Dreist, dreister, VHV und Basler

Sehr verehrte Captain-HUK-Leser!

Die Kfz-Haftpflichtversicherer hatten sich doch vehement gegen Unfallhelfer gewehrt. Nun praktizieren sie selbst diese Masche. Mir liegen zwei Schreiben vor, die ich Euch bekannt geben möchte, weil sie an Dreistigkeit nicht zu überbieten sind. Zunächst das Schreiben der VHV, das ich wortwörtlich wiedergebe, allerdings ist das Schreiben anonymisiert.

VHV-Versicherungen

Herrn
Dr….
G…-Str. …
….. K….

Sehr geehrter Herr Dr…..

Wir bearbeiten den Schaden unter der oben rechts stehenden Schadennummer. Bitte geben Sie uns diese immer an.

Ihre Korrespondenz senden Sie bitte an folgende Adresse: VHV Allgemeine Versicherung AG, 30138 Hannover.

Damit wir die Erstattung der Mehrwertsteuer prüfen können, teilen Sie uns bitte mit, ob Sie zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind. Außerdem sagen Sie uns bitte, ob der beschädigte Gegenstand zu einem Betriebsvermögen gehört.

Wir geben Ihr Auto zur Reparatur frei.

Der Unfall hat sicherlich zu vielen Unannehmlichkeiten geführt, wir möchten diese für Sie so gering wie möglich halten. zunächst müssen wir die Höhe des Schadens ermitteln.

Oft ist es nicht einmal erforderlich, dass ein Sachverständiger den Schaden besichtigt. Damit wir prüfen können, ob das bei dem Schaden an Ihrem Fahrzeug der Fall ist, rufen Sie uns bitte an: Ruf-Nr. +49.511.65 50 50 20.

Um Ihnen schnell helfen zu können, geben Sie bitte immer die Schadennummer an.

Natürlich unterstützen wir Sie auch gerne, wenn Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen möchten. Auf Wunsch vermitteln wir Ihnen eine zertifizierte Fachwerkstatt für Pkw und Transporter in Ihrer Nähe. Bei Reparaturauftrag sind in diesen Werkstätten folgende Serviceleistungen inklusive:

– Hol- und Bringdienst bzw. Abschleppservice bei nicht fahrbereitem Fahrzeug,
– Innen- und Außenreinigung,
– erweiterte 5jährige Garantie.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht mehr nutzen können und einen Mietwagen benötigen, helfen wir Ihnen kompetentbei der Vermittlung.

Bitte beachten Sie: Mietwagenkosten übernehmen wir nicht unbegrenzt. Wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

VHV Allgemeine Versicherung AG

Nun das zweite mir zugesandte Schreiben. Dieses Mal von der Basler Versicherungen

Basler Securitas Versicherungs-Aktiengesellschaft

Herrn

……..

Sehr geehrter Herr …..

den gemeldeten Schadenfall haben wir unter dem im Betreff genannten Aktenzeichen registriert. Bitte geben Sie dieses bei allen Mitteilungen an. Sie vermeiden damit Rückfragen und Verzögerungen.

Ein Schadenfall zieht immer einige Formalitäten nach sich – wir wollen Ihnen diese so einfach wie möglich machen. Zur zügigen Bearbeitung Ihres Schadenfalls tragen Sie bei, wenn Sie uns den beigefügten Fragebogen vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden.

Lesen Sie bitte die folgenden für Sie wichtigen Hinweise:

1) Fahrzeugschaden/Restwert

Bei Totalschaden oder wenn das beschädigte Fahrzeug unrepariert verkauft werden soll, dann setzen Sie sich bitte zuvor mit uns in Verbindung. Dadurch können Sie vermeiden, dass das Fahrzeug zu einem niedrigeren als dem tatsächlich zu erzielenden Restwert veräußert wird. In den meisten Fällen können wir Ihnen Aufkäufer mit Angeboten nennen, die  über den ermittelten Werten eines Sachverständigen liegen. Auch hier gilt die gesetzliche Schadensminderungspflicht und wir möchten vermeiden, dass ein höherer Wert abgesetzt werden muss, wenn das Fahrzeug vorschnell verkauft wird.

Bevor Sie die Reparatur in Auftrag geben oder einen Sachverständigen beauftragen, möchten wir mit Ihnen klären, wie die Schadenhöhe kostengünstig ermittelt werden kann. In den meisten Fällen ist ein Gutachten nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn wir z.B. von der Werkstatt Fotos erhalten, die die Schäden zeigen. Bitte informieren Sie uns auch, ob und ggf. wo das Fahrzeug repariert werden soll. Auf Wunsch können wir Ihnen bei der Auswahl der Werkstatt gerne behilflich sein. Mit einer Vielzahl gut ausgerüsteter Partnerwerkstätten haben unsere Kunden beste Erfahrungen gemacht.

2) Nutzungsausfall

Bares Geld bedeutet es für Sie, wenn Sie keinen Mietwagen, sondern den Nutzungsausfall in Anspruch nehmen. Je nach Fahrzeugtyp und -alter sind diese zwischen EUR 23,00 und EUR 175,00 pro Tag .

3) Mietwagen

Wenn Sie auf ein Mietfahrzeug während des Ausfalls nicht verzichten können, beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Nach der Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten nicht ohne jede Einschränkung.

Um Sie vor Nachteilen zu bewahren sind wir mit unseren Marktkenntnissen gern behilflich, so dass Sie ggf. nicht einmal Abzüge für sogenannte Eigenersparnis befürchten müssen.

Rufen Sie  uns an, auch bei der Vermittlung eines Mietfahrzeuges  sind wir gerne behilflich.

Mit freundlichen Grüßen

Basler Securitas
Versicherungs-Aktiengesellschaft

So die beiden Schreiben. Vor so viel Freundlichkeit und Behilflichkeit kann sich das Unfallopfer kaum noch erwehren. Nur es erkennt sehr schnell, dass die Freundlichkeit nur ein Ziel hat, die Schadensersatzleistungen für die eintrittspflichtige Versicherung soweit wie es irgend möglich ist, zu reduzieren. Gehen wir also mal Schritt für Schritt vor und analysieren die Freundlichkeit und angebotene Hilfe auf ihren wahren Inhalt.

a.) Werkstätten –> Partnerwerkstätten

Bei den angebotenen Werkstätten handelt es sich um Partnerwerkstätten. Die Basler Versicherung ist wenigstens noch so ehrlich, und nennt die Werkstätten beim Namen, nämlich dass es sich um Partnerwerkstätten handelt. Partner von wem? Eigentlich sind der Geschädigte und die beauftragte Werkstatt Vertragspartner. Was also die Versicherung für ein Partner ist, bleibt im Dunkel. Jedoch hat der BGH eindeutig entschieden, dass der Geschädigte sich nicht auf Partnerwerkstätten der Versicherung verweisen lassen muss. Diese mit der Versicherung ausgehandelten Preise sind nämlich keine marktgerechten Preise. Also wird dem Unfallopfer ganz klar verschwiegen, dass er gar nicht auf diese Partnerwerkstätten verwiesen werden kann. Eine prima Versicherung, die nur Unwahrheiten schreibt. 

b.) Mietwagenfirmenvermittlung

Auch die Vermittlung von Mietwagenfirmen dürfte unzulässig sein. Der Schädiger und seine Versicherung schulden gemäß § 249 BGB Schadensersatz, nicht jedoch die Vermittlung irgendwelcher Dienstleistungen. Nirgends im Gesetz steht, dass der Schädiger anstelle des geschuldeten Schadensersatzes dem Geschädigten Firmen vermitteln kann. Die erforderliche Vermittlungskonzession dürfte auch sämtlichen Kfz-Haftpflichtversicherern fehlen. Warum werden aber bestimmte Autovermieter vermittelt, weil auch mit denen die Versicherung vertragliche Verbindungen eingegangen sind. Es handelt sich praktisch um Partnerautovermieter. Auch die Preise dieser Partnerautovermietfirmen, die vermutlich dann auch noch nach Fraunhofer abrechnen,  sind keine marktgerechten Preise, auf die sich der Geschädigte verweisen lassen muss. Auch in diesem Punkt wird die BGH-Rechtsprechung mit keinem Wort erwähnt. Einem unbedarften Unfallopfer kommt es so vor, als ob es gar keine Rechte habe, nur Schadensminderungspflichten, und der Schädiger und seine Versicherung nur Rechte. Das Gegenteil ist der Fall. Der Schädiger ist der Schuldner und das Unfallopfer ist der Gläubiger, der fordern kann. Offenbar will die Versicherungswirtschaft suggerieren, das Unfallopfer habe eine Kostenminderungspflicht. Eine derartige Pflicht kennt aber das Gesetz nicht. Also sind die ganzen Hinweise nur zur Gewinnmaximierung der Versicherung. Wenn das arme Unfallopfer den Hinweisen folgt, wird die Schadensersatzleistungsverpflichtung des Schädigers geringer, und zwar erheblich.

c.) Sachverständigenbeauftragung

Es wird so getan, als sei es für das Unfallopfer nicht notwendig, einen freien, qualifizierten Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, damit dieser neutral den Schaden beziffert und beweist. Der vom Unfallopfer beauftragte Kfz-Sachverständige ist nicht dessen Erfüllungsgehilfe, sondern des Schädigers. Etwaige Fehler des Sachverständigen muss sich also der Schädiger und dessen Versicherung anrechnen lassen. Bewußt verschwiegen wird auch, dass das Gutachten eine Doppelfunktion hat, nämlich den kalkulierten Schaden der Höhe nach anzugeben und gleichzeitig Beweise zu sichern. Der BGH hat deshalb auch anerkannt, dass das Unfallopfer einen Sachverständigen seiner Wahl (nicht nach der Wahl des Schädiger!) beauftragen darf. Die kostengünstigere Ermittlung der Schadenhöhe dient einzig und allein der Schadensreduzierung der Versicherung. Das Unfallopfer verliert dadurch die Möglichkeit des Beweises. Wie will das Unfallopfer später die einzelnen Schäden beweisen, wenn es noch nicht einmal ein Gutachten mit Lichtbildern in Händen hält? Nein, das Recht des Unfallopfers, einen qualifizierten Sachverständiger seiner Wahl beauftragen zu können, kann und darf dem Unfallopfer nicht genommen werden. Im übrigen fertigt der freie Sachverständige auch Lichtbilder, deren Nutzung  ohne die erforderliche Zustimmung des Sachverständigen für die Versicherung und etwaige von der Versicherung beauftragte Dienstleister auf Grund des Urheberrechtes tabu sind.  Damit wären wir beim nächsten Punkt.

d.) Restwerte

Auch hier wird durch das Schreiben der Versicherung das Unfallopfer schlichtweg falsch informiert. Die Restwerte sind auch nach dem Unfall Eigentum des Geschädigten. Der geschädigte Kfz-Eigentümer bleibt auch nach dem Crash Eigentümer.  Auch wenn der Schädiger und sein Versicherer Schadensersatz leisten, wozu sie im Übrigen auch gesetzlich verpflichtet sind, bleiben die beschädigten oder zerstörten Gegenstände Eigentum des Geschädigten. Was der Geschädigte mit dem beschädigten Eigentum macht, ist Sache des Geschädigten. Im Falle des Schreibens der Basler Versicherung kann der Geschädigte auch seinen durch den VN der Basler beschädigten PKW als Mahnmal in den Vorgarten stellen mit dem Hinweis, „so sieht es aus, wenn ein VN der Basler Versicherung unaufmerksam fährt!“. Dementsprechend kann der Geschädigte auch der BGH-Rechtsprechung folgend den beschädigten Wagen zu den Preisen veräußern, wie sie der freie Sachverständige sie auf dem allgemeinen örtlichen Markt festgestellt hat. Auch das Recht ist dem Unfallopfer nicht zu nehmen. Vielmehr hat sich der Schädiger und sein Versicherer an Recht und Gesetz und insbesondere an die BGH-Rechtsprechung zu halten. Der Versicherung sind die Restwerturteile des BGH sehr wohl bekannt, gleichwohl werden sie dem Unfallopfer nicht bekannt gegeben.  Es sollte einmal überlegt werden, ob nicht in der Bekanntgabe eines höheren (Internet-) Restwertgebotes nicht der Verdacht eines Betruges liegt, denn dem Unfallopfer wird vorgegaukelt, es müsse das höhere Angebot akzeptieren, obwohl dieses entgegen der BGH-Rechtsprechung nicht am örtlichen allgemeinen Ort erzielt worden ist.  Dadurch wird bei dem Unfallopfer ein Irrtun erregt, der zu einer Vermögensverfügung führt, nämlich der Anrechnung des höheren (in Wirklichkeit nicht maßgeblichen) Wertes.  Dass das Unfallopfer seiner Schadensminderungspflicht nicht nachkommt, wenn es den örtlichen allgemeinen Restwertmarkt beachtet und damit der Rechtsprechung des BGH folgt, ist schlichtweg bewußte Irreführung des Unfallopfers und meines Erachtens abmahnfähig.

e.) Eigenersparnis

Wenn der eintrittspflichtige Versicherer schon von sich aus auf den Abzug der Eigenersparnis verzichtet, muss doch etwas faul sein bei den vermittelten Mietwagen. Auch hier liegt doch eindeutig auf der Hand, dass dem Unfallopfer ein Zuckerstück geboten wird, während ihm auf der anderen Seite ein viel höherer Anspruch beschnitten wird. Denn die Versicherungen allesamt sind keine Engel und auch keine Wohltäter. Sie sind gewinnorientierte Gesellschaften.

f.) Kunden der Partnerwerkstätten

„Mit einer Vielzahl gut ausgerüsteter Partnerwerkstätten haben unsere Kunden beste Erfahrungen gemacht.“ Auch dieser Satz hat mich stutzig gemacht. Seit wann sind die Geschädigten Kunden der Versicherung? Mit Kunden übt man ein zuvorkommendes Verhältnis. Die Positionen zwischen Unfallopfer und Schädiger bzw. Versicherung sind entgegengesetzt. Während der Kunde in einem Laden einen zivilrechtlichen Vertrag abschließen möchte, also die Vertragspartner auf Augenhöhe entgegentreten, handelt es sich bei dem Unfallereignis und seiner Abwicklung um ein gesetzliches Schuldverhältnis, bei dem das Unfallopfer Gläubiger, also Fordernder, ist und der Schädiger Schuldner, also Verpflichteter, ist. Der Geschädigte ist nicht Kunde der Versicherung. Das kann allenfalls von den eigenen Versicherten gesagt werden, nicht jedoch vom Gegner. Die Parteien des gesetzlichen Schuldverhältnisses stehen sich vielmehr als Gegner gegenüber. Der Sinn dieses Satzes ist natürlich der, das Unfallopfer als gleichberechtigten Partner zu betrachten, was allerdings nie der Fall sein kann. Schon allein die gesetzlichen Bestimmungen sprechen von Geschädigtem und Schädiger, von Anspruchsteller und Anspruchsgegner, von Gläubiger und Schuldner. Nein, nein, einschmeicheln brauchen sich die Versicherer der Schädiger beim Unfallopfer nicht.  Die Versicherungen  sollen einzig und allein das tun, wozu sie geschaffen wurden, nämlich den von ihrem VN verursachten Schaden zu ersetzen, eben Schadensersatz gem. § 249 BGB zu leisten, mehr nicht. Vermittlungen von Werkstätten, Mietwagenfirmen, Sachverständigen, Abschleppunternehmen etc. brauchen die Unfallopfer nicht. Die Versicherungen stützen sich auf Aufgaben, die ihnen nicht zustehen, und die kein Unfallopfer will. Wenn eine markengebundene Fachwerkstatt oder eine freie Werkstatt, je nach Lust des Unfallopfers, benötigt wird, kann der mündige Geschädigte dies selbst entscheiden. Gleiches gilt für Mietwagenfirmen, Sachverständige und Abschlepper. Das Unfallopfer ist ein mündiger Bürger dieses Staates und er muss nicht von den Versicherungen bevormundet werden.

Noch ein Wort zum Schluss:

Bei so viel Hilfe und Freundlichkeit sollte jedes Unfallopfer misstrauisch werden.

Deshalb der Aufruf an die Geschädigten und die potentiellen Unfallopfer: Lasst Euch nicht von derart dreisten Schreiben irreführen. Nehmt Eure Rechte wahr! Sucht einen qualifizierten Rechtsanwalt auf! Beuftragt einen freien, qualifizierten Kfz-Sachverständigen! Sucht nach Erkundigungen einen Mietwagenunternehmer, der nicht mit der ersatzverpflichteten Versicherung verbandelt ist! Insbesondere der qualifizierte Rechtsanwalt wird Euch zu Eurem guten Recht verhelfen.

So, jetzt bitte Eure Meinungen und Kommentare. Möglicherweise hat auch der eine oder andere noch einen guten Tip für Unfallopfer. Für sachdienliche Hinweise ist die Redaktion immer dankbar. 

Noch einen schönen Tag, Euer Willi.

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23 Antworten zu Dreist, dreister, VHV und Basler

  1. Ludwig Lechleitner sagt:

    Da habt ihr mal wieder ein heißes Eisen angefasst. Ich bewundere den Mut dieses Blog und seiner Autoren, auch einmal richtig Tacheles zu reden und Missstände offen anzugeben. Schon aus diesem Grunde wäre das schon einmal angesprochene Bundesverdienstkreuz durchaus gerechtfertigt. Jungs macht weiter so!
    Grüße vom Bergsee

  2. wissenssucher sagt:

    >> b.) Mietwagenfirmenvermittlung
    >>
    >> Auch die Vermittlung von Mietwagenfirmen dürfte
    >> unzulässig sein.
    >> …..
    >> Die erforderliche Vermittlungskonzession dürfte auch
    >> sämtlichen Kfz-Haftpflichtversicherern fehlen.
    >> ….

    Leider gibt es noch keine BGH Rechtsprechung darüber, und die Instanzgerichte in Coburg sehen sogar einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wenn der Geschädigte teurer wie zu den Netto-Sonderpreisen der HUK anmietet, so dass er auf den Kosten sitzen bleibt.

    Mir wäre auch neu, dass die Versicherung dafür eine Vermittlungskonzession (was auch immer das in diesem Fall sein soll) haben muss. Wenn dem so wäre könnte man diese Phantasiepreisvorgaben ja schnell ins Jenseits befördern.

  3. Sprachlos sagt:

    ALLES STRIKT NACH ANWEISUNG UND UNTER BERUFUNG AUF DIE SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT

    Hallo Leute, auf dem Schreiben der VHV steht eine Telefonnummer, die man anrufen soll, damit die VHV prüfen kann, ob ein Sachverständiger benötigt wird? Ich kann nur jeden Sachverständigen und Anwalt empfehlen, dort anzurufen, um um Auskunft zu bitten, ab wann die VHV einen Gutachter für erforderlich hält.

    Angesichts der falschen, rechtswidrigen Auskünfte werden euch die Haare zu Berge stehen. Z.B. bei Fahrzeugen bis 4 Jahren – kein Gutachter, Fahrzeugschäden zu beheben mit Schraubteilen – grundsätzlich keine Wertminderung, Fahrzeuge älter als 5 Jahre – keine Wertminderung. Falls eine Wertminderung infrage kommt- hat die VHV eigene Gutachter explizit auch für Haftpflichtschäden.

    Interessant auch die Aussage – wir wollen keine 600 Euro für ein Gutachten ausgeben!!! Aber im Anspruchstellerfragebogen um Auskunft bitten, ob bereits ein Gutachter beauftragt wurde – da man beabsichtige, dies seitens der VHV selbst zu veranlassen.
    Gleiches dürfte für Mietwagenunternehmen und Kfz.-Werkstätten gelten.

    In jeder dieser Unternehmensbereiche erfolgen durch die VHV tagtäglich massive wettbewerbswidrige, nicht länger hinnehmbare Eingriffe in die ausgeübten Gewerbebetriebe bzw. freiberuflich geführten Büros.

    Also Leute, ruft an, ALLE, IMMER und IMMER WIEDER – die Nummer 0 511 65 zwei Mal 50 und ein Mal 20

  4. Bruno Reimöller sagt:

    Hi Leute,
    da scheint Willi Wacker ja wieder ins Wespennest gestochen zu haben. Und schon ist die Aufregung groß. Im Prinzip hat er doch recht. So freundlich und zuvorkommend kann doch ein Unfallgegner gar nicht sein, wie hier die Schreiben zu suggerieren scheinen. Unfallopfer und Versicherer haben völlig unterschiedliche Ansichten von der Schadensregulierung, was einerseits auch verständlich ist. Der eine, der Geschädigte, will den ihm angerichteten Schaden so gut es geht ersetzt bekommen, der andere, die Versicherung, will so wenig wie möglich Schadensersatz leisten. Insoweit können die beiden nie Kunden oder Partner werden. Also sollten sich die Versicherungen davon verabschieden, den Geschädigten als ihren Kunden oder Unfallpartner anzusehen. Willi Wacker hat es auf den punkt gebracht: Der Schädiger hat Schadensersatz zu leisten und der Geschädigte hat Schadensersatz zu fordern. Die Karten im Rollenspiel sind gesetzlich bereits verteilt. Der Schädiger ist der Leistende, nicht der Fordernde, der Geschädigte ist der Fordernde und nicht der Verpflichtete. Wie gesagt: Eine Kostenminderungspflicht existiert nicht!
    Insgesamt mal wieder ein gelungener Beitrag.
    Grüße
    Bruno Reimöller

  5. virus sagt:

    Lösen wir das Problem – wer hat eine Kraftfahrzeugversicherung bei der VHV oder bei der Basler?

    Legt Beschwerde bei der BaFin ein – wegen – vorherzusehender – Nichterfüllung eurer Kraftfahrzeug-Haftpflichtverträge.

  6. Rudi sagt:

    Die Sache ist/wäre doch recht einfach.

    Die eintrittspflichtige Versicherung „berät“ mit Schreiben dieser Art offensichtlich den rechtsunkundigen Geschädigten sehr umfangreich und dazu noch gegen die Interessen des Geschädigten = (falsche!) Rechtsberatung => eklatanter Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
    Hier sind mal wieder die Damen und Herren Anwälte gefragt.
    Wenn man entsprechende Schreiben in die Finger bekommt => Abmahnung wg. Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Wenn nicht hier, wann dann?
    Nur haben viele bestimmt wieder „keinen Bock“ auf Abmahnungen und lassen sich durch derartige geschäftsschädigende Versicherungsschmiererei in Zukunft lieber die Butter vom Brot „weglutschen“? Besteht ja möglicherweise ein Restrisiko dass etwas schief geht oder man kennt sich schlicht und ergreifend nicht aus mit den korrekten Formalien der Abmahnung zum Thema Rechtsdienstleistung? An der anwaltlichen Grundeinstellung kann es ja eigentlich nicht liegen? Denn Abmahnungen werden in der Regel doch recht auskömmlich vergütet?

  7. RA Schepers sagt:

    @ Rudi

    Worin genau soll den die Falschberatung (=eklatanter Verstoß gegen das RDLG) liegen?

    Die beiden Schreiben sind doch so formuliert, daß die Versicherung dem Geschädigten lediglich ihre Hilfe anbietet…

    Das Problem ist doch ein ganz anderes:
    Die Versicherung versucht, so schnell wie möglich den Geschädigten zu vereinnahmen, um den Schaden zu steuern (eigentlich müßte es ja heißen, die Schadenregulierung zu steuern).
    Die Versicherungen haben dazu eine Vielzahl an Maßnahmen ergriffen (Zentralruf, der auf der polizeilichen Unfallmitteilung angegeben ist, Partnerwerkstätten, Fernsehwerbung, Schadenmeldung für VN über Telefon und Internet, „Visitenkarte“ für VN für den Schadenfall, Apps für Mobiltelefone etc.).
    Die Versicherungen haben ihr Vorgehen wohl miteinander abgesprochen, jedenfalls handeln sie mehr oder weniger alle gleich.
    Auf der anderen Seite der Schadenregulierung stehen freie Werkstätten, freie Gutachter, freie Mietwagenfirmen und freie Anwälte. Diese haben sich allenfalls lokal zusammengeschlossen und schaffen es immer wieder, „Angriffe“ der Versicherungen in Einzelfällen abzuwehren. Gleichwohl nimmt die Zahl der Schadenregulierungen sicher zu, in denen die „freien“ Dienstleister erst gar nicht an den Geschädigten ran kommen, weil die Versicherung den Geschädigten zuvor „abgefangen“ hat.
    Eine größer angelegte Zusammenarbeit der „freien“ Dienstleister – sei es regional oder gar bundesweit – scheiterte unter anderem daran, daß sog. Unfallhelferringe unzulässig waren, jedenfalls für Anwälte.
    Die Frage ist, ob durch das geänderte Vorgehen der Versicherungen (als „Schadensteuerungsring“) inzwischen auch Unfallhelferringe „legalisiert“ werden können oder müssen.
    Wenn aber selbst die Lobby der Autofahrer nicht – oder jedenfalls nicht spürbar – gegen die Schadensteuerung durch die Versicherungen vorgeht, scheint das Interesse der Autofahrer (als Geschädigten) eher gering zu sein…

  8. Mister L sagt:

    …siehe auch hierzu die Fernsehwerbung der ERGO in Bezug auf den „Kundenanwalt“, den die ERGO vermittelt (?!) und der im Schadenfall „auch einmal gegen die Versicherung ist“.

  9. virus sagt:

    Hallo Mister L,

    du hast es richtig verstanden – einmal ….

    Gruß Virus

  10. Mister L sagt:

    @ virus

    Sorry. Da ist mir wohl ein (k) untergegangen. 😉

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Wissenssucher,
    die Rechtsprechung in Coburg ist bekannt.
    Allerdings kann auch die Coburger Firma nichts daran ändern, dass der Schädiger nach § 249 BGB Schadensersatz zu leisten hat. Von Vermittlung irgendwelcher Mietwagenfirmen, Reparaturwerkstätten etc. steht im § 249 BGB nichts. Da steht allerdings, dass der Schädiger den erforderlichen Geldbetrag zu leisten hat. In der Bekanntgabe irgendwelcher Firmen liegt keine Schadensersatzleistung. Beim Schadensersatz kann auch kein Surrogat geleistet werden.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  12. Andre sagt:

    Der Grund für das in den letzten Jahren um sich greifende Partnerwerkstätten-System liegt in der Tat bei den Kosten.

    Aufgrund der grossen Kundenmengen, die ein Versicherer auf eine Partnerwerkstatt lenken kann, bieten diese oftmals günstigere Konditionen an. Zudem vereinfacht es die Organisation der Regulierung des Schadens, wenn man immer den gleichen Ansprechpartner als Werkstätte hat. Dies führt also alles zu Kosteneinsparungen.

    Viele neue Tarife geben diese Kostenvorteile ja auch an die Kunden weiter, wenn die Kunden bei Vertragsabschluss (!) zustimmen, immer eine Partnerwerkstatt aufzusuchen.
    Ansonsten kann man weiterhin selber entscheiden.

    Im Prinzip ist es ganz einfach: Der Wettbewerb unter den Versicherern führt zu immer neuen Versuchen die Kosten zu senken und damit letztlich auch die Prämien.

  13. Mister L sagt:

    Zu diesem Beitrag möchte ich mein kürzlich geführtes Telefonat mit einem SB der VHV wiedergeben.

    Vorausgegangen war ein Unfallschaden an einem gerade einmal 16 Monate alten Fahrzeug, dessen Halter partou nicht anwaltlich vertreten werden wollte. Er kannte die BGH-Rechtsprechung bezüglich der drei-Jahres-Regelung und war sich sicher, dass hier keine Probleme auftreten und der Schaden somit schneller abgewickelt würde.

    So viel zu seiner Denkweise.

    Die VHV sendete ihm prompt ein Abrechnungsschreiben mit dem Verweis auf eine kostengünstigere „gleichwertige“ Reparatur in einer von dort benannten Werkstatt und kürzte den Entschädigungsbetrag entsprechend.

    Auf sein persönliches Telefonat antwortete man ihm, dass man die Sachlage noch einmal überprüfen würde. Ab dann keinerlei Reaktion seitens der VHV; über zwei Monate lang.

    Nun bat er mich, hier vermittelnd einzugreifen um schnellstmöglich an den noch ofenen Restbetrag zu kommen, was ich auch versuchte.

    Nun zu meinem Gespräch mit der VHV:

    Als ich dem SB auf das Alter des Fahrzeuges und die diesbezüglich doch eindeutige Rechtsprechung des BGH ansprach, bekundete er mir lediglich seine Kenntnisnahme. Ich deutete an, dass bei dieser Beharrlichkeit eine (aussichtslose) Gerichtsanhängigkeit, ggfs. auch gegen den eigenen VN, wohl unumgänglich wäre.
    Antwort: Wir verbleiben bei unserer Abrechnung.

    Entschuldigung, liebe VHV.
    Entweder besteht hier ein Nachholbedarf von Rechtskenntnissen der Mitarbeiter oder diese befolgen ihre Anweisungen von oben „derart genau“, als dass von dort ein finanzieller Schaden des Arbeitgebers bewusst hingenommen wird.

    Mein Gedanke:
    Entweder ein unwissender oder unzufriedener Mitarbeiter.

    Und bevor nun einige den Finger erheben…

    – Ja, die Sache ist beim (richtigen) Anwalt und
    – nein, dieser Kunde wird niemals mehr einen Schaden ohne Rechtsanwalt abwickeln wollen.

  14. hafi sagt:

    Hallo habe auch ein Problem mit der vhv .sie will mir meinen Haftpflicht schaden einfach nicht zahlen. Mein ex Vermieter hat dort 2 angerufen ohne reaktion. Ich habe dann eine Mail geschrieben in der ich fragte warum niemand antwortete. Keine Reaktion.

  15. MikeBRK sagt:

    Wir sind nach vielen Jahren (Gebäudeversicherung) von der Basler einfach grundlos rausgeschmissen worden. Die Basler ist nicht mehr zu empfehlen! Finger weg von der Basler Versicherung!

  16. Schmidt sagt:

    VHV sehr schlecht , bezahlt nur ca 70 % des Schadens , bei eindeutiger Schuldfrage , von der Polizei aufgenommen , schickt sogenannten Prüfbericht , bei Abrechnung erstatten wir keine Positionen …usw.

  17. Albina sagt:

    Hallo,
    Wir haben zur Zeit sehr viel Ärger mit der VHV, einer ihrer Kunden ist in unser parkendes Auto, hat sich aber gleich gemeldet und den Schaden an seine Versicherung die VHV weiter geleitet. Wir sind daraufhin zu einem neutralen Gutachter gefahren und haben den Schaden feststellen lassen. Das Gutachten ergab eine ausreichende Summe von 2300 €. Danach kam ein Schreiben von der VHV ein, dass sie das Gutachten anerkennen. Zudem mit einem Preisvorschlag für unser Auto. Wir haben dieses abgelehnt und bestanden auf eine Auszahlung, da wir das Auto reparieren lassen wollten und damit weiter fahren wollten. Nach ungefähr drei Wochen kam eine Zahlung von 500€ auf unser Konto ein, von der VHV. Wir habe sogleich uns wiedermal bei der VHV gemeldet und gefragt, was das denn sollte. Als Antwort würde uns gesagt, dass wir unser Auto ja verkauft hätten ist das die Ausgleich’szahlung für den Autowert. Was für ein Quatsch wir haben klar gestellt, dass wir das Auto nicht Vorhaben zu verkaufen und sie bitte den ganzen Schaden auszahlen sollen. Uns würde versichert, dass das beglichen wird und die vollständige Auszahlung binnen einer Woche statt findet. Nun ist dieses Gespräch 2 Monate her und es ist kein Geld eingegangen. Seid 2 Monaten können wir niemanden bei der VHV telefonisch erreichen, auf E-Mails wird nicht geantwortet, genauso wie auch auf Briefe. Wir wissen nicht mehr weiter, wie wir den Schaden ausgezahlt bekommen, einen Anwalt würden wir unsere einschaltet, hättet ihr eine Idee was man da noch machen könnte?
    Viele Grüße Albina

  18. Lothar E. sagt:

    @Albina
    ,,,,“hättet ihr eine Idee was man da noch machen könnte?

    Zumindest dem Herrn im Himmel danken, dass überhaupt Geld geflossen ist. Vielleicht ist die Kriegskasse bei dieser Versicherung ja auch leer ? Grundsätzlich gilt aber wohl nach wie vor die Erkenntnis des OLG Frankfurt, dass versuchte Unfallschadenregulierung ohne anwaltliche Unterstützung fast immer risikobehaftet ist bzw. fahrlässig, zumal auch bei klarer Haftung die Anwaltskosten zum Schadenersatz gehören.

    Lothar E.

  19. nur die ruhe sagt:

    Hallo Albina
    Beim echten Totalschaden (Reparatur ist Teurer als Wiederbeschaffungswert) bleibt der Restwert aus Eurem Gutachten verbindlich, wenn Ihr das Auto behaltet.
    Beim fiktiven Totalschaden muß das Auto (lediglich) verkehrssicher (not-) repariert und 6 Monate weiterbenutzt werden, um die Netto-Reparaturkosten entgültig zu beanspruchen.
    An dem Tag den Mahnbescheid bei Eurem Mahngericht beantragen, wenn Sie darauf wieder nicht antworten kann bereits 14 Tage nach Zustellung vollstreckt werden (also Ostern habt Ihr dann das Geld).

  20. Hirnbeiss sagt:

    @
    „Beim echten Totalschaden (Reparatur ist Teurer als Wiederbeschaffungswert) bleibt der Restwert aus Eurem Gutachten verbindlich, wenn Ihr das Auto behaltet“.

    So,so
    und wenn das Fahrzeug repariert wird und ich es weiter benütze.
    Dann habe ich weniger als die 130% zur Verfügungung, ich bin noch sparsamer.
    Dann zeige ich meinen Reparaturwillen und will mich nicht bereichern wie bei 130%
    Dann habe ich für/nach der Reparatur etwas mehr ausgegeben, was der Versicherung keinen Cent mehr kostet, als die Grenze des Wiederbeschaffungswertes.
    Ich habe den Restwert nicht realisiert, deshalb ist er auch nicht abzuziehen.
    Alles in allem wird ein Unfallgeschädigter bei Reparatur eines wirtschaflichen Totalschadens so richtig vorgeführt.
    Wir haben schon gute Anwälte, welche so etwas auch noch richtig finden, dass der Restwert abgerechnet wird, obwohl er nicht realisiert wurde.

  21. RA Schepers sagt:

    @ nur die ruhe

    vgl. BGH VI ZR 393/02

  22. Norbert Arndt sagt:

    Wir hatten einen Unfall. Die VHV will Mietwagenkosten nicht zahlen, obwohl ein Schutzbrief besteht, der besagt, daß Mietwagenkosten anfallen bis das Unfallauto repariert. Die VHV hat die Reparaturfreigabe verzögert. Dadurch entstanden hohe Mietwagenkosten! Die werden nur bezahlt, wenn der Unfallwagen in einer Partnerwerkstadt repariert wird. Daß die Reparaturwerksstatt den Wagen
    repariert hat ist der VHV nicht aufgefallen, daß das eine Partnerwerkstatt war!
    Man versucht alles sich vor den Mietwagenkosten zu drücken!
    Die Angelegenheit wird nun dem Gericht zur Entscheidung übergeben!

  23. Lydia Bronold sagt:

    Warte seit 03.07.2019 auf einen Gutachter der VHV. Dieser will oder kann nicht kommen…..

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