HUK-Schreiben stellt die Rechtslage auf den Kopf.

Hallo Leute, nachdem in dem voreingestellten Urteilsbeitrag  des AG Darmstadt bereits über die Regulierungspraxis der HUK-Coburg diskutiert wurde und teilweise gute Argumente angeführt wurden, die die Vorgehensweise der HUK-Coburg als rechtswidrig, weil gegen Recht und Gesetz verstoßend, dargestellt haben, will ich Euch nachfolgend als Beispiel einer nicht mehr zu überbietenden Arroganz ein Schreiben der HUK-Coburg bekannt geben, das die HUK-Coburg an die Prozessbevollmächtigten eines Sachverständigen gesandt hatte, nachdem diese nach den Kriterien der Kürzungen nachgefragt hatten. Das nachfolgende Schreiben, das hinsichtlich der persönlichern Daten geändert und anonymisiert wurde, fordert natürlich zur Kommentierung heraus. Zunächst wird seitens des Autors auf die Kommentierung von RANRW im Kommentar vom 16.7.2011 zum Urteil des AG Darmstadt verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden.  Der Schädiger, und damit auch die Schädigerversicherung, die HUK-Coburg, haben auch überhöhte Sachverständigenkostenrechnungen zu erstatten (BGH NJW 2007, 1450). Das jetzt wieder ins Gespräch gebrachte Gesprächsergebnis ist als Sondervereinbarung (BGH DS 2010, 28) kein Massstab. Die sich aus der Sondervereinbarung ergebenden Preise sind keine marktgerechten Preise. Deshalb können die individuellen SV.-Kosten sich auch nicht an dem Gesprächsergebnis des BVSK mit der HUK-Coburg messen. Damit würde die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung den durch sie zu erbringenden Schadensersatz selbst bestimmen. Das kennt das deutsche Recht nicht.  Das wäre auch ein Ding aus dem Tollhause, wenn der Schädiger selbst bestimmen kann, was er an Schadensersatz zu leisten hat. Der Aufsatz von Fuchs nimmt an keiner Stelle zu dem Vorwurf Stellung, dass das Gesprächsergebnis Sondervereinbarung i. S. d. Rechtsprechung des BGH ( vgl. BGH DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann) ist. Kriterien des Sachverständigenhonorars, wie Üblichleit und Angemessenheit, gehören ins Werkvertragsrecht und haben im Schadensersatzrecht nichts zu suchen. Den aufgezählten neun Urteilen können rd. 50 Urteile gegenüber gestellt werden, die das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg als Bemessungsgrundlage abgelehnt haben. Diese der HUK-Coburg sehr wohl bekannten Urteile, die auch teilweise hier im Blog angegeben worden sind, werden von der HUK-Coburg geflissentlich verschwiegen. Hier nur eine Auswahl von Urteilen, die das Gesprächsergebnis als nicht maßgeblich angesehen haben:

LG Berlin Urt. v. 29.7.2010 – 41 S 105/10 -;  LG Dortmund Urt. v. 12.4.2010 – 21 S 21/09 -;  LG Dortmund Urt. v. 5.8.2010 – 4 S 11/10 -;  LG Regensburg Urt. v. 9.11.2010 – 2 S 134/10 – CH 24.11.2010; LG Regensburg Urt. v. 1.2.2011 – 2 S 249/10 – LG Regensburg Urt. v. 8.3.2011 – 2 S 279/10 – (CH 1.4.2011) ; AG Berlin-Mitte Urt. v. 21.7.2009 – 3 C 3091/09 -;  AG München Urt. v. 19.5.2010 – 345 C 8750/10 -; AG Lübeck Urt. v. 6.7.2010 – 31 C 1771/10 -;  AG Neubrandenburg Urt. v. 30.7.2010 – 5 C 50/10 -;  AG Duisburg Urt. v. 4.10.2010 – 35 C 1990/10 -;   AG Mühlhausen (Thüringen) Urt. v. 6.10.2010 – 9 C 139/10 –  ;AG Magdeburg Urt. v. 9.10.2010 – 160 C 807/10 (160) -;   AG Duisburg Urt. v. 11.10.2010 – 35 C  1991/10 – ; AG Duisburg Urt. v. 18.10.2010 – 33 C 1579/10 – ; AG Neubrandenburg Urt. v. 26.10.2010 – 10 C 62/10 – ; AG Otterndorf  Urt. v. 22.11.2010 – 2 C 347/10 -;  AG Nürnberg Urt. v. 26.11.2010 – 18 C 6099/10 -;  AG Duisburg Urt. v. 8.12.2010 – 35 C 1992/10 – ;  AG Mönchengladbach Urt. v. 22.12.2010 – 35 C 82/10 –; AG Nürnberg Urt. v. 28.12.2010 – 31 C 8164/10 -;  AG Berlin-Mitte Urt. v. 18.1.2011 – 3 C 3345/10 –;  AG Nürnberg Urt. v. 20.1.2011 – 23 C 7752/10 – ;  AG Germersheim Urt. v. 11.2.2011 – 3 C 639/10 – ; CH 19.3.2011;  AG Braunschweig Urt. v. 11.2.2011 – 119 C 3482/10 – CH  2.3.2011; AG Bitburg  Urt. v. 25.2.2011 – 5 C 470/10 – CH 3.3.2011;    AG Cham Urt. v. 2.3.2011 – 8 C 1164/10 – CH 19.3.2011;   AG Eisleben Urt. v. 17.3.2011 – 23 C 220/10 – CH 24.3.2011;  AG Cham Urt. v. 31.3.2011 – 7 C 1065/10 – CH 18.4.2011;  

In jüngster Zeit werden von immer mehr Gerichten die Preise auf Grund des Gesprächsergebnisses BVSK/HUK-Coburg als nicht maßgeblich verworfen. Da kann das von der HUK-Coburg zitierte Urteil des AG Bochum als Ausreißer bezeichnet werden. Gerade das von der HUK angeführte Urteil des AG Bochum steht im Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung. Gerade in dem bemerkenswerten Aufsatz von Imhof u. Wortmann in DS 2011, 149 ff., der auch hier im Blog veröffentlicht wurde, wurde gezeigt, dass die Beweislast nicht beim Geschädigten, sondern bei dem Schädiger liegt. Die vom Sachverständigen berechneten Sachberständigenkosten sind grds. erforderlicher Wiederherstellungsaufwand. Wenn der Schädiger meint, die Kosten seien überhöht, muss er die Kosten zunächst voll zahlen und sich die angeblichen Bereicherungsansprüche abtreten lassen und dann gegen den Sachverständigen vorgehen. Denn für überhöhte Sachverständigenkosten trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast. Fehler des Sachverständigen sind nicht dem Geschädigten, sondern dem Schädiger anzulasten. Das hat schon der BGH in ständiger Rechtsprechung seit 1975 entschieden (vgl. BGHZ 63, 182 = BGH NJW 1975, 160). Also wird bewußt von der HUK-Coburg die Rechtssituation auf den Kopf gestellt.

Bitte gebt daher vielzählig Eure sachlichen Kommentare zu diesem nachfolgend dargestellten Brief der HUK-Coburg ab.

Hier nun das Schreiben der HUK-Coburg:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre Schreiben vom …2011 (Az:…) und zu vorliegendem Schadenfall vom ….2011 liegen uns vor.

Hierzu nehmen wir abschliessend wie folgt Stellung:

Im Rahmen unserer Regulierung legen wir das Gesprächsergebnis BVSK- HUK-COBURG 2009 zu Grunde, welches das Gesprächsergebnis BVSK-Versicherungen (HUK) 2007 ab dem 01.11.2009 ersetzt.

Dieses orientiert sich an der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009. Hierin sind, nach Schadenhöhe gestaffelt, Bruttoendbeträge veröffentlicht, die die Mehrwertsteuer und die in der Regel erforderlichen Nebenkosten enthalten. Sie liegen bereits in dem oberen Bereich eines Honorarkorridors, der sich nach unseren Erfahrungen für Normalgutachten von freien Sachverständigen in Deutschland ergibt. Nach unserer Auffassung stellen die Warte des Gesprächergebnisses ein Honorar für Routinegutachten dar, das man als üblich und angemessen bezeichnen kann.

Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des Gesprächsergebnisses BVSK – HUK-COBURG informiert der gleichlautende Aufsatz von Elmar Fuchs im Heft 3/2008 der Fachzeitschrift „Der Kfz-Sachverständige“ (Bundesanzeiger Verlag) und in der Schwacke-Schadenpraxis (SP 05/2008,194). Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Dort vertritt der Geschäftsführer des BVSK selbst die Auffassung, dass Liquidationen, die oberhalb des Gesprächsergebnisses liegen, nicht ohne weiteres als üblich bezeichnet werden können (vgl. Fuchs, a.a.O.).

Wie bereits ausgeführt legen wir die Werte des vorgenannten Gesprächergebnisses für ein übliches und angemessenes Honorar bei Routinegutachten zu Grunde.

Diese Auffassung haben wir auch beanstandungslos gegenüber dem BaFin vertreten.

Der Vorteil des Gesprächergebnisses BVSK – Versicherungen wird zunehmend auch von den Gerichten anerkannt. Auf Grundlage dessen Werte sind inzwischen viele Entscheidungen zu einer üblichen und angemessenen Sachverständigenvergütung ergangen, u. a. AG Bochum (42 C 50/09). AG Dortmund (404 C 11193/09, AG Hagen (10 C 425/08). AG Kaiserslautern (1 C 888/09), AG München (332 C 9559/09), AG Saarlouis (29 C 1354/08), AG Unna (16 C 579/09), AG Bingen (2 C 551/07), AG Wiesbaden (91 C 1199/07).

Die Sach- und Rechtslage wird in ständiger Rechtsprechung besonders prägnant vom AG Bochum z.B. in seinem Urteil vom 16.9.2009 dargestellt:

„Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, zur Schadensfeststellung einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu beauftragen. Dabei kann der Geschädigte jedoch als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 369). Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Jedoch verbleibt das Risiko bei ihm, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess ..als zu teuer erweist (BGHZ 163, 362, 367 f).

Nach diesen Grundsätzen kommt es deshalb nicht darauf an, ob eine zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wirksam ist oder nicht. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen Geschädigtem und dem Sachverständigen von diesem nach „billigem Ermessen“ gem. §315 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten bzw. zu zahlenden Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.

Nach dem einschlägigen Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 167,139 -150,10. ZS, fortgeführt vom 6. ZS am 23.1.07, NJW2007, 1450) ist für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen mangels tatsächlicher Absprache nach § 632 BGB eine eventuell vorliegende Taxe bzw. die übliche Vergütung maßgeblich, wobei eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung grundsätzlich zulässig ist.

Zumindest in Standardfällen – wie dem vorliegenden – erscheint es dem Gericht im Streitfall geboten, die Höhe der Sachverständigengebühren nach § 287 ZPO zu schätzen, um den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zu ermitteln, zumal auch der Kl dem Gericht die BVSK-Befragung aus dem Jahre 2005/06 wie auch die Bekl die BVSK-Tabelle Stand 2007 als Schätzungsgrundlage zur Berechtigung dieser konkreten Forderungshöhe vorlegen.

Für die Frage, in welcher Höhe die Vergütung ortsüblich ist, schließt sich das erkennende Gericht nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage den Rechtsauffassungen der anderen Abteilungen des Amtsgerichts Bochum (zum Beispiel 70 C170/08; 47 C 366/08; 67 C 275/07) an, wonach gem. § 287 ZPO auf die seitens der Bekl vorgelegten Honorartabelle des BVSK 2007 – Gesprächsergebnis BVSK-HUK abzustellen ist. Diese Tabelle wird im Zusammenhang mit Abrechnungen mit der Bekl immer wieder verwendet und stellt deshalb eine übliche Vergütung dar. Die vom Kl vorgelegte BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 ist hingegen als Maßstab nicht geeignet, da sie nur einen kleinen Ausschnitt aus der am Markt tätigen Sachverständigen und deren Praxis wiedergibt.“

(AG Bochum, Urt. v. 16.9.2009,42 C 50/09, veröffentlicht in SP 2010, 124)

Nach dem Urteil des BGH vom 23.01.2007 (Az. VI ZR 67/06) kann ein Geschädigter nach § 249 Abs. 2 BGB nur die erforderlichen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist der Geschädigte zwar grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, allerdings verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.

Wie grundsätzlich im Rahmen des gesamten Schadenersatzrechtes, trägt der Geschädigte bzw. auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Abtretung der Rechtsnachfolger die Darlegungsund Beweislast für die Erforderlichkeit und für die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes hinsichtlich des von ihm begehrten Schadenersatzbetrages. Der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer muss nicht jeden Betrag erstatten, den ein Sachverständiger abrechnet. Vielmehr muss der Geschädigte/Rechtsnachfolger darlegen und beweisen, dass die Kosten für ein Gutachten über den Unfallschaden auch der Höhe nach erforderlich waren.

Dem Geschädigten wäre auch jederzeit ein Vergleich leicht möglich gewesen. Nahezu jeder Sachverständige verfügt über sogenannte Honorartabellen, aus denen zu entnehmen ist, welches Honorar bei welcher Schadenhöhe abgerechnet wird. Unabhängig von der Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens kann so leicht überprüft werden, welcher Sachverständige teurer abrechnet als andere. Sofern das o. g. Zitat aus der Entscheidung des BGH nicht als sinnlose Ausführung betrachtet wird, muss deshalb auch zumindest ein gewisser Vergleich der Sachverständigenkosten erfolgen.

Im Rahmen unserer Regulierung akzeptieren wir bis zur Höhe der Werte des Gesprächsergebnisses ohne weitere Prüfung und Darlegung zur Erforderlichkeit die in Rechnung gestellten Honorare. Liegen die geforderten Beträge jedoch nicht nur unerheblich über den Werten, bestehen wir auf einer nachvollziehbaren und nachprüfbaren Darlegung, um beurteilen können, inwieweit dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 249 BGB genügt wurde.

Hierzu haben Sie bislang für Ihre Mandantschaft nichts vorgetragen. Wir sehen aufgrund Ihrer Schreiben wie dargelegt momentan keine Veranlassung, unsere bisherige Abrechnung zu korrigieren.

Mit freundlichen Grüßen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG“

So und nun Eure Kommentare. Ich habe sogar volles Verständnis, wenn einer von Euch seinen Kommentar ohne Wort abgibt. Als mir der Brief zugesandt wurde, war ich zunächst ob des unrichtigen und unwahren Inhalts auch sprachlos.

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18 Antworten zu HUK-Schreiben stellt die Rechtslage auf den Kopf.

  1. Glöckchen sagt:

    Hi Willi
    Die HUK:“der Geschädigte trägt die Beweislast für die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots…“
    Das ist blanker UNSINN!!!!!!!!!!!
    Um das Wirtschaftlichkeitsgebot bei Gutachterkosten beachten zu können müsste der Geschädigte wenigstens die Möglichkeit haben,auf die Höhe dieser Kosten Einfluss zu nehmen;nur dann könnte er für ein Unterlassen verantwortlich gemacht werden.
    Genau das ist aber bei Gutachterkosten nicht der Fall!
    Mietwagenpreise kann der Geschädigte vor Anmietung vergleichen und er kann so z.B.Pauschalangebote nutzen.
    Die Höhe der Gutachterkosten wird aber massgeblich von der Höhe des Schadens beeinflusst und daneben von der persönlichen Betriebs-und Kostenstruktur des jeweiligen SV-Büros.
    Es liegt daher überhauptnicht in der Macht des Geschädigten,die Höhe der Gutachterkosten zu beeinflussen und deshalb ist es auch unsinnig,von dem Geschädigten die Darlegung zu verlangen,ob und wie er sich bei der Beauftragung des SV wirtschaftlich verhalten habe.
    Fakt ist m.E.deshalb:Die HUK will rechtswidrig kürzen!
    Sie erstrebt den daraus folgenden
    Wettbewerbsvorteil!
    Die Nöte und Sorgen der Unfallopfer
    interessieren sie nicht!
    Man sollte diese Versicherung meiden;sie ist nicht günstig,sondern einfach nur billig!
    Klingelingelingelts?

  2. Andreas sagt:

    Ich habe bisher immer nur die alten Schreiben der HUK erhalten. Sollte sich jedoch ein solches Schreiben bei mir verirren, dann wandert dieses ohne weitere Reaktion zu dem Anwalt meines Vertrauens.

    Hier wird absichtlich die Sach- und Rechtslage völlig verdreht dargestellt. Es wird auf einen Artikel vom Fuchs Bezug genommen, den er selbst erst kürzlich in seinen veröffentlichten Aufsätzen zur neuen Honorarumfrage widerlegt.

    Es wird Schadenersatz mit Werkvertrag vermischt und es werden Sätze aus Urteilen des BGH aus dem Zusammenhang gerissen.

    Dies zeigt in Zukunft:

    Klagen gegen den VN und Elmar Fuchs als Zeugen zur Aussagekraft des Gesprächsergebnisses benennen. Vermutlich muss Herr Fuchs erst für ein Appel und ein Ei zu 100 Verhandlungen / Jahr reisen, um zu erkennen, dass seine Gesprächergebnisse nicht nur sinnlos und ohne Aussage, sondern schädlich sind.

    Viele Grüße

    Andreas

  3. Bruno Reimöller sagt:

    Hi Willi Wacker,
    ich bin sprachlos! Ich dachte, die HUK-Coburg hätte eine so gute Rechtsabteilung und so gute Rechtsanwälte, die sie beraten und für sie die Prozesse führt. Dann kann man aber auch erwarten, dass diese der Wahrheit, und damit der Rechtslage, entsprechend vortragen und schreiben. Aber offenbar ist das Gegenteil der Fall. Die Rechtslage wird bewußt auf den Kopf gestellt. Pfui Teufel, hätte ich von der Beamtenversicherung nicht gedacht. Deckt weiterhin Mißstände bei dieser Versicherung auf. Legt das Schreiben dem NDR vor.
    Diese Versicherung muß demaskiert werden. Sie ist nämlich nicht gut, nur billig! Sie reguliert rechtswidrig, wie die unzähligen Urteile gegen sie beweisen!!!
    Grüße
    Bruno

  4. Sebastian Sommer sagt:

    Als Reaktion auf dieses arrogante Schreiben der HUK-Coburg kann man den Prozessbevollmächtigten der Sachverständigen nur raten, sofort Klage wegen der offenen Differenz zu erheben. Dabei die Klage nicht gegen die arrogante Coburger Versicherung, sondern direkt gegen den Schädiger. Die hier im Blog aufgeführte Liste der Urteile, die das Gesprächsergebnis nicht als maßgeblich betrachtet haben, beifügen.
    Viele Grüße
    Sebastian Sommer

  5. Richard Rennweg sagt:

    Hi Willi Wacker,
    die von Dir angegebene Zahl von rd. 50 Urteilen gegen das Gesprächsergebnis könnte schon stimmen. Ich selbst habe auch aus Captain-Huk schon annähernd 40 Urteile zusammengestellt. Meine Liste gebe ich Euch bekannt.

    LG Berlin Urt. v. 29.7.2010 – 41 S 105/10 – UZ 12.11.2010
    LG Dortmund Urt. v. 12.4.2010 – 21 S 21/09 –
    LG Dortmund Urt. v. 5.8.2010 – 4 S 11/10 –
    LG Regensburg Urt. v. 9.11.2010 – 2 S 134/10 – CH 24.11.2010
    LG Regensburg Urt. v. 1.2.2011 – 2 S 249/10 – UZ 10.2.2011
    LG Regensburg Urt. v. 8.3.2011 – 2 S 279/10 – CH 1.4.2011; UZ 1.4.2011

    AG Berlin-Mitte Urt. v. 21.7.2009 – 3 C 3091/09 –
    AG Berlin-Mitte Urt. v. 18.1.2011 – 3 C 3354/10 –
    AG Bitburg Urt. v. 25.2.2011 – 5 C 470/10 – CH 3.3.2011
    AG Braunschweig Urt. v. 11.2.2011 – 119 C 3482/10 – CH 2.3.2011
    AG Cham Urt. v. 2.3.2011 – 8 C 1164/10 – CH 19.3.2011
    AG Cham Urt. v. 31.3.2011 – 7 C 1065/10 – CH 18.4.2011; UZ 20.4.2011
    AG Duisburg Urt. v. 4.10.2010 – 35 C 1990/10 –
    AG Duisburg Urt. v. 11.10.2010 – 35 C 1991/10 –
    AG Duisburg Urt. v. 18.10.2010 – 33 C 1579/10 –
    AG Duisburg Urt. v. 8.12.2010 – 35 C 1992/10 –
    AG Eisleben Urt. v. 17.3.2011 – 23 C 220/10 – CH 24.3.2011
    AG Fürth Urt. v. 15.3.2011 – 320 C 3139/10 – CH 22.3.2011
    AG Germersheim Urt. v. 11.2.2011 – 3 C 639/10 – CH 19.3.2011; UZ 27.3.2011
    AG Hamburg-Harburg Urt. v. 10.9.2010 – 642 C 312/10 – UZ 21.9.2010
    AG Hamburg-St. Georg Urt. v. 15.2.2011 -911 C 568/10 – CH 23.2. 2011-
    AG Hamburg-St. Georg Urt. v. 15.2.2011 – 911 C 569/10 – CH 1.3.2011
    AG Lübeck Urt. v. 6.7.2010 – 31 C 1771/10 –
    AG Lüdenscheid Urt. v. 7.2.2011 – 94 C 369/10 – UZ 6.4.2011
    AG Magdeburg Urt. v. 9.10.2010 – 160 C 807/10 (160) –
    AG Mönchengladbach Urt. v. 22.12.2010 – 35 C 82/10 – UZ 5.1.2011
    AG Mühlhausen Urt. v. 6.10.2010 – 9 C 139/10 –
    AG München Urt. v. 19.5.2010 – 345 C 8750/10 – UZ 19.9.2010
    AG Neubrandenburg Urt. v. 30.7.2010 – 5 C 50/10 – UZ 19.9.2010
    AG Neubrandenburg Urt. v. 26.10.2010 – 10 C 62/10 – UZ 12.11.2010
    AG Nürnberg Urt. v. 26.11.2010 – 18 C 6099/10 –
    AG Nürnberg Urt. v. 28.12.2010 – 31 C 8164/10 –
    AG Nürnberg Urt. v. 20.1.2011 – 23 C 7752/10 –
    AG Otterndorf Urt. v. 11.11.2010 – 2 C 348/10 – CH 26.11.2010
    AG Otterndorf Urt. v. 22.11.2010 – 2 C 347/10 –
    AG Saarlouis Urt. v. 8.2.2011 – 28 C 1091/10 (70) – CH 3.3.2011

    Selbstverständlich beansprucht diese private Liste keine Vollständigkeit. Ich übernehme auch keine Gewähr für eventuelle Tippfehler.

    Eins ist aber festzuhalten. Den neun Urteilen stehen immerhin nachgewiesene 36 Urteile dagegen. Und dass der Fuchs sein Gesprächsergebnis mit der HUK-Coburg verteidigt, ist doch klar. Merkwürdig ist nur, dass er auch die Existenz einer derartigen Übereinkunft mir der HUK leugnet. Es ist daher durchaus sinnvoll, den Herrn Geschäftsführer als Zeugen zu laden.
    Euer Richard Rennweg

  6. DerHukflüsterer sagt:

    Es fällt auf, dass die von der Huk-Coburg aufgeführten Urteile älteren Datums sind.Mittlerweile haben die Gerichte dazugelernt.

    Es verwundert aber schon nicht mehr, dass diese m.E. unseriöseste Versicherung solche „Rechtsansichten“ hat.

    Ich persönlich vergleiche die HUK-Coburg in trefflicher Weise mit einer der ständigen Dopingeinnahme überführten Sportmannschaft,welche bald mit dem Verabreicher des Dopingpräparates Herrn Dr. Fuchs disqualifiziert wird.
    Wir brauchen keine Mannschaften unter den Wettbewerbern die nur mit Lug u. Trug bestehen können.
    Jagt sie aus dem Land, zumindest aus all den Positionen wo sie nur Schaden anrichten.
    Bei jeden Honorarprozess gehören in Zukunft die Leute als Zeugen geladen, welche den Absprachen beigewohnt haben.

  7. Franz511 sagt:

    Da passt doch die Veröffentlichung in der Autohaus Online „HUK-COBURG beste deutsche KFZ-Versicherung„.

    Speziell die Aussage des Sprechers der HUK, Dr. Wolfgang Weiler:

    „Wir haben bei der HUK-COBURG schon immer versucht, den Kunden in den Mittelpunkt unseres Denkens und Handelns zu stellen.

    Wir sind deshalb sehr stolz darauf, daß unsere Werte mit der Loyalität unserer Kunden belohnt werden.“

    Das ist doch ein Schlag ins Gesicht unseres Rechtsstaates-?.
    Gruß Franz511

  8. virus sagt:

    „Die HUK-COBURG ist die beste Kfz-Versicherung im deutschen Raum, die Bundesbürger am ehesten an Freunde und Kollegen weiterempfehlen würden. Das geht aus einer aktuellen Customer Experience Studie des Net Promoter Co-Entwicklers Satmetrix hervor.“

    … ist doch schön, dass die Firma, die der HUK Coburg so unvoreingenommen gegenübersteht, konkret genannt wird. Somit kann jeder für sich entscheiden, wo er diese in Punkto Seriosität einordnen möchte.

  9. hd-30 sagt:

    @Willi Wacker ..“Der Aufsatz von Fuchs nimmt an keiner Stelle zu dem Vorwurf Stellung, dass das Gesprächsergebnis Sondervereinbarung i. S. d. Rechtsprechung des BGH ( vgl. BGH DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann) ist.“

    Sehr geehrter Herr Wacker – aber das war doch auch von diesem Herrn nicht thematisiert!

    Seine Interessenlage zielt doch darauf ab sich und seine Publikationen – u.a. diese unsäglich versicherungslastige Zeitschrift namens Schadenpraxis = SP, ins rechte Versicherungslicht zu setzen? Übrigens – meiner Kenntnis nach wurde diese Zeitschrift SP damals federführend durch einen Kölner DEVK-Direktor ins Leben gerufen und hat nun mit Herrn Fuchs sicherlich einen würdigen Nachfolger?

    Es geht doch einzig darum die Vorteile des Vasallenkönigs und seiner Vorstandstruppe zu sichern. Der König versucht sich als Datenbankbetreiber und Publizist, der andere zieht den SV das Geld per Seminarindustrie, genannt „Akademie des Wissens“, aus der Tasche.

    Ja ja – die wissen halt wie’s geht. Das hat hat mit Recht und Gesetz nicht zu tun, geschweige denn mit der Interessenvertretung von SV.

  10. joachim otting sagt:

    Entscheidend für die Kundenzufriedenheit ist, wen man fragt.

    Fragt man alle Versicherungsnehmer, hatten 93 Prozent davon keinen Schaden. Die sind per se zufrieden, und je billiger die Versicherung ist, desto zufriedener sind sie.

    So haben Versicherungen es sehr leicht, hohe Kundenzufriedenheitsraten zu erzeugen.

    Fragt man die VN, die einen Schaden hatten, sieht es nur unwesentlich schlechter aus. Denn die meisten merken nichts von den Kürzungen. Der Grund: Kaum eine Werkstatt, ein Autovermieter oder sonstiger Unfalldienstleister holt, was er von der Versicherung nicht bekam, beim Kunden oder Anspruchsgegner.

    Diese Filterschicht ist der weitere Garant der Hochzufriedenheit.

    Nur eine Handvoll Gallier aus einem kleinen Dorf führen den Kunden oder Anspruchsgegnern vor, dass die Kürzungen rechtswidrig sind. Davon sind wenige Promille der VN betroffen, und das fällt bei Zufriedenheitsbefragungen nicht ins Gewicht.

    So ist es also nicht zwingend, dass die Befragung unseriös ist. Sie spiegelt nur die Realität wieder.

  11. Willi Wacker sagt:

    @DerHukflüsterer
    Montag, 18.07.2011 um 07:07

    Es fällt auf, dass die von der Huk-Coburg aufgeführten Urteile älteren Datums sind.Mittlerweile haben die Gerichte dazugelernt.

    Hallo DerHukflüsterer,
    gut beobachtet. Deine Feststellungen sind zutreffend. Während die HUK-Coburg ältere Urteile zitiert, und dann auch noch das grottenfalsche Urteil des Amtsrichters der 42. Zivilabteilung des AG Bochum, obwohl die 63. Zivilabteilung völlig korrekt entschieden hat, sind die neueren Urteile völlig entgegenlaufend, wie von mir – aber auch dem aufmerksamen Kommentator Richard Rennweg – festgestellt. Trotzden – oder gerade deswegen – muss man sich mit diesem unseriösen Schreiben der HUK-Coburg auseinandersetzen. Das zutreffende Urteil des AG Bochum vom 30.6.2009 – 63 C 49/09 -, das von der HUK-Coburg allerdings nicht erwähnt wurde, werde ich noch in den nächsten Tagen einstellen. Darin zeigt sich, wie unwahr die HUK-Coburg vorträgt. Das bedeutet in Zukunft, alles, was die HUK vorträgt, zu überprüfen. Man wird überrascht sein, wie wenig Wahres dabei übrig bleibt.

    @ Richard Rennweg

    Danke für die Auflistung. Wir sollten, eine Liste mit Urteilen, die das Gesprächsergebnis als Schätzgrundlage verworfen haben, einmal zusammen stellen und ggfs. hier veröffentlichen. Ich bitte Dich, diesbezüglich sich mit der Redaktion in Verbindung zu setzen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  12. virus sagt:

    Herr Otting, sag ich doch, man kann für alles eine Erklärung finden, bzw. zu einem bestimmten Ergebnis kommen – wenn nur der Preis stimmt?
    Fragt sich nur, welcher Halbwertszeit eine „beste“ Kfz-Versicherung unterliegt, wenn, wie es im Moment gerade geschieht, Rating-Agenturen ihren Ruf retten müssen und daher ganz plötzlich zu ganz neuen Erkenntnissen kommen.

    Nachfolgend ein Link zu einem interessanten Beitrag, incl. aufschlussreicher Kommentare:

    http://www.zeit.de/wirtschaft/geldanlage/2011-07/rating-agenturen-usa-finanzmarkt/seite-2

  13. Willi Wacker sagt:

    Hallo Richard Rennweg,

    ich kann noch drei weitere Urteile beisteuern:
    AG Cham Urt. v. 13.10.2010 – 9 C 362/10 –
    AG Frankfurt a. M. Urt. v. 18.3.2011 – 32 C 2475/10(72)-
    AG Cham Urt. v. 7.4.2011 – 7 C 1065/10 – .

    Damit sind wir bei vierzig Urteilen gegen das Gesprächsergebnis – und alles Urteile, die nach den Urteilen ergangen sind, die von der HUK-Coburg angegeben wurden. Damit kann festgehalten werden, dass immer mehr Gerichte in jüngster Zeit das Gesprächsergebnis als Sondervereinbarung werten und es daher als Maßstab nicht anwenden. Damit ist die HUK-Coburg schon widerlegt.

    Im übrigen waren die im Vorspann zu meinem obigen Beitrag genannten Urteile nur beispielhaft aufgeführt. Die angegebenen Urteile hatten keinen Anspruch auf Vollständigkeit angemeldet.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  14. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Otting,
    fragt man die Unfallopfer, sieht das Ergebnis schon ganz anders aus, vermutlich niederschmetternd für die HUK-Coburg.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  15. Gandolf sagt:

    Sehr geehrter Herr Otting,

    Sie schreiben eingangs, dass entscheidend für die Kundenzufriedenheit ist, wen man fragt.
    Entschuldigen Sie bitte, aber nicht wenige haben inzwischen auch gelernt drauf zu schauen, w e r fragt.
    Frei nach der üblichen Praxis: Traue nie einer Statistik, die … usw.
    Sie schließen mit den Worten: „So ist es also nicht zwingend, dass die Befragung unseriös ist. Sie spiegelt nur die Realität wieder.“
    Und somit ist zu schlussfolgern: In einer unseriösen Realität kann man von einer Befragung kein anderes Ergebnis erwarten, als das vorliegende.

    Schon traurig.

  16. joachim otting sagt:

    @ Willi Wacker

    Auch wenn man die Unfallopfer fragt, aber das schrieb ich schon, trifft man ungezählte Zufriedene. Das sind alle die, wo die HUK der Werkstatt, dem Abschlepper, dem Vermieter, dem SV (untechnisch gesagt, denn ich weiß ja, dass das immer umgelenkter Schadenersatz ist)was weggenommen hat, wovon der Geschädigte bzw. der VN entweder gar nix gemerkt hat oder wo es ihm – ihn trifft es ja nicht – egal ist.

    Und damit mir niemand unterstellt, was ich weder denke noch geschrieben habe: Ich will nichts schönreden, sondern nur sagen, warum es den Aufstand der Geschädigten weder gibt noch in absehbarer Zeit geben wird.

    Im Gegenteil, die Herde feiert den Wolf. Sieht man doch. Die wachsen und wachsen und wachsen. Seit Jahren und vor allem in den letzten sehr harten Jahren. Da beißt die Maus den Faden nicht ab.

  17. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Otting,
    deshalb ist es ja so wichtig, den VN der HUK-Cburg als Schädiger direkt in Anspruch zu nehmen, den VN direkt zu verklagen. Dann, nur dann erfährt er von den rechtswidrigen Schadensregulierungen seiner Günstigen Versicherung aus Coburg. Wenn dann auch noch in kritischen Fernsehmagazinen, wie Report München vom Bayrischen Rundfunk, über die Regulierungspraxis und die darauf folgenden Urteile bis hin zum Urheberrechtsurteil, an dem ja auch die HUK-Coburg beteiligt war, berichtet wird, sieht die Nation, wie das Unfallopfer gerade von dieser Versicherung über den Tisch gezogen wird. Es gibt keine Notwendigkeit, die Coburger Firma mit zu verklagen. Die Klage muss per Zustellungsurkunde dem Schädiger vom Gericht übersandt werden. Dann erfährt er auch von den ganzen Machenschaften. Dann werden ihm die Augen geöffnet. Auf der althergebrachten Weise, da gebe ich Ihnen Recht, da bleibt der VN der HUK bewußt und gewillt im Unklaren. Aber die Zeiten sind vorbei. Es ergehen immer mehr Urteile gegen den Schädiger direkt. Und das haben die Versicherer nicht so gerne.

    Mit dem Wachsen ist das ja auch so ein Problem. Schon jetzt muss die HUK für 100 Euro Prämien Regulierungen von 102 Euro aufbringen. Das nenne ich Unwirtschaftlichkeit. Also irgendwann ist das Wachstum beendet. Bis ins Uferlose kann auch die HUK-Coburg nicht wachsen. Sonst ergeht es ihr wie dem Luftballon, der wollte auch wachsen, wachsen und wachsen. Er wurde auch immer größer, größer und größer, bis er platzte.

    Nein, nein, auch im Wirtschaftsleben gilt ein gewisser Ethikbegriff, und der lautet Lauterkeit. Aber davon ist die HUK-Coburg weit entfernt. Es spricht schon Bände, wenn die Anwälte der HUK-Coburg einen Autor dieses Blogs in Schriftsätzen diffamieren. Derartige Angriffe gegen Kollegen sind unterhalb der Gürtellinie und widersprechen auch dem Standesrecht. Aber wie aus gut unterrichteten Kreisen zu erfahren ist, nehmen es einige HUK-Anwälte mit dem Standesrecht nicht so genau. Bedenklich, bedenklich.

    Die HUK-Coburg will mit allen lauteren und unlauteren Mitteln sich gegenüber ihren Mitkonkurrenten einen Wettbewerbsvorteil erzwingen. Letztlich wird sie aber trotz momentanen Wachstums scheitern, denn der VN und auch der Geschädigte werden immer aufgeklärter. Den Geschädigten und den VN dumm zu halten wird nicht mehr gelingen.

    Irgendwann zählt dann auch nicht mehr „Geiz ist geil“.
    Dann ist korrekte Schadensregulierung gefragt. Aber da kann dann die HUK-Coburg nicht punkten.

    Gute Nacht Deutschland!

  18. Bruno Reimöller sagt:

    Hi Joachim Otting,
    das, was die HUK-Coburg mit dem von WW vorgestellten Schreiben treibt, ist schlichte Propaganda. Trotz der Kenntnis, dass viele andere Urteile das Gesprächsergebnis verworfen haben, in allen Verfahren war die HUK-Coburg beteiligt, wird in dem propagandistischen Schreiben betont, dass das Gesprächsergebnis zunehmend auch von den Gerichten anerkannt wird. Das ist schlichtweg eine Lüge, zumal die Mehrzahl der für HUK-Coburg negativen Urteile nach den von der HUK genannten Urteilen ergangen ist. Und wo das mit der Propaganda hingeführt hat, wissen die älteren von uns genau, nämlich ins Verderben.
    Damit will ich meine Anmerkungen zu dem rechtswidrigen Treiben der Coburger Firma beenden.
    Grüße
    Bruno Reimöller

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