dort wörtlich ausgeführt: „Nach dem Urteil des BGH vom 4.4.2006 – X ZR 122/05 – ist auch die vom Berufungsgericht (LG Frankfurt/ Oder) vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt…“ Dann führt der VI. Zivilsenat des BGH weiter aus, warum die Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter nicht angebracht ist (unterschiedliche Haftungen, Übernahmeverpflichtungen etc.).

  3. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Hallo, sehr geehrter Herr Wortmann,
    zum Thema JVEG lese ich gerade in den IfS Informationen Ausgabe 01/2018, dass eine wohl längst fällige JVEG-Novellierung ansteht, da die Datenbasis aus dem Jahr 2009 (!) stammt.
    Auf dem 19. Deutschen Sachverständigentag in Leipzig wurde auch das Thema der Honorierung abgehandelt und dazu liest man unten auf der Seite 5:

    „Die gerichtsgutachterliche Tätigkeit ist in Folge ihrer unzureichenden und nicht den in der Privatwirtschft entsprechenden Honorierungen zunehmend unattraktiv geworden. Gerade den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die durch ihre Bestellung zur Erstattung von Gerichtsgutachten verpflichtet sind, fordert sie zunehmend eine unverhältnismäßige und ungerechtfertigte wirtschaftliche Einbuße ab.
    Der Gesetzgeber wird daher aufgefordert, für die gerichtliche Sachverständigentätigkeit eine Vergütung sicherzustellen, die den marktüblichen Bedingungen bei einer privaten Beauftragung entspricht.“……

    Damit ist zutreffend alles gesagt, was die Anwendungsmöglichkeit des JVEG für die Ausarbeitung von Schadengutachten in der Privatwirtschaft angeht.

    R-REPORT-AKTUELL

  4. Iven Hanske sagt:

    # Ass. Wortmann
    Ich habe mich wohl unverständlich ausgedrückt. Das Gericht AG Fürth hat nach JVEG und BVSK Schrott erklärt und gekürzt hat. Die aufgezählten Urteile erklären dass n i c h t nach JVEG oder BVSK in vergleichbaren Fällen zu kürzen ist und somit das AG Fürth Nachhilfe braucht!

  5. G.v.H. sagt:

    @Ass. Wortmann

    Guten Tag, Herr Wortmann,
    zur Privatautonomie des Bürgers habe ich folgendes gelesen, was mit dem Kürzungsverhalten div. Vers. nicht in Übereinstimmung zu bringen ist:

    Privatautonomie ist die Befugnis des einzelnen, im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich rechtsverbindliche Regelungen zu treffen.

    Erscheinungsformen der Privatautonomie sind die Vertragsfreiheit und die Eigentumsfreiheit.

    Unter Vertragsfreiheit versteht man die Freiheit des einzelnen, seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten. SIe ist verfassungsrechtlich gewährleistet (Art. 2 I GG) und ist die wichtigste Erscheinungsform der Privatautonomie.

    Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft. Es besteht aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen (Angebot und (…)

    Was bedeutet Privatautonomie ?
    Von: Dr. jur. Jan Martin Strosing, Rechtsanwalt und Publizist

    Die Privatautonomie spielt im Rechtsalltag besonders im Zusammenhang mit Verträgen eine Rolle und gibt den Vertragsparteien die Möglichkeit, ihre vertraglichen Rechtsbeziehungen grundsätzlich frei zu gestalten.
    Die Privatautonomie ist im deutschen Recht ein Freiheitsrecht mit Verfassungsrang.

    Privatautonomie ist das Recht des Einzelnen, seine Rechtsverhältnisse grundsätzlich nach dem eigenen Willen ohne staatlichen Zwang zu bestimmen.

    Weiterlesen >>>>>

    Mit besten Grüßen
    und alles Gute für Sie

    G.v.H

  6. Iven Hanske sagt:

    #G.v.H
    Guter Beitrag, jedoch kapieren einige Richter das im Bezug auf Preisvereinbarung nicht und versuchen mit Ihren eigenen Vorstellungen getroffene Vereinbarung juristisch für Ihr willkürliches Konstrukt zu unterlaufen.

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