AG Waiblingen verurteilt am 13.2.2015 – 8 C 1708/13 – die R+V Allgemeine Versicherungs-AG im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher Reparaturkosten einschließlich merkantiler Wertminderung, Mietwagen-, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft

hier und heute stellen wir Euch ein interessantes Urteil aus Waiblingen zu den Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeuges, zur Wertminderung, zu den Mietwagenkosten, zu den Sachverständigenkosten, zu den Kosten eines Ergänzungsgutachtens und zu den Rechtsanwaltskosten gegen die R+V Versicherung vor. Um es vorweg zu sagen: Das Amtsgericht Waiblingen hat einen Sachverständigen bestellt, der offenbar von merkantiler Wertminderung keine Ahnung hat. Allerdings hätte auch das erkennende Gericht den Sachverständigen fragen müssen, ob er das potentielle Käuferverhalten bei Kauf des verunfallten, aber reparierten Fahrzeugs berücksichtrigt habe. Das hat das Gericht unterlassen. Denn offenbar hat auch das erkennende Gericht keine Ahnung von der  m e r k a n t i l e n  Wertminderung. Insofern wurde bei der geltend gemachten Wertminderung ein Betrag von 300,– € weniger zugesprochen, wodurch beim Kläger 7% der Verfahrenskosten hängegeblieben sind. Die Schuld dafür trägt eindeutig der gerichtlich bestellte Sachverständige, der die Wertminderung fehlerhaft angesetzt hatte. Obwohl selbst nach der antiquierten Berechnungsmethode Ruhkopf-Sahm noch 1.000,– € ermittelt wurden, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige die Wertminderung um 300,– € reduziert, mit der Begründung, dass bei der Reparatur Schraubteile verwendet wurden. Dabei verkennt er die Bedeutung der merkantilen Wertminderung. Denn bei der  m e r k a n t i l e n  Wertminderung kommt es nicht auf die Art der Reparaturausführung an, sondern vielmehr auf das Käuferverhalten beim Erwerb eines Fahrzeuges mit einem reparierten Vorschaden. Ausschlaggebend ist hierbei nur die Höhe der Reparaturkosten insgesamt. Ein durchschnittlicher (laienhafter) Fahrzeugkäufer wird wohl kaum in der Lage sein, eine Reparaturrechnung im Detail zu analysieren. Aber selbst wenn, steigt die Skepsis eines durchschnittlichen Fahrzeugkäufers sogar noch an, sofern er die Beschädigung von Achsteilen realisiert. Eine Wertminderung von 1.000,– €  ist deshalb die untere Latte bei einem 18 Monate alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 12.000 km, das einen Unfallschaden mit Achsbeschädigung erlitten hat bei Gesamtreparaturkosten von über  5.000,– €. „Besondere Sachkunde“ war es also nicht, was der gerichtliche Sachverständige zur Wertminderung abgeliefert hat.

An dem gegenständlichen Regulierungsverhalten der R+V Versicherung kann man unschwer erkennen, wie es die R+V Versicherung mit der Regulierung von Schäden hält, für die sie einstandspflichtig ist. Sie reguliert Unfallschäden auf keinen Fall so, dass der vor dem Unfall bestehende Zustand zu einhundert Prozent wiederhergestellt wird. Denn die Werkstatt ist nach einhelliger Rechtsprechung – auch der des BGH – der Erfüllungsgehilfe des Schädigers im Rahmen der Wiederherstellung (vgl. BGHZ 63, 182 ff.). Das Gleiche gilt für den vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen. Auch dieser ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Insbesondere die Scheckanweisung ist bezeichnend für diese Versicherung. Da wird ein Scheck mit einem nicht nachvollziehbaren Betrag, der sich im Nachhinein auch noch als zu gering erweist, übersandt, mit der – äußerst kritisch zu betrachtenden – Bestimmung, dass mit „der Annahme der Scheckzahlung die Schadensersatzangelegenheit als erledigt angesehen würde“. Zu Recht hat der Geschädigte den Scheck nicht angenommen. Hätte der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht gepatzt, hätte der Geschädigte – wie es § 249 BGB vorsieht – einhundertprozentigen Schedensersatz erhalten. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. Ich bin mal gespannt, was der Handlungsbevollmächtigte der R+V Versicherung in seinem Blog zu diesem Urteil sagt? 

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
8 C 1708/13

Amtsgericht Waiblingen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

1) …
– Beklagter –

2) …
– Beklagte –

3)   R + V Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Norbert Roilinger u.a., Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart
– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Waiblingen durch die Richterin S. am 13.02.2015 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

1.        Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.275,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.08.2013 sowie weitere 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 26.08.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 7 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 93 % zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.575,79 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 12.04.2013 in Weinstadt-Endersbach ereignet hat.

Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen … . Die Beklagte
zu 1 war im Unfallzeitpunkt Lenkerin des auf den Beklagten zu 2 zugelassenen Pkw mit dem amtl. Kennzeichen … , der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten zu 100 % für die Unfallfolgen einzustehen haben. Der Kläger machte vorgerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.2013 gegenüber der Beklagten zu 3 unter Fristsetzung bis zum 25.08.2013 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.616,89 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € geltend. Der Hauptforderung liegen Reparaturkosten in Höhe von 5.199,16 €, Mietwagenkosten über 464,10 €, eine merkantile Wertminderung in Höhe von 1.000,00 €, Sachverständigengebühren über 736,28 €, Sachverständigengebühren für einen Ergänzungsbericht in Höhe von 192,35 € sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 € zu Grunde. Die Beklagte zu 3 zahlte auf die Hauptforderung 3.041,10 €. Der Kläger verfolgt mit der Klage die weiteren 4.575,79 €.

Der Kläger trägt vor,

im Zuge der Reparaturarbeiten sei mitgeteilt worden, dass bei der Vermessung des Fahrzeugs weitere Schäden festgestellt worden wären. Das Achsmessprotokoll an der Achse 1 würde eine Spurweite außerhalb der von Herstellerseite vorgegebenen Toleranzwerten aufweisen, die durch bloße Einstellarbeiten nicht korrigierbar seien. Die Erneuerung des Querlenkers, des Achsschenkels, des Radlagers sowie der Spurstange inkl. des Spurstangenkopfes sei zur sach- und fachgerechten Instandsetzung erforderlich gewesen. Aus Gründen der Sicherheit habe auch das Lenkgetriebe ausgetauscht werden müssen. Von der Einlösung des Schecks über 2.578,69 € sei Abstand genommen worden, nachdem die Beklagte zu 3 mit Schreiben vom 06.05.2013 darauf hingewiesen habe, dass die Angelegenheit mit der Annahme dieser Zahlung als erledigt betrachtet werden würde.

Der Kläger beantragt:

1.  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger € 4.575,79 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit dem 20.06.2013 zu bezahlen.

2.  Die Beklagten werden weiter verurteilt vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 661,16 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit dem 21.06.2013 zu bezahlen, hilfsweise wird beantragt die Beklagten zu verurteilen den Kläger von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von €661,16 freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor,

die Beklagte Ziffer 3 habe die berechtigten Schadensersatzansprüche in voller Höhe reguliert. Die unfallbedingten Reparaturkosten würden sich auf brutto 1.713,39 € belaufen. Es werde bestritten, dass durch den Unfall der Querlenker, der Achsschekel, das Radlager, die Spurstange, der Spurstangenkopf und das Lenkgetriebe beschädigt worden seien. Die Sachverständigenkosten von 736,28 € seien weit überhöht. Für ein Sachverständigengutachten des vorliegenden Umfangs sei ein Grundhonorar von 287,00 € netto angemessen, insgesamt 586,31 €. Ein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigengebühren für die zweite Besichtigung bestünde nicht. Die zweite Besichtigung sei unfallbedingt nicht erforderlich. An dem Fahrzeug des Klägers sei eine Wertminderung von allenfalls 300,00 € eingetreten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, der Kläger habe den Beklagten bislang keine Rechnung seiner Prozessbevollmächtigten über vorgerichtliche Anwaltskosten vorgelegt. Es werde bestritten, dass der Kläger die Anwaltskosten bereits an seine Prozessbevollmächtigten bezahlt habe. Es würde einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen, den Verrechnungsscheck von 2.578,69 € nicht einzulösen und die Forderung anwaltlich geltend zu machen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Auf die vorgelegten Urkunden wird verwiesen.

Gemäß Beweisbeschluss vom 13.01.2014 wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf die Feststellungen des Sachverständigen … in dem Gutachten vom 12.09.2014 (Bl. 155 ff, d. A.) sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 21.11.2014 (Bl. 188 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Die Parteien haben sich mit schriftlicher Entscheidung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

1.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe der tenorierten 4,275,79 € gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB bzw. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB.

Die Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 12.04.2013 in Weinstadt-Endersbach ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagten haben überwiegend zu Unrecht den von Klägerseite geltend gemachten Schadensersatzanspruch verweigert. Insbesondere auch auf Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen … konnte sich das Gericht gemäß der nach § 286 ZPO hinreichenden Gewissheit davon überzeugen, dass dem Kläger insgesamt ein unfallbedingter Schaden in Höhe von insgesamt 7.316,89 € eingetreten ist. Nachdem die Beklagte Ziffer 3 vorgerichtlich lediglich 3.041,10 € reguliert hatte, stehen noch weitere 4.275,79 € zur Zahlung offen.

Der für den Kläger eingetretene unfallkausale Gesamtschaden setzt sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen:

Reparaturkosten                                                       5.199,16 €
Merkantile Wertminderung                                      700,00 €
Sachverständigenkosten                                             736,28 €
Sachverständigenkosten Ergänzungsgutachten      192,35 €
Mietwagenkosten                                                        464,10 €
Auslagenpauschale                                                       25,00 €
Gesamtbetrag:                                                         7.316,89 €

davon bezahlt:                                                         3.041,10 €
Weiterer Anspruch:                                                4.275.79 €

a.
Die unfallbedingt entstandenen und damit von den Beklagten zu regulierenden Reparaturkosten betragen 5.199,16 €. Dies ergibt sich für das Gericht aus den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen … im Gutachten vom 12.09.2014, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass durch den Unfall Reparaturkosten zur Schadensbeseitigung in Höhe von 5.199,16 € brutto erforderlich seien. Aus dem vorgelegten Messblatt würde hervorgehen, dass anstoßbedingter Verzug an der Achshälfte vorne rechts vorgelegen hätte. Der Austausch der Achsteiie: Spurstange, Spurstangenkopf, Lenkgetriebe, Achsschenkel, Radnabe und Radlager sei zur Schadensbehebung erforderlich gewesen. Der Querlenker sei in der Reparaturrechnung nicht beinhaltet. Der Sachverständige legte seinen Feststellungen den gesamten Akteninhalt, Reparaturkalkulationen, das Achsmessprotokoll sowie die Reparaturrechnung zu Grunde. Des Weiteren forderte er Lichtbilder des verunfallten Fahrzeugs an. Auf diesen konnte der Sachverständige starke Anstoßspuren am Rad vorn rechts erkennen sowie Beschädigungen am Schmutzfänger bzw. der Schwellerzierleiste, an der Stoßleiste der Tür, an der Stoßleiste hinten rechts und am Kotflügel vorn rechts. Die in der Reparaturrechnung des Autohauses … GmbH vom 06.06.2013 (Anlage K17, Bl. 49 ff. d. A.) enthaltenen Reparaturkosten seien vollumfänglich den auf den Lichtbildern des Gutachtens der … GmbH dargestellten Beschädigungen zuordenbar. Diesen nachvollziehbaren Feststellungen schließt sich das Gericht an.

b.
Durch das streitgegenständliche Unfallereignis ist am Fahrzeug des Klägers eine merkantile Wertminderung in Höhe von 700,00 € eingetreten. Eine Wertminderung in dieser Höhe wurde vom Sachverständigen plausibel ermittelt. Eine allgemein anerkannte Schätzungsmethode hat sich für den Minderwert von Kfz nicht durchgesetzt; zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 251 Rn. 17). Nach der Berechnungsmethode Ruhkopf-Sahm, die grundsätzlich eine brauchbare Berechnungsmethode darstellt, ergibt sich ein Betrag von 1.000,00 €. Der Sachverständige bezifferte die merkantile Wertminderung auf Grund des erheblichen „Schraubteileanteils“ durch den der Fertigungsvorgang des Fahrzeugs wiederholt werden würde und der in den Reparaturkosten beinhaltet sei, hiervon ausgehend mit 700,00 €. Dabei berücksichtigte der Sachverständige, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ca. 18 Monate alt war und eine Laufleistung von ca. 12.000 km aufwies. Der Sachverständige setzte sich in seinem Ergänzungsgutachten ausführlich mit den unterschiedlichen Ermittlungsmethoden zur Bestimmung eines eventuellen Minderwertes auseinander. Als Mittelwert der Berechnungsmethoden berechnete er den Betrag von 641,00 €. Unter Berücksichtigung des voraussichtlich zu erwartenden realen Marktverhaltens im Veräußerungsfalle bezifferte der Sachverständige auch auf die Einwendungen der Klägerseite erneut eine merkantile Wertminderung von 700,00 €.

c.
Auch die geltend gemachten Sachverständigenkosten über 736,28 € und die weiteren 192,35 € für das Ergänzungsgutachten gehören zum erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und sind von den Beklagten zu erstatten.

aa)
Die Kosten der beiden Sachverständigengutachten sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zurGeltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450ff,). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsautwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH aaO).

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen war im konkreten Fall für die Ermittlung der Schadenshöhe erforderlich und zweckmäßig. Auch das Ergänzungsgutachten war auf Grund der Feststellungen bei der Achsvermessung erforderlich. Erst im Rahmen der Reparatur hatte sich gezeigt, dass ein größerer Schaden eingetreten war als zunächst bei der ersten Begutachtung erwartet worden ist. Vor Durchführung der Reparatur war es daher zweckmäßig, dass der Kläger den Schaden vom Sachverständigen unter Berücksichtigung des Achsmessprotokolls nochmals begutachten ließ. Angesichts der Reparaturkosten über 5.199,16 € brutto handelt es sich nicht um einen Bagatellschaden.

bb)
Die Sachverständigenkosten gehören auch der Höhe nach zum erforderlichen Herstellungsaufwand.

Als erforderlich sind diejenigen Aulwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11.02,2014 – VI ZR 225/13, DAR 2014,194ff.). Der Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. BGH aaO).

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 (Az.: VI ZR 225/13) ausgeführt, dass die Vergütung, weiche ein Geschädigter noch für erforderlich haiten durfte und diesem bei tatsächlichem Anfall noch zu erstatten ist, auch oberhalb der üblichen Vergütung liegen könne, da dem Geschädigten eine etwaige überhöhte Vergütung regelmäßig nicht erkennbar sei. Dass für den Kläger als Geschädigten eine Überhöhung der vom Sachverständigen abgerechneten Gebühren bei dessen Beauftragung erkennbar gewesen sei, wurde von den Beklagten nicht dargetan oder gar bewiesen. Eine Kürzung der angefallenen Sachverständigenkosten ist daher nicht möglich.
Darüber hinaus bewegen sich das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Grundhonorar sowie die Nebenkosten im Rahmen des Üblichen. Ein geeigneter Orientierungspunkt für die übliche Vergütung bildet die vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) durchgeführten Honorarbefragungen. Die BVSK-Honorarbefragung ist eine geeignete Schätzgrundlage, auf derer Sachverständigenkosten berechnet werden können (vgl. u.a. LG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2011 – 2/1 S 313/10). Die BVSK-Honorarbefragung 2013 wird im vorliegenden Fall, betrachtet man die Vergütung insgesamt, nicht überschritten.

Das Grundhonorar und die Nebenkosten insgesamt betrachtet, bewegen sich im Rahmen des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013. Denn danach könnte für das erste Gutachten ein Grundhonorar bis 553,00 € (netto) sowie Nebenkosten von insgesamt 165,46 € (netto) verlangt werden und damit brutto 854,97 €. Die Rechnung beläuft sich auf 736,28 €.

Nach alledem bewegen sich die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten im Rahmen des Üblichen und stellen den zu Herstellung erforderlichen Betrag dar.

d.
Die Höhe der dem Grunde nach ebenfalls nach §§ 249 ff. BGB erstattungsfähigen Mietwagenkosten (464,10 €) sowie der Auslagenpauschaie (25,00 €) sind unstreitig.

2.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaitskosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr von 661,16 €, § 249 BGB, §§ 2, 13 RVG, Nr. 7002, 7008 VV RVG. Werden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht, ist es keine Voraussetzung, dass der Geschädigte diese bereits bezahlt hat bzw. eine Kostenrechnung erstellt worden ist (vgl. OLG München, Urteil vom 23.05.2014 – 10 U 5007/13, AGS 2014, 591). Der Kläger muss sich daher auch nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs verweisen lassen.

Nachdem die Beklagte Ziffer 3 den unfallkausal eingetretenen Schaden nicht in voller Höhe reguliert hat und mit Übersendung des Verrechnungsschecks mitteilte, dass die Angelegenheit mit der Annahme dieser Zahlung als erledigt betrachtet werden würde, durfte der Kläger sich anwaltlicher Hilfe bedienen, um seine Ansprüche gegen die Beklagten durchzusetzen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Verzugszinsen können aber erst ab dem 26.08.2013 verlangt werden. Ab diesem Zeitpunkt haben sich die Beklagten in Verzug befunden. Mit anwaltüchem Schreiben vom 15.08.2013 wurde zur Zahlung bis zum 25.08.2013 aufgefordert. Ein früherer Zinsanspruch besteht dagegen nicht. Mit vorausgegangenen Schreiben wurde lediglich dem Grunde nach zur Zahlung aufgefordert.

II.

Die Kostenentscheidung beruht aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711, 709 S. 2 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, R+V Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Unkostenpauschale, Urteile, Wertminderung abgelegt und mit , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

6 Antworten zu AG Waiblingen verurteilt am 13.2.2015 – 8 C 1708/13 – die R+V Allgemeine Versicherungs-AG im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher Reparaturkosten einschließlich merkantiler Wertminderung, Mietwagen-, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten.

  1. Gottlob Häberle sagt:

    Wer war Gerichtsgutachter?
    Wieder einmal mehr Pauly+Partner?
    Nach dem Motto mal so, mal so?

  2. A. Oberländer sagt:

    Das Thema „merkantile“ Wertminderung ist offensichtlich nicht ganz einfach und wie man sieht verkennen nicht nur Versicherungen die Begrifflichkeit sondern auch einem vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen scheint nicht ganz klar zu sein das die Wertminderung am Markt zu ermitteln ist und sich nicht in die starren Orientierungshilfen pressen lässt, auch Wertminderungsmodelle genannt.
    Ruhkopf-Sahm und Co unterstützen, bilden aber nie Marktwerte ab. Bei dieser Überzeugung bleibe ich nach wie vor und kann später dem Richter auch erklären wie ich auf den Betrag von Summe X gekommen bin.
    Der arme Mercurius, was würde er wohl sagen wenn er dies Treiben mitbekommen würde?
    So, nun schweig ich stille, denn offensichtlich bin ich zu blöd die Listenhudelei zu begreifen?!

  3. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Man sollte schon zwischen Merkantilen Minderwertkriterien und Technischen Minderwertfaktoren zu unterscheiden wissen. Maßgebliche Bezugsgröße für die Merkantile Wertminderung ist der zu unterstellende Objektwert, denn der wird gemindert. Und davon ausgehend ist der tatsächlichen Marktsituation erkennend Rechnung zu tragen.
    Dies geschieht auf dem Wege einer Marktrecherche und diese Vorgehensweise hat u.a. auch das OLG Hamm für praktikabel gehalten. Dass sich die Merkantile Wertminderung nach wie vor als ein Stiefkind in der Unfallschadenregulierung darstellt, zeigt beispielhaft dieses Urteil.

    Kfz. -Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald R a s c h e
    Bochum & Toppenstedt OT Tangendorf

  4. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @A. Oberländer
    „Das Thema „merkantile“ Wertminderung ist offensichtlich nicht ganz einfach…..“

    Eigentlich doch, denn es lassen sich Mindestwerte und Bandbreiten verifizieren. Daneben ist aber mit einer Recherche auch feststellbar, dass ein gewisser Prozentsatz von Teilnehmern am Gebrauchtwagenmark ein Unfallfahrzeug zur Anschaffung überhaupt nicht in Betracht ziehen würde. Mit welcher Berechnungsmethode
    ist das auch möglich?

    Kfz. -Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald R a s c h e
    Bochum & Toppenstedt OT Tangendorf

  5. A. Oberländer sagt:

    @Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Ich stimme Ihren Ausführungen ja zu und habe lediglich festgestellt, dass seitens der Versicherer und hier nun auch durch Gericht und dem hier zusätzlich beauftragten Sachverständigen liebend gern die verschiedenen Modelle statt der Recherche des kalkulierenden Sachverständigen genutzt werden. Am liebsten noch das Modell, das den geringsten Wert ergibt.
    Im vorliegenden kommt ärgerlicher Weise noch hinzu das hier wegen dem aus meiner Sicht fehlerhaften Vorgehen zusätzliche Kosten entstanden sind.
    Da die Europa Versicherung an ihrer Marktrelvanz-Faktorenmethode festhält wird auch uns demnächst ein Rechtsstreit bezüglich der merkantilen Wertminderung ins Haus stehen und man darf auf die Entscheidung des Berliner Gerichtes gespannt sein.

  6. Kfz-Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @ A. Oberländer

    Der Begriff Marktrelevanz-/Faktorenmethode hört sich zwar für den unbedarften Leser höchst wissenschaftlich an, beschränkt sich jedoch auf eine Methodik, die marktorientiert gerade nicht nachvollziehbar ist. So gut wie kein Teilnehmer am Gebrauchtwagenmarkt kennt diese DEKRA-Methode und eine Anwendung ist erst recht nicht festzustellen. Warum jedoch gerade einige Autoversicherer diese Berechnungsmethode nach wie vor favorisieren, dürfte unschwer zu enträtseln sein.-
    Interessant ist dann vielfach, dass man sich auf diese Methode beruft, jedoch eine Berechnung nicht beifügt.

    Kfz. -Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald R a s c h e
    Bochum & Toppenstedt OT Tangendorf

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert