Der VI. Zivilsenat des BGH entscheidet über die Verweisungsmöglichkeit bei der fiktiven Schadensabrechnung mit Urteil vom 14.5.2013 – VI ZR 320/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

das Thema der fiktiven Schadensabrechnung war erneut Thema eines Rechtsstreites, der es vom Amtsgericht Bremerhaven über das LG Bremen bis zum BGH nach Karlsruhe geschafft hat. Wie aber der Rechtsstreit auf Klägerseite geführt wurde, zeigen die Ausführungen des VI. Zivilsenates des BGH zu den fiktiven Verbringungskosten. Offenbar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch nicht einmal das Büchlein des Senatsmitglieds Wolfgang Wellner, auf das auch hier im Blog hingewiesen wurde, gelesen. Nur so ist verständlich, dass dieser Rechtsstreit bis zum BGH gepusht wurde. Ein Schelm, der dabei Böses denkt. Hinsichtlich der fiktiven Abrechnung und der Möglichkeit des Schädigers, den Geschädigten auf preisgünstigere Stundensätze bei Fahrzeugen älter als drei Jahren zu verweisen, ist das Urteil natürlich geschickt formuliert. Die Möglichkeit der Verweisung auch noch im Prozess ist danach grundsätzlich möglich, wenn nicht prozessuale Gründe, wie verspäteter Vortrag, entgegenstehen. Insoweit wird es jetzt darauf ankommen müssen, ob der Schädiger nicht schon außergerichtlich in der Lage war, das günstigere Reparaturangebot der Referenzwerkstatt vorzulegen. Wenn er das hätte tun können, ist sein Vortrag im Prozess verspätet. Ansonsten ist es bedauerlich, dass der VI. Zivilsenat nicht die im § 249 BGB verankerte  Dispositionsmaxime des Geschädigten mehr beachtet hat. Im übrigen widerspricht die Begründung des Urteils dem Rechtsgedanken des § 249.

Dem Geschädigten soll die Möglichkeit eingeräumt werden, den vor dem Unfall bestehenden Zustand wiederherzustellen. Dabei bestimmt der Geschädigte, nicht der Schädiger, wie, wo und ob repariert wird. Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens. Und das muss er nach dem Leitbild des § 249 BGB auch bleiben. Insgesamt halte ich daher die nachfolgend aufgeführte Entscheidung für bedenklich. Nach dieser Entscheidung prophezeihe ich das Ende jeglicher gerichtlicher Auseinandersetzung zur fiktiven Abrechnung. Welcher seriöse Anwalt rät einem Geschädigten zum Prozess, wenn die Versicherung im Prozess nach Belieben „nachschieben“ und  ggfls. auch bereits vorgelegte Prüfberichte noch korrigieren kann und die Kosten des verlorenen Prozesses dann dem Geschädigten auferlegt werden? Nachdem das Prozessrisiko für die Versicherer nun deutlich gesunken ist, werden die Stundenverrechnungssätze für die Kürzung mit Sicherheit weiter herabgesetzt. Über Eure Kommentare würden wir uns freuen. 

Viele Grüße und trotzdem eine schöne Woche
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 320/12                                                                                        Verkündet am:
.                                                                                                            14. Mai 2013

in dem Rechtsstreit

BGB 249 (Ha)

Im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten kann der Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder freien Fachwerkstatt noch im Rechtsstreit erfolgen, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen.

BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12 – LG Bremen
.                                                                          AG Bremerhaven

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner sowie die Richterinnen Diederichsen und von Pentz

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 31. Mai 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht nach einem Verkehrsunfall den ihm entstandenen Fahrzeugschaden geltend. Der beklagte Versicherer ist unstreitig eintrittspflichtig. Der Kläger hat eine Reparatur in Eigenregie durchgeführt. Er hat den Schaden gegenüber der Beklagten fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abgerechnet. Die Beklagte hat den Schadensbetrag aufgrund eines eigenen Prüfgutachtens um 1.197,22 € gekürzt (davon entfallen 107,40 € auf fiktive Verbringungskosten). Vorprozessual hat sie den Kläger auf günstigere Stundenverrechnungssätze von Referenzwerkstätten verwiesen, ohne diese konkret zu benennen. In erster Instanz hat sie sodann konkrete Werkstätten benannt, die unstreitig zu den von der Beklagten angesetzten Kosten repariert hätten.

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger noch im vorliegenden Rechtsstreit auf die preisgünstigeren Referenzwerkstätten verwiesen werden konnte, ferner über die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten fiktiven Verbringungskosten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Verweisung des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers auf kostengünstigere Referenzwerkstätten im Fall der fiktiven Schadensabrechnung noch im Rechtsstreit möglich. Eine Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten sei weder im Allgemeinen ersichtlich noch im vorliegenden Fall vorgetragen. Der Kläger trage bereits nicht vor, dass er sich bei einem Hinweis der Beklagten zu einem vor Durchführung der Reparatur gelegenen Zeitpunkt zu einem abweichenden Vorgehen bei der Schadensbehebung entschieden hätte.

Der Anspruch auf fiktive Verbringungskosten bestehe bereits deshalb nicht, weil der Kläger dazu weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren substantiiert vorgetragen habe.

II.

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Schädiger den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, noch im Rechtsstreit auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in einer Referenzwerkstatt verweisen kann, ist nicht zu beanstanden.

a) Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 – Porsche-Urteil; vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f. – VW-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 – Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6 – Mercedes-A 170-Urteil). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241; vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3). Allerdings ist unter Umständen ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, aaO Rn. 12 ff. – VW-Urteil; vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11 – BMW-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 – Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7 – Mercedes-A 170-Urteil; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 7 – Mercedes-A 140-Urteil).

b) Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem der Verweis spätestens erfolgen muss, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Vertreten wird etwa, der Kfz-Haftpflichtversicherer könne den Unfallgeschädigten bei fiktiver Abrechnung des Unfallschadens an einem fünf Jahre alten Fahrzeug auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, der mehrere Wochen nach dem Unfall liege, und zu dem das Fahrzeug bereits repariert worden sei, auf eine von ihm konkret benannte und dem Geschädigten zumutbare und zugängliche, technisch gleichwertige, aber kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, es sei denn, der Geschädigte habe das Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen (z.B. OLG Braunschweig, Urteil vom 27. Juli 2010 – 7 U 51/08, juris Rn. 18). Zum Teil wird es für ausreichend gehalten, dass im Fall der fiktiven Schadensberechnung der Schädiger auch noch erstmals im Prozess auf eine günstigere Werkstatt verweist (LG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2011 – 2-16 S 121/10, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 19. Juli 2010 – 4 S 48/10, juris Rn. 14; AG Flensburg, Urteil vom 8. Januar 2013 – 62 C 131/12, juris Rn. 8 ff.; AG Nordhorn, Urteil vom 19. Juni 2012 – 3 C 1596/11, juris Rn. 28 ff.). Die Möglichkeit, erst im Prozess auf freie Werkstätten zu verweisen, wird von anderen abgelehnt, wobei u.a. darauf abgestellt wird, der Verweis müsse in dem Zeitpunkt bekannt sein, in dem der Geschädigte gewöhnlich seine Dispositionsentscheidung treffe, also zeitnah nach dem Unfall (vgl. LG Kiel, Urteil vom 25. November 2011 – 1 S 37/11, juris Rn. 23 ff.; LG Frankenthal, Urteil vom 7. März 2012 – 2 S 180/11, juris Rn. 7 ff.; AG Hechingen, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 416/11, juris Rn. 16 ff.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008 – I-1 U 246/07, DAR 2008, 523, 525; Nugel, jurisPR-VerkR 18/2008 Anm. 1).

c) Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der Verweis noch im Rechtsstreit möglich, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen.

Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es im Prinzip unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten.

2. Die Revision greift das Berufungsurteil hinsichtlich der fiktiven Verbringungskosten nur mit grundsätzlichen Erwägungen an. Damit kann sie keinen Erfolg haben.

Sie stellt das Berufungsurteil nicht in Frage, soweit dort ausgeführt ist, der Kläger habe zu den Verbringungskosten in den Tatsacheninstanzen nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen. Ohne Erfolg macht sie geltend, der Kläger habe auf die fehlende Substantiierung seines Vortrags gemäß § 139 ZPO hingewiesen werden müssen. Die Beklagte hatte bereits in der Klageerwiderung zu den Verbringungskosten vorgetragen. Im Hinblick darauf und auf die aufgrund zahlreicher Fundstellen ersichtliche Rechtslage (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008 – 1 U 246/07, DAR 2008, 523, 526; Urteil vom 6. März 2012 – 1 U 108/11, Schaden-Praxis 2012, 324, 325; LG Kiel, Urteil vom 15. Februar 2010 – 1 S 107/09, DAR 2010, 270; LG Dortmund, Urteil vom 28. November 2008 – 17 S 68/08, ZfS 2009, 265, 266; AG Ansbach, Urteil vom 15. Juni 2009 – 2 C 1085/08, Schaden-Praxis 2010, 190; AG Nürnberg, Urteil vom 24. Juli 2009 – 35 C 785/09, Schaden-Praxis 2010, 190; MünchKomm BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 372; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 141, 144) waren die Vorinstanzen zu einem Hinweis nicht verpflichtet.

Galke                                               Zoll                                        Wellner

.                      Diederichsen                               von Pentz

Vorinstanzen:

AG Bremerhaven, Entscheidung vom 11.10.2011 – 52 C 922/11 –
LG Bremen, Entscheidung vom 31.05.2012 – 6 S 323/11 –

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47 Antworten zu Der VI. Zivilsenat des BGH entscheidet über die Verweisungsmöglichkeit bei der fiktiven Schadensabrechnung mit Urteil vom 14.5.2013 – VI ZR 320/12 -.

  1. Dr. D. Stengritz sagt:

    Hallo Leute,
    ich glaube, der BGH hat dem Geschädigten ein Einfallstor geöffnet, die grundsätzliche Verweisung auch noch im Prozess, zumindest zu erschweren, indem er expressis verbis auf die Verspätungsvorschriften hingewiesen hat. Es ist jetzt immer zu prüfen, ob der Vortrag des Schädigers oder dessen Versicherers verspätet ist. Was mir allerdings Kopfschmerzen bereitet, ist, dass der Schädiger nachschieben bzw. korrigieren kann. Also sind ab jetzt Angebote des Versicherers auf günstigere Reparaturen in anderen Markenfachwerkstätten mit günstigeren Preisen ( Frage: Aufgrund Sondervereinbarungen? ) oder markenungebundenen Werkstätten (auch hier: Frage der Sondervereibarungen) genauer zu überprüfen und als verspätet zurückzuweisen. Bereits in dem DEKRA-Prüfbericht oder in dem der Control-Expert müssen und können die günstigeren Werte angegeben werden. Es ist Sache des Schädigers, die Schadensregulierung zu beschleunigen, denn nach BGH sind Schadensersatzansprüche sofort zu erfüllen. Schadensersatzleistungen sind sofort fällig. Wenn aber der Schädiger noch nicht einmal im ersten Prüfbericht seines Diestleisters in der Lage ist, Preise der billigeren Werkstatt mitzuteilen, ist er an beschleunigter Schadensregulierung nicht interessiert. Spätere Angebote dienenen daher nur der nachträglichen Reduzierung der Schadensersatzleistung. Sie sind verspätet, wenn der Geschädigte rechtzeitig disponiert und dies auch substantiiert vorträgt.

    Im Übrigen ist die Begründung des BGH beschämend. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Das ist Kaffesatzleserei und durch nichts zu begründen. Dieser Satz ist 5 gestandenen Juristen und -innen nicht würdig. Damit hat sich der VI. Zivilsenat, dessen Urteile in der Qualität seit dem Ausscheiden der Frau Dr. Müller immer schlechter wurden, nunmehr gänzlich ins Abseits manövriert. Der Senat verkennt, dass der Geschädigte sehr wohl disponiert, indem er z.B. eine Eigenreparatur durchführt und sich mit dieser zufrieden gibt und im übrigen seine in Bremerhaven ( oder anderswo gelegene) überflutete Wohnung renovieren will. Das ist doch Disposition genug, oder?

    Insgesamt ein beschämendes Urteil.

  2. deichbruch sagt:

    Land unter jetzt auch beim bgh,wie ist die reparaturmöglichkeit denn noch ohne weiteres zugänglich wenn bereits repariert worden ist,der schaden müsste doch zuerst wieder neu verursacht werden.

  3. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    Guten Tag zusammen,

    die Fälle, in denen der Versicherer keine Werkstatt benennt, kann ich in den letzten Jahren an einer Hand abzählen. Manchmal passiert das noch bei der Allianz, aber dann wurde es vom SB schlicht und ergreifend vergessen, den Prüfbericht mitzuschicken. Das merken die dann meist, wenn mein 25-seitiges Schreiben (mit Urteilen) eingeht und dann wird er nachgereicht.

    Die (vorher zu klärende) Frage der Zumutbarkeit der Verweisung bleibt vakant, denn nur eine zumutbare Verweisung kommt für den BGH überhaupt in Betracht:

    Das Amtsgericht Leipzig ist der Meinung, das Verlassen der Stadt sein unzumutbar.

    http://www.captain-huk.de/urteile/ag-leipzig-entscheidet-mit-lesenswertem-urteil-zur-verweisung-auf-eine-freie-werkstatt-bei-einem-mehr-als-drei-jahre-alten-pkw-mit-urteil-vom-18-4-2013-106-c-790212/

    Der in Leipzig immer wieder genannte Autohof K. ist nicht zumutbar:

    „Allein die Tatsache, dass eine große Vielzahl von Versicherungen in überraschender Übereinstimmung jeweils auf die Stundenverrechnungssätze des Autohofes K. verweisen, führt dazu, dass dieser keine ohne Weiteres zugängliche alternative Reparaturmögiichkeit darstellt, da der Autohof K. zweifelsohne von den Kapazitäten nicht geeignet ist beinahe das gesamte Haftpflicht-Unfallgeschehen in Leipzig abzuwickeln.“

    http://www.captain-huk.de/urteile/ag-leipzig-verurteilt-zur-zahlung-restlichen-schadensersatzes-und-lehnt-verweisung-auf-preisgunstigeren-autohof-ab-mit-urteil-vom-1-3-2013-118-c-537412/

    Ein Prüfbericht reicht nicht:

    „Darüber hinaus muss sich der Kläger aber auch nicht auf diese alternative Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, da allein die Tatsache, dass die Stundenverrechnungssätze dort geringer sind, nicht bedeutet, dass die Reparaturkosten insgesamt geringer sein werden, da Stundenverrechnungssätze bloß für Kosten je Zeiteinheit stehen, damit aber keinesfalls gesagt ist, dass der Autohof K. die Reparaturen in der gleichen Zeit wie eine Fachwerkstatt, die naturgemäß mit den jeweiligen Fahrzeugen vertrauter ist, ausführen kann.“

    http://www.captain-huk.de/urteile/ag-leipzig-verurteilt-zur-zahlung-restlichen-schadensersatzes-und-lehnt-verweisung-auf-preisgunstigeren-autohof-ab-mit-urteil-vom-1-3-2013-118-c-537412/

    Es gibt auf dem Gebiet schon noch einiges zu klären.

  4. RA Schepers sagt:

    Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es im Prinzip unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. […] Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt.

    Lieber BGH,
    das ist weltfremd. Wenn der Geschädigte disponiert, dann sind Grundlage für seine Disposition konkrete Zahlen. Der Geschädigte fragt sich, welchen Betrag er ausbezahlt bekommt, wenn er auf eine Reparatur in der Werkstatt verzichtet und das Fahrzeug statt dessen gar nicht oder selber repariert. Und dann fragt er sich, ob ihm dieser konkrete Betrag genug Entschädigung ist, um auf eine Reparatur in einer Fachwerkstatt zu verzichten.

    Die „objektive Grundlage“, die der Geschädigte kennt, ist das Gutachten, das ihm vorliegt – vielleicht noch ergänzt um irgendwelche Verweisungen der Versicherung. Sonst nichts.

    Nach dieser Entscheidung des BGH weiß der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung erst dann, was ihm zusteht, wenn er den Prozeß gegen den Schädiger so weit getrieben hat, bis es dem Schädiger prozessual untersagt ist, eine (weitere) Verweisung nachzureichen.

    Und nur so am Rande: was soll der Anwalt dem Geschädigten raten, wenn dieser fragt, was ihm zusteht?

  5. schwachmat sagt:

    Hi Kollegen
    mal wieder ein dolles Urteil, ganz nach meinem Geschmack.
    Ich würde sagen, ein Schwarzarbeitbekãmpfungsurteil erster Güte.

  6. virus sagt:

    „Gesetze gelten nur noch solange, bis sich eine mächtige Lobby daran stört. Rechtsstaat ade. “

    Stammt nicht von mir – passt aber wie die Faust aus Auge!

    – nachzulesen hier:

    http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/europas-schuldenkrise/live-ticker-zur-verhandlung-gysi-der-fiskalpakt-ist-element-autoritaerer-krisenpolitik-12217614.html

    Live-Ticker zur Euro-Verhandlung Schäuble: Die Unabhängigkeit der EZB ist von Gerichten zu respektieren

  7. Ra Imhof sagt:

    Der Geschädigte darf von fiktiv zu konkret wechseln (Werksrabatt-Urteil).
    Im Prozess ist das doch ein schönes Druckmittel für einen Vergleich.
    Wenn der Beklagte sagt:fiktiv gehts aber billiger, dann muss der Konter kommen:ja vielleicht, aber konkret wird’s noch viel teurer.
    Ich kenne viele Mandanten die sich nach der Fiktivkürzung für die konkrete Abrechnung umentschieden haben.
    Der Versicherer legt dann drauf, anstatt zu sparen.
    Es gibt immer einen Weg, die Mandanten bestens zu vertreten.
    MfkG

  8. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Kollege Schepers,
    Sie fragen, was soll der Anwalt dem Geschädigten, seinem Mandanten, jetzt nach dem Urteil VI ZR 320/12 – raten? – Die Antwort ist eindeutig: Konkret abrechnen! Dann ist der vom Gesetz in § 249 BGB gewollte Zustand, der vor dem Unfall bestanden hat und auf dessen Wiederherstellung der Geschädigte Anspruch hat, wieder erreicht. Nach § 249 ist nämlich der Zustand wiederherzustellen, der vor dem Unfall bestand, und nicht irgendein anderer Zustand, der durch Billigreparaturen erreicht wird.
    Die konkrete Abrechnung hat auch noch den arbeitspolitischen Vorteil, dass die Markenwerkstätten wieder ausgelastet werden. Die Referenzwerkstätten werden in die berühmte Röhre schauen. Und das hat für die Versicherer den Nachteil, teurere Schadensregulierungen vornehmen zu müssen. Sie werden später wieder händeringend nach der Abrechnung nach Gutachten drängen und mit dem berühmten Scheck versuchen die Schadensregulierung wieder billiger hinzukriegen.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    F-W Wortmann

  9. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ Kollege Wortmann:

    Ja, das ist sicher der beste Rat für viele, nur nicht für den, der bewußt fiktiv abrechnet, denn dann kann er am Unfall nichts mehr verdienen und genau das wollen die Fiktivabrechner doch. Das er es nach einem Zweitunfall viel leichter haben wird, an sein Geld zu kommen, anstatt sich mit Nachfragen und Nachforschungen des (zweiten) Versicherers zu Art und Umfang der ersten Reparatur konfrontiert zu sehen, die höchst unangenehme Folgen für viele Beteiligte haben kann und nebenbei noch den Versicherer schädigt, interessiert denjenigen, der das Blech nur ausbeulen und überlackieren lässt und sich vom Restgeld 14 Tage Urlaub gönnt, doch nicht.

    @ Kollege Imhof:

    Aber dann sollte man auch eine Rechnung parat haben, sonst erntet man vom Versicherer nur Achselzucken und den Spruch, dass man selbstverständlich auf Rechnungsbasis abrechnen wird, SOBALD eine Rechnung vorgelegt wird. Die meisten (meiner fiktiv abrechnenden) Mandanten haben keine Rechnung in der Hinterhand.

  10. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege Uterwedde,
    ich bin erschrocken über ihren Kommentar. Der BGH hat schon gesagt, dass der Geschädigte nicht durch den Unfall „verdienen“ soll, andererseits er aber vollen Schadensausgleich verlangen kann. Also will auch der Fiktivabrechner doch nur das, was als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand er beanspruchen kann, und das ist der Betrag, zu dem er den Schaden gemäß der Ausführungen des Sachverständigen beseitigen kann. Er will doch nicht verdienen an seinem Unglück!

  11. Ra Imhof sagt:

    @Kollege Uterweddde
    Der Fiktivabrechner der nicht zu konkret wechselt muss dann eben alle Register ziehen.
    Wie wãrs mit dem:Ich lass jetzt im Verweisungsbetrieb reparieren und mein SV steht daneben.
    Ich lach mich jetzt schon tot über die Bilder vom Reparaturablauf.

  12. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    Sie haben den augenzwinkernden Smiley vergessen, lieber Kollege 😉

  13. DerHukflüsterer sagt:

    @RA Uterwedde, Leipzig says:
    11. Juni 2013 at 18:05
    „Ja, das ist sicher der beste Rat für viele, nur nicht für den, der bewußt fiktiv abrechnet, denn dann kann er am Unfall nichts mehr verdienen und genau das wollen die Fiktivabrechner doch. “

    Wenn ich mir Deinen Kommentar so durchlese frage ich mich ob in Deinen Augen der Fiktivabrechner ein Schmarotzer ist obwohl er unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird und dann aufgrund seiner Beziehungen den Unfalschaden billiger reparieren lässt, damit noch etwas überbleibt.
    Du bist wohl der gleichen irrigen Meinung, dass jeder Fiktivabrechner sich bereichert.
    Aber als deine Mandanten sind sie sicherlich willkommen, diese Fiktivabrechner.
    Ist so ein Pharisäherdasein im C-H nicht ermüdend ?

  14. RA Schepers sagt:

    dann kann er am Unfall nichts mehr verdienen und genau das wollen die Fiktivabrechner doch.

    Dieses „verdienen“ bitte so verstehen, daß der Geschädigte auf eine (ordnungsgemäße) Reparatur in einer Markenwerkstatt verzichtet und für diesen Verzicht einen Ausgleich in finanzieller Form erhält.

    @ Kollegen Wortmann

    Sie fragen, was soll der Anwalt dem Geschädigten, seinem Mandanten, jetzt nach dem Urteil VI ZR 320/12 – raten? – Die Antwort ist eindeutig: Konkret abrechnen! […] Die konkrete Abrechnung hat auch noch den arbeitspolitischen Vorteil, dass…

    Es gibt mehrere Möglichkeiten der Wiederherstellung, und es ist meine Aufgabe, den Mandanten auf diese unterschiedlichen Möglichkeiten hinzuweisen. Bei der Fiktivabrechnung kann ich ihm keine konkreten Zahlen mehr nennen, so daß der Mandant nicht abwägen kann zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung.

    Das jetzt Mandanten vermehrt dazu übergehen werden, konkret abzurechnen (weil sie da genau wissen, was sie bekommen), oder erst fiktiv abrechnen (mal sehen, was kommt), und dann zur konkreten Abrechnung überwechseln, kann gut sein. Aber die arbeitspolitischen Vorteile interessieren den Mandanten herzlich wenig.

    @ RA Imhof

    Es gibt immer einen Weg, die Mandanten bestens zu vertreten.

    Da haben Sie natürlich recht. Und ich werde den Anwaltsberuf jetzt auch nicht an den Nagel hängen wegen dieses BGH-Urteils 😉
    Bisher konnte der Anwalt ziemlich genau beziffern, was die Versicherung bezahlen muß, wenn das Gutachten vorliegt. Jetzt sind Kürzungen sogar noch im Laufe eines Prozesses möglich (durch nachgeschobene Verweisung). Deshalb lautet jetzt die Auskunft des Anwalts: nach Gutachten steht ihnen so und so viel zu, es kann aber sein, daß die Versicherung noch kürzt. Und das kann sie auch noch dann tun, wenn sie den Wagen bereits in Eigenregie haben reparieren lassen.

  15. Babelfisch sagt:

    „Eine Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten sei weder im Allgemeinen ersichtlich noch im vorliegenden Fall vorgetragen. Der Kläger trage bereits nicht vor, dass er sich bei einem Hinweis der Beklagten zu einem vor Durchführung der Reparatur gelegenen Zeitpunkt zu einem abweichenden Vorgehen bei der Schadensbehebung entschieden hätte.“

    „Der Anspruch auf fiktive Verbringungskosten bestehe bereits deshalb nicht, weil der Kläger dazu weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren substantiiert vorgetragen habe.“

    Hier liegt m. E. der Hase im Pfeffer. Von Klägerseite ist nichts Relevantes vorgetragen worden. Der BGH ist nicht dazu da, für den Kläger prozessual die Kastanien aus dem Feuer zu holen. Die Frage muss an die Vertreter des Klägers lauten: warum wurde nichts vorgetragen.

    Die Feststellungen, die der BGH zu den Dispositionen des Geschädigten trifft, liegen allerdings neben der Sache und dürften dem beabsichtigten Ergebnis geschuldet sein.

  16. Knut B. sagt:

    @Babelfisch
    „Die Feststellungen, die der BGH zu den Dispositionen des Geschädigten trifft, liegen allerdings neben der Sache und dürften dem beabsichtigten Ergebnis geschuldet sein.“

    Diese Einschätzung liegt nahe.-
    Wer mit einer solchen Sache bis zum BGH nach Karlsruhe durchreitet, hat sich mit seiner Gefälligkeit verdient gemacht.

    Knut B.

  17. SV Wehpke sagt:

    @Babelfisch „Die Frage muss an die Vertreter des Klägers lauten: warum wurde nichts vorgetragen.“
    ——————–
    Da erhebt sich der Anschein, dass dies nicht dem reinen Zufall zu verdanken war, denn mit genügend Geld lässt sich fast alles inszenieren.
    Wehpke Berlin

  18. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ Hukflüsterer:

    Wenn ich der Meinung wäre, das Fiktivabrechner Schmarotzer wären, würde ich sicherlich nicht mit viel Energie und weit unterhalb jeglicher Kostendeckung wegen ein paar Hundert Euro Prozesse wegen gekürzter fiktiver Reparaturkosten führen. Die Urteile kennen Sie sicherlich, denn sie sind bei CH veröffentlicht.

    Es ist natürlich jedem selbst überlassen, wie er mit seinem Fahrzeug umgeht und wie er es repariert. Ich wollte (und habe) nur auch mal die Kehrseite der Medaille ansprechen, nämlich die manigfaltigen Probleme beim Folgeunfall, die man nicht immer richten kann, z.B. wenn derselbe Schadenbereich betroffen ist (Stichwort: Überdeckte Vorschäden!?). Getoppt wird das ganze dann noch durch einen Mandanten, der ein Fahrzeug mit einem fiktiv abgerechneten und billig reparierten Unfall gekauft hat und die Welt nicht mehr versteht, wenn ihm der Versicherer einen ihm möglicherweise nicht mal bekannten Vorschaden unter die Nase hält und einen Nachweis verlangt, dass seinerzeit ordentlich repariert wurde.

    Fiktivabrechner sind (jedenfalls in meiner Praxis) meist nicht diejenigen, die eine Reparaturrechnung erhalten, die brutto niedriger ist, als das Gutachten netto ausweist. Dann wäre der Übergang zur konkreten Abrechnung bei Kürzungen der Netto-Kosten unter den Brutto-Rechnungsbetrag natürlich ein gangbarer Weg. Aber wenn es keine Rechnung gibt (Stichwort: Reparatur in Eigenregie) …

  19. DerHukflüsterer sagt:

    @RA Uterwedde, Leipzig says:
    12. Juni 2013 at 10:54
    „Wenn ich der Meinung wäre, das Fiktivabrechner Schmarotzer wären, würde ich sicherlich nicht mit viel Energie und weit unterhalb jeglicher Kostendeckung wegen ein paar Hundert Euro Prozesse wegen gekürzter fiktiver Reparaturkosten führen. “

    Na wenn das so ist, dann habe ich Dich falsch verstanden deshalb nehme ich das ausgesprochene „Pharisäerdasein“ mit bedauern zurück und behaupte von nun an nur noch das Gegenteil. LoL

  20. Vaumann sagt:

    Hi
    Welche RS-Versicherung finanziert soeinen Prozess bis in die letzte Instanz?
    Antwort: Keine!
    Weshalb trug die Vertretung des Klägers nichts zu den Verbringungskosten vor?
    Antwort:dämlicher oder gekaufter Anwalt!
    Das Verfahren hat wiedereinmal „Geschmãckle“

  21. Schlapphut sagt:

    Hi Kollege Vaumann,
    so einen leisen Verdacht hatte ja auch schon W.W. im Vorwort zu diesem BGH-Urteil.
    Welche RS-Versicherung finanziert so einen Prozess bis zum BGH? Vielleicht war das die CORAG, die RS-Versicherung der HUK-Coburg. Wer weiß?
    In der Tat hat das Urteil ein Geschmäckle. Genauso wie das damalige Urteil um die Veräußerung des Unfallwagens, als der Geschädigte in der Fußgängerzone auf den Verkauf des Unfallwagens angesprochen wurde, praktisch von einem wildfremden Menschen.
    Ein Schelm, der Böses dabei denkt.
    Mit stillen Grüßén durch tote Briefkästen
    Dein Kollege

  22. RALADI sagt:

    Hallo zusammen,

    festzuhalten bleibt zunächst: Es bleibt spannend in der Unfallregulierung.

    An dem Urteil des BGH fällt auf, dass es zum einen sehr kurz ist und zur eigentlichen Geschichte, nämlich wie und ob durch den Geschädigten repariert wurde und welche Nachweise er hierzu erbrachte, nichts in dem Urteil auftaucht. Dies wird seinen Grund haben.
    Das Urteil selbst ist äußerst dünn.

    Allerdings fällt auf, dass der BGH hier schreibt, dass der Kläger sein Fahrzeug in Eigenregie reparierte und sodann entsprechend fiktiv abrechnete.
    Dies erscheint widersprüchlich. Denn wenn ich mich so erinnere, kann der Geschädigte entweder fiktiv abrechnen oder konkret. Läßt der Geschädigte sein Fahrzeug jedoch reparieren, so liegt eine Form der konkreten Schadensbeseitigung vor. Belege über die getätigten Aufwendungen muss er nicht vorlegen.
    Da der BGH jedoch den Begriff der Reparatur in Eigenregie in Zusammenhang mit der fiktiven Abrechnung verwendet, kann er wohl nur meinen, dass das Fahrzeug nicht entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen repariert wurde (Bastelei, Schrauberei etc.) .
    Es wäre hier schön gewesen, wenn der BGH etwas ausführlicher die ganze Geschichte dargestellt hätte.

    Mir scheint es so, dass hier der BGH einen weiteren Pflock in die Wiese der Unfallregulierung gerammt hat oder dies zumindest vorbereitete. Denn schaut man sich die Rechtsprechung zur 130% Regelung an, wurden dort ja auch einige Türen verschlossen!
    Hörte man in der jüngeren Vergangenheit den jeweilien BGH Richtern auf Vortragsveranstaltungen zu, so zeichnete sich dies allerdings auch etwas ab. Denn immer wieder kam der Satz hoch, dass der Geschädigte sich nicht bereichern soll….. Die waren in diesem Punkt wohl richtig knatschig.

    Es scheint so zu sein, dass in diesen Fällen, wie wir sie hier vorfinden, wohl am Ende auch eine Bestätigung des Sachverständigen, die Reparatur wurde sach- und fachgerecht durchgeführt, herauskommen dürfte. Schaden dürfte es jedenfalls nicht.

    Insofern wird man wohl den Mandanten/Kunden zeitnah auf diese Problematik hinweisen müssen.
    Sicherlich wird sich ein Weg finden, auch diese neuerliche Schwierigkeit zu meistern.

  23. deichbruch sagt:

    “ Ansonsten ist es bedauerlich, dass der VI. Zivilsenat nicht die im § 249 BGB verankerte Dispositionsmaxime des Geschädigten mehr beachtet hat. Im übrigen widerspricht die Begründung des Urteils dem Rechtsgedanken des § 249.“

    „… wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

    Von Rechts wegen“

    also Rechtsbeugung, oder konnte er ohne Prozeß die unbekannte Alternative ohne weiteres wahrnehmen, nein. Hierdurch ist er nun nicht so gestellt wie ohne den Unfall , er hat nur Alternativwerkstattkosten abzüglich Prozeßkosten, dieses Ergebnis beugt sein Recht gemäß §249 BGB.

    „Der in Leipzig immer wieder genannte Autohof K.“

    Und das mal jetzt zuende gedacht: Der Inhaber K. selbst verursacht mir den Schaden und macht mir selbst ein verbindliches, konkretes, ausführliches, fachgerechtes Reparaturangebot bei dem er alle Einzelpositionen mit 0,- Euro ansetzt, also zusammen dann auch 0,- Euro, dann muß ich mich wohl als Fiktivabrechner damit zufrieden geben (oder sagen wir mal alle Positionen mit 0,01 Euro und es sind 75 Einzelpositionen im Kostenvoranschlag, also insgesamt 0,75 Euro-dann wirds für den BGH einleuchtender).

    „…so kann der GLÄUBIGER statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“

    Im Gesetzt steht nicht der Schädiger sondern der Gläubiger, demnach ist das Einzelsonderangebot des Schädigers unmaßgeblich, ohne Unfall kenne ich den K. doch überhaupt nicht, im Zustand ohne Unfall darf ich ihn weder während der Regulierung noch danach kennen, nur dann ist derselbe Zustand hergestellt , wie er ohne Unfall wäre. Die Konsequenz hieraus ist, das das Angebot des Schädigers unbeachtlich bleibt-alles andere ist Rechtsbeugung.

    „Sie winden sich und drehen sich und nennen sich …“
    John Heartfield 1933
    http://www.bildindex.de/obj16304949.html#|home

  24. Babelfisch sagt:

    Kann mir das jemand mal bitte erklären: Wo ist der Fiktiv-Abrechner bereichert???
    Der Versuch einer Bereichung ist nur dann denkbar, wenn der Geschädigte mehr als den ermittelten Schaden verlangt. Welcher Fiktiv-Abrechner macht das???
    Der korrekt durch den SV ermittelte Schaden ist das Maß der Dinge. Alles, was den Geschädigten auf weniger verweist, widerspricht dessen Ersetzungsbefugnis und dessen Status als Herrn des Restitutionsgeschehens. Diese ganzen bislang unangefochtenen und vom BGH selbst festgelegten Grundsätze höhlt dieser nun mit fadenscheinigen Argumenten selbst wieder aus.
    Dass ich nicht lache: Bereicherung an einem Schaden ….

  25. Ra Imhof sagt:

    Bitte auch an die Wertminderung denken!
    Wird eine Reparatur ausserhalb einer Markenwerkstatt unterstellt, dann kann diese Schadensposition wesentlich ansteigen.
    Wir diskutieren dieses Thema gerade im Verband,befeuert durch die VI ZR 402/12.
    Ich würde bei einer Kürzung der fiktiven Abrechnung einwenden, dass die Aussage zur merkantilen Wertminderung im Gutachten auf der Annahme einer vollständig fachlichen Reparatur in einer Markenwerkstatt beruht.
    Ein abgesunkener Zeitwert spielt dann m.E. ebenfalls keine Rolle, denn ich darf auch meinen 30 Jahre alten Porsche in der Markenwerkstatt reparieren lassen und diese Kosten ersetzt verlangen.
    Also:kommt der Einwand im Prozess rechtzeitig, dann
    1.muss substantiiertes Bestreiten der Gleichwertigkeit erfolgen
    2.muss der Wertminderungsgedanke vertieft dargelegt und unter SV – Beweis gestellt werden.
    MfkG

  26. Lupus sagt:

    Hi, Babelfisch,
    Deine Frage halte ich für berechtigt. Die Aktivitäten der Versicherungswirtschaft machen auch vor dem BGH nicht halt und sind stetig auf eine schwache Stelle ausgerichtet, an denen der Damm brechen könnte. An manchen Stellen hatte sie damit schon Erfolg. Auch beim BGH hängt eben alles vom Format und der Klasse der Damen und Herren ab, die über die Fähigkeit verfügen sollten, auch die Folgen ihres Handelns vorzeitig zu überdenken und den Willen sowie die Kraft haben, Rechtspflege und Rechtsbewahrung vor Erosionserscheinungen zu schützen.
    Lupus

  27. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege Imhof,

    der Gedankengang überzeugt. Denn der vom Sachverständigen festgestellte merkantile Minderwert ist angenommen worden unter der Prämisse, dass das verunfallte Fahrzeug in einer Markenfachwerkstatt repariert wird entsprechend der Ausführungen im Gutachten. Dementsprechend sind auch die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt angegeben worden.

    Fällt aber nun die Prämisse der Reparatur in der Markenfachwerkstatt weg, fallen auch die übrigen Positionen der Kalkulation weg. Praktisch ist die Geschäftsgrundlage weggefallen. Entsprechend stimmen nicht mehr die Stundensätze, entsprechend stimmen nicht mehr die Reparaturdauer, und die Ersatzteilpreise usw. Entsprechend stimmen auch nicht mehr die Angaben zur Wertminderung.

    Denn ein in einer freien Werkstatt reparierter Unfallwagen genießt eindeutig einen geringeren Schätzwert als ein in der Markenfachwerkstatt repariertes Fahrzeug. Dies schlägt sich im Veräußerungspreis nieder.

    Sollte daher die eintrittspflichtige Versicherung im Prozess konkrete anderweitige – billigere – Reparaturmöglichkeiten benennen, ist zu laut und deutlich – und für das Gericht vernehmbar – zu fragen, ob diese nun benannte Werkstatt tatsächlich zu dem gleichen Qualitätsstandard wie die Markenfachwerkstatt reparieren. Beweispflichtig für die qualitative Gleichwertigkeit ist der Schädiger.
    Selbstverständlich ist die behauptete gleichwertige Reparatur aber auch mit den vom Gutachter angegebenen (Original-)Ersatzteilen und in der gleichen Reparaturzeit durchzuführen. Die zu vergleichenden Konditionen müssen also gleich sein. Es reicht nicht darzulegen, dass die Referenzwerkstatt günstiger repariert. Wie eine vergleichbare Qualität einer noch nicht durchgeführten Reparatur in der freien Werkstatt mit einer gedachten Reparatur in der Markenwerkstatt bewiesen werden soll, ist mir noch unklar. Der Bezug auf EUROGARANT reicht alleine nicht. Selbst wenn Herr Otting dem jetzt wieder widerspricht.

    Genau genommen muss ein vom Gericht bestellter VEREIDIGTER Sachverständiger die Positionen des Schadensgutachtens mit den einzelnen Reparaturschritten mit den Konditionen des vom Schädiger benannten Angebotes der Referenzwerkstatt vergleichen. Das seztzt aber voraus, dass der Referenzbetrieb einen Reparaturablauf mit den Ersatzteilen und Reparaturmethoden darlegt. Daran scheitert es bisher. Der BGH hat nämlich entschieden, dass die Alternativreparatur ohne Weiteres zugänglich und mühelos zu erreichen sein muss. Muss allerdings der Geschädigte selbst noch hinsichtlich der Ersatzteile, hinsichtlich der Reparaturwege, hinsichtlich der Reparaturzeit Nachforschungen anstellen, ist das Referenzwerkstattangebot nicht mehr mühelos und ohne Weiteres für den Geschädigten erreichbar.

    Und dann muss der VEREIDIGTE Sachverständige bei Gericht auch zu der im Gutachten aufgeführten Wertminderungsfrage Angaben unter den geänderten Bedingungen abgeben.

    Zu achten ist darauf, dass nach der ZPO grundsätzlich vereidigte Sachverständige bestellt werden sollen. DEKRA ist kein vereidigter Sachverständiger. Wegen der Nähe der Stuttgarten Firma zur Versicherungswirtschaft sollte diese Firma wegen Befangenheit immer abgelehnt werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  28. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ VAUMANN (12. Juni 2013 at 18:47)

    Jede RSV macht das mit. Die hinterfragen so gut wie nie irgendetwas.

    @ RALADI (12. Juni 2013 at 21:17)

    Mit „Reparatur in Eigenregie“ meint der BGH seit Jahren, dass zwar repariert wurde, aber zu den Kosten nichts nähereres bekannt ist. Aussagen zur Qualität sind mit dieser Aussage m.E. nicht verbunden, denn auch in Eigenregie kann man sach- und fachgerecht reparieren.

    @ Ra Imhof (13. Juni 2013 at 06:09)

    Ergänzung:
    3. Bestreiten, dass die Reparatur durch die Verweisungswerkstatt in der gleichen Zeit (Arbeitswerte) wie in der markengebundenen (und auf diese Fahrzeuge spezialisierten) Werkstatt, also zu dem im Prüfbericht ausgewiesenen Betrag erfolgt, denn allein die Tatsache, dass ein Faktor in einer Multiplikationsaufgabe (Arbeitswerte x Preis/AW) verändert wurde, heißt nicht, dass am Ende das von der Versicherung zu Papier gebrachte Produkt herauskommt. Kann die Versicherung kein verbindliches Angebot der Werkstatt (analog den höheren Restwertangeboten) vorlegen, dürfte es für den Geschädigten (weiterhin) unzumutbar sein, sich auf eine Reparatur einzulassen, bei der die Kosten nicht feststehen (so Amtsgericht Leipzig, s.o.).

    Soweit man dem entgegen könnte, dass der Geschädigte dann ja bloß die Rechnung vorlegen braucht, ist zu sagen, dass der Geschädigte hierzu gerade nicht verpflichtet ist.

  29. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    Andere Frage: Ist eigentlich jemand im Oktober in Gütersloh?

  30. Kfz.-Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    @ Ra Imhof,
    „Wird eine Reparatur außerhalb einer Markenwerkstatt unterstellt, dann kann diese Schadensposition wesentlich ansteigen.“

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Imhof,

    diese Ihre Einschätzung kann ich aus der Praxis nachhaltig bestätigen und in Schadensfällen, in denen ein fiktive Abrechnung erfolgen soll, ist es eigentlich selbstverständlich, daß insoweit noch einmal eine Überprüfung erfolgen muß und auch in einer Reihe von Fällen schon durchgeführt wurde.

    Dabei ist die prozentuale Differenz zwischen den Reparaturkosten einer autorisierten Fachwerkstatt und einer sog. „Referenzwerkstatt“ der Startpunkt, letztlich spielt aber auch die Anschauung der Teilnehmer am Gebrauchtwagenmarkt eine entscheidungserhebliche Rolle. Es handelt sich übrigens um ein äußerst
    interessante Thema, bei dem es auch noch Spaß macht, dieses auszuleuchten.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    http://www.hr-ib.de

  31. Ra Imhof sagt:

    @Kollege Babelfisch
    BGH sagt nur,dass es mõglich ist, den Fiktivabrechner zu verweisen.
    Zu welchem Preis, sagt er nicht.
    Der Preis ist die hõhere Wertminderung und die Gefahr, dass es sich der Geschädigte anders überlegt und zur konkreten Abrechnung wechselt.

  32. Kfz.-Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    @ Ra Imhof,
    „Wird eine Reparatur außerhalb einer Markenwerkstatt unterstellt, dann kann diese Schadensposition wesentlich ansteigen.“

    sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Imhof,

    diese Ihre Einschätzung kann ich aus der Praxis nachhaltig bestätigen und in Schadensfällen, in denen ein fiktive Abrechnung erfolgen soll, ist es eigentlich selbstverständlich, daß insoweit noch einmal eine Überprüfung erfolgen muß und auch in einer Reihe von Fällen schon durchgeführt wurde.

    Dabei ist die prozentuale Differenz zwischen den Reparaturkosten einer autorisierten Fachwerkstatt und einer sog. „Referenzwerkstatt“ der Startpunkt, letztlich spielt aber auch die Anschauung der Teilnehmer am Gebrauchtwagenmarkt eine entscheidungserhebliche Rolle. Es handelt sich übrigens um ein äußerst interessantes Thema, bei dem es auch noch Spaß macht, dieses auszuleuchten.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  33. P.C. sagt:

    Wenig Licht,aber viel Schatten.
    P.C.

  34. Ra Imhof sagt:

    @SV Rasche
    Nur Wenige scheinen zu wissen, dass die merkantile Wertminderung in Schadensgutachten unter der Annahme einer vollständigen Reparatur in einer Markenwekstatt kalkuliert wird, ebenso wie die Stundenverrechnungssätze.
    Wenn die Stundensätze auf der Basis von Preisen freier Werkstätten gekürzt werden, dann erhöht sich die Wertminderung.
    Der SV sollte dann nachkalkulieren.
    Funktioniert eigentlich bei allen SV, nur bei der DEKRA nicht.

  35. Buschtrommler sagt:

    Zitat Imhof:
    Wenn die Stundensätze auf der Basis von Preisen freier Werkstätten gekürzt werden, dann erhöht sich die Wertminderung.

    Setzen. 6!
    Die mWm erhöht sich unter anderem durch ggf. geänderte Reparaturwege, Materialqualität oder schlechter ausgeführte Arbeit, jedoch NICHT wegen den gekürzten Stundensätzen!
    Diesen Punkt „Stundensatz“ kann (nach erfolgter Reparatur!) im Prinzip keiner mehr korrekt nachvollziehen.
    Aber das mindere Reparaturergebnis ist noch immer belegbar, was sich im Verkaufspreis niederschlägt und daraus eine höhere Wm begründet!

  36. Ra Imhof sagt:

    @Buschtrommler
    si tacuisses philosophus mansisses
    Lesen Sie das von mir zitierte BGH Urteil.
    Dann können wir gerne nochmals über ihre Benotung meiner Ausführungen diskutieren.

  37. Hilgerdan sagt:

    Buschtrommler says:
    13. Juni 2013 at 21:53
    Zitat:
    „Setzen. 6!
    Die mWm erhöht sich unter anderem durch ggf. geänderte Reparaturwege, Materialqualität oder schlechter ausgeführte Arbeit, jedoch NICHT wegen den gekürzten Stundensätzen!“

    Gut gesehen, aber selbst nicht richtig vorgetragen!
    Die zubemessene merkantile Wertminderung (also jene Wm die aus Argwohn, Verunsicherung usw. entsteht) wird nicht verändert.
    Geschieht das was Du da oben gepostet hast, dann sprechen Fachleute von einer technischen Wertminderung, welche dann neben der merkantilen Wertminderung anfällt, aber im Gegensatz zur mWm tatsächlich berechenbar ist.

  38. Buschtrommler sagt:

    Ein „m“ zuviel getippt….ok.
    Ich bezog es auf die reine Reduktion „Freie Stundensätze –> höhere Wertminderung“, denn dies allein ist es eben nicht.

    Aliena vitia in oculis habemus, a tergo nostra.

  39. Hirnbeiss sagt:

    @
    „Aliena vitia in oculis habemus, a tergo nostra.“
    Dös sogd mei Abbodeker a immer wenn i a Backl Huastnguatl kaf.

  40. RA Schepers sagt:

    Isch hab auch das große Latinum

    Datis nepis pottus colonia

    Und jetzt weiter in Deutsch, ok?

  41. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Hilgerdan,
    im Prinzip haben Sie ja Recht. Ob dies aber dann auch tatsächlich eine technische Minderung ist, wenn das Fahrzeug statt zu den Konditionen einer Markenfachwerkstatt zu den Konditionen einer freien Werkstatt mit geringeren Stundensätzen repariert wird, wag ich allerdings auch zu bezweifeln. Denn entscheidend ist doch, wie sich ein potentieller Käufer beim Verkauf des reparierten Fahrzeuges verhalten wird. Da ist die Reparatur in einer einfachen freien Werkstatt in den Augen der normalen Bevölkerung geringwertiger als die Reparatur in einer Markenfachwerkstatt. Dementsprechend wird ein Käufer bei einem in der freien Werkstatt reparierten Fahrzeugs einen größeren Abschlag erreichen können als bei einem in der Markenfachwerkstatt reparierten Fahrzeugs. Dieser Abschlag bleibt ein merkantiler Minderwert.

    Ein technischer Minderwert läge vor, wenn durch die freie Werkstatt mit unzureichenenden Ersatzteilen und unzureichenden Werkzeugen eine nicht ordnungsgemäße Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nur erreicht werden könnte. Es also trotz Reparatur noch nicht zu behebende Schäden verbleiben. Das ist hier dann aber wohl doch nicht der Fall.

  42. Karle sagt:

    @F-W Wortmann

    Doch, beides ist in der Regel bei einer Billigreparatur der Fall.
    Für einen „Billiglohn“ wird die Karre meist nur irgendwie zusammen geschustert = technische Mängel = technische Wertminderung bzw. optische Mängel = merkantiler Minderwert durch optische Mängel.
    Das zweite ist die Wertminderung des Fahrzeugs durch psychische Vorgänge im Gehirn des potentiellen Käufers = merkantile Wertminderung:

    „Der Karl an der Ecke machts bestimmt nicht genausogut wie die Marke Edel & Nobel am Kaiserplatz“.

    Eines wurde bei aller Diskussion bisher jedoch noch nicht angesprochen.
    Höhere Wertminderung durch Billigreparatur = natürlich ein eindeutiges JA. Aber der Geschädigte als Anspruchsteller muss die Differenz der Wertminderung zwischen Reparatur beim Karl und der Schmiede Edel & Nobel BEWEISEN. Das gibt ein Spass bei Gericht – oder auch Frust, wenn man die vielen Fehlurteile zum Schadensrecht betrachtet? Aktuelles Beispiel hierzu ist das obige BGH-Urteil. So einen rechtsdogmatischen Sch… hätte vor 2 Monaten doch kein ernsthafter Jurist für möglich gehalten, oder?

  43. Hilgerdan sagt:

    F-W Wortmann says:
    14. Juni 2013 at 13:31
    F“Ein technischer Minderwert läge vor, wenn durch die freie Werkstatt mit unzureichenenden Ersatzteilen und unzureichenden Werkzeugen eine nicht ordnungsgemäße Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nur erreicht werden könnte. Es also trotz Reparatur noch nicht zu behebende Schäden verbleiben. Das ist hier dann aber wohl doch nicht der Fall.“

    Ach,ja
    und auf was habe ich geantwortet lieber Herr Wortmann?

    @ auf den Boschtrommler der sagte,
    „“Setzen. 6!
    Die mWm erhöht sich unter anderem durch ggf. geänderte Reparaturwege, Materialqualität oder schlechter ausgeführte Arbeit, jedoch NICHT wegen den gekürzten Stundensätzen!”
    Was ist da grundlegend anders wie bei Ihren Beitrag ,lieber Herr Wortmann, aber sagen Sie es bitte auf latainisch , weil das Wochenende kommt.
    In der Fremdsprache von Hirnbeiss, würde dann evtl. zu lesen sein:
    “ weils hoid an Pfusch baut ham de freia Voipfostn, müassma wieda noachgutachteln.“

  44. Gutergeist sagt:

    Erst lesen,dann labern!
    „Vielmehr spielt es beim Verkauf einesFahrzeugs mit einem früheren Unfallschaden nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus eine Rolle,ob der Unfallschaden vollständig und fachgerecht in einer markengebundenen oder sonstigen Fachwerkstatt behoben worden ist.“
    Im vorherigen Satz ist von dem Wert eines reparierten Fahrzeugs die Rede.
    Bitte nachlesen in der VI ZR 69/12 bzw. VI ZR 401/12 und nicht ständig nur lateinisch daherlabern.
    @ Ra Imhof
    die VI ZR 402/12 war die falsche Hausnummer;richtig ist die 69/12
    und die 401/12

  45. Willi Wacker sagt:

    Verehrte Captain-Huk-Leser!
    Ach hätte der VI. Zivilsenat doch mal das Urteil des AG Mitte in Berlin vom 8.4.2013 – 12 C 3083/12 – mit Bezug auf LG Berlin vor seiner Entscheidung vom 14.5.2013 gelesen. Da hat der Amtsrichter in Berlin – im Gegensatz zu den Bundesrichtern – alles richtig gemacht. Die Redaktion wird sich bemühen, auch in Wochenendarbeit, das Urteil des AG Berlin-Mitte alsbaldigst hier zu veröffentlichen. Notfalls wird Nachtschicht eingelegt, damit die geneigten Leser dieses Blogs zum Wochenende ein interessantes Urteil lesen können.
    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  46. virus sagt:

    Das obige Urteil mit dem Prädikat „Leitsatzentscheidung“ ist ein Versicherer-Lobby-Kniefall erster Güte.
    Von einer „Fortführung“ des BGH-Urteils VI ZR 398/02 darf nicht gesprochen werden. Alles was der 6. Senat – nach Porsche – zur Fiktivabrechnung ausgeführt hat, ist nämlich nichts anderes als ein schleichender Rechtsbruch nach § 249 BGB?

    Aufgabe der Verkehrsrechtsanwälte ist es daher, bei Rechtsstreitigkeiten zur Fiktivabrechnung den Gerichten das Ergebnis aus dem Porsche-Urteil – wieder – nahezubringen.

    Wem das Senatsurteil vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74 nicht präsent ist, es kann hier n nachgelesen werden:
    http://www.kneifel.de/Glossar/BGH_VI_ZR_41_74.html

  47. F-W Wortmann sagt:

    @ virus 17.6.2013 at 09:17

    Den Richtern des VI. Zivilsenates des BGH Rechtsbruch, also eine strafbare Handlung, vorzuwerfen ist starker Tobak. Mit derartigen Anschuldigungen sollte man vorsichtig umgehen. Derartige Anschuldigungen sollte man hier im Blog auch unterbinden.
    Dass das Urteil manchem nicht schmeckt, will ich gerne anerkennen. Aber man sollte sich dann sachlich mit dem Urteil auseinandersetzen.
    Porsche gilt nach wie vor. Allerdings ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung diese im Grundsatz nach wie vor bestehende Reparaturmöglichkeit durch konkretisierende, fortführende Urteile modifiziert worden. Da darf man nicht einfach die Augen verschließen.
    Mir gefällt das Urteil VI ZR 320/12 auch nicht sonderlich. Gleichwohl ist es aber in der Welt und kann nicht einfach ignoriert werden.

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