Der VI. Zivilsenat des BGH entscheidet erneut zur Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeiten auch noch im Zivilprozess mit Urteil vom 15.7.2014 – VI ZR 313/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

eigentlich war die Frage, bis wann der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer noch auf Alternativwerkstätten verweisen darf, bereits durch den VI. Zivilsenat mit – nicht ganz überzeugendem – Urteil vom 14.5.2013 – VI ZR 320/12 – entschieden gewesen. Aber zum Zeitpunkt der Entscheidung des LG Köln vom 4.6.2013 – 11 S 411/12 – war das BGH-Urteil noch nicht veröffentlicht, so dass sich die Berufungskammer des LG Köln nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Frage auseinandersetzen konnte, sondern vielmehr die damals umstrittene Frage diskutieren musste. Schon damals gab es ernst zu nehmende Meinungen, die die zeitliche Grenze der Verweisungsmöglichkeit bei der Anhängigkeit annahmen, denn zu diesem Zeitpunkt habe der Geschädigte seine Disposition getroffen, die fiktive Schadensabrechnung nach den Vorgaben des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens vorzunehmen. Dabei hat sich der Geschädigte – anders als es der BGH sieht – auch Vorstellungen von dem zu ersetzenden Schadensbetrag gemacht. Da die Berufungskammer bei ihrer Entscheidung nur auf die kontrovers geführten Meinungen einging, nicht jedoch auf die nachträglich veröffenentlichten Gründe des BGH, war der Rechtsstreit in diesem Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungskammer beim LG Köln zurückzuverweisen. Lest selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 313/13                                                                                                          Verkündet am:
.                                                                                                                               15. Juli 2014

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 16. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Pauge und Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 27. November 2011, bei dem der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs die Fahrerseite des parkenden Fahrzeugs der Klägerin beschädigte. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig.

Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige U. gelangte in seinem Gutachten vom 29. November 2011 zu Nettoreparaturkosten in Höhe von 6.579,97 €, wobei er für Instandsetzungs- und Lackierarbeiten einen Nettostundensatz von 96,96 € zugrunde legte und unter anderem Kosten für Fahrzeugverbringung in Höhe von 96,96 € und einen Preisaufschlag auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile (UPE-Zuschlag) von 10 % in Ansatz brachte. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Übersendung des Gutachtens gegenüber der Beklagten unter anderem die Nettoreparaturkosten geltend, wobei er darauf verwies, dass die Klägerin vorerst auf Gutachtenbasis abrechne. Diese reparierte das Fahrzeug nachfolgend in Eigenregie.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 rechnete die Beklagte den Schaden ab. Auf die Reparaturkosten kündigte sie eine Zahlung von 5.686,37 € an unter Hinweis auf ihren beigefügten Prüfbericht vom 13. Dezember 2011, in dem die im Gutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze als nicht erforderlich bezeichnet wurden. Zudem verwies sie auf den Meisterbetrieb Firma B. GmbH, dessen Stundenverrechnungssatz für Karosseriearbeiten 89 €, für Lackierung 93 € und für Mechanikarbeiten sowie Elektrikarbeiten 68 € betrage. Darüber hinaus wurden zwei weitere Reparaturbetriebe als gleichwertig bezeichnet und benannt.

Die Klägerin verlangt den Differenzbetrag zwischen den vom Sachverständigen U. kalkulierten Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten und den im Prüfbericht zugestandenen in Höhe von 893,60 €. Zudem hat sie Ansprüche auf Zahlung bzw. Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrages abgewiesen und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,29 € zu zahlen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte auch verurteilt, an die Klägerin 893,60 € zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin nach Maßgabe des Gutachtens des Sachverständigen U. gemäß § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 893,60 € zu. Dabei könne es dahinstehen, ob es sich bei den von der Beklagten benannten Werkstätten um Partnerwerkstätten der Beklagten handele und sich diese deshalb nicht auf deren Stundenverrechnungssätze berufen dürfe. Denn die Klägerin sei zur fiktiven Abrechnung nach den im Gutachten U. wiedergegebenen Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt schon deshalb berechtigt, weil ihr der Prüfbericht der Beklagten nicht rechtzeitig übermittelt worden sei.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Klägerin sei zur fiktiven Abrechnung nach den im Gutachten U. wiedergegebenen Stundenverrechnungssätzen berechtigt, damit begründet, dass ihr der Prüfbericht der Beklagten nicht rechtzeitig übermittelt worden sei. Dies steht im Widerspruch zur – zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch nicht veröffentlichten – Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Mai 2013 (VI ZR 320/12, VersR 2013, 876). Danach darf der Schädiger den Geschädigten, der – wie hier – fiktiv abrechnet, unter Umständen noch im Rechtsstreit auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in einer Referenzwerkstatt verweisen.

a) Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 – Porsche-Urteil; vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f. – VW-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 – Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6 – Mercedes-A 170-Urteil). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241; vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3). Allerdings ist unter Umständen ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, aaO Rn. 12 ff. – VW-Urteil; vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11 – BMW-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 – Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7 – Mercedes-A 170-Urteil; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 7 – Mercedes-A 140-Urteil).

b) Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem der Verweis spätestens erfolgen muss, bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils unterschiedliche Auffassungen. Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden, dass der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten noch im Rechtsstreit erfolgen kann, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen (Senatsurteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 10 f.; zustimmend Lemcke, r+s 2013, 359, 360; Witt, NJW 2013, 2818). Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen.

Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise des Schädigers auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten. Im Hinblick darauf muss auch der Geschädigte, der den Fahrzeugschaden bereits behoben hat, ihn aber weiterhin fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, mit der Möglichkeit rechnen, dass die Erforderlichkeit des vom Gutachter ermittelten Geldbetrages noch im Prozess von der Gegenseite bestritten wird und sich bei der Überzeugungsbildung des Gerichts, ob der verlangte Geldbetrag der erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, ein geringerer zu ersetzender Betrag ergibt (vgl. Lemcke, aaO).

2. Die Sache ist nach den vorstehenden Ausführungen gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen für einen Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit erfüllt sind.

Galke                                       Pauge                                             Stöhr
.                   von Pentz                                     Offenloch

Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 07.08.2012 – 272 C 29/12 –
LG Köln, Entscheidung vom 04.06.2013 – 11 S 411/12 –

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

Siehe auch: Captain HUK Beitrag vom 10.06.2013

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31 Antworten zu Der VI. Zivilsenat des BGH entscheidet erneut zur Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeiten auch noch im Zivilprozess mit Urteil vom 15.7.2014 – VI ZR 313/13 -.

  1. Roland R. sagt:

    Auch dieses Urteil des BGH begegnet der Kritik ebenso wie das Urteil vom 14. Mai 2013 ( VI ZR 320/12, VersR 2013, 876). Entscheidend ist, dass auch bei der fiktiven Schadensabrechnung der objektiv zur Herstellung erforderliche Geldbetrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Und das hat der vom Geschädigten beauftragte qualifizierte Kfz-Sachverständige mit seinem Schadensgutachten gemacht. Er hat den zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderlichen Geldbetrag ermittelt. Dieser Betrag ist Basis für die Disposition des Geschädigten. Dabei ist für den Geschädigten zunächst einmal auch nicht entscheidend, ob dieser Betrag letztlich zur Reparatur in der vom Sachverständigen in seinem Gutachten vorgeschlagenen Art und Weise ausreicht oder nicht. Er entscheidet zunächst, ob er repariert oder nicht. Wenn er repariert, wie er repariert, vollständig oder nur teilweise. Entscheidet er sich (zunächst) für die Abrechnung auf Gutachtenbasis, so hat er gleichwohl unter Umständen Anspruch auf Preise der Markenfachwerkstatt. Diese Dispositionsfreiheit hat der Geschädigte. Das wird auch selbst vom BGH anerkannt. Dementsprechend entscheidet er sich (zunächst) für die fiktive Abrechnung. Im Hinterkopf weiß er ja, dass sein Fahrzeug jünger als drei Jahre ist und immer werkstattgepflegt ist. Trotz dieser Gründe, die an sich für eine tatsächliche Reparatur in einer Markenfachwerkstatt sprechen, entscheidet er sich – zulässigerweise – für die fiktive Abrechnung. Bisher hat die gegnerische Versicherung auch noch keine Alternativwerkstätten benannt, sondern mit den üblichen Prüfberichten der Prüfdienstleister geminderte Stundensätze ihrer Regulierung zugrunde gelegt. Daraufhin entschließt sich der Geschädigte, den Differerenzbetrag einzuklagen. Dann kommt im Prozess die Verweisung auf Alternativwerkstätten. Dieser Verweis ist jedoch in Anbetracht des VW-Urteils des BGH vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09) für den Geschädigten unbeachtlich, weil er sich nicht auf markenfreie Werkstätten wegen des Alters seines Fahrzeugs oder der Scheckheftpflege verweisen lassen muss. Im übrigen stellt sich im Prozess heraus, dass eine der benannten Werkstätten Sondervereinbarungen mit der Versicherung geschlossen hat. In diesem Fall ist die Verweisung verspätet und unbeachtlich. Die beklagte Versicherung oder – besser noch: der beklagte Unfallfahrer – verliert den Prozess. Also hatte der Geschädigte rechtzeitig und richtig disponiert, indem er Klage erhoben hat. Mithin endet die Frist zur Verweisungsmöglichkeit bei der Einreichung der Klage bei Gericht, so dass die Sache anhängig wird.

    Da die konkrete Abrechnung mit Ausnahme der Umsatzsteuer mit der fiktiven Abrechnung zum gleichen Ergebnis kommen muss, ansonsten würde die Entscheidungsbefugnis des Geschädigten keinen Sinn machen, gelten die vorgenannten Gründe auch dann, wenn sich der Geschädigte aus anderen Gründen für die fiktive Abrechnung entscheidet, z.B. weil er gerade den Geldbetrag dringender für den Hausbau benötigt. Der erforderliche Geldbetrag ist durch das Gutchten obkektiviert. Über diesen Geldbetrag disponiert auch der Geschädigte. Wie er mit dem Geldbetrag verfährt interessiert den Schädiger nicht und hat ihn auch nicht zu interessieren. Deshalb ist auch die Begründuung zutreffend, der Geschädigte sei nicht verpflichtet, zu den von ihm veranlassten oder auch nicht veranlassten (Wieder-)Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Genau das bestätigt doch, dass der Geschädigte (spätestens) mit Erhebung der Klage auf Zahlung des Differenzbetrages dahingehend disponiert hat, bei seiner Schadensabrechnung die Preise des Gutachtens, die die objektiv erforderlichen Wiederherstellungskosten in der Markenwerkstatt darstellen, zugrunde zu legen.

    Im Übrigen widerspricht dieses Urteil auch der vom BGH selbst entschiedenen Beschleunigungsmaxime bei der Schadensregulierung. Denn mit Beschluss vom 18.11.2008 (VI ZB 22/08) hat der VI. Zivilsenat selbst entschieden, dass die Schadensersatzforderung aus einem Verkehrsunfall sofort fällig ist. Der BGH räumt dem Versicherer eine Überprüfungsfrist von etwa 14 Tagen ( auch über den Jahreswechsel) ein, mehr nicht. Insoweit widerspricht es der Beschleunigungsmaxime, wenn nunmehr der Versicherer auch noch nach mehr als vierzehn Tagen immer noch Einwände gegen die Höhe der Schadensersatzforderung auch noch im Prozess erheben könnte. Der VI. Zivilsenat sollte sich seinen Beschluss vom 18.11.2008 (VI ZB 22/08) in Zukunft auch noch zu Rate ziehen.

    Als Ergebnis muss daher festgehalten werden, dass auch dieses Urteil des VI. Zivilsenates des BGH nicht überzeugt. Er hätte mit diesem Urteil Gelegenheit gehabt, zu den von ihm selbst erwähnten anderslautenden Meinungen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls seine eige Entscheidung vom 14. Mai 2013 (VI ZR 320/12) zu überdenken. Schade, dass das nicht geschehen ist.

    Grüße aus Hessen.

  2. Aber Hallo sagt:

    Danke Roland R. für die umfangreichen Ausführungen. Man kann es aber auch einfacher formulieren:

    Die fiktive Abrechnung mit vollständigem Schadensausgleich ist tot!

    Begründung:
    Der Geschädigte lässt ein (korrektes) Gutachten anfertigen. Der Schaden beläuft sich auf 5.000 Euro. Das Fahrzeug ist älter als 3 Jahre ohne lückenlose Scheckheftpflege. Die Versicherung kürzt außergerichtlich willkürlich (ohne Prüfbericht) den Schaden auf 4.500 Euro. Der Geschädigte klagt daraufhin den Rest bei Gericht ein. Die Versicherung verweist nun erst im Prozess auf eine (tatsächlich) gleichwertige Reparaturwerkstatt, die den Schaden für 4.500 Euro repariert. Der Geschädigte verliert gemäß BGH VI ZR 320/12 u. VI ZR 313/13 den Prozess und muss die Kosten tragen.

    Frage: Welcher seriöse Rechtsanwalt kann bzw. darf nach diesen BGH-Urteilen dem Geschädigten noch zu einem Prozess raten bei Fahrzeugen die älter als 3 Jahre sind und kein lückenloses Scheckheft aufweisen?
    Antwort: KEINER, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen.

    Wenn man schon meint, solche BGH-Urteile schreiben zu müssen, dann sollte man es auch juristisch korrekt zu Ende formulieren. Sofern eine beklagte Partei im Prozess nachschieben darf, dann hat sie dafür auch die Kosten des Verfahrens zu tragen, die durch die verspätete Vorlage der Unterlagen entstanden sind. Korrekte Rechtsprechung war aber wohl nicht das Ziel, sondern das Herausreißen der Wurzel der fiktiven Abrechnung? Das ist mit diesen beiden BGH-Urteilen nun auch trefflich gelungen.

    In der Geschichte der Zivilrechtsprechung dürften diese beiden Urteile wohl einzigartig sein? Die beklagte Partei ist hier Herr des Prozessgeschehens und hat es in der Hand, nach Lust und Laune prozessentscheidende Unterlagen vorzulegen, die dem Kläger bis dato völlig unbekannt waren. Mit Aufnahme eines Prozesses läuft der Kläger also mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine (Kosten)Falle.

    Ab sofort gibt es deshalb in der Regel nur noch die „vollständige Kohle“ (ohne 19% Mehrwertsteuer) auf die Hand, wenn das Fahrzeug nicht älter als 3 Jahre sein sollte oder eine lückenlose Scheckheftpflege der Markenwerkstatt nachgewiesen werden kann.

    Dieser Fall ist jedoch eher selten. Bei Fahrzeugen bis zu 3 Jahren wird in der Regel repariert – also keine fiktive Abrechnung. Fahrzeuge mit einem Alter von über 3 Jahren mit lückelosem Scheckheft werden mit jedem Lebensjahr rarer.

    Ich schätze, dass mit der gesamten BGH-Rechtsprechung nach Porsche mindestens 80-90% der fiktiven Abrechnung erschlagen werden.
    Mit diesen BGH-Urteilen trifft man aber letztendlich – wie immer – nur die „Armen“ der Gesellschaft, die das Geld lieber mitnehmen wollen (müssen), um irgendwelche Löcher zu stopfen. Die fahren meist ältere Fahrzeuge ohne Scheckheftpflege der Markenwerkstatt und haben in der Regel (aus Kostengründen) auch keinen Rechtsschutz. Geschädigte ohne Möglichkeit der Gegenwehr kann man natürlich – ohne jedes Risiko – über die Klinge springen lassen?!

    So langsam erkennt man nun auch das Gesamtkonnzept, was hinter der BGH-Strategie steckt. Zuerst sukzessive Einschränkung der fiktiven Abrechnung insgesamt durch die Urteile nach „Porsche“ und dann noch die aktuellen „Prozess-Nachschiebe-Urteile“ als Todesstoß.

    Genau genommen sind diese beiden Urteile eine Aufforderung an die Versicherungswirtschaft zur willkürlichen Schadensverkürzung durch den Sachbearbeiter. Die können sich in Zukunft nämlich sogar Control Expert & Co einsparen. Wozu die Kosten für außergerichtliche Prüfberichte ausgeben, wenn man erst im Prozess begründen muss? Sobald die Versicherer erst einmal das Blut der Kosteneinsparung durch diese beiden Urteile geleckt haben, gibt es beim Witte möglicherweise „Kurzarbeit“? Zumindest werden die 18 Euro SV-Honorarsparer auch bei den Prüfberichten mit dem spitzen Bleistift „rechnen“. Nach diesen beiden Schrott-Entscheidungen wird es die nächsten Jahre richtig heiß hergehen. Darauf kann man wetten. Rechtsprechung für den Erhalt des Rechtsfriedens durch das höchste deutsche Zivilgericht sieht völlg anders aus, oder?

    Vielen Dank lieber Herr W. für diesen genialen Raubzug Schachzug zu Lasten der Geschädigten.

    Lasst uns nun das Glas erheben zum Wohle der Vorstandsbonis Versichertengemeinschaft!!

  3. Richard W. sagt:

    Leider hat der BGH die Möglichkeit, die sich ihm nunmehr bot, um seinen Irrweg aus dem Urteil BGH VI ZR 320/12 zu korrigieren, nicht genutzt.

  4. Werner H. sagt:

    Der Hinweis auf Alternativwerkstätten erst im Prozess ist m.E. als verspäteter Sachvortrag zurückzuweisen, da der Schädiger bzw. sein Versicherer regelmäßig bereits vorgerichtlich ausreichend Zeit und Gelgenheit hatte, den Geschädigten auf eine günstgere Reparaturmöglichkeit zu verweisen.
    Da muss der Schädiger schon schlüssig darlegen, weshalb er erst im Prozess mit der Verweisung kommt. Folge ist m.E., dass das Gericht den Vortrag als verspätet zurückweisen muss. Denn ohne den verspäteten Vortrag wäre der Prozess vermieden worden.

  5. Glöckchen sagt:

    @Werner H.
    mit Verspätung wird das eindeutig nichts.
    Die Vorschriften der ZPO meinen verspäteten Vortrag IM Verfahren,nicht ausserhalb.
    Wenn die Verweisungen in der Klageerwiderung substantiiert erfolgen,dann ist nichts verspätet.
    Lösung:Teilreparatur vor Klageerhebung(ist beinahe die Regel).
    Die Verweisungen beziehen sich immer auf die gutachterlich vorgegebene Reparatur.
    DIESE ist nach einer Teilreparatur nicht mehr erforderlich;die Verweisungen sind dann überholt und nicht mehr einschlägig.
    Klingelingelingelts?

  6. Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    Sehr geehrter W.W.,
    sehr geehrte CH-Redaktion,

    mehr denn je ist zur Frage der „Gleichwertigkeit“jetzt wohl Sachverstand gefordert , denn eine gleichwertige ausgestattete Werkstatt muß nicht unbedingt ein „gleichwertiges“ Reparaturergebnis liefern können und auch wollen. Es ist auch in jedem Eiknzelfall das Anforderungsprofil für eine bestimmte Art von Unfallreparatur zu prüfen und verstärkt sind zukünftig wohl auch die Besitzer von Referenzwerkstätten dezidiert zu befragen. Eine ganz adere Sache ist der so viel strapazierte Begriff der ALLGEMEINEN VERKEHRSANSCHAUUNG mit Klärung der Frage zur Wertvorstellung bezüglich eines unfallinstanndgesetzten Fahrzeuges wenn es um die Berücksichtigung der Werkstattwahl geht.
    Ich habe in jüngster Vergangenheit hierzu bei jedweder sich bietenden Gelegenheit mit den als entscheidungserheblich abzuklärenden Fragen recherchiert. Unabhängig davon hat es doch schon in der Vergangenheit andere Recherche hierzu gegeben, wenn ich mich recht erinnere ( AUTO BILD ?).
    Der § 249 BGB zielt inhaltlich und unmißverständlich auf die Herstellung eines ganz bestimmten Zustandes ab und nicht alternativ auf die Herstellung irgen eines anderen Zustandes und das damit Gemeinte sollte auch respektiert werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus T o p p e n s t e d t

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  7. Hein Blöd sagt:

    @Aber Hallo
    da kann ich aber nur den Kopf schütteln über dein Liedchen vom Tod der fiktiven Schadensabrechnung.
    Die BGH-Urteile verhelfen dieser Abrechnungsvariante gerade zum dauerhaften Fortbestand.
    Man kann über vieles streiten,etwa die drei Jahre oder die Gleichwertigkeit.
    Dass aber jeder Schrotthaufen,der in ein paar Monaten vom TÜV sowieso entsorgt wird,die häufig krass überteuerten Stundenlöhne sogenannter Markenwerkstätten bekommt,halte ich für eindeutig falsch!
    Niemals wird die BGH-Rechtsprechung in der Lage sein,jeden Ausnahmefall gerecht zu lösen.
    Deine BGH-Schelte ist daher überzogen!

  8. Ra. Imhof sagt:

    Was leider häufig nicht gewusst wird:
    Gem.§92 II Nr.2 ZPO können in solchen Fällen die Kosten auch bei einem Teilunterliegen insgesamt der Beklagten auferlegt werden.
    Im Übrigen hat sich an der Beweislast für die Gleichwertigkeit doch nichts geändert.
    Rechtsschutz für den Bereich des Verkehrsrechts gibt es bereits ab 39,-€ jährlich bei der Roland.

  9. DerHukflüsterer sagt:

    @ Hein Blöd
    „Dass aber jeder Schrotthaufen,der in ein paar Monaten vom TÜV sowieso entsorgt wird,die häufig krass überteuerten Stundenlöhne sogenannter Markenwerkstätten bekomm , halte ich für eindeutig falsch!“

    Hallo, wenn man eine saubere Linie praktiziert, ist der oben genannte Satz nicht zu Ende gedacht. Dann ist es halt ein WT, dann ist man halt über 130%,dann gibt es einen Schrottwagen weniger, dank der markengebundenen Stundenverrechnungssätze. Die Versicherer denken m.E. zu wenig nach, welche Fliegen sie mit einer Klappe schlagen könnten. (Durchschnittliches Fahrzeugalter in der BRD 8,5 Jahre, durchschnittliche Schadenhöhe ca. 3.350 €). Damit verlieren die meisten Kleinwägen ab 10 Jahren Fahrzeugalter die Reparaturwürdigkeit bei markengebundenen Stundensätzen.

  10. Aber Hallo sagt:

    @Werner H.

    „Der Hinweis auf Alternativwerkstätten erst im Prozess ist m.E. als verspäteter Sachvortrag zurückzuweisen, da der Schädiger bzw. sein Versicherer regelmäßig bereits vorgerichtlich ausreichend Zeit und Gelgenheit hatte, den Geschädigten auf eine günstgere Reparaturmöglichkeit zu verweisen.“

    Bis zu den BGH-Urteilen vielleicht JA. Danach nicht mehr.

    Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist„.

    Im Hinblick darauf muss auch der Geschädigte, der den Fahrzeugschaden bereits behoben hat, ihn aber weiterhin fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, mit der Möglichkeit rechnen, dass die Erforderlichkeit des vom Gutachter ermittelten Geldbetrages noch im Prozess von der Gegenseite bestritten wird und sich bei der Überzeugungsbildung des Gerichts, ob der verlangte Geldbetrag der erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, ein geringerer zu ersetzender Betrag ergibt (vgl. Lemcke, aaO).“

    Die Ausführungen des BGH enthalten übrigens ein gehöriges Maß an Zynismus. Für den Geschädigten ist es bezüglich der Kostenlast bei weitem nicht unerheblich, ob und wann der Versicherer auf eine alternative Reparaturmöglichkeit verweisen darf (s.o.)!!

    @Glöckchen

    „Lösung:Teilreparatur vor Klageerhebung(ist beinahe die Regel)“.

    Das mit der Teilreparatur wird wohl auch nichts.

    „Im Hinblick darauf muss auch der Geschädigte, der den Fahrzeugschaden bereits behoben hat, ihn aber weiterhin fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, mit der Möglichkeit rechnen, dass die Erforderlichkeit des vom Gutachter ermittelten Geldbetrages noch im Prozess von der Gegenseite bestritten wird und sich bei der Überzeugungsbildung des Gerichts, ob der verlangte Geldbetrag der erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, ein geringerer zu ersetzender Betrag ergibt (vgl. Lemcke, aaO).“

    Der BGH hat sämtliche Rettungsankerleinen gekappt!!

    @Hein Blöd

    „Man kann über vieles streiten,etwa die drei Jahre oder die Gleichwertigkeit.“

    Streiten kann man über vieles. Darum geht es aber nicht. Die Frage ist vielmehr, wer am Ende die Zeche bezahlt, wenn die Versicherung erst im Prozess die Karten auf den Tisch legen muss? Nach den beiden BGH-Urteilen ist das Prozessrisiko des Geschädigten um 1.000 Prozent gestiegen. Jeder seriöse Anwalt muss nun darauf hinweisen. Ergebnis: keiner klagt – fiktive Abrechnung am Ende.

    Von „Schrotthaufen“ war keine Rede. Aber selbst wenn. Hat ein Geschädigter mit einem alten Schätzchen nicht das Recht, sein Fahrzeug in einer Markenwerkstatt reparieren zu lassen? Wo ist die Vorschrift verankert, dass er keinen Anspruch hat auf die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt? In den BGH-Urteilen steht davon nichts.

    „Niemals wird die BGH-Rechtsprechung in der Lage sein,jeden Ausnahmefall gerecht zu lösen.“

    Derartiges wurde zu keiner Zeit behauptet. Ausnahmefälle wird es in Zukunft immer wieder geben. Um die geht es hier aber nicht. Es geht vielmehr um das Massengeschäft der fiktiven Abrechnung. Dieses ist nach diesen BGH-Urteilen endgültig tot (mindestens 80-90%) (s.o.). Das kann man glauben, wenn man will, muss man aber nicht. Ich würde jedoch darauf wetten. Denn es ist ja schon heute so bei außergerichtlichen Kürzungen des Versicherers auf Grundlage eines „Prüfberichts“. Geschädigter hat keinen Rechtsschutz – die meisten Anwälte raten von einem Prozess ab. Selbst wenn aus dem „Prüfbericht“ bereits erkennbar ist, dass die Werkstatt nicht gleichwertig ist. Der Ratschlag bezieht sich nämlich auf das Prozessrisiko. Und das ist durch die BGH-Nachschiebe-Urteile nun exponential gestiegen.

    @Sachverständigenbüro Rasche

    „mehr denn je ist zur Frage der „Gleichwertigkeit“jetzt wohl Sachverstand gefordert , denn eine gleichwertige ausgestattete Werkstatt muß nicht unbedingt ein „gleichwertiges“ Reparaturergebnis liefern können und auch wollen.“

    Sehr geehrter Herr Rasche. Das Gegenteil ist der Fall. Die Gleichwertigkeit ist weniger gefragt den je, da die Versicherung nach BGH nun erst im Prozess die Karten (der Gleichwertigkeit) auf den Tisch legen muss und es in den meisten Fällen (deshalb) erst gar nicht mehr zu einem Prozess kommt. Kein Prozess (wg. Prozessrisiko) – keine Notwendigkeit zum Beweis/Gegenbeweis der Gleichwertigkeit.

    @RA Imhof

    „Gem.§92 II Nr.2 ZPO können in solchen Fällen die Kosten auch bei einem Teilunterliegen insgesamt der Beklagten auferlegt werden.“

    Können kommt von kann. Davon muss man einen Richter aber erst mal überzeugen. Das wiederum geht jedoch erst im Prozess. Wie hoch ist das Risiko, dass der Durchschnittsrichter die Kosten doch der prozessunterlegenen Partei auferlegt? 90%, 95% oder 99% ? Wie reagiert Ihr Mandant, wenn Sie ihm die Karten zum gesamten Prozessrisiko offen auf den Tisch legen? Also ihm z.B. mitteilen, dass er einen Prozess über 400 Euro ohne weiteres verlieren kann, möglicherweise einen Kostenvorschuss von 1.000 Euro für ein gerichtliches Sachverständigengutachten leisten muss und am Ende mit 1.500 oder 2.000 Euro minus nach Hause geht?

    Eines sollte man nicht unerwähnt lassen. Die Masse der Anwälte hat doch überhaupt keine Lust, wg. 200, 300 oder 400 Euro Kürzungsbetrag zu klagen. Das war bisher schon so und wird durch die BGH-Rechtsprechung nun noch viele weitere „Fans“ finden. Das kommt denen doch gerade zu pass!

    „Rechtsschutz für den Bereich des Verkehrsrechts gibt es bereits ab 39,-€ jährlich bei der Roland.“

    Wenn einer 39 Euro pro Jahr für einen Rechtsschutz übrig hat, dann scheitert es auch meist nicht an 60 oder 70 Euro. Bei der Rechtsschutzversicherung geht es primär jedoch nicht um den Preis. Der Punkt ist, dass die Leute den Sinn einer Rechtsschutzversicherung nicht verstehen (wollen). Insbesondere zur Absicherung bei der Personenschadenproblematik (Strafverfahren).
    Andererseits könnte ich mir vorstellen, dass die Rechtsschutzversicherer bei Klageverfahren zur fiktiven Abrechnung irgendwann die Deckungszusage verweigern aufgrund des extrem gestiegenen Prozessrisikos unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung.

    Ob es einem gefällt oder nicht:

    Die Messe zur fiktiven Abrechnung ist gelesen!!

  11. DerHukflüsterer sagt:

    @ Aber Hallo
    „Die Messe zur fiktiven Abrechnung ist gelesen!!“

    Dann ist also der §249 BGB nicht mehr beachtlich?
    Ist die Verfassung nicht auch schon für die Versicherer geändert worden?

  12. Karle sagt:

    Einen kleinen Notanker hätte ich im Angebot, um das Prozesskostenrisiko zu reduzieren.

    So weit ich mich entsinne, kann der Geschädigte jederzeit die Abrechnungsform wechseln. Man klagt also zuerst den Kürzungsbetrag aus der fiktiven Abrechnung ein. Sofern sich der Prozess dann in Richtung Gleichwertigkeit der Referenzwerkstatt entwickelt, schwenkt man um zur konkreten Abrechnung. Das heißt: Sofort Werkstattauftrag unterzeichnen, reparieren lassen und die Rechnung im Prozess vorlegen. Damit geht die Kostenlast an die beklagte Partei.

    Nachdem die Reparaturrechnung meist höher ausfällt als das Gutachten, hat die Versicherung am Ende mit faulen Zitronen gehandelt (höhere Reparaturkosten + 19% Mehrwertsteuer + Verfahrenskosten).

    Mit Geschädigten, die nur auf die Fiktivkohle scharf sind, kann man das natürlich nicht machen.

  13. Aber Hallo sagt:

    @DerHukflüsterer

    „Dann ist also der §249 BGB nicht mehr beachtlich?“

    Für den 6. Zivilsenat des BGH offensichtlich schon lange nicht mehr? 249 BGB wurde bereits mit der Mietwagenrechtsprechung ausgehebelt.

    „Ist die Verfassung nicht auch schon für die Versicherer geändert worden?“

    Sieht fast danach aus, oder?

  14. Ra. Imhof sagt:

    Dagegen OLG Düsseldorf vom 16.06.2008 I 1 U 246/07,hier auch zur Beweislast des Versicherers bezüglich Gleichwertigkeit.

  15. Ra. Imhof sagt:

    @ Karle
    Vorsicht,dann droht §93 ZPO.
    Bei Ihrem Ausweg verfahre ich so,dass ich die Rechnung zunächst ausserhalb des laufenden Prozesses geltend mache.I.d.R. verweist der Versicherer dann auf das laufende Verfahren und verweigert die Regulierung.
    Das nenne ich dann eine Steilvorlage für die sofortige Klageänderung.

  16. Rüdiger sagt:

    Nur keine Panik. Wenn man alle Erkenntnisse bündelt, gibt es doch eine erfolgversprechende Strategie:

    Versicherer kürzt bei der fiktiven Abrechnung (mit oder ohne Prüfbericht)

    1. Versicherer wird unter Fristsetzung aufgefordert, den Kürzungsbetrag zu bezahlen – ansonsten Hinweis auf Durchführung der Reparatur auf Grundlage konkreter Abrechnung (=höhere Reparaturkosten zzgl. 19% MwSt).
    a. Versicherung zahlt den Kürzungsbetrag => Ziel erreicht.
    b. Versicherung zahlt nicht => sofortige Klage gegen den Versicherungsnehmer der Versicherung auf den gekürzten Betrag (erhöht zum einen den Druck auf den Versicherer und zeigt dem VN, dass er nun der „Dumme“ ist, weil seine Versicherung nicht zahlt).
    2. Klageverfahren
    a. Die Gleichwertigkeit wird nicht bewiesen => Ziel erreicht. Beklagte Partei muss Kürzungsbetrag zahlen und trägt die Verfahrenskosten.
    b. Gleichwertigkeitsbeweis scheint zu gelingen – Schwenk in Richtung konkreter Abrechnung (Fahrzeug reparieren lassen = höhere Reparaturkosten zzgl. 19% MwSt plus Verfahrenskosten zu Lasten der beklagten Partei).*

    Bei dieser Strategie kann man davon ausgehen, dass die meisten Versicherer spätestens nach Einreichung der Klage bezahlen. Bei der Aufnahme des Prozesses kann der Versicherer hier nämlich nur verlieren.

    * Mögliches § 93 ZPO-Problem: siehe RA Imhof.

  17. RA Schepers sagt:

    Konsequenz aus dem BGH-Urteil:

    Wenn der Geschädigte sich zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung entscheiden will, muß er wissen, wieviel er bei der fiktiven Abrechnung bekommt. Je schneller er klagt, desto schneller weiß er es…

  18. Ra. Imhof sagt:

    @ Rüdiger
    genau so isses!

  19. SV sagt:

    Hallo Herr Rasche, dein Verweis auf 249 trifft den Nagel auf den Kopf. Warum hecheln trotzdem mal wieder dem 6. Senat fast alle hinterher?????
    Willi, versucht ein Gericht/Richter ein Gesetz fortzuschreiben, dann werden die Pflichten des Gesetzgebers übernommen, darin eingegriffen!!!!
    Dies ist mit dem GG unvereinbar. Der Kläger muss daher umgehend das Verfassungsgericht anrufen.

    SV

  20. Juri sagt:

    Na bitte – die Versicherer haben erreicht was sie wollten. In diesem Land kann man Recht kaufen und auch den BGH. Siehe Ecclestone und der ist gegen die Versicherer ja nur ein armer Wicht dem man dankbar dafür sein sollte, die Verhältnisse so klar ausgeleuchtet zu haben. Was bedeutet das schon, der Geschädigte sei der Herr des Regulierunsgeschehens, seine Dispositionsfreiheit? Es ist lächerlich und beschämend was hier gelaufen ist. Es wird Zeit aus dieser Bananenrepublik auszuwandern.

  21. F-W Wortmann sagt:

    In dem Blog des Herrn Roland Richter, Rolands Blog, wird auf die hier geführte Diskussion verwiesen. Allerdings ist Herr Richter der Auffassung, dass es dem Gesetz entspräche, wenn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen werden könne. Dabei vergisst Herr Richter, seines Zeichens Handlungsbevollmächtigter der R+V-Versicherung in Wiesbaden,dass es nicht um den verspäteten Vortrag im Zivilprozess geht, sondern um die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Solange der Geschädigte noch disponieren kann, solange hat er auch noch keine endgültige Entscheidung über seine Entschließung, wie er mit der beschädigten Sache umgehen will, getroffen. Hat er sich zur fiktiven Schadesabrechnung entschieden, wozu er durchaus berechtigt ist, dann kann ihm nicht mehr ein anderer Weg aufgezwungen werden. Das geschieht aber, wenn der Schädiger ihm zur Reparatur eine der Markenwerkstatt entsprechende gleichwertige Reparatur in einer freien Werkstatt aufzwingt und ihm deren billige Preise vorhält, ohne zu beweisen, dass die freie Werkstatt qualitativ gleichwertig repariert. Denn der Schädiger muss nicht nur die qualitative Gleichwertigkeit der Reparatur darlegen, sondern sie auch beweisen. Dafür ist zum Beispiel die Vorlage eines verbindlichen Kostenvoranschlages der freien Werkstatt erforderlich. Das ist im Fall der BGH-Entscheidung nicht geschehen. Damit ist der Schädiger seiner Darlegungs- u n d Beweispflicht nicht nachgekommen, sodass sein Verweis unbeachtlich ist, weil er ins Blaue hinein erfolgt ist. Es bleibt daher bei der – zulässigen – Entschließung des Geschädigten, seinen Schaden auf der Basis des Gutachtens abzurechnen. Mit der Erhebung der Klage hat der Geschädigte seine Entschließung manifestiert. Weil der BGH diese Gesichtspunkte nicht beachtet hat, besteht hinsichtlich der Verweisung auch noch im Prozess erhebliche Kritik.

  22. Karle sagt:

    @F-W Wortmann

    Der Herr R. ist doch nicht doof. Das weiß der doch alles genausogut wie wir. Offiziell darf er es aber nicht wissen und schon gar nicht verbreiten. Ansonsten wäre der monatliche Scheck in akuter Gefahr. Meinungsbildung per Dienstanweisung. Das ist das Los aller „Mietmäuler“.

  23. bgh verseher sagt:

    Der einzige Beitrag der mich hier überzeugt, ist der 19. von SV-das Verfassungsgericht anzurufen.
    Dispositionsfreiheit ist nicht die Wahl zwischen Abs.1 und 2 §249 BGB, sondern allein die Wahl der Mittel zur Widerherstellung und zwar ausschließlich i.S. von Abs.1.
    Dabei hat die Widerherstellung der Sache solchen Vorrang, das es regelmäßig 30% mehr kosten darf als eine Ersetzung.
    Hiervon ausgehend wird die Bandbreite des Geschädigten zur Umsetzung sehr weit gefaßt.
    Er darf von einer Widerherstellung in einer nächstgelegenen markengebundenen Fachwerkstatt ausgehen oder von einer markenungebundenen Fachwerkstatt bis hin zu einer extra ausgesuchten preiswerten Fachwerkstatt, die nur noch mit gleichwertigen unbeschädigten Gebrauchtteilen repariert.
    Welchen Weg er davon noch wählen kann hängt in Abhängigkeit vom Schadengrad allein vom Widerbeschaffungswert (netto) seines Fahrzeuges unmittelbar vor dem Unfall ab.
    Dies allein ist zunächst seine Dispositionsfreiheit, er ist in diesem Rahmen Herr der Restitution.
    Deshalb befindet sich der BGH hier auf einem Irrweg ! (ich meine sogar Rechtsbeugung)
    Weil im Gesetz weder drin steht, das ein Geschädigter am Unfallort dem Schädiger sein Seviceheft vorlegen muß, sofern sein Fahrzeug älter 3 Jahre ist, noch das der Schädiger die Schadenhöhe bestimmt, nur weil er eine gleichwertige Werkstatt mit geringeren Rep-Kosten zur Verfügung hält und was er konkret erst später in einem späteren Prozeß mitteilen muß.
    Nicht nachvollziehen kann ich, das dieselben Richter im anderen Urteil genau im Gesetzessinne feststellten das es keinen Unterschied zwischen tatsächlicher und fiktiver Abrechnung bis auf die Ust gibt (und dies sei bereits ein Systembruch).
    Dieses Urteil hier steht zu diesem Urteil und zum Gesetz im Widerspruch. Es sieht erst die Abrechnung fiktiv als Teil der Dispositionsfreiheit an. Dem ist aber nicht so. Die Entscheidung der Art der Widerherstellung fällt ausschließlich nach Abs.1 und zwar alleine durch den Geschädigten.
    Der Sachverständige hat demnach z.B. lediglich im Gutachten diese Dispositionsfreiheit zu beachten.
    Nach dem Gutachten müßte es jederzeit möglich sein, eine konkrete Widerherstellung in den Vorzustand unter Vorlage einer gutachtennahen Reparaturrechnung zu ermöglichen.
    Das hat mit einer späteren Entscheidung des AST für eine (ggf vorübergehende) Fiktivabrechnung nichts zu tun.
    (Noch ein Wort zur 3 Jahresgrenze des BGH: Diese steht im Widerspruch zu jahrelangen repräsentativen Marktbeobachtungen , wonach zwischen 2008 und 2013 regelmäßig 35-38%(Höchstwert in 2012) alle Wartungen und Reparaturen nur in Herstellerfachwerkstätten durchführen ließen. Bei einer durschnittlichen Haltedauer von mittlerweile über 15 Jahren sind also in der Regel die Fahrzeuge bis 6 Jahre nach Erstzulassung davon betroffen. Erst danach wäre ggf ein lückenloser Nachweis im Serviceheft forderbar, denn erst danach wäre dieser Markenwerkstattbesuch nicht mehr üblich-vgl. u. a. DAT Report 2014 S.8)
    Dieses BGH Urteil würde im Umkehrschluß (nach §249) bedeuten, das man auch dann nicht die vollen Reparaturkosten erstattet bekommt, wenn man eine Rechnung einer Markenwerkstatt einreicht, sofern der Schädiger ,auch im späteren Prozeß noch, eine günstigere gleichwertigere Reparaturmöglichkeit nachweisen kann.
    Ansonsten wäre das eine Unterscheidung mehr zwischen fiktiv-(Abs.2) und Konkretabrechnung(Abs.1-§249 BGB) als die dort gesetlich allein bestimmte Ust.
    Dieses Ziel verfolgt der BGH jedoch erklärtermaßen gerade nicht. Also ist diese Unterscheidung ausschließlich im Fiktivfall eine Nichtbeachtung des §249 (eben Rechtsbeugung).

  24. G.v.H. sagt:

    Ein sehr interessanter Kommentar, bgh verseher, mit dem man sich ernsthaft näher befassen sollte, denn bei der jetztigen Handhabung der fiktiven Abrechnung ist und bleibt der Manipulation zur Höhe des Schadenersatztes Tür und Tor geöffnet, weil man die Preisgestaltung bei Referenzwerkstätten letzlich kaufen und erzwingen kann und solche Betriebe gehalten sind, Schadenersatzansprüche nach Vorgabe der Autoversicherer einzuhalten.

    Dazu gehört die Verhinderung der Einschaltung eines Rechtsanwalts und eines versicherungsunabhängigen Sachverständigen und vielfach der Wegfall der Ersatz der Merkantilen Wertminderung, weil eben nicht durch ein Schadengutachten dargestellt.

    Dazu gehört weiter der Wegfall einer qualifizierten Beweissicherung für den Fall der Fälle und einiges Andere mehr.

    Ob das der BGH praxisorientiert alles bedacht hat, wage ich zu bezweifeln. Auf der Strecke bleiben die Unfallopfer in einem Netz von teilweise lebensfremden Entscheidungsgründen, das immer undurchsichtiger wird und immer weitere Barrieren auf dem Weg zum vollwertigen Schadenersatz den Unfallopfern in den Weg stellt. Schadenersatz und Verbraucherschutz unter dem Mantel der Gesetzgebung sieht anderes aus.

    G.v.H.

  25. Konsequenz sagt:

    Muss der Geschädigte eigentlich vorgerichtlich die Scheckheftpflege – nach der die Versicherung nicht fragt sondern einfach verweist – darlegen? Kann er sich dies nicht für den Prozess aufheben, sollte die Referenzwerkstatt tatsächlich was taugen? Der Versicherung wird ja offenbar auch gestattet Werkstätten nachzuschieben.
    Ich würde mich über eure Meinungen freuen.

  26. Karle sagt:

    @Konsequenz

    Die Antwort ergibt sich aus den BGH-Urteilen zur fiktiven Abrechnung (z.B. VI ZR 53/09).

    1. Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

    2. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere
    Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

    3. Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen.

    Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.

    4. Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann – wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen – die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt“ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist…

    …Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt (zur sekundären Darlegungslast vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26), dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder – im Fall der konkreten Schadensberechnung – sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt. Dabei kann der Tatrichter u.a. nach § 142 ZPO anordnen, dass der Geschädigte oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Geschädigte bezogen hat, etwa das „Scheckheft“ oder Rechnungen über die Durchführung von Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten, vorlegt.

    Der Ablauf erfolgt exakt in der Reihenfolge 1-4.

    1. Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt.

    2. Verweis auf billigere Werkstatt durch den Schädiger nur nach Beweis der Zugänglichkeit (ohne weiteres und mühelos) sowie Beweis der gleichwertigen Reparatur.

    3. Bei Fahrzeugen mit einem Alter bis zu 3 Jahren zerplatzt die Seifenblase zu Punkt 2.

    4. Bei scheckheftgepflegten Fahrzeugen im Besitzzeitraum des Geschädigten ist Punkt 2. ebenso hinfällig.

    Demzufolge reicht es auch vollkommen aus, das Scheckheft erst im Prozess vorzulegen, sofern das Gericht zum (irrigen) Schluss kommen sollte, dass eine gleichwertige Reparatur auf Grundlage des Control-Expert-Pamphlets tatsächlich möglich sein sollte.

    Gemäß BGH-Rechtsprechung muss das Scheckheft auch nicht lückenlos sein. Zumindest nicht bei Fahrzeugen aus 2. oder 3. Hand. Es reicht wohl aus, wenn der Geschädigte nachweist, dass das Fahrzeug für die Dauer in seinem Besitz scheckheftgepflegt wurde. Das entspricht auch der Logik, denn nur das Verhalten des Geschädigten ist maßgebend. Man beachte die entsprechende Formulierung im BGH-Urteil:

    „…Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass ER sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

    Vom Reparaturverhalten des Vorbesitzers steht da nichts. Von „lückenlos“ über das gesamte Fahrzeugleben sowieso nicht.

    Deshalb sollte man bei der fiktiven Abrechnung nicht immer sofort den Schwanz einziehen oder gleich freudig mit dem Service-Scheckheft winken. Zuerst muss die Versicherung beweisen, dass es sich bei dem Control-Expert-Wunschkonzert – erstellt im Auftrag und nach den Vorgaben der Versicherer – um die tatsächlichen Kosten einer gleichwertigen Reparatur handelt (was man in den meisten Fällen mit einem qualifizierten Kfz-Sachverständigen unschwer widerlegen kann). Möglicherweise holt das Gericht dann noch ein teures Gerichtsgutachten hierzu ein. Erst danach sollte man dann ggf. den Joker (Scheckheft) ziehen. Auf diese Weise steigen die Kosten bei den Versicherern exorbitant, so dass sich irgendwann das rechtswidrige Schadensmanagement nicht mehr lohnt.

    Nur zur Prophylaxe: Das Totschlagargument mit dem Prozessrisiko bla, bla, bla kann ich wirklich nicht mehr hören. Mit der nötigen Sorgfalt sowie der richtigen Strategie kann man mindestens 9e von 10en gewinnen.

  27. Willi Wacker sagt:

    Die Antwort gibt das sog. VW-Urteil des BGH (VI ZR 53/09 vom 20.10.2009).

  28. virus sagt:

    @ Karle

    „Die Vertragsfreiheit, eines der wichtigsten Grundprinzipien des deutschen Zivilrechts und Ausprägung der Privatautonomie, ist grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und wird in § 311 Abs. 1 BGB vorausgesetzt.“

    Nach § 249 BGB ist der Zustand wieder herzustellen, wie er vor dem Schadensereignis vorgelegen hatte. Wenn der Gesetzgeber dem Geschädigten eine Schadenminderungspflicht hätte auferlegen wollen, hätte er dies als Ausnahme vom GG in einem Gesetz unter Beachtung des Zitiergebots festschreiben müssen. Allein aus der Physik heraus kann ein eingetretener Blechschaden im Nachhinein nicht gemindert werden. Eine Pflicht zur Minderung des Schadens würde also immer dazu führen, dass der Pflichtige/Geschädigte – im Widerspruch zur Kfz-Haftpflichtversicherung – sich selber um seinen berechtigten Anspruch – zum Geldwerten Vorteil des Schädigers bzw. dessen Versicherers – bringt.

  29. Konsequenz sagt:

    Vielen Dank !!!

  30. Mister L sagt:

    Vorliegender neuer Fall:
    Versicherung verweist auf Werkstatt, welche zum Zeitpunkt nachweislich nicht in der Lage war, das Fahrzeug vollständig zu reparieren. Zwischenzeitlich wurde vor Gericht verhandelt und die Werkstatt hat ausstattungstechnisch zeitgleich „nachgerüstet“. Mit Hinweis auf obiges Urteil wurde die Sache vom Gericht „abgebügelt“.

  31. Zweite Chefin sagt:

    Das ist ein Berufungsurteil, das das erstinstanzliche, korrekte Urteil abänderte. Berufungskläger war die HUK.

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