Nachbesichtigungsrecht der Allianz ?

Für alle eingefleischten SV Kollegen mag der folgende Bericht nichts außergewöhnliches sein, in der nun praktizierten Form ist es mir auf jeden Fall neu.

Jnnerhalb von 3 Wochen wurde ich jedesmal von einem Geschädigten beauftragt, ein Schadengutachten zu erstellen, in dem die Allianz die Versicherung des Schädigers war. In allen 3 Fällen hat die Allianz darauf bestanden, noch bevor ich das jeweilige Fahrzeug besichtigt hatte, selbst eine Besichtigung vorzunehmen um ein Gutachten erstellen zu können. Beim dritten Mal habe ich mir erlaubt, einmal telefonisch nachzufragen, wieso meinem Auftraggeber (Geschädigter) am Telefon mitgeteilt wird, dass auf eine eigene Besichtigung bestanden wird, obwohl ich doch bereits mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurde. Darauf hin wurde ich von der zuständigen Sachbearbeiterin der Allianz ziemlich rüde angefahren, mit folgendem Inhalt:

Ob, wann und wieso wir das Fahrzeug selbst besichtigen, müssen sie schon uns überlassen, schließlich machen wir nur von unserem Recht der Nachbesichtigung Gebrauch.

Auf meinen Einwand hin, dass ich selbt das Fahrzeug noch gar nicht gesehen, geschweige ein Gutachten erstellt habe das ihnen zur Prüfung vorliegt, kam es noch "dicker".

Allianz: Es ist uns völlig egal, ob sie das Fahrzeug besichtigen und ein Gutachten erstellen, wir werden unser Recht auf Nachbesichtigung auf jeden Fall in Anspruch nehmen.

Und im ürigen weisen wir sie jetzt schon darauf hin, dass wir ihren Auftraggeber bereits darüber informiert haben, dass wir selbst ein Gutachten erstellen und deshalb kein anderes brauchen. Sollten sie dennoch, obwohl wir das ihrem Auftraggeber mitgeteilt haben, beauftragt werden, ein Gutachten erstellen, dann hat das ihr Auftraggeber selbst zu zahlen, denn er verstösst damit gegen die  Schadenminderungspflicht.

Auf meinen nochmaligen Einwand hin, der Geschädigte könne wohl selbst entscheiden, wer das Gutachten erstellt, wurde die Antwort nun unmissverständlich deutlich:

Sie hören wohl nicht zu, machen sie was sie wollen, wir werden ihr Gutachten auf jeden Fall nicht bezahlen, "Auf Wiederhören".

Frage:

Hat sich am Recht der freien Wahl des Sachverständigen etwas geändert und mir ist das nicht bekannt?

Waren das 3 Ausnahmen oder kam das bereits auch bei den SV Kollegen vor?

Handelt es sich bei dieser Vorgehensweise um ein typisches Verhalten der Allianz oder gibt es ähnliche Fälle durch andere Versicherer?

Um rege Antworten wird gebeten.

MfG

SV Unfug

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50 Antworten zu Nachbesichtigungsrecht der Allianz ?

  1. RA SG sagt:

    Das Vorgehen kenne ich bisher nur von der HUK….

    Mir sind diverse Versicherer noch die Antwort schuldig, woher sie das Recht zur Nachbesichtigung nehmen. Wenn man nämlich mal gezielt nachfragt, kommt da nichts mit Substanz; leider auch keine Zahlung so daß da mal wieder die Artillerie her muß.

    Habne sich die Anwaltskollegen in diesem Zusammenhang schon mal mit § 809 BGB auseinandersetzen müssen ?

    Hier bleibt Ihnenn, lieder SV Unfug nur die Hoffnung, daß der Kunde entweder einen guten Rechtsanwalt hat oder aber daß Sie sich die Ersatzansprüche haben abtreten lassen. Wie Sie zu Ihrem Geld kommen, wissen Sie sicher selbst (gehe ich mal von aus 😉 )

  2. Betroffener sagt:

    Unverschämtes auftreten der Allianz:

    diese Sache bei der Allianz ist nicht neu. Gibt es schon länger. Jedoch die Unverschämtheit der Argumentation ist neu.

    Gibt es vielleicht eine neue Gesetzgebung die uns fehlt?

    Oder ist die Allianz jetz bereits zum Gesetzgeber aufgestiegen ohne Befürchten zu müssen vom Gesetzgeber bestraft zu werden? LEX Allianz oder?

    Ich weis nicht wie die Ra’s dazu stehen. Ich würde sagen der Kunde wird hier ganz schön über den Tisch gezogen.

    MfG

  3. PeterPan sagt:

    hallo herr unfug
    die allianz ist schuldig des rechtswidrigen eingriffs in ihren gewerbebetrieb.
    es gibt kein recht auf nach-oder vorbesichtigung!
    olg naumburg,erstritten von dem sv zimper, und das bgh-urteil
    aus dem jahre 1998 sind einschlägig.
    bei allernächster gelegenheit sollten sie ihre ansprüche gegen solche versicherer verfolgen

  4. Autofreak sagt:

    Hallo Leser,

    das mit der Allianz ist mir auch schon passiert. Ich hatte einen Verkehrsunfall mit meinem Auto an dem ich nicht schuld war. Auf Empfehlung habe ich einen Gutachter beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. Dieses Gutachten habe ich an die Allianz Versicherung geschickt, die mich kurz darauf angeschrieben hat, sie möchte mein Auto nachbesichtigen und ich soll zwecks Terminvereinbarung bitte anrufen. Das habe ich natürlich getan und man hat mir erklärt, dass die Überprüfung des Gutachtens eben ergeben hat, dass eine Nachbesichtigung notwendig wäre. Als ich wissen wollte, was an dem Gutachten nicht stimmt, hat man mir lediglich mitgeteilt, es gibt ein paar Punkte die nicht nachvollziehbar wären und deshalb möchten sie mein Fahrzeug anschauen. Ich habe darauf hin den Gutachter angerufen und der hat mir erklärt, ich müsst dem nicht zustimmen und sollte vorsichtshalber einen Rechtsanwalt befragen. Da ich ADAC-Mitglied bin, hat mir dieser sofort einen Rechtsanwalt genannt, den ich auch angerufen habe. Dieser meinte, die Versicherung hätte zunächst keinen Anspruch, mein Fahrzeug zu besichtigen. Etwa 1 Stunde nach dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt klingelte es an der Haustür und es stand ein Gutachter von der Allianz-Versicherung vor der Tür. Er meinte, er wäre gerade in der Nähe gewesen und schaute deshalb vorbei, um mein Fahrzeug anzusehen. Als ich ihm sagte, dass ich mit einem Rechtsanwalt gesprochen hätte und dieser mir erklärt habe, dass ich dem nicht zustimmen muss, meinte er, er würde ja nur ein paar ungeklärte Punkte kurz überprüfen und es dauere auch nicht lange. Da ich jedoch schon im gehen war (musste in die Arbeit) habe ich abgelehnt und dem Gutachter gesagt, ich melde mich noch mal.
    Trotzdem kam ca. 3 Wochen später ein Gutachten der Allianz mit Fotos meines Fahrzeugs aus dem hervorging, dass das Fahrzeug an dem Tag besichtigt wurde, als der Gutachter da war und ich keine Zeit hatte.

    Ende gut alles gut!
    Der von mir beauftragte Rechtsanwalt hat sich dann um alles gekümmert und ich habe mittlerweile auch mein Geld bekommen.

    Fazit: Hoffentlich nie Allianz versichert.

    Mfg

  5. SV Stoll sagt:

    Hallo,

    wir haben gerade auch wieder so einen Fall. Das Auto steht nun lustig auf dem Hof der Werkstatt zerlegt umher, der Kunde fährt Mietwagen und die Versicherung will nachbesichtigen.
    Eindeutiger Heckschaden, Fahrzeug 1 1/2 Jahre alt, WBW weit ausreichend, keine Vorschäden. Kunde will reparieren, also totaler Schwachsinn mit der Nachbesichtigerei. Mal schauen, wenn da einer anrückt und was der wieder zum Mosern hat.

    Mfg. SV Stoll

  6. runabout sagt:

    Zum Thema Regulierungsverhalten der Allianz kann ich folgendes berichten:

    Es ist ein beliebtes Spiel, zu einer mit dem Gutachen eingereichten Kalkulation ein „Nachgutachten“ zu erstellen.
    Hier wird eine Billigreparatur mit der ganzen Palette rechtswidriger Streichungen zugrundegelegt.

    -Imaganiäre „mittlere Stundenverrechnungssätze“
    -keine Verbringunskosten
    -keine UPE-Aufschlag obwohl bei dem betroffenen Fabrikat obligtorisch
    -kein Farbtonangleich (selbst bei silbermetallic)
    -keine Demontage von Leisten und Dichtungen im Lackierbereich
    -Lackierkalkulation mittels AZT (Allianz Zentrum f. Technik), wobei die Zeiten für Lackiervorbereitung
    unterdrückt oder erheblich unter die Herstellervorgaben gekürzt werden

    -Minderwert wird auf Basis der gekürzten Billigreparatur „berechnet“ wobei teilweise völlig veraltete Berechnungsmethoden herangezogen werden, aus diesen wird dann der arithmetische Mittelwert gebildet.

    Hat der Geschädigte jetzt keine anwaltliche Vertretung, dann hat die Allianz fast gewonnen, da sich der Streitwert im Falle einer Klage nur in Höhe der Restforderung beläuft.
    Das bedeutet ein unwirtschaftlich niedriges Honorar für den Anwalt, der sich nachträglich dieser Sache annimmt.

    Falls der Geschädigte klugerweise eine anwaltliche Vertretung hat, wird dieser meistens den Sachverständigen um Stellungnahme bitten.
    Je nach Entschiedenheit der Sachverständigenstellungnahme wird dann ein Teil der Restforderung „außergerichtlich“ zugestanden.
    Will der Geschädigte den verbeleibenden Schadensanteil beabspruchen, muß geklagt werden.
    Nach Zustellung der Klage entscheidet die Allianz,
    ob sie die Restforderung bezahlt oder prozessiert.

    Fazit:
    Es wird in erster Linie auf Zeit gespielt.
    In der Hoffnung daß 95% der Geschädigten auf dem langen Weg zur vollständigen Erstattung irgendwann aufgeben.

  7. Regulierer sagt:

    Hallo!

    Das ist ein unglaublicher Ablauf der Allianz. Das kann es nicht sein!
    Ein Gutachten anzweifeln bevor das Gutachten da ist, das finde ich schon sehr dreist.

  8. RA Schepers sagt:

    Es geht doch nicht darum, das Gutachten anzuzweifeln, es geht darum, das Gutachten zu kürzen.

    Keine Nachbesichtigung zugestehen, führt sowieso nur zu Kürzungen. Stattdessen Ansprüche mit angemessener Frist anmelden, bei Nichtzahlung kurze Nachfrist (Zahlungseingang innerhalb von 3 Tagen) danach Klage raus, und zwar gegen VN und Fahrer.

    Dann kommt Bewegung in die Sache.

  9. leissy sagt:

    Hallo zusammen,

    mir ist jemand in mein geparktes Auto gefahren der natürlich Allianz versichert ist. Jetzt wollt ich mal fragen wie ihr vorerst vorgehen würdet. Da in dem schreiben von der Allianz nur steht ich soll nen Termin zur Besichtigung nennen. Ich hab aber aus meinem Bekanntenkreis oft gehört das ich darauf bestehen kann einen eigenen Gutachter einzusetzen. Die Werkstatt hat einen Kostenvoranschlag von 1970 Euro gemacht. allerding ist mein Fahrzeug lt. DAT-Schwacke nurmehr rund 1000 Euro Wert. Lohnt sich das ganze „geschiss“? Oder soll ich einfach diesen Allianztypen kommen lassen?

  10. Andreas sagt:

    Zwei Dinge sind ganz wichtig:

    Einen guten Anwalt nehmen, der sich in Verkehrssachen und Schadenregulierung gut auskennt. Einen freien Sachverständigen mit der Gutachtenerstellung beauftragen.

    Akzeptieren Sie weder einen SV der DEKRA noch einen, der von der Versicherung geschickt wird.

    Wer jetzt aber gut ist, kann nicht so ohne weiteres beantwortet werden. Wo kommen Sie denn her?

    Eine Möglichkeit wäre es noch, sich bei dem Anwalt zu erkundigen, dem man sein mandat erteilt. Der kann die Besichtigung dann auch in ihrem Beisein mit dem SV vereinbaren, mit der gut zusammenarbeitet.

    Oder fragen Sie ihre Werkstatt. Sollte Ihnen die Werkstatt aber die DEKRA nennen, lehnen Sie dankend ab, dann gehen Sie zuerst zum Anwalt.

    Jemanden zum Anwalt schicken, hört sich zwar immer etwas drastisch an, aber die Beiträge und Prxisbeispiele, die hier gepostet werden, zeigen, dass es ohne einfach nicht geht.

    Viele Grüße

    Andreas

  11. SV Hildebrandt sagt:

    Dem kann ich mich nur anschliesen und dem hinzufügen: Fragen Sie den Anwalt wie er gegen die gegnersiche Assekuranz vorgeht, sollte die nicht kurzfristig den Schaden ausgleichen.

    Abgesehen davon ist DAT nicht das Maß der Dinge und ein Fahrzeug meist doch etwas mehr wert.

  12. SV sagt:

    Zitat;

    Lohnt sich das ganze “geschiss”? Oder soll ich einfach diesen Allianztypen kommen lassen?

    Wissen Sie selbst welche dieser Schadenspositionen ihnen zustehen und welche sie ohne Rechtsanwalt bekommen werden?

    Grüße

  13. leissy sagt:

    Hallo,

    erstmal recht herzlichen Dank für die raschen Antworten.

    Ich habe einen Gutachter im Bekanntenkreis der kann mir das schon machen. Nur bei einem Anwalt bin ich überfragt. Ich komme aus München. Kann ich da auch beim ADAC nachfragen? Da bin ich nämlich auch mitglied.

    Nein, ich weiss nicht, was ich ohne bzw. mit dem Anwalt bekommen werde.

  14. Leser sagt:

    @leissy

    Klar kann man auch beim ADAC nachfragen. Aber es ist wichtig, nicht jemanden zu bekommen, der vor 40 Jahren ADAC-Vertragsanwalt geworden ist, und sich darauf ausruht. Es muß jemand sein, der im aktuellen Schadensrecht absolut fit ist.

    Viel Erfolg

  15. lutz imhof sagt:

    hallo leute
    wer kennt noch den sketch von otto waalkes,sicher 15-20 jahre her:“…..und wer sich arroganz-versichert,der schliesst vom ersten augenblick ein festes bündnis mit dem strick…“

  16. harlekin sagt:

    Folgendes Gespräch gibt Anlaß zu Spekulationen

    Drei Frösche auf einer hohen Klippe.
    Macht der erste „Quak!“
    Macht der zweite „Quak!“
    Macht der dritte „Quak, quaaaaak!“

    Da gibt der zweite dem dritten einen Tritt, dass der von der Klippe fliegt.
    Fragt der erste: „Warum hast du das gemacht?“
    Der zweite Frosch: „Der wusste zuviel!“

  17. Sir Henry Morgan sagt:

    Hät da auch mal einen:

    Ein Mann fliegt einen Heissluftballon und realisiert, dass er die Orientierung verloren hat. Er reduziert seine Höhe und macht schliesslich einen Mann am Boden aus. Er lässt
    den Ballon noch weiter sinken und ruft:

    „Entschuldigung, können Sie mir helfen? Ich versprach meinem Freund, ihn vor einer halben Stunde zu treffen, aber ich weiss nicht, wo ich mich befinde.“

    Der Mann am Boden sagt: „Ja. Sie befinden sich in einem Heissluftballon. Ihre Position ist 40 Grad 22 Minuten nördliche Breite, und 58 Grad 16 Minuten westlicher Länge.“

    „Sie müssen Ingenieur sein“, sagt der Ballonfahrer.

    „Bin ich“, antwortet der Mann. „Wie haben Sie das gewusst?“

    „Sehen Sie“, sagt der Ballonfahrer, „alles, was Sie mir gesagt haben, ist technisch korrekt, aber ich habe keine Ahnung, was ich mit Ihren Informationen anfangen soll, und ich weiss immer noch nicht, wo ich bin.“

    Der Ingenieur sagt hierauf: „Sie müssen ein Sachbearbeiter einer Versicherung sein.“

    „Bin ich“, antwortet der Ballonfahrer, „Wie haben Sie das gewusst?“

    „Sehen Sie“, sagt der Ingenieur, „Sie wissen nicht, wo Sie sind, oder wohin Sie gehen. Sie haben ein Versprechen gegeben, von dem Sie keine Ahnung haben, wie Sie es einhalten können, und Sie erwarten, dass ich Ihnen dieses Problem löse.

    Tatsache ist: Sie befinden sich in exakt derselben Position, in der Sie waren, bevor wir uns getroffen haben, aber irgendwie ist jetzt alles meine Schuld…“

    Mfg
    Sir H. M.

  18. RA N sagt:

    Ich erlebe gerade dasselbe mit der Allianz wie Herr Unfug. Die Sachbearbeiterin fuhr mich auf Nachfrage hinsichtlich des Nachbesichtigungsverlangens in einem Ton an, der mich beinahe meine gute Erziehung vergessen ließ.

    Als ich dann schriftlich eine Begründung des Nachbesichtigungsanspruchs verlangte, kam man mir auch mit § 809 BGB. Das ist m. E. völliger Unsinn, weil der einen Anspruch gegen den Besitzer bereits voraussetzt.

    Könnte mir jemand die Fundestellen von OlG Naumburg und BGH 1998 nennen, die PeterPan erwähnte?

  19. Helmut Sander sagt:

    Hallo Ra N,

    OLG Naumburg, Aktenzeichen: 4 U 146/03, Urteilsdatum: 19.02.2004

    Das Landgericht München I (19 S 11609/90) hat in seinem Urteil vom 20.12.90 ausgeführt, dass es ein generelles Nachbesichtigungsrecht der eintrittspflichtigen Versicherung nicht gibt.

    Das Amtsgericht Wiesbaden hat im Verfahren 91 C 1735/98 in seinem Urteil vom 28.10.98 festgestellt, dass die ersatzpflichtige Versicherung keine Schadensersatzleistungen zurückhalten darf, wenn der Geschädigte eine Nachbesichtigung seines Fahrzeuges verweigert, weil eine Rechtsgrundlage für ein solches Nachbesichtigungsbegehren nicht erkennbar ist.

    Das Landgericht Kleve (Aktenzeichen: 3 O 317/98 in Anlehnung an BGH, ZfS 199, 239) hat zudem klargestellt, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf die von seinem Sachverständigen vorgenommenen Feststellungen zur Schadenhöhe verlassen darf. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers darf die Schadensregulierung in der Regel nicht von einer Nachbesichtigung durch einen eigenen Gutachter abhängig machen.

    Das von Peter Pan angesprochene BGH Urteil enthält m. E. keine
    Äußerungen bzgl. Nachbesichtigung:

    BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VI ZR 357/97, Urteilsdatum: 13.10.1998

    Oder war ein anderes gemeint?

    Allerdings hat sich der BGH, siehe Urteil des Landgericht Kleve (Aktenzeichen: 3 O 317/98 in Anlehnung an BGH, ZfS 199, 239), anscheinend gegen ein Nachbesichtigungsrecht der Versicherer ausgesprochen.

    An diesem BGH Urteil wäre ich auch sehr interessiert, leider scheint die angegebene Fundstelle falsch zu sein: BGH, ZfS 199, 239

    Mfg
    SV Sander

  20. RA N sagt:

    Hallo Herr Sander,

    ich habe das Urteil des LG Kleve aus der zfs. Dort finde ich keinen Verweis auf BGH zfs 199, 239, sondern nur einen auf BGH zfs 1989, 299 f.
    Ich habe noch ein BGH Urteil vom 20.06.1989, NJW 1989, 3009 in dem der BGH meint, es bleibe dem Schädiger unbenommen gegen das Sachverständigengutachten substantiierte Einwände zu erheben. Der BGH spricht weder ein Nachbesichtigungsrecht zu noch lehnt er es ausdrücklich ab.
    Ich danke Ihnen für die Information und werde die Urteile recherchieren und berichten.

    MfG N

  21. SV Sander sagt:

    Na dann ist ja klar warum keiner dieses Urteil besorgen konnte.

    Vielleicht gelingt das nun mit BGH zfs 1989, 299 f.

    wäre sehr gut, wenn jemand dieses hätte und den Verantwortlichen hier zur Einstellung unter wichtige BGH Urteile zur Verfügung stellt.

    Grüße

    SV Sander

  22. PeterPan sagt:

    hallo herr sander
    OLG-Naumburg:NJW-RR 06,1029
    ZfS 89,299 faxe ich ihnen gleich.m.f.g.peter

  23. RA N sagt:

    Hallo Herr Sander,

    die Urteile OlG Naumburg und BGH VI ZR 357/97 betreffen nicht den Anspruch auf Nachbesichtigung durch die Versicherung.

    Ein erneuter Blick auf das Urteil des LG Kleve ergab, dass dies selbst in zfs 1999, 239 f. abgedruckt ist. Bei dem vom LG zitiertern BGH Urteil handelt es sich um das genannte aus der NJW. Nochmal der Nachweis: BGH vom 20.06.1989, VI ZR 334/88, abgedruckt in NJW 1989, 3009 und zfs 1989, 299.

    Wenn ich weiß wohin, faxe/maile ich es gern zu.

    In der Tat haben LG München I und LG Kleve einen Nachbesichtigungsanspruch nur für den Fall des Verdachts auf Betrug bejaht.
    Lesenswert ist insoweit auch AG Rostock vom 16.12.1999, Az: 46 C 174/99 (DAR 2001, 172).

    MfG N

  24. JOGA sagt:

    hallo, liebe Experten.

    Als im Nov.06 Unfall-Geschädigter kann ich mich selbst als weiteren Fall der von der sauberen ALLIANZ beinahe Übervorteilten hinzufügen… die Sache ist immer noch im Gange.

    Ich habe sofort nach dem Unfall als allererstes einen unabhängigen kfz-Sachverständigen (mit jahrelanger Berufspraxis) hinzugezogen. Ein 8 seitiges Gutachten mit zahlreichen Bildern wurde erstellt.

    Praktisch zeitgleich wurde die Versicherung informiert. Nachdem mir die Sachbearbeiterin Frau SCHRAMM mehrmals in unmöglichem Ton die Zahlung der vollen Schadenhöhe (ca. 2100€) unter Hinweis auf das „Nachbesichtigungsrecht“ verweigert hat(das Gutachten ist „anhand der Lichtbilder nicht nachvollziehbar“), habe ich einen im Verkehrsrecht tätigen ADAC Anwalt hinzugezogen.
    Leider bin ich mit dessen Vorgehensweise nicht so ganz einverstanden. Es sind inzwischen eine Fristsetzungen
    mit Klageandrohung verstrichen, eine zweite ebensolche ist
    gerade ausgelaufen…
    Hierzu zitiere ich aus dem letztem Schreiben „meines“ Anwaltes an mich (6.2.7):

    ZITAT ANFANG:
    „Wie Sie dem Schreiben der Allianz entnehmen können, besteht man weiterhin auf einer Nachbesichtigung, dies obwohl zwischenzeitlich eine Stellungnahme des Sachverständigenbüros, aber auch entsprechende Lichtbilder vorgelegt wurden.
    Unter normalen Umständen würden wir Ihnen nunmehr anraten, umgehend gerichtliche Schritte in die Wege zu leiten. Nachdem Sie jedoch über keine Rechtschutzversicherung verfügen, wäre es aus unserer Sicht durchaus zu überlegen, ob Sie sich nicht doch bereit erklären, die von der VErsicherung geforderte Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen.
    Nachdem ein gerichtliches Vorgehen immer mit einem nicht unerheblichen Prozess- und Kostenrisiko verbunden ist, wäre dies der für Sie mit Sicherheit sicherere und wohl auch kostengünstigere Weg.
    Bitte teilen Sie uns umgehend mit, ob Sie mit der von der Versicherung geforderten Nachbesichtigung einverstanden sind.
    Bis zum Vorliegen Ihrer Rückantwort können wir zunächst nichts Weiteres veranlassen.“
    ZITAT ENDE

    Nach diesem Schreiben MEINES ANWALTS frage ich mich nun:
    Was versteht der unter „normalen Umständen“ ? Hockt der gute Mann vielleicht bei der Allianz im Büro?
    Warum kein Hinweis auf das Risiko, welches ein Gegengutachten darstellen würde ?
    Warum kein Hinweis, daß i.F. einer Nachbesichtigung mein Gutachter, sowie er selbst, mein Anwalt (wirklich?) dabeisein sollte ?

    Was meint ihr?

    Für jegliche Hilfe und Ratschläge wäre ich sehr dankbar!

    liebe Grüße aus dem schönen Frankenland, mfg Jo.

  25. Andreas sagt:

    Hmmm, ich sage meinen Kunden immer:

    Wenn die nachbesichtigen wollen, bitte, kein Problem. Sagen Sie denen, dass Ihr Gutachter mit dabei sein soll, am besten bei uns am Büro (wenn das Fz noch fahrbereit ist).

    Und am besten sagen Sie denen auch gleich, dass da natürlich Kosten durch den eigenen SV entstehen, ob die denn durch die Versicherung übernommen werden?

    Spätestens beim Thema Kosten werden die oft weich…

    Aber davon abgesehen. Einer Nachbesichtigung steht im Regelfall dann nichts im Weg, wenn Sie sich ebenfalls bewaffnen, also Ihren SV mit dazu nehmen. Der macht sich schließlich Gedanken bei der Gutachtenerstellung und wird seine Ergebnisse verteidigen.

    Der Anwalt soll sich bestätigen lassen, dass die Kosten Ihres SV von der Versicherung übernommen werden, wenn er bei der Nachbesichtigung dabei ist. Ansonsten soll doch die Allianz gucken wo sie bleibt… Bei vernünftiger Anzahl an Bildern ist ein Gutachten im Regelfall nachvollziehbar und bei 2100,- Euro Schaden kann derselbige nicht so groß gewesen sein…

    Grüße

    Andreas

  26. Peter Pan sagt:

    hallo joga
    fordern sie die allianz unter fristsetzung zu der erklärung auf,substantiiert darzulegen,welche aspekte des schadensgutachtens klärungsbedürftig sind.
    damit gehen sie dann zu ihrem SV;dieser soll dann sein gutachten und die fragen der allianz von einem seiner kollegen am ort prüfen lassen.
    das prüfergebnis schicken sie dann unter fristsetzung und klageandrohung der allianz.
    sie stützen mit dieser vorgehensweise ihre schadensersatzforderung dann auf zwei gutachterliche aussagen;wenn sie dann trotzdem klagen müssen,haben sie das restrisiko,den rechtstreit zu verlieren,so gut es geht vermindert.
    häufig werden nachbesichtigungsforderungen gestellt,weil der versicherung ein vorschaden(uniwagnisdatei)bekannt ist.
    bei einem solchen nachbesichtigungswunsch sollten sie eventuelle vorschäden bei den vorbesitzern erfragen.
    wenn man nicht rechtschutzversichert ist,muss man eben versuchen,sein prozesskostenrisiko im vorfeld zu mindern.m.f.g.peter

  27. WESO'R sagt:

    Zum Thema Nachbesichtigung,
    unsere Erfahrung mit Nachbesichtigungsverlangen:

    Wir fordern den Kunden zur Durchführung der Reparatur und den Anwalt zur Klageeinreichung auf und das hat bisher gut funktioniert. Das Gericht kann dann einen SV beauftragen. Dieser kann ein repariertes Auto besichtigen.

    Wird merkantile WM angesetzt fragen wir expliziet den Auftraggeber nach Unfall oder ob im Kaufvertrag als unfallfrei gekauft steht. Bei älteren Autos schreiben wir reparierter Schaden ins Gutachten. Da können die Versicherungen dann mit Uniwagnis glücklich werden.

    Nur wer schnelles Geld von der Versicherung will, soll diesen Weg nicht gehen. Aber viele Kunden sind mit den Verzugszinsen glücklich.

    Letztlich haben wir ein Auto 18 Monate stehen lassen wegen dem Verlangen der Nachbesichtigung. Nach der richterlichen Anordnung wurde der vom Gericht bestellt SV zur Besichtigung an das Auto geführt und der Prozess voll gewonnen. Jetzt geht es in die zweite Runde. Wertverlust für 18 Monate festlegen und Standschäden beseitigen (Bremsen festgerostet) wegen der 18 Monate Standzeit. Diesen Teil übernimmt auch der richterlich bestellte SV. Der Anwalt ist zuversichtlich auch diesen Teil noch zu gewinnen. So sorgen wir für die SV für volle Auftragsbücher. DEKRA,SSH lehnen wir wegen Verträgen mit der Versicherung ab und benennen öbuv SV der Region.

    Wer den Anderen des Betrugs bezichtigt muss eben auf den Boden der Tatsachen geholt werden. Für die beanspruchten Versicherungen schaut bald alles nach Betrug aus. Wie könnte es auch anders sein, wenn man selbst täglich die Anderen um berechtigte Ansprüche betrügt.

    Ich will das Beste von allem!

  28. WESOR sagt:

    In der Sache zu unserem Beitrag vom 29.08.2007 um 18,31 hat es jetzt ein Urteil gegeben. Die Mecklenburgische muß alles bezahlen. Die Standplatzkosten, den Wertverlust, die Beseitigung der Standschäden, die Gutachterkosten,die Verzugszinsen, die Rechtsanwaltskosten, die Gerichtskosten. Jetzt hat sie auch noch die Berufung angekündigt. Das einzige was i.d.S. schade ist, der Anspruchsteller hat sich ein Auto gekauft und keinen Leihwagen gefahren. Also man sehe und merke ein Verlangen nach Nachbesichtigung kann für die Versicherung richtig teuer werden. Die Versicherung hat zur Nachbesichtigung im Haftpflichtschaden NULL Recht.
    Die Berufung gegen das Urteil ist nur eine weitere Schikane gegen den Geschädigten.

  29. borsti sagt:

    Wir (SV + RA) sind hier dazu übergegangen einen Kostenvorschuß in Höhe von 600 – 1000€ anzufordern der auf einem Anderkonto beim RA zu hinterlegen ist, um die durch die Nachbesichtigung verursachten Kosten zu decken.

    Dies wurde deswegen erforderlich weil Versicherer, – trotz vorheriger Kostenzusage im Nachhinein dann doch nicht zahlen wollten.

    Neulich ( Anfang Jan.) hatte wir wieder so einen Fall mit der HDI/Gerling.

    Erst waren Sie dafür, – dann haben sie sich verweigert und die Hälfte der Reparaturkosten mit dem Hinweis „dies sei genug“, – gezahlt und um Klage gebeten.
    Ja, aber gerne doch!!

  30. downunder sagt:

    hi borsti
    klage,ja aber doch hoffentlich alleine gegen den VN!!
    der soll doch merken,dass er für sein gutes geld auch „gut„ versichert ist,oder?
    eure methode ist m.E.allerdings zweite wahl.
    erste wahl:
    1.zur substantiierung des nachbesichtigungsverlangens auffordern.
    2.wenn,wie meistens,nichts beachtliches geantwortet wird,den regulierungsversuch mit der versicherung als gescheitert ansehen und gegen den VN klagen!
    vorteil:
    1.voller streitwert,also volle gebühren.
    2.dem unfallopfer wird am effizientesten geholfen.
    3.verzugszinsen z.zt.satte 8,32%!!!!
    didgeridoos,play loud

  31. WESOR sagt:

    @borsti, downunder vom 26.03.08 um 8:07

    Warum sind Sie dafür das Nachbesichtigungsverlangen begründen zu lassen oder einen Vorschuß dafür zu verlangen?

    Wenn es der beanspruchten Haftpflichtversicherung ganz einfach nicht zusteht eine Nachbesichtigung zu verlangen.

    Verraten Sie doch bitte die Hintergründe.

  32. downunder sagt:

    hi wesor
    will ich gerne erklären:
    die kosten einer klage sind dem kläger aufzuerlegen,wenn der beklagte keinen anlass zur klageerhebung gegeben hat,§93 ZPO.
    um diese schlimme folge zu verhindern,ist überlegtes handeln angesagt!
    nachbesichtigungsverlangen sind zwar meisst nur vorgeschoben um die regulierungsfälligkeit hinauszuzögern;in nicht seltenen fällen steckt dahinter aber ein motiv,auf das der geschädigte reagieren muss,z.B.ein,dem versicherer bekannter vorschaden im anstossbereich,der im gutachten unerwähnt geblieben ist,oder ein plausibilitätswiderspruch im gutachten selbst.
    in solchen fällen wäre die vorschnelle klage ein gefundenes fressen für den versierten versicherungsanwalt:nachbesichtigung kommentarlos verweigert,also betrugsverdacht,also klageforderung nicht fällig,da der versicherer bei verdacht ein prüfungsrecht hat.
    deshalb:nach dem grund für den nachbesichtigungswunsch fragen!
    wenn dann keine plausible und substantiierte antwort kommt,kann ohne kostenrisiko geklagt werden!
    sydneys finest

  33. borsti sagt:

    @wesor, downunder,

    na klar doch gegen den VN, das ist doch nun hoffentlich obligat.

    Und den Ausführungen von downunder ist nichts weiter hinzu zu fügen.

    Grüße aus dem Schadendickicht

  34. WESOR sagt:

    Danke für diesen Hinweis. Da haben wir ja direkt Glück gehabt. Man lernt eben immer wieder dazu hier im Captain-Huk. Kommt nun eine Begründung für das Nachbesichtigungsverlangen und kann diese schriftlich klar beantwortet werden, kann man verweigern oder muss man dann die Nachbesichtigung zulassen? Z.B. er verlangt eine Gegenüberstellung zur Plausibilität der Kontaktspuren. So kann die Versicherung ja immer argumentieren um eine Nachbesichtigung zu verlangen.

    Bitte die Fragen noch beantworten, bevor wir wieder kapitulieren müssen bei fiktiver Abrechnung.

  35. Schwarzkittel sagt:

    @ Wesor:

    Nachbesichtigung zur Überprüfung der Plausibilität der Kontaktspuren:

    Das ist eine Frage des Schadenherganges und kann im gerichtlichen Verfahren durch einen Sachverständigen für Unfallrekonstruktion bei Vorliegen aussagekräftiger Lichtbilder (Beweissicherungsfunktion des Schadensgutachtens sag ich nur…) auch aus den Bildern erfolgen.

    Mithin ist zu unterscheiden:

    Bestreitet die Versicherung nur den Anspruch zum Grunde / zur Höhe allgemein (dann definitiv kein Nachbesichtigungsrecht) oder hat sie noch was in der Hinterhand (versteckter (verschwiegener) Vorschaden etc.)(dann kein Nachbesichtigungsrecht, aber die mögliche Kostenfolge des § 93 ZPO). Außerdem muß die Versicherung schon mal „die Hosen runterlassen“ und Geschädigter, Anwalt und SV wissen / können ahnen, woher der Wind weht.

    Also, der Weg von Downunder ist in der Praxis brauchbar und reduziert die Restrisiken….

  36. downunder sagt:

    hi wesor
    beispiel:der versicherer substantiiert sein nachbesichtigungsverlangen auf entsprechende aufforderung hin-was seltenst nur geschieht-etwa dahin,es sei die im gutachten aufgeführte beschädigung des heckbleches auf den lichtbildern nicht erkennbar.
    dann fragt der geschädigte seinen SV,ob dem tatsächlich so ist und erhält zur antwort,dass die beschädigung offensichtlich auf libi nr.5 sogar mit pfeil festgehalten ist.
    der geschädigte erteilt dann seinem anwalt den klageauftrag,weil es für ihn keinerlei prozesskostenrisiko bedeutet,wenn der sachbearbeiter der versicherung nicht qualifiziert ist im gutachtenlesen,oder weil er auf seinem bildschirm aus den eingescannten libis nix mehr erkennen kann.
    übrigens:heute bat eine versicherung um aufgabe der kosten für die reproduktion des von ihr vernichteten originalgutachtens-aber bitte doch-und ein VN legte verfristet widerspruch gegen den mahnbescheid ein:folge:volsstreckungsbecheid und gerichtsvollzieher sind im anmarsch.
    ein anderer VN zahlte komplett selber die abzüge der huk nach zustellung des mahnbescheids!—war ne gute woche—
    didgeridoos,play loud

  37. RA. Wortmann sagt:

    Hi Mr. Downunder,
    auch bei mir hat ein Haftpflichtversicherer mitgeteilt, daß das Originalgutachten eingescannt und dann vernichtet worden sei. Falls der Geschädigte tatsächlich Wert auf das Gutachten legt, mag der SV ein Zweitgutachten auf Kosten des Versicherers erstellen. Aber sicher doch. Gute Einnahmequelle der SV. Oder?
    MfG
    RA. Wortmann

  38. Frank sagt:

    aber auch für Anwälte!

    Doppeltes Honorar, erhöhter Streitwert oder sehe ich das falsch?

  39. WESOR sagt:

    Nochmal Nachbesichtigung: Gibt es für SV + RA ausserhalb der Versicherung eine Möglichkeit in die „Uni-Wagnis GDV Datenbank“ Einsicht zu bekommen. Der gut reparierte Schaden bei Gebrauchtwagen ist ja nach Jahren nicht einfach sichtbar wenn er ausserhalb der gegenständlichen Anstoßzone liegt. Hier hat es zum Beispiel schon auf verlangen der Nachbesichtigung zu einer Wandlung des Kaufvertrages geführt und der Verkäufer musste zurücknehmen und konnte dann den wesentlich geringeren Schadenersatz von dem Schädiger verlangen. In diesem Fall hatte der Geschädigte einen Kaufvertrag mit unfallfrei vorgelegt und im Gutachten stand ohne Vorschäden.

    Frage: Gibt es eine Möglichkeit zur Abfrage bei einem Gutachtenauftrag auch eventuel in Verbindung mit der eigenen Versicherung des Geschädigten????
    Unsere Versicherung haben wir angefragt und die sagte Nein.

  40. virus sagt:

    Seit wann hat der Kfz.-Sachverständige unentgeltliche detektivische Leistungen für den Haftpflichtversicherer zu erbringen?

    Schlimm genug, dass es den Versicherern regelmäßig aufgrund der Uni-Wagnis-Datei möglich ist, sich Zugriff auf ausnahmslos alle versicherungstechnischen relevanten Daten eines jeden von uns per Knopfdruck zu verschaffen.

    Sollte die Frage nicht lauten: Dürfen unrechtmäßig gespeicherte Daten und deren demzufolge auch unzulässige Verwendung überhaupt zum Nachteil eines Versicherungsnehmers/Unfallopfers führen?

    Ich meine, klar und deutlich NEIN!!!

    Sprich, wendet der Haftpflichtversicherer ein, dass er Kenntnis von einem Vorschaden hat, die er nicht haben dürfte, dann ist die Schadenabwicklung so zu handhaben, als wenn kein Vorschaden vorliegt. Ein Nachbesichtigungsansinnen durch den Haftpflichtversicherer ist entgegenzutreten.

    Vorschaden = sach- u. fachgerecht reparierter Unfallschaden.

    Altschaden = nicht reparierter vorheriger Unfallschaden.

    Beides ist immer schön zu unterscheiden und dementsprechend korrekt im Gutachten zu protokollieren. Einer Uni-Wagnis-Datei bedurfte es hierzu seitens des Gutachters aufgrund seiner Sach- und Fachkenntnis bisher nicht. Und das ist auch gut so.

    Gruß Virus

  41. F.Hiltscher sagt:

    @ virus Samstag, 29.03.2008 um 15:02
    „Seit wann hat der Kfz.-Sachverständige unentgeltliche detektivische Leistungen für den Haftpflichtversicherer zu erbringen?“

    Hallo Virus,
    die „detektivischen Leistungen“ von denen Sie sprechen sind in in den Mindestanforderungen an Gutachtenerstellung festgeschrieben und eine zwingend zu erbringende Dienstleistung des SV, zumindest da wo es um festzulegende Werminderungen und Fahrzeugwerte geht.

    So einfach ist es M.E.auch nicht alles dem Haftpflichtversicherer zu untersagen bzw.aufzubürden.

    Es zeigt sich doch der Trend, bei auch über 5 Jahre alten Fahrzeuge und mit über 100.000km Fahrleistung noch Wertminderungen anzusetzen und das ist auch gut so.
    Was aber die Aufgabe des Kfz.-SV nicht erleichtert.
    Wesor schneidet das Thema „Wagnis Datei“ berechtigt an.
    Wenn wir SV nun bei älteren Fahrzeugen eine Wertminderung ansetzen , müssen wir auch zwingend eine verstärkte Vorschadenuntersuchung vornehmen, welche sich aufgrund der Alterungsspuren und der Auskunftwilligkeit der Geschädigten nicht unproblematisch darstellt.
    Hier wäre es für unabhängige und ordentlich arbeitende Kfz.-SV
    schon von Vorteil in eine Unfallhistorie von bestimmten Fahrzeugen einsehen zu können.
    Unberechtigt oder zu hoch angesetzte Wertminderungen u. Wiederbeschaffungswerte wegen behobenen Vorschäden wären dann kein Streitpunkt mehr.
    Dieses Thema wäre nach m. M. trotz allen Spannungen was das Schadenmanagement so hervorbringt mit den Versicherer zu diskutieren.

    Im übrigen sind Vorschadenuntersuchungen keine unentgeltlichen Leistungen sondern im Pflichtenkatalog jedes sauber arbeitenden Kfz.SV festgeschrieben. Wer nicht ausreichend Honorar dafür verlangt ist selbst schuld. Eine Begründung einer erschwerten Vorschadenuntersuchung sollte allerdings schon erfolgen.
    Eine Nachbesichtigung müsste gar nicht erfolgen wenn wir SV besser informiert würden.
    Wenn eine SCHUFA die Banken legal über „faule Kunden“ informieren darf, so sollten die Unfallbeteiligten (Versicherung/RA/ SV,Flensburg und Zulassungsstellen)auch auf so eine Möglichkeit zurückgreifen können.
    Ich persönlich würde es schon begrüßen einen Teilzugang zur Uniwagnisdatei zu haben.
    Da würden viele unberechtigte Schadenersatzforderungen bereits im Keim erstickt werden.Darüber mal nachzudenken würde sich m.E. lohnen.
    MfG
    F.Hiltscher

  42. WESOR sagt:

    @virus, F.Hiltscher

    Aus beiden Antworten ist doch ersichtlich wie wichtig das Thema Vorschaden in Wahrheit wird. Wenn ich lese Sach- und Fachgerecht sollte das Wort Wirtschaftlichkeit nicht fehlen. Ein Beispiel: Gegenständlicher Frontschaden, soll ich dann das vollverkleidete Heck demontieren um einen nicht angegebenen Vorschaden zu suchen. Von einem Altschaden, wollen wir einmal gar nicht sprechen.
    Und die Lackschichtdickenmessung ist kein Allheilmittel. Denn es kann ja schon vor Auslieferung Nachlackiert worden sein. Mir geht es eigentlich mehr um die Gutachten, bei mehreren Vorbesitzern und der Angabe des Auftraggebers „habe ich als unfallfrei gekauft“.
    Ersichtlich auf den ersten Anschein ist kein Vorschaden.

    Als Vorschlag ins Gutachten zu übernehmen: Der Auftraggeber erklärt das Kfz für unfallfrei, dementsprechend wurde eine Vorschadensuntersuchung nicht durchgeführt.
    Jetzt finde ich hat der Auftraggeber das Risiko aus dieser Erklärung zu übernehmen.

    So einfach stellt es sich leider nicht immer dar.
    Könnten wir freien SV ebenso über die Unfallhistorie des KFZ aus der Uniwagnisdatei informieren, wäre das Gutachten auch für den Versicherer in diesem Punkt sicherer..Der Geschädigte hätte bei falschen Angaben im Kauftvertrag die Möglichkeit des Rückgriffes auf den Verkäufer. Ohne den Informationsgleichstand über die Unfallhistorie zwischen Versicherer, Geschädigten, Gutachter kann es doch zu verschiedenen Ergebnissen kommen.

    Trösten kann uns hier eigentlich nur die oft gemachte Aussage, das auch ein falsches Gutachten bezahlt werden muss vom Verursacher. Unser bestreben ist es, ein richtiges Gutachten mit wirtschaftlichen Aufwand zur Vorschadensfeststellung zu erstellen.

    Gerade fällt mir noch ein Beispiel ein: Seitenschaden links vorne. Der DEVK-SV ruft an, will eine Nachbesichtigung. Warum? Er sieht auf dem Heckbild einen ungleichen Verlauf zwischen Karosserie und Stoßfänger auf dem digitalen Fotodruck 10×13. Das Heck war sichtbar in Ordnung und auf dem Foto hat er gar nichts gesehen, weil auch am Auto nichts erkennbar war. Seine Info stammte aus der Uniwagnisdatenbank. Wie sich dann herausstellte hatte der PKW als Vfw. vor 6 Jahren einen Heckschaden bei dem der Stoßfänger erneuert und das Abschlußblech hinter dem Stoßfänger lackiert wurde. Dieser VorSchaden ist ohne Demontage niemals feststellbar. In d.S. gingen wir den Vorschaden nicht weiter nach weil es mit dem reparierten Seitenschaden keine Regulierungsrelevanz hatte. Aber im Bereich eines wirtschaftlichen Totalschadens wäre es schon zum Streit gekommen.

  43. virus sagt:

    @ wesor „Könnten wir freien SV ebenso über die Unfallhistorie des KFZ aus der Uniwagnisdatei informieren, wäre das Gutachten auch für den Versicherer in diesem Punkt sicherer..Der Geschädigte hätte bei falschen Angaben im Kauftvertrag die Möglichkeit des Rückgriffs auf den Verkäufer.“

    Genau das sind doch zwei paar verschiedene Schuh. Der Auftrag an den SV lautet nach einem Unfall, den Schaden zu dokumentieren und Beweismäßig zu sichern – Punkt.

    Verweist der Haftpflichtversicherer auf einen Vorschaden, der dem SV aus objektiven Gründen verborgen geblieben ist, das Unfallopfer vom (Fach)verkäufer getäuscht wurde oder der Geschädigte keine oder falsche Angaben gegenüber dem SV gemacht hat, so obliegt es allein dem geschädigten Fahrzeughalter hier gegen den Verkäufer tätig zu werden bzw. die Konsequenzen aus seinem Verhalten zu tragen.

    Hier ein Beispiel, auch wenn es im Hinblick auf einen vermeintlichen Vorschaden ein wenig hinkt: Der Auftrag an den SV lautete, den Schaden an einem Motorrad durch ein Gutachten zu dokumentieren. Der Fahrzeughalter machte dann gegenüber der Haftpflichtversicherung einen „Umsturzschaden“ des abgestellten Motorrades durch den VN geltend. Anhand des Schadenbildes war jedoch eindeutig festzustellen, der Schaden erfolgte aus dem Fahrbetrieb heraus.
    Zurecht versagte die in Anspruch genommene VS die Übernahme des SV-Honorares.
    Der Auftraggeber des GA meinte nun auch, die Rechnung des SV nicht ausgleichen zu brauchen.
    Hier urteilte das Amtsgericht klar und deutlich: Der Gutachter hatte dem Auftrag entsprechend, den Schaden am Fahrzeug dokumentiert. Dass der Fahrzeughalter hier falsche Angaben gegenüber der VS gemacht hat, muss sich dieser allein anlasten. Der Fahrzeughalter wurde folgerichtig verurteilt, das Honorar an den SV aus eigener Tasche zu erstatten.

    Als Versicherer wird doch sicher das Risiko – nicht erkannter Vorschaden – bei der Ermittlung der Prämienhöhe – einkalkuliert. Daher – sollte es wirklich die Aufgabe des SV sein, seinem Kunden hinterherzuspionieren, um 100prozentig ausschließen zu können, dass das besichtigte Fahrzeug nicht am Vorschaden krankt? Und kann nicht jeder, der beabsichtigt, sich einen Gebrauchtwagen zu zulegen, vor dem Kauf eine Fahrzeuguntersuchung durch einen unabhängigen Fachmann auf Zustand und Unfallfreiheit in Auftrag geben?

    Um es nochmal klarzustellen, wenn dem Gutachter aufgrund seiner technischen Mittel ein Vorschaden verborgen bleibt, dann hat das Fahrzeug erstmal keinen Vorschaden. Sollte der Versicherer anderer Meinung sein, dann hat er darzulegen, woher er seine Kenntnis hat. Hat er diese Kenntnis auf legalem Wege erlangt, bleibt es doch dem Versicherer unbenommen, den beauftragten SV über den Anspruchsteller bzw. dessen Rechtsvertretung darüber zu informieren und ihn zu bitten, seine Ausführungen im Gutachten im Zuge einer Nachbesichtigung/Reparaturbegleitung diesbezüglich zu überprüfen und gegebenenfalls die Wertminderung bzw. den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges neu zu bestimmen.

    Mal weiter gesponnen: Mann und Frau sind der Meinung, ein Baby zu bekommen, das wärs. Dann kommt einer daher und sagt, wir haben hier auf Lager ein paar Eier und Samen. Beides auf Erbkrankheiten getestet und mithin ausgeschlossen. Da sie nicht garantieren können, dass bei ihnen auch keine Erbkrankheiten vorliegen, gibts das Baby nur noch aus der Kühlzelle. Denn wer soll denn all die Kosten für ein vermeidbares Risiko tragen, einem nicht ganz gesunden Kind das Leben zu schenken – die Krankenversicherungsgemeinschaft etwa?

    Gruß Virus

  44. WESOR sagt:

    @virus am 30.03.08 um 12,48h

    Ihrer Aussage, das sind zwei verschiedene Paar Schuhe stimme ich zu.
    Ihr Beispiel ist vorsätzliche Falschabgabe i.d.Schilderung, wird ebenfalls zugestimmt.

    Ich denke mehr wie F.Hiltscher, der Geschädigte wurde getäuscht und macht deswegen eine falsche Angabe bezüglich des Vorschadens. Zudem möchten wir gerne ein Gutachten erstellen das Fehlerfrei wird. Mein besonderes Interesse gilt unserem Gutachten. Tatsache ist und bleibt doch einzig und allein als Erstes, das Gutachten von WESOR war falsch. Gehen wir davon aus, dass die Falscherstellung auf Grund falscher Angaben des Auftraggebers erfolgte muss er zwar zahlen, aber der berühmte Schatten bleibt doch bei unserem Namen und das möchten wir vermeiden. Bei einem Gutachten mit Unfallhistorie kommen wir freien SV doch NÄHER an das richtige Gutachten.

    Wir werden diesen Gutachten-Auftragspunkt schriftlich selbst vom Auftraggeber vor der Unterschrift eintragen lassen. Eins wird doch sicher sein, die Versicherer lassen doch uns freien SV nicht an die Uniwagnisdatenbank heran.

  45. RA Wortmann sagt:

    Jetzt hat mir auch die ADAC-Versicherungs AG mitgeteilt, dass sie eine Nachbesichtigung begehrt. Eine Anspruchsgrundlage für dieses rechtwidrige Ansinnen konnte mir der Sachbearbeiter auch auf mein Telefaxschreiben nicht angeben. Ich habe daher jetzt die Akte gegen die ADAC-Vers. geschlossen und habe den Schädiger direkt in Anspruch genommen. Die Haftpflichtversicherer wollen es offenbar nicht anders.
    MfG
    RA Wortmann

  46. Jenny sagt:

    Ich denke, die Allianz nimmt sich hier sehr viel raus!!!

  47. Kazim Kaymaz sagt:

    Hallo Kollegen,

    das mit der Allianz ist fast jedes Mal bei mir so, allerdings gehe ich gar nicht da drauf ein.

    Mache das Gutachten, wenn die nicht zahlen klage ich , wenn die Klage bei den liegt bezahlen die, allerdings scheuen die meisten sich vor der Klage Stellung.

    Keine Angst wenn das Gutachten Korrekt ist , dann kann der Anwalt Klagen.

    Mein Anwalt klagt gerne, bei Interesse gebe ich euch gern die Kontakt Daten.

  48. pierson sagt:

    http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-8719979.html

    Jeder der bei der allianz versicherung , versichert ist , hat …blut an den händen.

  49. virus sagt:

    @ pierson, siehe zudem Seite 9 – http://magazin.spiegel.de/EpubDelivery/spiegel/pdf/8719979

    und noch ein Buchtipp:

    Privatversicherung im dritten Reich : zur Schadensabwicklung nach der Reichskristallnacht unter dem Einfluss nationalsozalistischer Rassen- und Versicherungspolitik

    Author/Creator
    Botur, Andre, 1964-

    http://searchworks.stanford.edu/view/3315798

    Sind jetzt für die Allianz anstelle der Juden und Verfolgten während der SS-Zeit die jetzigen Versicherten und deren Dienstleister getreten? Dieser Frage müssen sich alle Angestellten und Verantwortlichen – nicht nur – der Allianz stellen. Allein wenn ich an die verfassungswidrige Gesetzesänderung zu den Bewertungsreserven bei Lebensversicherungen mit der zuvor beim „Versicherungstag 2013“ getroffenen Aussauge des Finanzministers Schäuble denke:

    “Lassen Sie es uns im nächsten Anlauf noch besser machen.”

    dreht sich mir gleich wieder der Magen um.

    Schäuble verspricht der Versicherer-Lobby die “Neuordnung” der Bewertungsreserven

  50. Mister L sagt:

    Endlich (!!!) wurde mir ein Gutachten von der Allianz als PDF übermittelt, so, wie es dort gespeichert wird.
    Nun wird mir klar, warum man den Schaden auf den Lichtbildern dort oftmals nicht erkennen kann.
    Die Qualität ist dermaßen grottenschlecht, dass anhand der groben Pixel noch nicht einmal das Kennzeichen am Fahrzeug gut zu erkennen ist. Wie will man dann z.B. Schmutz von Fremdmaterialantragungen unterscheiden?
    Das Problem ist und bleibt „hausgemacht“. Auch aus dieser Hinsicht ist nun zweifelsfrei eine Nachbesichtigung zu verwehren.

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