Neues SV-Honorarurteil gegen HUK-Coburg (AG Nürnberg – 22 C 2680/08 vom 19.06.2008).

Das Amtsgericht Nürnberg – 22. Zivilabteilung – hat mit Urteil vom 19.06.2008 (22 C 2680/08) gegen die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. durch Endurteil entschieden, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 122,65 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Gründen:

1.

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 122,65 € gemäß § 3 PflichtVG a. F. i. V. mit § 7 Abs. StVG und § 249 BGB. Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 27.12.2007 in Z. bei Nürnberg ereignete. Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeuges mit dem amtl. Kennzeichen ….. Die Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung für ihren VN ist dem Grunde nach unstreitig. Die Klägerin ließ nach dem Unfall ein Sachverständigengutachten anfertigen, welches als voraussichtliche Nettoreparaturkosten 1.693,89 € auswies. Ihr wurden für die Erstellung des Gutachtens 468,98 € von dem Sachverständigen in Rechnung gestellt. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich darauf 346,33 €. Der Differenzbetrag ist streitgegenständlich.

2.

Die Kosten für ein Kraftfahrzeugsachverständigengutachten sind als Schadensersatz im Haftpflichtschadensfall gemäß § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig. Im Einklang mit dem schadensrechtlichen Grundsatz, wonach die Art und Weise der Schadensbeseitigung grundsätzlich in der Dispositionshoheit des Geschädigten liegen, ist es herrschende Rechtsprechung, dass der Schädiger dem Geschädigten die Kosten des Kraftfahrzeugsachverständigengutachtens selbst dann in voller Höhe erstatten muss, wenn sie überhöht sind. Der nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Etwas anders kommt nur bei Auswahlverschulden oder offenkundiger Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Rechnung in Betracht, für die hier aber keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Im Verhältnis zum Schädiger ist es nicht Aufgabe des Geschädigten Preisvergleiche anzustellen und den billigsten Sachverständigen zu ermitteln. Das Risiko eines überteuerten Gutachtens tragen der Schädiger und dessen Versicherung, nicht der Geschädigte. Die Geschädigte muss sich nicht auf Gesprächsergebnisse des Berufsverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen mit der Beklagten verweisen lassen.

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die berechneten Gutachterkosten so hoch sind, dass auch bei unerfahrenen Geschädigten wie der Klägerin vernünftigerweise Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung aufkommen müssten. Die vom Sachverständigen C. für sein Gutachten abgerechneten Kosten entsprechen der BVSK-Honorarbefragung. Das Grundhonorar liegt sogar unterhalb des Honorarkorridors…… Der Sachverständige durfte auch Kosten für 10 Lichtbilder bzw. 20 Duplikate abrechnen. Die Entscheidung, wie viele Lichtbilder zur Schadensdokumentation erforderlich sind, hat der Sachverständige zu treffen. Die Fertigung von 10 Lichtbildern ist nicht unangemessen hoch. Sie dokumentieren sowohl den Schaden als auch die Identität des begutachteten Fahrzeuges. Daher ist die klägerische Forderung voll umfänglich begründet. Der  Klage war in vollem Umfange stattzugeben.

So das Urteil der 22. Zivilabteilung des AG Nürnberg. In diesem Urteil hat die entscheidende Richterin noch einmal ausdrücklich darauf verwiesen, dass es Sache des Sachverständigen ist, die Anzahl der Lichtbilder sowie auch die Auswahl der Lichtbilder vorzunehmen. Es kann dem Sachverständigen auch durch die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung nicht vorgeworfen werden, welche und wie viele Lichtbilder er zur Dokumentation des Gutachtens erstellt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Erfüllungsgehilfe, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

10 Antworten zu Neues SV-Honorarurteil gegen HUK-Coburg (AG Nürnberg – 22 C 2680/08 vom 19.06.2008).

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Mitleser,
    dieses Urteil gibt wieder Anlass die Frage zu stellen, wann die Haftpflichtversicherer, und insbesondere die HUK-Coburg, denn lernen, dass das SV-Honorar in voller Höhe erstattungsfähiger Schaden des Geschädigten ist und als solcher auch von dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer zu ersetzen ist. Wie viele Urteile muss es denn doch noch geben?
    Friedhelm S.

  2. Eckentaler sagt:

    wow bei 1693 € Schaden

    468 Honorar is aber auch Grenzwertig, oder??

    ich komme auf ein Honorar von 368, -€ oder muss ich mal wieder n bissl mehr verlangen??

    hoffentlich kommen da nicht mal Gerichte drauf anders zu Urteilen bei solchen Honorarforderungen

  3. Hunter sagt:

    Im Prinzip zwar richtig, aber

    EUR 1.693,89 = Schaden netto = EUR 2.015,73 incl. 19% MwSt.

    EUR 468,98 = SV-Rechnung Brutto
    => 394,10 netto (SV-Honorar zzgl. aller Nebenkosten)

    Wie man sieht, schaffen 19% MwSt eine deutliche Distanz.

    Geschätztes Grundhonorar des SV = ca. EUR 250,00 – 300,00.

    Betriebswirtschaftlich bestimmt korrekt, aber in der Darstellung sicher grenzwertig.

    Deshalb verwenden viele SV eine Mischkalkulation.

    Abrechnung von kleinen Schäden unterhalb betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit. Bei großen Schäden wird ein entsprechender Ausgleich geschaffen.

  4. SV Eiserbeck sagt:

    Hallo,
    wieso sollten die Gerichte auf so etwas kommen? Wenn das Gericht von mir verlangt, für ein nicht vollständig gezahltes Honorar in Höhe von ca. 50 Euro einen Vorschuss für ein so genanntes Honorargutachten 500 Euro Vorschuss zu zahlen, dann sind doch unsere Unfallgutachten noch zu preiswert. Über Verkehrswertgutachten für Häuser mag ich gar nicht erst reden, da ich schon zwei bezahlen mußte, da gab es über den Preis auch keine Diskusion und der war auch nicht von schlechten Eltern- trotz fertiger Textbausteine-Formeln für jedermann-schöne Bilder.
    Schönen Tag noch

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Eckentaler,
    das Grundhonorar betrug 256,– Euro und war damit nach den Feststellungen des Gerichts unterhalb des Honorarkorridors. Die Kosten für die Lichtbilder im Originalgutachten mit 2,5o Euro lagen ebenfalls im Honorarkorridor. Die Lichtbildduplikate wurden mit 1,– Euro berechnet und liegen ebenfalls unter dem Korridorrahmen von 1,33 Euro. Der SV durfte nach den Feststellungen des Gerichtes 10 Lichtbilder und 20 Duplikate berechnen.
    Außerdem betrugen lt. Gutachten die voraussichtlichen Reparaturkosten NETTO 1.693,89 Euro. Die 19% MWSt. müssen dann noch darauf gerechnet werden.
    Damit liegt das Honorar im Rahmen.
    Willi Wacker

  6. Eckentaler sagt:

    jaja is ja schon gut

    EUR 1.693,89 = Schaden netto hab ich überlesen

    bei 2000 brutto schauts a bissl anders aus

    aber ich muss trotzdem mein Honorar erhöhen!

    🙂

  7. WESOR sagt:

    Hallo F. Hiltscher, hier gibt es zu tun für Sie. Eckentaler können Sie mal beraten über die Unterschiede von Netto und Brutto. Betriebswirtschaftliche Kostenstellenrechnung bei Mischkalkulation ist nicht jedermanns Sache. Da teilt man nicht einfach Jahresumsatz durch Jahres-Arbeitsstunden. Die GKK hat da so einige Zahlen veröffentlicht; 14.000.000,00 € Jahresumsatz ohne USt. bei 210 Mitarbeitern. Da kann jeder seine eigenen Grundkosten,AfA mit Kapitaleinsatz abziehen und erhält den Brutto-Stundenlohn. Die Vermögensschadenhaftpflichtprämie bitte nicht vergessen.

  8. Frank sagt:

    Hallo Eckentaler,

    is ja noch gar nichts.

    Habe gerade ein Guitachten der Dekra gesehen welches bei 1200,00!!!! Euro Schaden incl. MwSt!!! 430,00 @ gekostet hat.

    Da guckst Du wa!!!

  9. willi wacker sagt:

    Hallo Frank,
    das DEKRA-Gutachten ist bestimmt nach Zeitaufwand abgerechnet worden, oder?
    Ich wäre froh, wenn Sie nach hier berichten könnten.
    Willi Wacker

  10. downunder sagt:

    hi wesor
    seit frau merkel heisst das aber doch jetzt“nutto und bretto“

    LOL

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert