AG Bruchsal verurteilt HDI zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 84/10 vom 06.05.2010)

Mit Urteil vom 06.05.2010 (3 C 84/10) hat das AG Bruchsal die HDI-Gerling Firmen- und Privat Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 689,33 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird nicht akzeptiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 689,33 EUR zu .-..(§§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 249 BGB) .

Dass der Kläger vollständigen Ersatz der durch den Verkehrsunfall verursachten Schäden verlangen kann ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach § 24 9 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. etwa BGH NJW 2008, 2910 ff.).

Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichtkeitsgebot im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren ‚Mietpreis verlangen kann (vgl. BGH NJW 2009, 58 ff.) .

Der Tatrichter kann in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“, welcher den Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet, auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln, so lange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den entscheidenden Fall auswirken. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO dabei nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Die im vorliegenden Fall erforderlichen Mietwagenkosten des Klägers können daher auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels 2008 ermittelt werden (vgl. auch LG Karlsruhe, Urteil vom 28.01.2009, 1 S 74/08; LG Karlsruhe, Beschluss vom 18.02.2010, 1 S 121/09).

Die Erhebung des Fraunhofer-Institutes Arbeitswirtschaft und Organisation führt nicht dazu, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage derart in Zweifel gezogen würde, dass eine Heranziehung ausgeschlossen wäre. Denn es Bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Anwendung der Mietpreisübersicht  des Fraunhofer-Institutes. Zum einen sind die dort berücksichtigten Angebote großteils nur über das Internet buchbar. Einem Geschädigten ist  jedoch ein Buchen über das Internet nicht zumutbar, da er im Internet in der Regel darauf angewiesen ist, die Daten seiner eigenen Kreditkarte preiszugeben und über das Internet weiterzuleiten. Das damit verbundene gerichtsbekannte Risiko, dass Dritte sich unbefugt Kreditkartendaten verschaffen und damit Missbrauch betreiben, ist dem Geschädigten nicht zuzumuten.

Ferner fehlt es bei der Erhebung des Fraunhofer-Institutes an einer hinreichenden Aufstellung der einzelnen Ergebnisse auf  die einzelnen Regionen wegen des  lediglich zweistelligen Postleitzahlengebietes, dass der Fraunhofer-Erhebung zugrundeliegt. Auch die Tatsache, dass im Rahmen der Fraunhofer-Erhebung  – anders als bei Schwacke – eine anonymisierte Befragung durchgeführt worden ist, führt ebenfalls nicht dazu, in der Fraunhofer-Erhebung eine überlegene Methodik  feststellen zu  können,  die zugleich die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel rechtfertigen würde (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 18.02.2010, 1  S 121/09).  Die Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels ist wiederholt durch den Bundesgerichtshof gebilligt worden und entspricht auch der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vgl.  BGH NJW 2009, 58;  OLG Karlsruhe VersR 2008, 92 ff.) .

Da die angefallenen Mietmietwagenkosten vorliegend den Normaltarif nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 unterschreiten, kommt es zum einen nicht darauf an, ob aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren vorliegend die Inanspruchnahme eines den Normaltarif übersteigenden Unfallersatztarifs erforderlich war oder nicht. Darüber hinaus ist auch unerheblich, dass der Geschädigte sich nicht bei anderen Mietwagenunternehmen nach günstigeren Preisen erkundigt hat. Denn ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter ist nur dann zu Nachfragen oder Erkundigungen nach anderen Mietwagenangeboten verpflichtet, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit der angebotenen Tarife haben muss, die sich insbesondere aus der Höhe dieses Tarifs ergeben können (BGH NJW 2006, 360; LG Karlsruhe, Urteil vom 28.01.2009, 1 S 74/08)… Dies war hier nicht der Fall, denn die Mietwagenkosten liegen deutlich unter den anhand der Schwacke-Liste ermittelten Kosten.

Es ergibt sich danach folgende Abrechnung:

Mietwagenkosten                                                    1.598,69 EUR

abzüglich 5 % Eigenersparnis =                                 1.518,76 EUR

abzüglich bezahlter                                                      829,43 EUR

offener Betrag                                                             689,33 EUR

Anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels ergibt sich folgendes:

2 x Wochenpauschale im PLZ-Gebiet 766 mit der Fahrzeuggruppe 06 +2 x Eintagespauschale = 2 x 599,22 EUR + 2 x 118,38 EUR = 1.435,20 EUR.

Hinzu kommen Kosten für die VollkaskoverSicherung in Höhe von 2 x 163,42 EUR +2 x 25,02 EUR, also 376,88 EUR.

Es ergibt sich daher ein Betrag von 1.812,10 EUR.

Der Mietwagenkostenrechnungsendbetrag unterschreitet diesen Betrag nach Berücksichtigung des Eigenersparnisabzugs in Höhe von 5 Prozent um nahezu 300,– EUR. Die angefallenen Mietwagenkosten sind daher vollumfänglich von der Beklagten zu erstatten.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten  waren in ausgeurteilter Höhe als weitere Schadensersatzposition ebenfalls zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711/709 ZPO. 

Soweit das AG Bruchsal.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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