AG Darmstadt verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.6.2011 – 313 C 157/10 -.

Hallo Leute, hier noch das Urteil aus Darmstadt. Wiederum meinte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung das Honorar des Sachverständigen von sich aus als Versicherung des Schädigers der Höhe nach bestimmen zu können. Statt ihrer Schadensersatzverpflichtung aus § 249 BGB heraus gerecht zu werden, meint der Versicherer, Gläubigerrechte geltend machen zu können. Insbesondere meint die Versicherung, welche wohl?, die Höhe der Sachverständigenkosten von sich aus als Schuldner der Schadensersatzverpflichtung bestimmen zu können. Ein derartiges Recht kennt allerdings das deutsche Recht nicht. Dementsprechend ist die Versicherung, die HUK-Coburg natürlich!, verurteilt worden, die restliche Schadensposition Sachverständigenkosten zu bezahlen. Jetzt wird nicht mehr die Schadensposition an dem Gesprächsergebnis gemessen, sondern nach eigenem Dafürhalten bestimmt. Dass sich die Sachverständigenkosten allerdings danach bestimmen, was der Geschädigte für eforderlich und zweckmäßig erachtet (so auch die BGH-Rechtsprechung!) , verdrängt die HUK-Coburg.  Die  Richterin ist aber der HUK-Coburg nicht auf den Leim gegangen. Sie hat ausdrücklich bestätigt, dass auch Sachverständigenkosten, die nach Ansicht der HUK-Coburg zu hoch sind, wer bestimmt eigentlich die Höhe?, trotzdem von ihr bezahlt werden müssen. Sie kann sich ja die Bereichungsansprüche abtreten lassen uns selbst auf ihre Kosten gegen den Sachverständigen klagen. Nur dann muss sie Gerichtskosten vorlegen und bei der Vielzahl der Prozesse summiert sich das gewaltig.  Die HUK-Coburg ist daher wieder einmal mit der Argumentation, der Geschädigte müsse die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten darlegen und beweisen – zu recht!! – gescheitert. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist nämlich nach absolut herrschender Rechtsprechung nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers! Fehlerhafte Kostenberechnungen sind daher dem Schädiger anzulasten! Es wird ausdrücklich auf die Ausführungen von Imhof und Wortmann, „Die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten o.S.d. § 249 BGB und die Beweislastverteilung“ in DS 2011, 149 ff verwiesen. Die HUK-Coburg wäre gut beraten, diese Ausführungen einmal zur Kenntnis zu nehmen. Lest aber selbst.

Amtsgericht Darmstadt

-313 C 157/10 –

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

der Frau T. A., aus  D.

Klägerin

Sachverständigenbüro D. & K.  aus  G.

Streithelfer auf Seiten der Klägerin

gegen

1. HUK-Coburg Allg. Vers. AG vertr. d.d. Vorstand Dr. Weiler, W. Flaßhoff, St. Gronnbach u. a., Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,

2. Frau R. M. aus  D. (VN der HUK)

Beklagte

hat das Amtsgericht Darmstadt durch Richterin am Amtsgericht ….  im schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO nach dem Sach- und Streitstand vom 09.06.2011für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin EUR 291,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2010 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 43,32 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 8 % und die Beklagten 92 % zu tragen. Von den Kosten der Streitverkündung haben die Beklagten 92 % und die Streithelfer selbst 8 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Ersatz von teilweise noch nicht beglichenen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin war mit ihrem Pkw Renault, amtliches Kennzeichen: … , am 13.05.2010 in der S. Straße in Darmstadt in einen Verkehrsunfall verwickelt, an dem die Beklagte zu 2) als Fahrerin eines Pkw Audi, der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, beteiligt war. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Verkehrsunfall auf dem alleinigen Verschulden der Beklagten zu 2) beruht und die Klägerin vollen Schadensersatz beanspruchen kann. Die Klägerin ist ganztags berufstätig und arbeitet in Frankfurt. Die Klägerin ließ den Schaden an ihrem Fahrzeug durch die Streithelfer begutachten. Der Sachverständige stellte einen Unfallschaden in Höhe von EUR 5.852,90, einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von EUR 1.850 und einen Restwert in Höhe von EUR 100 fest. Für das Gutachten entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von EUR 514,08 gemäß der Rechnung der Streithelfer vom 25.05.2010. Hinsichtlich des Inhalts der Rechnung wird auf Bl. 14 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin forderte die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 02.06.2010 auf, ihren auf insgesamt EUR 2.289,08 bezifferten Unfallschaden nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 272,87 zu ersetzen. Die Beklagten beglichen den Schaden mit Ausnahme der Sachverständigenkosten. Hier wurde nur ein Teilbetrag in Höhe von EUR 201 gemäß dem Abrechnungsschreiben vom 09.06.2010 bezahlt. Die Anwaltskosten wurden bis auf einen Teilbetrag von EUR 43,32 bezahlt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie nicht gehalten gewesen sei, umfangreiche Recherchen zur Ermittlung des günstigsten Sachverständigenbüros anzustellen. Zudem sei davon auszugehen, dass sie telefonisch und ohne Vorstellung des beschädigten Fahrzeuges keine Auskunft über die möglichen Kosten erhalten hätte.

Die Klägerin und die Streithelfer beantragen,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin EUR 318,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2010 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 43,32 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der von der Klägerin beauftragte Sachverständige sei gegenüber den anderen regional ansässigen Sachverständigen teurer. Sie sind der Ansicht, dass die Klägerin aufgrund der von ihr unterlassenen Erkundigungen bezüglich der Kosten des Sachverständigen das Risiko des zu teuren Sachverständigen selbst zu tragen habe. Die Beklagten meinen, bei einem Fahrzeugschaden bis zu EUR 3.000 sei allenfalls ein Sachverständigenhonorar orientierend an der Schadenshöhe in Höhe von 15 % angemessen, nicht aber wie im vorliegenden Fall in Höhe von 28 %. Zudem sei eine Mischkalkulation, wie sie die Streithelfer in ihrer Rechnung vom 25.05.2010 vorgenommen haben, unzulässig. Zusätzlich zu der von der Schadenshöhe abhängigen Pauschale könnten nicht noch weitere Fahrt-, Foto-, Porto- und Telefonkosten in Ansatz gebracht werden. Die Fahrtkosten in Höhe von EUR 42 seien nicht zu ersetzen, da die Klägerin im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten gewesen sei, einen Sachverständigen vor Ort zu beauftragen.

Die Klägerin hat dem Sachverständigenbüro … den Streit verkündet. Die Streitverkündung wurde am 03.12.2010 zugestellt. Diese sind dem Rechtsstreit auf der Seite der Klägerin beigetreten.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 291,08 aus §§ 7, 17 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB.

Das streitgegenständliche Rest-Sachverständigenhonorar gehört, bis auf einen Teil der Fahrtkosten, zu den erforderlichen Kosten, die notwendig sind, um den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Denn ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Fahrzeughalter in der Lage der Klägerin durfte davon ausgehen, dass die Streithelfer für die Begutachtung des unfallgeschädigten Fahrzeug eine übliche Vergütung berechnen würden. Die Klägerin war nicht verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen.

Das durch die höchstrichterliche Rechtsprechung insbesondere im Zusammenhang mit der Anmietung eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall dem Geschädigten auferlegte Wirtschaftlichkeitsgebot führt im vorliegenden Fall nicht zu einer Erkundigungspflicht des Geschädigten. Es ist unzumutbar, dass ein Geschädigter, der ohnehin aufgrund eines Verkehrsunfalls einen meist nicht nur geringen Zeitaufwand hat, um seinen Schaden ersetzt zu bekommen, mit seinem geschädigten Fahrzeug bei verschiedenen Sachverständigen vorstellig wird, um Kostenvoranschläge für die Begutachtung einzuholen und um dann das kostengünstigste Angebot zu wählen. Anders als im Falle eines Mietwagens gibt es keine Preislisten und zwei bis drei kurze Anrufe sind nicht für die Einholung von Vergleichsangeboten ausreichend. Kein Sachverständiger wird telefonisch einen Preis für die Begutachtung nennen, ohne dass er zumindest Fotos von den Beschädigungen gesehen hat.

Im vorliegenden Fall haben die Beklagten auch nichts vorgetragen, wonach für die Klägerin erkennbar gewesen sein könnte, dass die Streithelfer für ihre Begutachtung eine überhöhte Vergütung verlangen könnten.

Die Beklagten haben von der von den Streithelfern berechneten Vergütung die Kosten für die Ausarbeitung und Anfertigung des Gutachtens, Telefon kosten, Büromaterial, Porto und insgesamt EUR 20 für Fahrtkosten der Klägerin zu ersetzen. Die Fragen, ob die Vergütung der Streithelfer tatsächlich über der durchschnittlichen ortsüblichen Vergütung liegt, und ob die Streithelfer berechtigt waren, neben der pauschalen Vergütung Nebenkosten zu berechnen, kann dahinstehen. Denn der Schädiger hat die Kosten für ein Sachverständigengutachten auch dann zu ersetzen, wenn die Kosten des Gutachtens übersetzt sind (Palandt, 69 Auflg., § 249 BGB, Rz. 58). Die Beklagten können diese Einwendungen unmittelbar gegenüber den Streithelfern geltend machen, wenn sie sich gemäß § 255 BGB eventuelle Ansprüche der Klägerin gegen die Streithelfer abtreten lassen.

Die Klage war abzuweisen, soweit die Streithelfer der Klägerin über EUR 20 hinausgehende Fahrtkosten berechnet haben. Denn es war für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten ohne weiteres erkennbar, dass ein in Groß-Zimmern ansässiger Sachverständiger höhere Fahrtkosten berechnen würde, als ein ortsansässiger Sachverständiger. Sowohl in Darmstadt als auch an der Arbeitsstätte in Frankfurt wäre eine ausreichend große Auswahl von Sachverständigen zur Verfügung gestanden. Die Klägerin hat nicht dargetan, warum es erforderlich war, einen Sachverständigen aus G. zu beauftragen. Der Klägerin waren deshalb nur Fahrtkosten für einen Sachverständigen im Umkreis von 10 km zu ersetzen, insgesamt also EUR 20 und die Klage war im Übrigen in Höhe von EUR 22 abzuweisen.

Die Klage war zudem in Höhe von 5,00 € abzuweisen, weil hierzu ein schlüssiger Vortrag fehlt. Unstreitig betragen die Sachverständigenkosten EUR 514,08 und die Beklagten haben hiervon EUR 201 bezahlt. Die Differenz beträgt EUR 313,08, und nicht wie beansprucht EUR 318,08.

Die Klägerin hat Anspruch auf EUR 43,32 aus §§ 7, 17 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB. Ausgehend von einem Gesamtschaden in Höhe von EUR 2.267,08 (EUR 1.850 Wiederbeschaffungswert abzüglich EUR 100 Restwert zuzüglich allgemeine Unkosten EUR 25 zuzüglich EUR 492,08 Sachverständigenkosten) hat die Klägerin Anspruch auf eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von EUR 209,30 zuzüglich EUR 20 Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt EUR 272,87. Hierauf haben die Beklagten EUR 229,55 gezahlt, so dass noch EUR 43,32 zu zahlen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11,711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen.

So das Urteil der Amtsrichterin aus Darmstadt. Was denkt ihr von dem Urteil. Eure Meinungen bitte.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Darmstadt verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.6.2011 – 313 C 157/10 -.

  1. RANRW sagt:

    Der Beck´sche Kommentar Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, gibt zu § 12 StVG zu den Gutachterkosten folgendes an, was sich die HUK-Coburg mal hinter die Ohren schreiben sollte:

    „Randziffer 50: Gutachterkosten gehören zum Herstellungsaufwand (BGH NJW 2005, 356, OLG Nürnberg VRS 103, 321, KG DAR 2004, 352, VRS 104, 21, OLG Saarbrücken
    MDR 2003, 685; OLG Hambg. NZV 1994, 393, Meinel VersR 2005, 301, Wortmann ZfS 1999, 2 ), wenn aus der Sicht des (verständigen und wirtschaftzlich denkenden Rz. 4) Geschädigten (BGH NJW 2005, 356, BGH NJW 2007, 1450) ein Bedürfnis für die Einholung eines Gutachtens zur Erreichung des Wiederherstellungszweckes anzuerkennen ist. Das gilt auch dann, wenn der Gegner bereits ein Gutachten vorgelegt hat, es sei denn, ein eigenes Gutachten erscheint bei verständiger Beurteilung unnötig (KG NJW 1977, 109, Meinel VersR 2005, 202, OLG Hamburg VersR 1977, 232). Überhöhte Gutachterkosten gehen, woran due neue Rspr. zum Unfallersatztarif nichts geändert hat 8 BGH NJW 2007, 1450; LG Saarbrücken DAR 2007, 270), grds. nicht zulasten des Geschädigten; ihn trifft auch keine Erkundigungspflicht (OLG Köln NZV 1999, 88, OLG Hambg. DAR 1997,275; AG Cham NZV 2006, 655, Hörl NZV 2003, 306), anders nur, wenn der Geschädigte die Unangemessenheit erkennen und die Bezahlung ablehnen konnte (BGH NJW 2007, 1450; OLG Hambg. DAR 1997, 25, AG Cham NZV 2006, 655).“

    So steht es in einem der führenden Kommentare zum Straßenverkehrsrecht. Die dort aufgeführte Rechtsprechung und Lit. wird von der HUK-Coburg, die hier so oft genannt werden muß,einfach ignoriert. Da kann man den Anwälten der Geschädigten nur raten, die Seite 223 mit der Randziffer 50 des Kommentars Hentschel/König/Dauer jeder Schadensersatzklage auf restliches Sachverständigenhonoratr und die Kopie des eingangs erwähnten Beitrags von Imhof & Wortmann beizufügen.

  2. Buschklopfer sagt:

    Hi Willi,
    genau so ist es. Mit allen erlaubten, aber insbesondere unerlaubten Mitteln wird versucht, den Geschädigten über den Tisch zu ziehen und unliebsame Zeitgenossen, die bei der Schadensregulierung doch nur stören, wie freie und unabhängige Sachverständige und engagierte Rechtsanwälte, aus dem Regulierungsgeschäft herauszuhalten. Wie wäre es, dem Schädiger direkt eine Frist zur Schadensregulierung setzen. Was kümmert einen die Versicherung? Der Schädiger direkt ist schadensersatzverplichtet. Korrespondenz ist ausschließlich mit dem Schädiger zu führen. Wenn der nicht innerhalb drei Wochen zahlt, Klage gegen den Schädiger direkt erheben. Nicht die Versicherung mit ins Boot nehmen. Bei Zustellung der Klage direkt an den Schädiger hat man auch noch den Vorteil, dass der unter Umständen mit der ZPO nicht so bewandert ist und man u.U. auch schnell an ein VU gelangt. Der Versicherer kann sich ja nicht mehr für den Schädiger bestellen. Überlegt mal. Hier sind Eure Anwälte gefragt.

  3. Alois Aigner sagt:

    Ja mei,
    es wird ja immer schlimmer mit der Coburger Firma. Die Oberfranken sind ja auch schon Bazis. Offenbar sind die finanziellen Zwänge, die das Urheberrechtsurteil bei der HUK-Coburg hervorgerufen hat, und das diese als Prozesspartei auch mit verursacht hat, doch größer als sie zugibt. Die Restwertbörse scheint wohl auszutrocknen und die überhöhten Restwerte sind nicht mehr zu realisieren.

  4. Zweite Chefin sagt:

    Hi Buschklopfer,
    ich beiße mit zur Zeit 4 Sachen unter Ausnutzung von § 79 ZPO bislang auf Granit und bin von einem VU meilenweit entfernt.
    Meines Erachtens wird bei dieser Vorgehensweise der Absatz III Satz 2 nicht genug beachtet.
    Ich werde in zukünftige Klagen bereits den Antrag einbauen, in der Verteidigungsanzeige die Vertretungsberechtigung auf Beklagtenseite zu überprüfen und nicht Vertretungsberechtigte, die sich zum Bevollmächtigten aufschwingen, zurückzuweisen, nämlich so frühzeitig, dass sie möglichst wenig Prozesshandlungen begehen können, die bis zur Zurückweisung wirksam sind.
    Da die Zurückweisung zwangsläufig erst nach der fehlerhaften Verteidigungsanzeige erfolgen kann, ist diese auf jeden Fall schon mal wirksam.
    Fraglich bleibt dann nur noch, ob eine Erwiderung fristgemäß von einem erlaubt Bevollmächtigten vorgelegt werden kann. Eher kann es kein VU geben.

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