UWG Reform in Kraft

Liebe Autoren und Kommentatoren, liebe Leser,

die Reform des UWG hat zum Ziel, die  Rechte von Verbrauchern zu stärken. Unser Blog  kümmert sich nun schon seit fast drei Jahren um die Rechte von Unfallopfern. In Kenntnis der Inhalte der UWG Reform wird es nunmehr möglich sein, dem rechtswidrigen Schadenmanagement vieler Versicherer nachhaltig Einhalt gebieten zu können. So ist das Verschweigen von Rechten oder das Aufdrängen von abhängigen Dienstleistern, sei es bei der Schadenfeststellung oder -beseitigung  m.E. ein eindeutiger Verstoß gegen das UWG.

Nun liegt es nur noch an den Betroffenen sich zu wehren!

Virus

Quelle: IHK Frankfurt-Main,  Link:  UWG-Reform (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) 2008

Erstes Gesetz zur Änderung des UWG 2008 in Kraft seit dem 30.12.08
Ein erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde in erster Linie zu der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern erforderlich

DIE „SCHWARZE LISTE“ – Was konkret verboten ist

Unzulässige geschäftliche Handlungen sind nach der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG:

„Sich mit fremden Federn schmücken“
1. Die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;

2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
Beispiel: Bio-Siegel oder „Blauer Engel“.

3. Die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;
Beispiel: „Öffentlich anerkannt / staatlich anerkannt / staatlich genehmigt / …“.

4. Die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
Beispiel: „Öffentlich anerkannt / staatlich anerkannt / staatlich genehmigt / …“.

„Versprechen, die man nicht halten kann“
5. Waren- oder Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;

„Versprechen, die man nicht halten will“
6. Waren- oder Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, etwas Fehlerhaftes vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;

„Verbraucher unter Zeitdruck setzen“
7. die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden;
Beispiel: „Nur heute“, „Heute und dann nie wieder“ oder Ähnliches.

„Verbraucher Schach matt setzen“
8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;
Beispiel: Nach Vertragsabschluss alles nur noch auf Englisch.

„Verbraucher täuschen“
9. Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;
Beispiel: Der Handel, Kauf und Verkauf der Ware oder Dienstleistung muss erlaubt sein.

„Mit Selbstverständlichkeiten werben“
10. Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar; Beispiel: „Zwei Jahre Gewährleistung auf Neuwaren“.

„Getarnte Werbung“
11. Der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);
Beispiel: Fingierte Zeitungsartikel.

„Angstwerbung“
12. Unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;

„Trittbrettfahren“
13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;

„Schneeball- oder Pyramidensysteme“
14. die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem);

„Unwahrheiten, Übertreibungen und Ungenauigkeiten“
15. die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;

16. die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;

17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;

18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;

19. eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;
Beispiel: „Made in Germany“, „wir produzieren in Deutschland“ obwohl dies nicht zutrifft.

20. Das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;

21. das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;
Beispiel: Nicht offen gelegte Grundgebühren oder Mindestabnahmen.

22. Die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;
Beispiel: Adressbuch- und Aboschwindel.

23. Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;
Beispiel: Viele eBay-Händler sind wegen des Umfangs ihrer Tätigkeit als gewerblich tätig einzustufen.

24. Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;

„Überrumpeln und Druck aufbauen“
25. das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;

26. bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;

„Verbraucher auflaufen lassen“
27. Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;

„Kinder, Kinder!“
28. die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;

„Untergeschobene Waren und Dienstleistungen“
29. die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt

„Mitleidstour“
30. die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.

Siehe auch: http://www.abmahnung.org/uwg/

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4 Antworten zu UWG Reform in Kraft

  1. Arnold sagt:

    Hallo virus!

    Was wird denn dann aus den ganzen Kontroll-Experten? Werden die dann alle arbeitslos? Oder schreiben die Versicherungen dann zu den Berichten, dass sie nach dem UWG verpflichtet sind, anzugeben, dass es auch ganz andere Rechtsprechung gibt?

    Wo werden die ganzen UWG-Prozesse denn geführt?
    Welche Anwaltskanzleien sind denn in Lage, 10000 oder 100000 Prozesse pro Jahr durchzuführen?

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @Arnold

    Gut gebrüllt Löwe!

    Auch das Folgende dürfte die verlogene Leihwagenpropaganda der Huk-Coburg (Porsche f. € 99.-)betreffen.

    „“Versprechen, die man nicht halten kann“
    5. Waren- oder Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;

    „Versprechen, die man nicht halten will“
    6. Waren- oder Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, etwas Fehlerhaftes vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;

  3. Eulenspiegel sagt:

    Darunter fällt doch bestimmt auch die Behauptung, man würde einen Gutachter/Sachverständigen schicken. Ja wo D…A, c..expert drauf steht ist vielleicht Mogelpackung drin.

    Dann kann man ja im Zuge der UWG-Prozesse gleich die Schadenersatzansprüche mit geltend machen.

  4. Eulenspiegel sagt:

    Welche Auswirkung hat das denn für die unterschiedlichen Preise von Vertrauenswerkstätten? Rechtsanwälte, meldet euch!

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